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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 29.04.2022 – 24 U 65/21

ECLI:DE:OLGHE:2022:0429.24U65.21.00

Verfahrensgang

vorgehend LG Darmstadt, 26. März 2021, 8 O 270/20, Urteil

nachgehend BGH Karlsruhe, 26. Januar 2023, III ZR 91/22, auf Nichtzulassungsbeschwerde aufgehoben und zurückverwiesen, Beschluss

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 26.3.2021 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Berufungsstreitwert wird auf 184.876,07 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger fordert als Insolvenzverwalter der Insolvenzschuldnerin A GmbH vom Beklagten aus abgetretenem Recht Schadensersatz wegen behaupteter Falschberatung zur Frage der Insolvenzreife.

Vom 5.12.2012 bis zum 21.1.2014 war Herr Vorname1 B Geschäftsführer der späteren Insolvenzschuldnerin. Jedenfalls im streitgegenständlichen Zeitraum Dezember 2014 und Januar 2015 war Herr Vorname2 C deren Geschäftsführer und nach ihm Herr D. Am 16.12.2014 kam es zu einem Termin bei der Insolvenzschuldnerin in Stadt1, an dem u.a. der Geschäftsführer C und der Beklagte teilnahmen. Am 7.1.2015 kam es zu einem weiteren Gespräch in den Räumlichkeiten der Beklagten. Seine Tätigkeiten stellte der Beklagte am 23.1.2015 mit seiner als Anlage K9 vorgelegten Rechnung (Anlagenband) in Höhe von 468,27 € in Rechnung.

Der Kläger behauptet, der Beklagte sei zur Insolvenzberatung beauftragt gewesen und habe die Insolvenzreife der Insolvenzschuldnerin prüfen sollen, und er habe zu Unrecht geraten, einen Insolvenzantrag nicht zu stellen. Durch die Falschberatung sei der Insolvenzschuldnerin ein Schaden in Höhe von 184.876,07 € entstanden.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 184.876,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 22.12.2020 zu zahlen.

Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hält die Abtretung (Anlage K3) für unwirksam. Er bestreitet das Zustandekommen eines Vertrages zur Insolvenzberatung oder gar Prüfung der Insolvenzreife. Er habe seine Pflichten nicht verletzt. Es fehle auch an der Kausalität.

Das Landgericht hat im angegriffenen Urteil vom 26.3.2021 (Bl. 108 - 111 d. A.) die Klage als unbegründet abgewiesen. Es entschied, dem Kläger stehe kein Schadensersatz zu. Es sei schon fraglich, ob ein Vertrag zwischen der Insolvenzschuldnerin oder Herrn C und dem Beklagten mit der Verpflichtung zur Prüfung der Insolvenzreife geschlossen wurde. Den konkreten Inhalt eines entsprechenden Vertrages habe der Kläger nicht vorgetragen. Eine Pflicht zur Prüfung einer Insolvenzantragstellungspflicht ergebe sich auch aus der Rechnung des Beklagten vom 23.1.2015 (Anlage K9) nicht. Es könne dahinstehen, ob dem Beklagten tatsächlich Unterlagen zur Verfügung gestellt wurden. Der Beklagte habe diese ausweislich der Rechnung nicht geprüft. Ergänzend wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils (Bl. 110 f. d. A.) verwiesen.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt (Berufungsbegründungsschriftsatz vom 7.5.2021, Bl. 165 - 188 d. A.). Er verfolgt sein Klageziel der vollständigen Verurteilung des Beklagten weiter. Er meint, das Urteil sei weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht haltbar und rügt die Verletzung formellen sowie materiellen Rechts. Das Landgericht habe seinen Vortrag vom Zustandekommen eines Beratungsvertrages mit dem Inhalt der Prüfung der Insolvenzreife komplett ignoriert und damit sein rechtliches Gehör und die gerichtliche Hinweispflicht verletzt. Es sei unbeachtlich, ob mit der Insolvenzschuldnerin ein Werkvertrag zustande kam oder mit dem ehemaligen Geschäftsführer C als Auskunftsvertrag.

