Rechtsprechung / Landgericht Darmstadt

Landgericht Darmstadt Urteil vom 18.12.2020 – 2 O 218/19

ECLI:DE:LGDARMS:2020:1218.2O218.19.00

Verfahrensgang

nachgehend OLG Frankfurt am Main, 24 U 10/21

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Klägerin schloss mit der Beklagten unter dem Datum des 22.05.2015 einen Leasingvertrag über einen [Fahrzeugtyp] ab. Darin war vorgesehen, dass die Klägerin an die Beklagte 36 monatliche Leasingraten in Höhe von 123,02 € zahlt und eine Anzahlung von € 6.000,00 sowie eine Schlusszahlung von € 15.500,00 leistet.

Unter dem Datum des 22.06.2019 erklärte die Klägerin den Widerruf des Leasingvertrages; am 02.07.2018 war der Leasingvertrag bereits vollständig beendet worden.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung mängelbehaftet sei, insbesondere hinsichtlich der Pflichtangaben über die Art der sonstigen Finanzierungshilfe, hinsichtlich der Angaben zu Art und Weise der Anpassung des Verzugszinssatzes und der absoluten Zahl des Verzugszinssatzes, hinsichtlich der Modalitäten bei Kündigung und der näheren Angaben zu Form und Frist der Kündigung und hinsichtlich der Angabe des taggenauen Zinsbetrages, hinsichtlich der Angaben über Abtretung, hinsichtlich fehlender Angaben zu der zuständigen Aufsichtsbehörde, hinsichtlich einer ausreichenden optischen Hervorhebung der Widerrufsbelehrung und hinsichtlich der Belehrung über die Dauer der Widerrufsfrist.

Die Klägerin beantragt,

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 26.302,72 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen nach Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs der Marke [Fahrzeugtyp] FIN: […] nebst Schlüsseln und Fahrzeugpapieren;

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.358,86 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen (Bl. 57, 58 d. A.)

und beantragt weiterhin, im Wege der Hilfswiderklage,

festzustellen, dass die Klagepartei im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des KFZ [Fahrzeugtyp] mit der Fahrgestellnummer […] zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war.

Die Klägerin beantragt,

die Widerklage abzuweisen (Bl. 156 d. A.).

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die von ihr vorgenommenen Widerrufsbelehrungen ordnungsgemäß und auch in der hinreichenden Deutlichkeit erfolgt seien; im Übrigen ist sie der Ansicht, dass das Widerrufsrecht auch verwirkt sei.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den dazugehörigen Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Die Widerrufsfrist, die mit Erhalt der Widerrufsbelehrung begann, war zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung vom 22.06.2019 bereits abgelaufen. Die Klägerin hat nämlich mit Erhalt des Leasingvertrages alle erforderlichen Pflichtangaben erhalten und die vertraglichen Angaben waren vollständig und korrekt.

Zunächst ist § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB auf Leasingverträge nicht anwendbar, so dass auch der streitgegenständliche Leasingvertrag nicht dessen Schutzbereich unterfällt. Für die Anwendbarkeit der Verbrauchervorschriften im Rahmen des § 506 BGB ist es nämlich entscheidend, ob die Vollamortisation durch den Erwerb des Leasingobjekts oder die Garantie eines bestimmten Rechtwertes eintritt, was im vorliegenden Fall nicht der Fall ist. Im Übrigen kann sich die Beklagte auch auf die Gesetzlichkeitsfiktion der Musterwiderrufsbelehrung berufen, weil sie das gesetzliche Muster der Anlage 7 verwendet hat und deren Gestaltungshinweise hinreichend und zutreffend umgesetzt hat, ohne in wesentlicher Form davon abzuweichen. Hierbei sind auch die Anforderungen zu Ziffer 5 d) der Anlage 7 zu Artikel 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB hinreichend berücksichtigt und die von der Beklagten verwendete Formulierung entspricht insoweit dem gesetzlichen Muster, welches für den entsprechenden Leasingvertrag anzupassen war. Dabei ist die Gesetzlichkeitsfiktion gewahrt worden, in Anbetracht dessen, dass der Gesetzgeber selber verlangt, dass der Leasinggeber die auf Verbraucherdarlehensverträge zugeschnittene Widerrufsinformation anpasst, wie auch aus der Formulierung des Artikel 147 § 12 Abs. 1 Satz 5 und 6 EGBGB hervorgeht. Insoweit ist auch die vorgesehene Rückgabe des Fahrzeugs bei Widerruf innerhalb von 30 Tagen und nicht von 40 Tagen nicht zu beanstanden, wie sich aus Anlage 7 zu Artikel 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB ergibt. Im Übrigen ist auch der Gestaltungshinweis 3 und 5 d) der Anlage 7 EGBGB hinreichend ordnungsgemäß umgesetzt, da es sich bei Finanzierungsleasingverträgen um entgeltliche Finanzdienstleistungen gemäß § 32 Abs. 1 KWG handelt. Insoweit ist auch der Gestaltungshinweis 4 in Anlage 7 EGBGB zutreffend umgesetzt worden.

