Rechtsprechung / Landgericht Darmstadt
Landgericht Darmstadt Urteil vom 26.03.2021 – 8 O 270/20
ECLI:DE:LGDARMS:2021:0326.8O270.20.00
Verfahrensgang
nachgehend OLG Frankfurt am Main, 24 U 65/21
nachgehend BGH, III ZR 91/22
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der […] GmbH. Diese stellte mit Schreiben vom 30. Oktober 2015, bei Gericht eingegangen am 02. November 2015, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit über ihr Vermögen. Mit Beschluss vom XX.XX.2015 durch das Amtsgericht Darmstadt wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger als Insolvenzverwalter benannt.
Im Verfahren vor dem Landgericht Darmstadt, Az.: 3 0 470/17 machte der Kläger gegenüber dem Beklagten und Herrn A, dem ehemaligen Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin, Ansprüche aus Verschleppungshaftung geltend. Die dort geltend gemachten Ansprüche aus Beraterhaftung gegenüber dem Beklagten resultieren aus einer behaupteten Beratung des Beklagten Anfang 2013 gegenüber dem damaligen Geschäftsführer der Schuldnerin,
Herrn B.
Im Rahmen dieses Verfahrens hat der spätere Geschäftsführer Herr A seine behaupteten Ansprüche aus einer Insolvenzberatung an den Kläger abgetreten. Insoweit wird auf die Anlage K 3 Bezug genommen.
Am 16.12.2014 kam es zu einem Termin in […], dem Sitz der Insolvenzschuldnerin, an dem u. a. der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin Herr A und der Beklagte teilgenommen haben. An einem späteren Zeitpunkt, dem 07.01.2015, kam es zu einem weiteren Gespräch in den Räumlichkeiten des Beklagten. Hinsichtlich der von ihm vorgenommenen Tätigkeiten erstellte der Beklagte unter dem 23. Januar 2015 eine Rechnung, auf die inhaltlich Bezug genommen wird (Anlage K 9).
Der Kläger behauptet, der Beklagte sei zur Insolvenzberatung beauftragt gewesen, er habe entgegen der tatsächlichen Gegebenheiten dazu geraten bzw. mitgeteilt, ein Insolvenzantrag sei nicht zu stellen.
Durch diese falsche Beratung und damit einhergehende vertragliche Pflichtverletzung sei ein Schaden in Höhe von 184.876,07 € dadurch entstanden, dass Zahlungen vorgenommen worden seien, die jeweils angreifbar gewesen seien. Insoweit wird auf die Aufstellung auf Seite 24 ff. der Klageschrift vom 19. November 2020 Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 184.876,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz hieraus seit dem 22.12.2020 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er rügt die Abtretung als unwirksam. Er bestreitet zudem, dass ein Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen sei und ist der Ansicht, seine Pflichten nicht verletzt zu haben. Zudem fehle es an der Kausalität des Schadens.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat unter keinem denkbaren Gesichtspunkt einen Anspruch gegenüber dem Beklagten auf Schadensersatz. Es kann vorliegend dahinstehen, ob die Abtretung wirksam erklärt worden ist. Es ist nämlich schon fraglich, ob tatsächlich ein Werkvertrag zwischen der Insolvenzschuldnerin bzw. Herrn A und dem Beklagten geschlossen worden ist mit der Verpflichtung der Prüfung der Insolvenzreife. Den konkreten Inhalt eines entsprechenden Vertrages hat der Kläger nicht vorgetragen. Aus der Rechnung vom 23.01.2015 ergibt sich insoweit allein für den 16.12.2014 eine Erörterung der insolvenzrechtlichen Situation sowie die Erläuterung zu Fragen und des Ergebnisses des Insolvenzverfahrens. Eine Pflicht zur Prüfung, ob ein Insolvenzantrag zu stellen ist, ist insoweit nicht ersichtlich. Es kann insoweit dahinstehen, ob dem Beklagten tatsächlich – wie von Klägerseite behauptet – Unterlagen zur Verfügung gestellt worden sind, wie z. B. BWAs und Lieferantenrechnungen. Der Beklagte hat diese jedenfalls ausweislich der Rechnungen nicht geprüft. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass tatsächlich ein Vertrag zwischen den Parteien mit dem Inhalt zustande gekommen ist, dass der Beklagte die Insolvenzreife zu prüfen gehabt hätte. Ausweislich der vorgelegten Rechnungen belief sich die Tätigkeit des Beklagten darauf, an einem Gespräch teilzunehmen, welches eine Stunde dauerte und die Erläuterung von Folgen und das Ergebnis eines Insolvenzverfahrens zum Inhalt hatte. Dies beinhaltet aber nicht die Prüfung der Insolvenzreife einer Firma.
Unter diesen Gesichtspunkten würde den Geschäftsführer auch ein so überwiegendes Mitverschulden treffen, falls eine Haftung des Beklagten vorliegen würde, dass diese vollständig in den Hintergrund tritt. Derjenige, der die Insolvenzreife in eigener Verantwortung zu prüfen hat, ist der Geschäftsführer der GmbH. Für diesen war erkennbar, dass der Beklagte eine umfassende und vollständige Prüfung nicht vorgenommen hat. Anders ist die erteilte Rechnung nicht zu verstehen. Diese Rechnung ist auch so zeitnah übersandt worden, zwischen ihr liegen nur 14 Tage zwischen der letzten Besprechung, dass für den Geschäftsführer erkennbar war, dass eine verantwortliche Prüfung der Unterlagen gar nicht vorgenommen wurde, sondern allein das Gespräch abgerechnet worden ist.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände vermag eine Haftung des Beklagten nicht einzutreten. Hierzu wäre es erforderlich gewesen, dass ein Werkvertrag zwischen den Parteien geschlossen worden wäre, der zum Inhalt die Prüfung der Insolvenzreife gehabt hätte. Dies ist vorliegend allerdings gerade nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, der Kläger hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt dem § 709 ZPO.