Er meint, er habe substantiiert vorgetragen, dass mit dem Beklagten ein Beratungs- oder Auskunftsvertrag zustande kam mit dem Inhalt, dass der Beklagte die Insolvenzreife der Insolvenzschuldnerin zu prüfen gehabt hätte (Bl. 168 - 171 d. A.).

Der Kläger behauptet, noch Anfang Dezember 2014 sei ein erster Besprechungstermin in Stadt2 verabredet gewesen und habe stattgefunden. Die Besprechungen am 16.12.2014 und 7.1.2015 seien demnach die zweite und dritte Besprechung gewesen (Bl. 172 f. d. A.).

Der Kläger meint, das Landgericht blende seinen erstinstanzlichen Vortrag aus und ziehe sich auf die Argumentation zurück, wonach sich aus der Rechnung des Beklagten (Anlage K9) nicht ergebe, dass der Beklagte (auch) die Insolvenzreife der Insolvenzschuldnerin beurteilen sollte. Die Würdigung des Rechnungstextes sei nicht nachvollziehbar. Für den stillschweigenden Abschluss eines Auskunftsvertrages sei auf die Gesamtumstände abzustellen. Für den Geschäftsführer C sei die Auskunft erkennbar von erheblicher Bedeutung gewesen und der Beklagte sei als seit Jahren tätiger Insolvenzberater besonders sachkundig. Die Entgeltlichkeit sei ein weiteres Indiz für einen verbindlichen Beratungsvertrag und die fehlende Schriftlichkeit des Auskunftsvertrages spreche nicht für ein Gefälligkeitsverhältnis (Bl. 174 - 179 d. A.). Der Kläger meint, der Beklagte habe seine Pflichten aus dem Beratungs- oder Auskunftsvertrag schuldhaft verletzt und kausal den eingeklagten Schaden verursacht. Haftungsausschließendes Mitverschulden des Geschäftsführers C fehle.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 26.3.2021 verkündeten Urteils des Landgerichts Darmstadt, Az. 8 O 270/20, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 184.876,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.12.2015 zu zahlen (Bl. 165 f. d. A.).

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen (Bl. 139 d. A.).

Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil (Berufungserwiderungsschriftsatz vom 19.9.2021, Bl. 223 - 236 d. A.). Er meint, die Forderungsabtretung sei mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam (Bl. 224 - 226 d. A.). Das Landgericht habe zu Recht das Vorliegen eines pflichtenauslösenden Mandats des Beklagten verneint, da der darlegungs- und beweisbelastete Kläger nichts Schlüssiges substantiiert vorgetragen habe. Aus den als Anlage K7 vorgelegten schriftlichen Antworten des Herrn C ergebe sich, dass der Beklagte als zweite Meinung die wirtschaftliche Situation der späteren Insolvenzschuldnerin und nicht die Frage einer Pflicht zur Insolvenzantragsstellung habe prüfen sollen. Die Frage nach einer Insolvenzantragspflicht sei nicht gestellt worden. Die Rechnung des Beklagten vom 23.1.2015 (Anlage K9) belege weder den behaupteten ersten Besprechungstermin Anfang Dezember 2014, noch das klägerseits Behauptete. Das rechtliche Gehör des Klägers sei nicht verletzt und die Argumentation des Klägers zirkelschlüssig. Nicht ihm habe das maßgebliche Material zur Beurteilung der Insolvenzreife vorgelegen, sondern der Steuerberaterkanzlei F.