Es ist auch weder verwirrend noch unzutreffend, wenn in der Widerrufsinformation der im Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung pro Tag zu zahlende Zinsbetrag in 0,00 angegeben wird, wenn und soweit dies den tatsächlichen Umständen entspricht, was im vorliegenden Fall zutrifft. Es trifft nämlich zu, dass im Falle des Widerrufs für den Zeitraum zwischen Auszahlung und der Rückzahlung der vereinbarte Sollzins entrichtet werden muss und dass der zurückzuzahlende Zinsbetrag € 0,00 beträgt. Insoweit steht es der Beklagten frei, im Falle eines wirksamen Widerrufs auf Sollzinsen zu verzichten. Insoweit ist diese Regelung ausschließlich zu Gunsten des Klägers. Auch im Übrigen ist der Hinweis der Beklagten zu den Widerrufsfolgen zutreffend und korrekt. Dabei ergibt sich der Anspruch auf Wertansatz wegen Verschlechterung des Leasingfahrzeuges aus § 357 Abs. 7 BGB. Dorthin führt die Verweisungskette in § 357 a Abs. 3, Satz 4 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 BGB. Dabei bezieht sich die entsprechende Anwendung auf Finanzierungshilfen nach § 357 a Abs. 3 Satz 4, Abs. 2 BGB auf Teilzahlungsgeschäfte nach § 506 Abs. 3 BGB. Danach hat der Leasingnehmer dem Leasinggeber Wertersatz zu leisten, wenn die Leasingsache einen Wertverlust erlitten hat, der auf einen zur Prüfung ihrer Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendigen Umfang mit ihr zurückzuführen ist. Die Beklagte ist auch ihren Pflichten nachgekommen gemäß Artikel 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB a. F. auf die Art des Darlehens hinzuweisen. Insoweit hat die Beklagte hinreichend konkrete Angaben zum Leasingvertrag gemacht und ihre Pflichtangaben somit ordnungsgemäß erfüllt. Die Beklagte hat auch die bei Kündigung einzuhaltenden Verfahren hinreichend deutlich dargestellt, wobei zu berücksichtigen ist, dass sich die Parteien auf einen Leasingvertrag mit einer festen Laufzeit geeinigt haben und somit ein ordentliches Kündigungsrecht dem Kläger nicht zusteht. Insoweit waren darauf bezüglich auch keine weiteren Angaben erforderlich. Für die Frage des Außerordentlichen Kündigungsrechts sind die Angaben unter Ziffer IVX der AGB des Leasingvertrages ausreichend. Hierbei handelt es sich um umfassende Angaben zu den Kündigungsmöglichkeiten unter Bezugnahme auf die insoweit gegebenen gesetzlichen Vorschriften. Dabei reicht auch die Angabe über ein außerordentliches Kündigungsrecht, ohne dass konkret und ausdrücklich auf die Vorschrift des § 314 BGB verwiesen werden müsste, da sich ein solches Erfordernis nicht aus dem Gesetz ergibt. Auch der Hinweis, dass die Kündigung als nicht erfolgt gilt, wenn der geschuldete Betrag nicht binnen einer Frist von zwei Wochen zurückbezahlt wird, hält sich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, denn sie entspricht dem gesetzlichen Leitbild des § 489 Abs. 3 BGB. Die Klägerin hat auch die vollständigen Vertragsunterlagen im Sinne des Gesetzes erhalten von der Beklagten. Insoweit erfordert § 492 Abs. 3 Satz 1 BGB, dass der Leasinggeber nach Vertragsschluss dem Leasingnehmer eine Abschrift des Vertrages zur Verfügung stellen muss. Dabei ist eine Unterschrift auf der Abschrift nicht erforderlich, wie in der Gesetzesbegründung zu § 492 EBGB ausdrücklich klargestellt worden ist (vergl. BT Drucksache 16/1611643, Seite 80). Der Umstand, dass der Klägerin eine Abschrift zur Verfügung gestellt worden ist, ergibt sich bereits daraus, dass sie diese in dem gegenwärtigen Verfahren als Anlage selber vorlegt. Auch die Abtretung von Ansprüchen ist in dem streitgegenständlichen Leasingvertrag unter Ziffer XVIII hinreichend deutlich geregelt. Die Beklagte hat auch die zuständige Aufsichtsbehörde angegeben, wobei für den hier vorliegenden Vertrag zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zuständig war, was auch die Beklagte insoweit gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 BGB ordnungsgemäß angegeben hat. Auch im Allgemeinen sind die von der Beklagten gemachten Vertragsangaben hinreichend deutlich und gut lesbar, insoweit weist das Schriftbild eine Schriftgröße zwischen 2 mm für Kleinbuchstaben und 3 mm für Großbuchstaben auf, was etwa einer Schriftgröße 8 bei Microsoft Word entspricht und ein normales Lesen ermöglicht.

