Rechtsprechung / Landgericht Darmstadt
Landgericht Darmstadt Urteil vom 30.06.2021 – 2 O 77/21
ECLI:DE:LGDARMS:2021:0630.2O77.21.00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin schloss mit der Beklagten im Juni 2016 einen Leasingvertrag über einen [Fahrzeugtyp] ab. Darin war vorgesehen, dass die Klägerin an die Beklagte monatliche Leasingraten in Höhe von 270,64 € brutto zahlt.
Unter dem Datum des 21.04.2020 erklärte die Klägerin den Widerruf des Leasingvertrages.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung mängelbehaftet sei, insbesondere hinsichtlich der Pflichtangaben über die Art der sonstigen Finanzierungshilfe, hinsichtlich der Angaben zu Art und Weise der Anpassung des Verzugszinssatzes und der absoluten Zahl des Verzugszinssatzes, hinsichtlich der Modalitäten bei Kündigung und der näheren Angaben zu Form und Frist der Kündigung und hinsichtlich der Angabe des taggenauen Zinsbetrages, hinsichtlich der Angaben über Abtretung, hinsichtlich fehlender Angaben zu der zuständigen Aufsichtsbehörde, hinsichtlich einer ausreichenden optischen Hervorhebung der Widerrufsbelehrung und hinsichtlich der Belehrung über die Dauer der Widerrufsfrist. Im Übrigen ist die Klägerin der Ansicht, sie habe nicht ordnungsgemäß eine Vertragsurkunde erhalten. Sie ist weiterhin der Ansicht, dass hinsichtlich der Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB verwirrende Formulierungen verwendet worden seien, ebenso wie verwirrende Angaben einer kostenpflichtigen Telefonnummer und fehlerhafter Belehrungen über die Widerrufsfolgen erfolgt seien. Ebenso ist die Klägerin der Ansicht, sie sei über die Widerrufsfolgen fehlerhaft belehrt worden, etwa zur Wertminderung bei bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme.
Die Klägerin beantragt,
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei EUR 9.743,04 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
und beantragt weiterhin, im Wege der Hilfswiderklage,
festzustellen, dass die Klagepartei im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des KFZ [Fahrzeugtyp] mit der Fahrgestellnummer […] zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit
Die Klägerin beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass die von ihr vorgenommenen Widerrufsbelehrungen ordnungsgemäß und auch in der hinreichenden Deutlichkeit erfolgt seien.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den dazugehörigen Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet. Die Widerrufsfrist, die mit Erhalt der Widerrufsbelehrung begann, war zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung vom 21.04.2020 bereits abgelaufen. Die Klägerin hat nämlich mit Erhalt des Leasingvertrages alle erforderlichen Pflichtangaben erhalten und die vertraglichen Angaben waren vollständig und korrekt.
Zunächst ist § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB auf Leasingverträge nicht anwendbar, so dass auch der streitgegenständliche Leasingvertrag nicht dessen Schutzbereich unterfällt. Für die Anwendbarkeit der Verbrauchervorschriften im Rahmen des § 506 BGB ist es nämlich entscheidend, ob die Vollamortisation durch den Erwerb des Leasingobjekts oder die Garantie eines bestimmten Rechtwertes eintritt, was im vorliegenden Fall nicht der Fall ist.
Im Übrigen kann sich die Beklagte auch auf die Gesetzlichkeitsfiktion der Musterwiderrufsbelehrung berufen, weil sie das gesetzliche Muster der Anlage 7 verwendet hat und deren Gestaltungshinweise hinreichend und zutreffend umgesetzt hat, ohne in wesentlicher Form davon abzuweichen. Hierbei sind auch die Anforderungen zu Ziffer 5 d) der Anlage 7 zu Artikel 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB hinreichend berücksichtigt und die von der Beklagten verwendete Formulierung entspricht insoweit dem gesetzlichen Muster, welches für den entsprechenden Leasingvertrag anzupassen war. Dabei ist die Gesetzlichkeitsfiktion gewahrt worden, in Anbetracht dessen, dass der Gesetzgeber selber verlangt, dass der Leasinggeber die auf Verbraucherdarlehensverträge zugeschnittene Widerrufsinformation anpasst, wie auch aus derFormulierung des Artikel 147 § 12 Abs. 1 Satz 5 und 6 EGBGB hervorgeht. Insoweit ist auch die vorgesehene Rückgabe des Fahrzeugs bei Widerruf innerhalb von 30 Tagen und nicht von 40 Tagen nicht zu beanstanden, wie sich aus Anlage 7 zu Artikel 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB ergibt. Im Übrigen ist auch der Gestaltungshinweis 3 und 5 d) der Anlage 7 EGBGB hinreichend ordnungsgemäß umgesetzt, da es sich bei Finanzierungsleasingverträgen um entgeltliche Finanzdienstleistungen gemäß § 32 Abs. 1 KWG handelt. Insoweit ist auch der Gestaltungshinweis 4 in Anlage 7 EGBGB zutreffend umgesetzt worden.