Der Senat hat den Kläger mit Beschluss vom 18.3.2022 (Bl. 237 - 240 d. A.) darauf hingewiesen, dass seine Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte und er beabsichtigt, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Senatsbeschlusses Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache aus den im Hinweisbeschluss des Senats vom 18.3.2022 mitgeteilten Gründen, auf die gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO verwiesen wird, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Es oblag dem Kläger, das Zustandekommen eines Vertrages zur Insolvenzreife-prüfung zwischen dem Beklagte und der Insolvenzschuldnerin oder dem Zeugen C, sowie eine kausal zu einem konkreten Schaden führende Pflichtverletzung darzulegen und ggf. zu beweisen. Mit dem Landgericht ist der Senat der Auffassung, dass nicht schlüssig dargelegt ist, dass tatsächlich ein Vertrag mit dem Beklagten zustande kam, nach dem der Beklagte die Insolvenzreife der späteren Insolvenzschuldnerin zu prüfen gehabt hätte. Das Landgericht hat keinen wesentlichen Klägervortrag ignoriert, pflichtwidrig eine Beweisaufnahme unterlassen oder prozessual notwendige Hinweise versäumt. Auch insofern wird auf den Hinweis-beschluss vom 18.3.2022 Bezug genommen.

Auch die Stellungnahme des Klägers im Schriftsatz vom 8.4.2022 (Bl. 246 - 252 d. A.) enthält keine Tatsachen oder Argumente, die eine andere Entscheidung rechtfertigen:

Soweit der Kläger wiederholt auf die als Anlage K7 vorgelegte schriftliche Stellungnahme des damaligen Geschäftsführers C verweist, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Der Senat stimmt dem Kläger zu, dass die Bezugnahme auf die frühere Beratung des Beklagten gegenüber dem Geschäftsführervorgänger B (Landgericht Darmstadt, Az. 3 O 470/17/ Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Az. 24 U 224/20, Bl. 248 d.A.) keine Bedeutung für den hiesigen Rechtsstreit hat.

Es mag zutreffen, dass der Beklagte eine Beratung zur wirtschaftlichen Situation der späteren Insolvenzschuldnerin durchführen sollte. Hieraus ergibt sich aber noch keine schlüssige Behauptung, dass der Beklagte vertraglich verpflichtet worden wäre, eine etwaige Rechtspflicht zur Insolvenzantragstellung zu prüfen. Dies ergibt sich auch nicht aus der mit Rechnung vom 23.1.2015 abgerechneten „Erörterung der insolvenzrechtlichen Situation“ im unstreitigen Gespräch der Parteien vom 16.12.2014. Eine Pflicht zur Prüfung, ob ein Insolvenzantrag zu stellen ist, bleibt nicht konkret ersichtlich.

Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung die vom Landgericht festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, §§ 314 S. 1, 529 Abs. 1 ZPO. Ein weiteres Treffen der Parteien schon Anfang Dezember 2014 ergibt sich aus dem unangegriffenen landgerichtlichen Tatbestand (Bl. 109 f. d.A.) nicht. Hingegen sind die beiden Treffen vom 16.12.2014 und 7.1.2015 unstreitig.

Ein Vertragsschluss zur Insolvenzreifeprüfung im Dezember 2014 ergibt sich auch nicht aus zeitlich späteren Umständen, dem weiteren Kontakt mit dem Geschäftsführernachfolger D im Oktober 2015.

Das Landgericht hat weder die schriftliche Stellungnahme des Geschäftsführers C (Anlage K7) noch die Rechnung des Beklagten (Anlage K9) unzutreffend gewürdigt.

Es bleibt unersichtlich, ob mit dem Beklagten ein Vertrag über die Prüfung der Insolvenzreife zustande kam. Daher kann es dahinstehen, welche Unterlagen dem Beklagten vorlagen. Gleiches gilt für die Fragen der Wirksamkeit der Anspruchs-abtretung an den Kläger, etwaiger Pflichtverletzung, Kausalität und möglichen Mitverschuldens des Herrn C.

Da die Berufung des Klägers erfolglos blieb, waren ihm gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten aufzuerlegen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Berufungsstreitwert ergibt sich aus §§ 63, 47 f. GKG, 3 ff. ZPO.

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(Vorausgegangen ist unter dem 18.03.2022 folgender Hinweis - die Red.)

In dem Rechtsstreit (...)

weist der Senat den Kläger darauf hin, dass seine Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Der Senat beabsichtigt, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit, binnen 4 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses hierzu Stellung zu nehmen.

