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Landgericht Darmstadt Urteil vom 20.12.2019 – 2 O 137/19

ECLI:DE:LGDARMS:2019:1220.2O137.19.00

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob ein Verbraucherdarlehen zur Finanzierung eines Kraftfahrzeugkaufs durch den Widerruf des Klägers als Darlehensnehmer in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde oder nicht.

Der Kläger und Hilfswiderbeklagte (folgend: Kläger) kaufte bei einem an dem Rechtsstreit nicht beteiligten Autohaus das im Klageantrag zu 1.) näher bezeichnete Fahrzeug für einen Gesamtpreis von 29.990,- €. Zur vollständigen Finanzierung des Kaufpreises schloss der Kläger mit der Beklagten und Hilfswiderklägerin (folgend: Beklagte) unter dem 09.03.2018 einen Darlehensvertrag über einen Gesamtbetrag von 32.064,99 €, zurückzuzahlen in 48 Monateraten zu je 220,63 € sowie einer erhöhten Schlussrate von 21.474,75 € bei einem für die gesamte Vertragslaufzeit gebundenen Sollzinssatz von 1,97%. Der Kläger erhielt von der Beklagten eine Vertragsurkunde mit eingearbeiteten Widerrufsinformationen und Darlehensbedingungen. Hinsichtlich sämtlicher Einzelheiten von Inhalt und Gestaltung der verwendeten Widerrufsinformation sowie der Vertragsurkunde insgesamt wird vollumfänglich auf die entsprechende Anlage der Klageschrift (Bl. 13 ff. d. A.) verwiesen.

Der Kläger zahlte der Beklagten die monatlichen Raten von 220,63 € von April 2018 bis einschließlich April 2019, insgesamt also 2.868,19 €. Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.04.2019 ließ der Kläger seine Willenserklärung zum Abschluss des Darlehensvertrags widerrufen. Gleichzeitig forderte er die Beklagte auf, bis zum 241.04.2019 die gezahlten Raten abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe des finanzierten Fahrzeugs, die hiermit angeboten werde, zurückzuzahlen. Dies wurde von der Beklagten mit Schreiben vom „12.04.2018“ [sic!; recte: 12.04.2019] zurückgewiesen.

Der Kläger ist der Auffassung, dass sein Widerrufsrecht zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung noch nicht erloschen sei. Die Widerrufsfrist habe mangels ordnungsgemäßer Widerrufsinformation nicht zu laufen begonnen. Die verwendete Widerrufsinformation entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben, da die Angaben zu dem im Falle des Widerrufs geschuldeten Zinsbetrag nicht korrekt seien. Die Angabe, dass im Falle des Widerrufs pro Tag ein Zinsbetrag von 0,00 Euro zu zahlen sei, widerspreche dem vereinbarten Sollzinssatz von 1,97%. Dies sei geeignet, den durchschnittlichen Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten.

Der Kläger ist vor diesem Hintergrund der Auffassung, dass ihm die Beklagte die von ihm geleisteten Raten nebst Prozesszinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs zurückzuzahlen habe. Ferner müsse die Beklagte den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.358,86 € (entspricht einer 1,3-Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert in Höhe von 29.990,- € nebst Kommunikationspauschale und Mehrwertsteuer) freistellen.

Der Kläger beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.868,19 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Herausgabe des Kfz [Fahrzeugtyp], Fahrgestellnummer […] nebst Fahrzeugschlüssel und Fahrzeugpapieren sowie dazugehörigen gebrauchten vier Winterkompletträdern auf Stahlfelgen.

2. Es wird festgestellt, dass der Kläger ab und infolge seiner Widerrufserklärung vom 10.04.2019 keine weiteren Zins- und Tilgungsleistungen gemäß § 488 BGB aus dem zwischen den Parteien am 09.03.2018 geschlossenen Darlehensvertrag Nr. 88759 (Antragsnummer […]) über ein Nettodarlehen in Höhe von 29.990,- € schuldet.