Es ist auch weder verwirrend noch unzutreffend, wenn in der Widerrufsinformation der im Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung pro Tag zu zahlende Zinsbetrag in 0,00 angegeben wird, wenn und soweit dies den tatsächlichen Umständen entspricht, was im vorliegenden Fall zutrifft. Es trifft nämlich zu, dass im Falle des Widerrufs für den Zeitraum zwischen Auszahlung und der Rückzahlung der vereinbarte Sollzins entrichtet werden muss und dass der zurückzuzahlende Zinsbetrag € 0,00 beträgt. Insoweit steht es der Beklagten frei, im Falle eines wirksamen Widerrufs auf Sollzinsen zu verzichten. Insoweit ist diese Regelung ausschließlich zu Gunsten der Klägerin. Auch im Übrigen ist der Hinweis der Beklagten zu den Widerrufsfolgen zutreffend und korrekt. Dabei ergibt sich der Anspruch auf Wertansatz wegen Verschlechterung des Leasingfahrzeuges aus § 357 Abs. 7 BGB. Dorthin führt die Verweisungskette in § 357 a Abs. 3, Satz 4 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 BGB. Dabei bezieht sich die entsprechende Anwendung auf Finanzierungshilfen nach § 357 a Abs. 3 Satz 4, Abs. 2 BGB auf Teilzahlungsgeschäfte nach § 506 Abs. 3 BGB. Danach hat der Leasingnehmer dem Leasinggeber Wertersatz zu leisten, wenn die Leasingsache einen Wertverlust erlitten hat, der auf einen zur Prüfung ihrer Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendigen Umfang mit ihr zurückzuführen ist. Die Beklagte ist auch ihren Pflichten nachgekommen gemäß Artikel 247 § 6 Abs- 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Abs- 1 Nr- 2 EGBGB a. F. auf die Art des Darlehens hinzuweisen. Insoweit hat die Beklagte hinreichend konkrete Angaben zum Leasingvertrag gemacht und ihre Pflichtangaben somit ordnungsgemäß erfüllt.
Die Beklagte hat auch die bei Kündigung einzuhaltenden Verfahren hinreichend deutlich dargestellt, wobei zu berücksichtigen ist, dass sich die Parteien auf einen Leasingvertrag mit einer festen Laufzeit geeinigt haben und somit ein ordentliches Kündigungsrecht der Klägerin nicht zusteht. Insoweit waren darauf bezüglich auch keine weiteren Angaben erforderlich. Für die Frage des Außerordentlichen Kündigungsrechts sind die Angaben unter Ziffer IVX der AGB des Leasingvertrages ausreichend. Hierbei handelt es sich um umfassende Angaben zu den Kündigungsmöglichkeiten unter Bezugnahme auf die insoweit gegebenen gesetzlichen Vorschriften. Dabei reicht auch die Angabe über ein außerordentliches Kündigungsrecht, ohne dass konkret und ausdrücklich auf die Vorschrift des § 314 BGB verwiesen werden müsste, da sich ein solches Erfordernis nicht aus dem Gesetz ergibt. Auch der Hinweis, dass die Kündigung als nicht erfolgt gilt, wenn der geschuldete Betrag nicht binnen einer Frist von zwei Wochen zurückbezahlt wird, hält sich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, denn sie entspricht dem gesetzlichen Leitbild des § 489 Abs. 3 BGB. Die Klägerin hat auch die vollständigen Vertragsunterlagen im Sinne des Gesetzes erhalten von der Beklagten. Insoweit erfordert § 492 Abs. 3 Satz 1 BGB, dass der Leasinggeber nach Vertragsschluss dem Leasingnehmer eine Abschrift des Vertrages zur Verfügung stellen muss. Dabei ist eine Unterschrift auf der Abschrift nicht erforderlich, wie in der Gesetzesbegründung zu § 492 EBGB ausdrücklich klargestellt worden ist (vergl. BT Drucksache 16/1611643, Seite 80). Der Umstand, dass der Klägerin eine Abschrift zur Verfügung gestellt worden ist, ergibt sich bereits daraus, dass sie diese in dem gegenwärtigen Verfahren als Anlage selber vorlegt. Auch die Abtretung von Ansprüchen ist in dem streitgegenständlichen Leasingvertrag unter Ziffer XVIII hinreichend deutlich geregelt. Die Beklagte hat auch die zuständige Aufsichtsbehörde angegeben, wobei für den hier vorliegenden Vertrag zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zuständig war, was auch die Beklagte insoweit gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 BGB ordnungsgemäß angegeben hat. Auch im Allgemeinen sind die von der Beklagten gemachten Vertragsangaben hinreichend deutlich und gut lesbar, insoweit weist das Schriftbild eine Schriftgröße zwischen 2 mm für Kleinbuchstaben und 3 mm für Großbuchstaben auf, was etwa einer Schriftgröße 8 bei Microsoft Word entspricht und ein normales Lesen ermöglicht.
Die Hilfswiderklage wurde nur für den Fall des Obsiegens der Klägerin mit ihren Anträgen gestellt, so dass über diese nicht zu entscheiden war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 Satz 2 ZPO.
Der Streitwert wird festgesetzt auf € 25.968,12. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO und orientiert sich an dem von der Klägerin bei Klageeinreichung angegebenen Interesse.