Gründe

Der Senat ist nach derzeitigem Sachstand davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Gemäß § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung, die angegriffen wird, auf einer Rechtsverletzung gemäß § 546 ZPO beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Zur Überzeugung des Senats liegen solche Berufungsgründe nicht vor.

Das Landgericht hat im angegriffenen Urteil vom 26.3.2021 die Klage zu Recht abgewiesen. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass nicht ersichtlich ist, dass tatsächlich ein Vertrag mit dem Beklagten zustande gekommen ist, nach dem dieser die Insolvenzreife der Insolvenzschuldnerin zu prüfen gehabt hätte.

Nach den unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts gab es bei der Insolvenzschuldnerin am 16.12.2014 einen einstündigen Termin und am 7.1.2015 einen halbstündigen Termin mit dem Beklagten. Diese hat der Beklagte mit der als Anlage K9 vorgelegten Rechnung vom 23.1.2015 in Höhe von insgesamt 468,27 € abgerechnet. Aus der Rechnung ergibt sich die „Erörterung der insolvenzrechtlichen Situation“ der rechnungsempfanden Insolvenzschuldnerin sowie die „Erörterung über die weitere Vorgehensweise“. Mehr nicht.

Unter Berücksichtigung des erst- und auch zweitinstanzlichen Klägervortrages bleibt es unklar, ob zwischen der Insolvenzschuldnerin bzw. Herrn C und dem Beklagten ein Vertrag mit einer Verpflichtung des Beklagten zur Prüfung der Insolvenzreife geschlossen wurde. Mit dem Beklagten mag über seine zweite Meinung gesprochen worden sein und hierfür wurde er vergütet. Eine Pflicht zur Prüfung, ob Insolvenzreife vorliegt und ein Insolvenzantrag zu stellen ist, ist aber nicht ersichtlich.

Aus dem erst- und zweitinstanzlichen Klägervortrag ist zudem - auch wenn alles als gem. § 531 ZPO berücksichtigungsfähig angesehen würde - bis heute nicht einmal ersichtlich, ob dem Beklagten die sämtlichen für eine Insolvenzreifeprüfung erforderlichen (vollständigen) Unterlagen zur Verfügung gestellt wurden.

Auch aus der als Anlage K9 vorgelegten Rechnung und der überschaubaren Vergütungshöhe ergibt sich kein Hinweis, dass der Beklagte die Insolvenzreife der Insolvenzschuldnerin zu prüfen gehabt hätte.

Der Senat kann nicht feststellen, dass das Landgericht wesentlichen Vortrag des Klägers ignoriert, pflichtwidrig eine Beweisaufnahme unterlassen oder prozessual notwendige Hinweise versäumt hätte.

Insbesondere ergibt sich aus Seite 2 des Sitzungsprotokolls vom 16.2.2021, dass das Landgericht darauf hingewiesen hat, dass es der Klage keine Erfolgsaussicht beimesse und dem Kläger einen einmonatigen Schriftsatznachlass gemäß § 139 Abs. 5 ZPO gewährt hat (Bl. 81 d. A.).

Nach dem Vorgenannten können die Fragen der Wirksamkeit der als Anlage K3 vorgelegten Abtretungserklärung vom 24.8.2020, der Pflichtverletzung, der Kausalität und eines möglicherweise haftungsausschließenden Mitverschuldens des Zeugen C ebenso dahinstehen wie die Frage des Vorliegens eines ersatzfähigen Schadens.

Der Senat hat sämtliche Einwendungen der Berufungsbegründung vom 7.5.2021 (Bl. 165 - 188 d. A.) geprüft und für nicht durchgreifend befunden.

Der Senat hat bereits in der ähnlich gelagerten Sache identischen Rubrums, Landgericht Darmstadt, Az. 3 O 470/17 / Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Az. 24 U 224/20, entschieden, auf die der Beklagte auf Seite 14 des Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 19.9.2021 (Bl. 236 d. A.) Bezug nimmt.

Aus Gründen der Kostenschonung möge der Kläger daher innerhalb der ihm gesetzten Stellungnahmefrist auch die Rücknahme der Berufung erwägen.