Im Übrigen wäre ein etwaiges Widerrufsrecht der Klägerin aber auch verwirkt. Insoweit kann es dahingestellt bleiben, ob die Klägerin ordnungsgemäß belehrt worden ist, denn die Möglichkeit der Klägerin zur Geltendmachung eines Widerrufsrechtes ist gemäß § 242 BGB verwirkt. Grundsätzlich werden an den Tatbestand der Verwirkung strenge Anforderungen gestellt. Die Möglichkeit des Widerrufs auch noch nach längerer Zeit ist grundsätzlich die vom Gesetz gewollte Folge einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung. Das Rechtsinstitut der Verwirkung im Zusammenhang mit der Ausübung eines Widerrufsrechts ist daher nur in sehr eng gesteckten Grenzen gegeben, da es sonst dem gesetzgeberischen Willen zuwider laufen würde. Im Allgemeinen ist ein Recht dann verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen werde und daher die verspätete Geltendmachung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt. Die Annahme einer Verwirkung setzt daher neben dem Zeitablauf (sogenanntes Zeitmoment) das Vorliegen besonderer Umstände voraus, die ein Vertrauen des Verpflichteten – hier der Beklagten – begründen (sogenanntes Umstandsmoment). Dabei richtet sich die erforderliche Zeitdauer, die seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Rechts verstrichen sein muss, nach Einzelfallerwägungen. Nachdem die Klägerin etwa 4 Jahre hat verstreichen lassen bis zur Geltendmachung des Widerrufs, ist davon auszugehen, dass damit „eine längere Zeit“ im Sinne des Zeitmoments erfüllt ist. Als Indiz für die Erfüllung des Zeitmoments wird der Zeitablauf über die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren angenommen. Die Klägerin hat hier deutlich über die drei Jahre Verjährungsfrist hinaus gewartet bis zur Ausübung des Widerrufsrechts. Allerdings genügt der Zeitablauf allein noch nicht, um eine Verwirkung anzunehmen, es muss noch das sogenannte Umstandsmoment hinzutreten. Dieses liegt vor, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde und im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten sich in seinen Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde. Im Rahmen dieser Beurteilung muss der vom Berechtigten geschaffene Vertrauenstatbestand und das Ausmaß der Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten gegenseitig abgewogen werden. Dabei kann sich der bloße Zeitablauf allein in dieser Bewertung nicht ausschlagen. Es bedarf vielmehr eines zusätzlichen maßgeblichen Verhaltens der Berechtigten, hier der Klägerin, welches bei der Beklagten die positive Vorstellung hervorgerufen haben muss, dass diese auch zukünftig ihr Recht nicht geltend machen werde. Als Indiz kann hier die ordnungsgemäße Abwicklung des Leasingvertrages mit in die Abwägung einbezogen werden. In der Gesamtabwägung ist soweit zu berücksichtigen, dass die Beklagte allenfalls eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung erteilt haben könnte, nicht aber eine unterlassene Widerrufsbelehrung, und auf der anderen Seite die Klägerin nach der ordnungsgemäßen Abwicklung des streitgegenständlichen Leasingvertrages nochmals etwa ein ganzes Jahr abgewartet hat, bevor sie den Widerruf erklärt hat. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass zwar die Motivation für den Widerruf kein relevantes Tatbestandsmerkmal ist, allerdings kann die Motivationslage geeignet sein, eine gerechte Verteilung der Interessen im Rahmen der Interessenabwägung zu erreichen. Hier ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin für die jetzige Ausübung des Widerrufsrechts 4 Jahre nach Abschluss des Vertrages und ein Jahr nach ordnungsgemäßer Abwicklung des Vertrages keine weiteren Gründe für den Widerruf vorträgt, was zu dem Eindruck beiträgt, als liege das Interesse in wirtschaftlich motivierten Gründen, um sich nachträglich von den bereits gezahlten Darlehenszinsen zu befreien und diese sich zurückzuholen. Gerade im Fall von einer Festzinsabsprache, wie sie hier zwischen den Parteien bestand, entsteht durch den Widerruf bei der Leasinggeberin, hier der Beklagten, ein Refinanzierungsschaden, welcher diese in voller Höhe treffen würde. Zwar ist es der gesetzgeberische Wille, die Widerrufsfrist unbegrenzt laufen zu lassen, dennoch ist im Rechtsverkehr stets eine gegenseitige Rücksichtnahme im Sinne des Grundsatzes von Treu und Glauben anzuwenden. Die Durchsetzung eines objektiv rein wirtschaftlichen Interesses widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben bei Berücksichtigung der zusätzlichen Gegebenheiten, nämlich, dass der Vertragsschluss bereits 4 Jahre zurückliegt, der Leasingvertrag anstandslos bedient wurde, er sodann ordnungsgemäß beendet wurde. Daher ist in Abwägung der beiderseitigen Interessen trotz der eng gesteckten Merkmale einer Verwirkung das Widerrufsrecht der Klägerin als verwirkt anzusehen.

Die Hilfswiderklage wurde nur für den Fall des Obsiegens des Klägers mit seinen Anträgen gestellt, so dass über diese nicht zu entscheiden war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 Satz 2 ZPO.

Der Streitwert wird festgesetzt auf € 25.978,72. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO und orientiert sich an dem von der Klägerin bei Klageeinreichung angegebenen Interesse.