Rechtsprechung / Landgericht Darmstadt
Landgericht Darmstadt Urteil vom 22.10.2019 – 2 O 131/19
ECLI:DE:LGDARMS:2019:1022.2O131.19.00
Verfahrensgang
nachgehend OLG Frankfurt am main, 24 U 321/19, Berufung wurde zurück genommen, Verfügung
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger macht Ansprüche im Zusammenhang mit dem Widerruf eines Leasingvertrages geltend.
Im März 2016 schloss der Kläger mit der Beklagten einen Leasingvertrag zu privaten Zwecken. Gegenstand des Leasingvertrages war ein [Fahrzeugtyp]. Das Fahrzeug wurde von dem Autohaus A in […] erworben, welches auch an Vorbereitung und Abschluss des Leasingvertrages mitwirkte. In dem Leasingvertrag war eine monatliche Leasingrate von 432,97 EUR vorgesehen und 48 gleichbleibende Raten. Die Beklagte zieht seit dem 01. Aug. 2016 die Raten ein. Vorvertraglich hatte die Beklagte den Kläger die „Europäische Standard-Information für Verbraucherkredite“ ausgehändigt.
Der Kläger widerrief seine auf Abschluss des Leasingvertrages gerichtete Willenserklärung mit Schreiben vom 15.11.2018 und forderte die Beklagte auf, die Rückabwicklung binnen einer Frist von zwei Wochen durchzuführen. Die Beklagte wies dieses Ansinnen zurück.
Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe noch ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, welches zurzeit der Erklärung des Widerrufs auch noch nicht zeitlich abgelaufen sei. Der Kläger ist der Ansicht, dass die von der Beklagten verwendete Widerrufserklärung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche. Insbesondere ist er der Ansicht, dass die Beklagte nicht hinreichend klar und verständlich über die Art und Weise der Anpassung des Verzugszinssatzes informiert habe, dass sie nicht hinreichend klar und verständlich über die zuständige Aufsichtsbehörde informiert habe, dass sie nicht hinreichend deutlich das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung des Vertrages dargestellt habe, ebenso wenig wie die Zugangsvoraussetzungen zu außergerichtlichen Beschwerdeverfahren. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte insgesamt nicht die abstrakten Anforderungen an eine hinreichend unmissverständliche, eindeutige, umfassende und aus sich heraus selbstverständliche Belehrung erfüllt habe, und ist dazu der Ansicht, dass sich die Beklagte nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen könne.
Er ist der Ansicht, die Beklagte habe fehlerhafte Angaben zum Zinsbetrag gemacht, wenn der Zinsbetrag in Höhe von EUR 0,00 angegeben werde. Er ist weiterhin der Ansicht, dass die Umsetzung des Gestaltungshinweises Nr. 3 durch die Beklagte fehlerhaft erfolgt sei.
Der Kläger beantragt:
1. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Leasingvertrag Nr. […] ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 03.01.2108 kein Anspruch mehr auf die vertraglich vereinbarte Leasingrate zusteht.
Unter der Bedingung, dass der Antrag zu 1. begründet ist, beantragt der Kläger weiterhin:
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 13.855,04 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen nach Herausgabe des Fahrzeugs [Fahrzeugtyp] mit der Fahrzeugidentifikationsnummer […] nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren.
3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 2 genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
4. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 597,74 € freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte beantragt weiterhin hilfsweise widerklagend,
festzustellen, dass die Klägerseite im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war und erklärt hilfsweise die Aufrechnung mit diesen Gengenansprüchen.
Der Kläger beantragt,
die Hilfs-Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung und die Angaben der Beklagten in dem zwischen den Parteien geltenden Vertrag in jeder Hinsicht ordnungsgemäß erfolgt seien, zumindest aber keine Fehler enthalten seien, die die Widerrufsfrist hindern, in Gang gesetzt zu werden.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den dazugehörigen Anlagen verwiesen, insbesondere zum Vortrag der Parteien zur Ordnungsgemäßheit oder Nichtordnungsgemäßheit der von der Beklagten erteilen Widerrufsbelehrung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der vom Kläger erklärte Widerruf ist verfristet. Im steht kein Widerrufsrecht nach §§ 506 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 495, 355 BGB mehr zu. Es handelt sich bei dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Kilometer- Leasingvertrag nicht um eine entgeltliche Finanzierungshilfe im Sinne vom § 506 Abs. 2 Nr. 3 BGB, da Kilometer- Leasingverträge nach dem Willen des Gesetzgebers keiner der in § 506 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BGB genannten Alternativen unterfallen. Ein solcher Vertrag sieht nämlich weder eine Erwerbsverpflichtung des Verbrauchers vor, wie es § 506 Abs. 2 Nr. 1 BGB vorsieht, noch wird dem Unternehmer die Möglichkeit eingeräumt, von dem Verbraucher den Erwerb des Vertragsgegenstandes zu verlangen, wie es § 506 Abs. 2 Nr. 2 BGB