Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 30.09.2019 – 13 SV 15/19
ECLI:DE:OLGHE:2019:0930.13SV15.19.00
Anmerkung
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Verfahrensgang
vorgehend LG Darmstadt, 9. September 2019, 5 T 406/19, Beschluss
Tenor
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Offenbach am Main - Versteigerungsgericht - hat mit Beschluss vom 3.6.2019 (Bl. 235 f. d. A.) das Zwangsversteigerungsverfahren hinsichtlich der A GmbH und des Landes Hessen aufgehoben, soweit es aus dem Anordnungsbeschluss vom 4.7.2017 und dem Beitrittsbeschluss vom 28.7.2017 betrieben wurde.
Hiergegen hat die Gläubigerin A GmbH mit Schriftsatz vom 11.6.2019 (Bl. 244 d. A.) sofortige Beschwerde eingelegt, die (zunächst) nicht begründet wurde.
Mit Beschluss vom 8.7.2019 (Bl. 249 d. A.) hat das Amtsgericht Offenbach am Main - Versteigerungsgericht - der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Darmstadt als Beschwerdegericht vorgelegt.
Mit Schriftsatz vom 22.7.2019 (Bl. 263 f. d. A.) hat der Beschwerdeführer die Beschwerde begründet.
Mit Beschluss vom 9.9.2019 (Bl. 293 f. d. A.) hat das Landgericht Darmstadt den Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Offenbach - Versteigerungsgericht - aufgehoben und die Akte dem Amtsgericht zur erneuten Abhilfeprüfung zugeleitet. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, vor dem Hintergrund der nachträglichen Beschwerdebegründung erscheine es sachgerecht und angemessen, das Verfahren zur erneuten Abhilfeprüfung zurückzuverweisen, da den Beteiligten ansonsten eine Instanz genommen würde.
Mit Beschluss vom 12.9.2019 (Bl. 299 f. d. A.) hat das Amtsgericht Offenbach am Main die Zurückverweisung abgelehnt und das Verfahren dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Bestimmung des zuständigen Gerichts analog § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO analog vorgelegt. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, der Beschluss vom 9.9.2019 sei rechtsfehlerhaft, gesetzwidrig und willkürlich ergangen und könne das Amtsgericht daher nicht binden. Das Abhilfeverfahren sei durch Beschluss vom 8.7.2019 rechtsfehlerfrei abgeschlossen worden. Das Gesetz sehe die Möglichkeit einer Rückgabe zur erneuten Abhilfeprüfung nicht vor. Der Hinweis, dass den Beteiligten ansonsten eine Instanz genommen würde, gehe fehl, denn die Beteiligten hätten die Gelegenheit gehabt, ihre Interessen zu verfolgen. Wenn sie dies nicht fristgemäß getan hätten, seien sie nicht schutzbedürftig.
II.
Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen nicht vor.
Zwar ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO grundsätzlich auch auf Kompetenzkonflikte anwendbar, die die funktionelle - auch instanzielle - Zuständigkeit betreffen (BGH, Beschluss v. 4.5.1994, XII ARZ 36/93, juris Rn. 3). Dies gilt allerdings nur für die Fälle, in denen zwei Gerichte darüber streiten, welches von ihnen über ein bestimmtes Rechtsmittel zu entscheiden hat. Vorliegend herrscht zwischen den beteiligten Gerichten demgegenüber Einigkeit, dass das Amtsgericht die Abhilfeprüfung vorzunehmen und das Landgericht über die Beschwerde zu befinden hat.
Mit der Vorlage greift das Amtsgericht vielmehr die vom Landgericht ausgesprochene Zurückverweisung der Sache zur erneuten Abhilfeprüfung an. Auf solche Fälle findet § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO weder direkt noch analog Anwendung (vgl. BGH, Beschluss v. 4.5.1994, XII ARZ 36/93, juris Rn. 5). Insbesondere vermag der Senat keine Anhaltspunkte für eine Unklarheit hinsichtlich der gerichtlichen Zuständigkeit zu entdecken, die eine analoge Anwendung rechtfertigen könnten. Eine nicht existente oder nichtige Entscheidung des Landgerichts (s. hierzu Zöller/Feskorn, ZPO, 32. A. 2018, vor § 300 Rn. 13 ff.) liegt jedenfalls nicht vor. Damit ist das Amtsgericht vorliegend nicht nur an die - grundsätzlich zulässige (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 32. A: 2018, § 572 Rn. 4 m.w.N.) - Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses und die Zurückverweisung durch das Landgericht gebunden, sondern auch an die rechtliche Beurteilung, die der Entscheidung des Landgerichts zugrunde liegt. Dies gilt unabhängig davon, ob die rechtliche Beurteilung durch das Landgericht zutreffend ist oder nicht (vgl. BGH, Beschluss v. 4.5.1994, XII ARZ 36/93, juris Rn. 6). Andernfalls würde - entgegen des Regelungszwecks des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO - die Entscheidung des Landgerichts einer weiteren rechtsmittelartigen Überprüfung zugeführt werden, ohne dass ein Beteiligter ein Rechtsmittel eingelegt hat und ohne Rücksicht darauf, ob gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel vorgesehen ist oder nicht (vgl. BGH, Beschluss v. 4.5.1994, XII ARZ 36/93, juris Rn. 9).