3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 1. Näher bezeichneten Kfz [Fahrzeugtyp] in Annahmeverzug befindet.

4. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwaltskanzlei [Name] in Höhe von 1.358,86 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Widerruf des Klägers verspätet gewesen sei. Die Beklagte verteidigt die verwendete Widerrufsinformation als ordnungsgemäß, diese enthalte vollständig alle Pflichtangaben. Insbesondere die Angabe eines Zinsbetrags von 0,00 Euro in der Widerrufsinformation sei zulässig und eindeutig. Zudem sei es als rechtsmissbräuchlich anzusehen, dass der Kläger das finanzierte Fahrzeug trotz seines Widerrufs weiter nutze und dessen Wert dadurch weiter senke.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Klageantrag zu 2.) mangels eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses unzulässig sei. Zudem befinde sich die Beklagte nicht in Annahmeverzug.

Hilfsweise beantragt die Beklagte,

festzustellen, dass die Klagepartei im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des Kfz [Fahrzeugtyp], Fahrgestellnummer […] zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war.

Der Kläger beantragt,

die Hillfswiderklage abzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vortrags beider Parteien einschließlich der vertretenen Rechtsauffassungen wird vollumfänglich auf die zu den Akten gelangten Schriftsätze verwiesen.

Die Klage wurde zunächst vor dem Landgericht Siegen geltend gemacht und von dort an das Landgericht Darmstadt verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist ein Feststellungsinteresse des Klägers gegeben. In der Sache ist die Klage unbegründet.

Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Der streitgegenständliche Darlehensvertrag ist nicht wirksam widerrufen worden. Zum Zeitpunkt des Widerrufs war die 14-tägige Widerrufsfrist aus §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 2 Satz 1 BGB bereits abgelaufen. Der Kläger ist von der Beklagten bei Vertragsschluss am 09.03.2018 ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert worden, sodass seine anwaltliche Widerrufserklärung vom 10.04.2019 ins Leere ging. Dem Kläger sind im Vertrag alle Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Artikel 247 §§ 6 bis 13 EGBGB mitgeteilt worden, sodass das Widerrufsrecht gemäß § 355 Abs. 2 BGB für 14 Tage ab Vertragsschluss zu laufen begonnen hat und folglich bereits mit Ende des 23.03.2018 abgelaufen war. Die von der Beklagten verwendete Widerrufsinformation ist in jeder Hinsicht ordnungsgemäß und entspricht den gesetzlichen Anforderungen. Die von der Klägerseite vorgetragenen Bedenken gegen die Widerrufsinformation halten einer Überprüfung nicht stand.

Der wirksamen Belehrung über das Widerrufsrecht steht insbesondere nicht entgegen, dass in der Widerrufsinformation der im Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung pro Tag zu zahlende Zinsbetrag in „0,00 Euro“ angeben wird. Diese Angabe ist weder widersprüchlich, noch im Verstoß gegen Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 u. 2, § 12 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB. Die Belehrung als solche ist eindeutig und zweifelsfrei. Es steht es der Beklagten frei, im Falle eines wirksamen Widerrufs zugunsten des Darlehensnehmers auf Sollzinsen zu verzichten, so dass die Angabe eines Zinsbetrages mit 0,00 Euro inhaltlich zutreffend ist. Die Angabe ist auch nicht verwirrend, da es sich bei dieser Angabe um eine exakte und zweifelsfrei zu verstehende Zahlenangabe handelt.

Auch sonst begegnen die hier streitgegenständliche Vertragsgestaltung und Widerrufsinformation keinen Bedenken.

Da die Anträge der Klägerseite keinen Erfolg haben, war über den hilfsweise für den Fall deren Erfolges gestellten Hilfswiderklageantrag der Beklagten nicht zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung erging nach § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erging nach § 709 ZPO.