vorsieht, noch hat der Verbraucher bei Vertragsablauf für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen, wie es § 506 Abs. 2 Nr. 3 BGB vorsieht. Der streitgegenständliche Leasingvertrag fällt somit nicht in den Schutzbereich dieser Bestimmung. Der Kauf des streitgegenständlichen Fahrzeuges erfolgte nämlich nicht durch den Kläger, sondern durch die Beklagte. Für eine Anwendbarkeit der Bestimmung des § 506 BGB ist es insoweit entscheidend, ob die Vollamortisation durch den Erwerb des Leasingobjekts oder durch die Garantie eines bestimmten Restwertes eintritt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht auch keine planwidrige Gesetzeslücke, so dass auch eine analoge Anwendung der Bestimmungen des § 506 BGB auf den Kilometer-Leasingvertrag nicht in Betracht kommt. Insoweit kann auch nicht auf die Rechtsprechung des BGH aus dem Jahre 1998 (veröffentlicht in NJW 1998, 1637) zurückgegriffen werden, da in dieser Entscheidung maßgeblich darauf abgestellt wird, dass der Begriff des Finanzierungs- Leasingvertrages im Verbraucherkreditgesetz nicht definiert wurde, denn der Gesetzgeber hat mit der Bestimmung des § 506 Abs. 2 Nr. 3 BGB dies geändert und dem mit der Erfassung der entsprechenden Leasingverträge unter dieser Vorschrift Rechnung getragen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die gesetzlich erforderlichen Unterlagen bereitgestellt, wie es § 492 Abs. 3 Satz 1 BGB i.V.m. § 356 b BGB vorsieht. Insoweit hat die Beklagte dem Kläger die von ihm als Anlage K 1 in der Klageschrift vorgelegte Vertragsabschrift nach Vertragsabschluss ausgehändigt. Dabei ist eine Unterschrift bei dieser Abschrift nicht erforderlich, wie der Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt hat (vgl. BT – Drucksache 16/1611643, Seite 80).
Der streitgegenständliche Leasingvertrag mit seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen enthält auch in hinreichender und korrekter Weise die vollständigen Pflichtangaben. So wird etwa die Art und Weise der Anpassung des Verzugszinssatzes korrekt dargestellt. Weiterer als der dort genannten Angaben bedurfte es nicht, insbesondere in Anbetracht dessen, dass der Verzugszins im Laufe der Zeit steigen und fallen kann. Insbesondere reichen die von der Beklagten gemachten Angaben aus, um dem Kläger vor Augen zu führen, was ihm bei verspäteten oder ausbleibenden Zahlungen drohen kann, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Verzugszinssatz und seine Änderungsmöglichkeiten nach dem deutschen Recht ohnehin gesetzlich gemäß §§ 288 Abs. 1, 247 BGB festgelegt sind.
Die Beklagte hat die auch nach Artikel 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB anzugebene zuständige Aufsichtsbehörde zutreffend angegeben, wie sich aus dem in Fotokopie als Anlage B 1 vorgelegten Leasingvertrag ergibt.
Die Beklagte hat auch, wie es Artikel 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB erfordert, in hinreichend transparenter und korrekter Form das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrages angegeben. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Parteien einen Leasingvertrag mit einer festen Laufzeit abgeschlossen haben und infolge dessen dem Kläger ohnehin ein ordentliches Kündigungsrecht nicht zusteht. Im Übrigen ist auch auf das immer bestehende außerordentliche Kündigungsrecht im Leasingvertrag unter Ziffer XIIII. hingewiesen worden. Dabei war es auch nicht erforderlich, die Vorschrift des § 314 BGB ausdrücklich zu nennen. In Angesicht dessen, dass die Beklagte das einzuhaltende Kündigungsverfahren verständlich dargestellt hat. Im Übrigen wurde auch auf das Kündigungsrecht des Klägers nach § 314 BGB im Leasingvertrag selber unter der Ziffer X.8.2 hingewiesen.
Auch auf die nach Artikel 247 § 7 Nr. 4 EGBGB erforderlichen Angaben zu außergerichtlichen Beschwerdeverfahren hat die Beklagte in hinreichender Form gemacht, insbesondere sind in der entsprechenden Regelung im Leasingvertrag alle Pflichtangaben enthalten, ein Mehr an Angaben verlangt Artikel 247 § 7 Nr. 4 EGBGB nicht.
Der wirksamen Belehrung über das Widerrufsrecht steht auch nicht entgegen, dass in der Widerrufsinformation der im Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung pro Tag zu zahlende Zinsbetrag in Euro 0,00 angeben wird. Diese Angabe ist weder widersprüchlich, noch im Verstoß gegen Artikel 247 § 6 Abs. 2 Nr. 1 u. 2, § 12 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB. Die Belehrung als solche ist eindeutig und zweifelsfrei. Im Übrigen wirkt sie sich auch zugunsten des Klägers aus und nicht zuletzt steht es der Beklagten auch frei, im Falle eines wirksamen Widerrufs auf Sollzinsen zu verzichten, so dass die Angabe eines Zinsbetrages mit 0,00 Euro auch zutreffend ist und auch nicht verwirrend. In Anbetracht dessen, dass es sich bei dieser Zahlenangabe um eine exakte Zahlenangabe handelt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 ZPO.
Der Streitwert wird auf EUR 20.782,56 festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf
§ 3 ZPO und orientiert sich an dem vom Kläger bei Klageeinreichung angegebenen Interesse.