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Landgericht Darmstadt Urteil vom 27.05.2021 – 13 O 363/20

ECLI:DE:LGDARMS:2021:0527.13O363.20.00

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages von vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 13.613,20 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten sich um Ansprüche im Zusammenhang mit dem erklärten Widerruf eines Vertrages.

Der Kläger schloss am 09.05.2017 mit der Beklagten einen Restwertleasingvertrag über ein Fahrzeug der Marke [Fahrzeugtyp]. Die Parteien vereinbarten einen Sollzins, sowie effektiven Jahreszins i.H.v. 4,40 % pro Jahr sowie eine monatliche Leasingrate i.H.v. 308,70 € und einen garantierten Restwert von 14.901,70 €. Auf den Vertrag wird vollumfänglich Bezug genommen (Anlage K1). Das Fahrzeug wurde dem Kläger übergeben und der Klägers zahlte sodann die monatlichen Leasingraten sowie eine Sonderzahlung in Höhe von 2.500,00 €. Nach Beendigung des Vertrages am 07.05.2020 gab der Kläger das Fahrzeug am 12.06.2020 an die Beklagte zurück. Mit Schreiben vom 15.06.2020 erklärter der Kläger den Widerruf seiner Erklärung zum Abschluss des streitgegenständlichen Vertrages.

Der Kläger ist der Ansicht, er habe den Vertrag wirksam widerrufen können, da aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung, die Frist zur Erklärung des Widerrufs noch nicht zu laufen begonnen habe.

Nachdem die Beklagte zunächst Hilfswiderklage auf Feststellung, dass der Kläger zur Zahlung von Wertersatz verpflichtet sei erhoben hat, hat sie diese mit Erklärung vom 22.03.2021 zurückgenommen.

Der Kläger beantragt,

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 13.613,20 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.09.2020 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. EUR 1.003,40 freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger habe sein Recht auf Widerruf des Vertrages verwirkt, da das Vertragsverhältnis bereits vollständig beendet gewesen sei.

Hinsichtlich des weiteren Vortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 13.613,20 € gegen die Beklagte. Der Kläger hat den am 09.05.2016 zwischen den Parteien geschlossenen Leasingvertrag nicht wirksam widerrufen.

Ob der Kläger den Leasingvertrag aufgrund einer fehlerhaften Belehrung nach §§ 506 Abs. 2 Nr. 3, 495, 355 BGB wirksam widerrufen hat, kann vorliegend dahinstehen.

Der Anspruch des Klägers auf Widerruf des Darlehens ist jedenfalls verwirkt.

Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten (BGHZ 25, S. 47) setzt neben einem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags zu laufen beginnt, ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (vgl. BGH, Urteil vom 12.7.2016 – XI ZR 564/15 m.w.N.). Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalls (BGH, NJW-RR 2014, S. 195). Zeit- und Umstandsmoment stehen in einer Wechselwirkung. Je länger der Inhaber des Rechts untätig bleibt, desto mehr wird der Gegner in seinem Vertrauen schutzwürdig, das Recht werde nicht mehr ausgeübt werden (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2000 - X ZR 150/98, BGHZ 146, 217, 224 f.).

Vorliegend ist das Zeitmoment erfüllt. Dieses beginnt mit dem Zustandekommen des streitgegenständlichen Vertrages zu laufen (vgl. BGH, Hinweisbeschluss vom 23.2018, Az. XI ZR 298/17, NJW 2018). Der Widerruf erfolgte am 15.06.2020 und damit 3 Jahre nach Vertragsschluss und einen Monat nachdem das Vertragsverhältnis beendet wurde. Nach Ablauf dieses Zeitraums durfte die Beklagte damit rechnen, dass kein Widerruf mehr erfolgen würde.

Auch das Umstandsmoment ist gegeben.

Die Beklagte hat alle Sicherheiten aufgegeben und das Fahrzeug weiterverkauft. Dies ist ein Aspekt, den der Tatrichter bei der Prüfung des Umstandsmoments berücksichtigen kann (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.2019 – XI ZR 759/17, BGH, Urt. v. 16.10.2018 – XI ZR 45/18). Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass eine Bank die Rückstellungen für den Vertrag zeitnah auflöst und das Geld anderweitig eingesetzt wird. Der Kläger selbst hat durch die Rückgabe des Fahrzeugs an der vertragsgemäßen Abwicklung des Vertragsverhältnisses mitgewirkt und damit objektiv deutlich gemacht, dass er von einer endgültigen Beendigung der Vertragsbeziehung ausgeht und damit ein schutzwürdiges Vertrauen auf Seiten der Beklagten entstehen lassen.

Mangels Zahlungsanspruchs ist auch kein Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gegeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709 S. 1 und S. 2 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.