Rechtsprechung / Landgericht Darmstadt

Landgericht Darmstadt Urteil vom 08.09.2021 – 2 O 48/21

ECLI:DE:LGDARMS:2021:0908.2O48.21.00

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Parteien schlossen im März 2017 einen Verbraucherleasingvertrag mit Kilometerabrechnung über einen [Fahrzeugtyp]. Der Anschaffungspreis für das Fahrzeug betrug 36.031,80 € einschließlich Mehrwertsteuer und der Leasingvertrag hatte eine Vertragslaufzeit von 36 Monaten bei einem Sollzins und zugleich effektivem Jahreszins von 1,99 % per annum, wobei eine einmalige Leasingsonderzahlung in Höhe von 10.500,00 € vorgesehen war und monatliche Leasingraten von 325,00 € brutto, erstmals fällig im Mai 2017. Diesem Leasingvertrag lagen die Allgemeinen Leasingbedingungen der Beklagten für Kilometerleasingverträge zugrunde. Hinsichtlich der Einzelheiten des Leasingvertrags wird auf den in Kopie zur Anlage K1 vorgelegten Leasingvertrag nebst Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Bl. 32 – 40 d. A.) verwiesen und bezüglich der Antragsannahme auf die in Kopie zur Anlage K2 vorgelegte Antragsannahme vom 10. März 2017 (Bl. 41 d. A.).

Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 19.05.2020 den Widerruf seiner zum Vertragsabschluss führenden Erklärung und nochmals durch seine Prozessvertreter mit Schreiben vom 16.06.2020.

Der Kläger ist der Ansicht, er habe seine auf den Abschluss des streitgegenständlichen Leasingvertrages gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen. Er ist der Ansicht, dass ein wirksamer Widerruf möglich gewesen sei, da in dem streitgegenständlichen Leasingvertrag Pflichtangaben fehlen würden, deren Erteilung gegenüber dem Leasingnehmer zwingend vorgesehen seien und insoweit habe die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen, woraufhin der Verbraucher, also auch der Kläger, seine auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung unbegrenzt widerrufen könne. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Vorschriften über den Verbraucherdarlehensvertrag auch auf Leasingverträge mit Kilometerabrechnung entsprechend anwendbar sei, da es sich um eine entgeltliche Finanzierungshilfe handele, insoweit liege eine planwidrige Regelungslücke vor. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Widerrufsinformation nicht dem Erfordernis an eine Aufklärung in klarer, prägnanter Form über die Frist und die anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts zu informieren, genüge. Er ist der Ansicht, dass sich die Beklagte nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für eine Widerrufsinformation für Allgemeinverbraucherdarlehensverträge gemäß Anlage 7 zu Artikel 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB berufen können, denn sie habe es versäumt, unterhalb der hier fehlenden Zwischenüberschrift „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ die Klägerseite darauf hinzuweisen, dass sie für den Fall des Widerrufs des Leasingvertrages auch an den beantragten Beitritt zur Basisdeckung GAP nicht mehr gebunden sei.

Der Kläger beantragt,

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von € 22.200,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Annahme des Kraftfahrzeuges des Fabrikats: [Fahrzeugtyp], Fzg.-Ident-Nr.: […], in Verzug befindet.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von € 1.590,91 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen (Bl. 68 d. A.).

Sie ist der Ansicht, dass die von dem Kläger gerügten Pflichtangaben für den vorliegenden Kilometer-Leasingvertrag nicht anwendbar seien und daher die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß gewesen sei und mithin die Widerrufsfrist abgelaufen sei, so dass der vom Kläger erklärte Widerruf verfristet und damit unwirksam sei.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien, insbesondere zur Frage der Anwendbarkeit der gesetzlichen Regelungen zu den Pflichtangaben bei Widerrufsbelehrungen auf den streitgegenständlichen Leasingvertrag, wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den dazugehörigen Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet. Zwischen den Parteien ist unstreitig ein Privatkunden-Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung geschlossen worden. Dieser Vertrag ist auch nicht durch die Widerrufserklärung des Klägers hinsichtlich seiner vertraglichen Erklärung unwirksam geworden. Die vom Kläger erklärte Widerrufserklärung ist nämlich zu der Zeit ihrer Ausübung bereits verfristet gewesen, da die von der Beklagten erteilten Widerrufsbelehrungen gesetzeskonform waren. Bei dem streitgegenständlichen Leasingvertrag handelt es sich um einen Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung. Dieser fällt nicht in den Schutzbereich des

§ 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EBGB, denn es handelt sich bei diesem nicht um eine entgeltliche Finanzierungshilfe, so dass zunächst eine Anwendung dieser Vorschrift nach dem Wortlaut nicht in Betracht kommt. Dabei ist für die Anwendbarkeit der Verbrauchervorschriften im Rahmen des § 506 BGB entscheidend, ob die Vollamortisation durch den Erwerb des Leasingobjekts oder die Garantie eines bestimmten Restwerts eintritt. Es kommt aber auch keine analoge Anwendung in Betracht, da eine Regelungslücke nicht vorliegt. Insoweit regelt § 506 Abs. 2 BGB abschließend, wann eine entgeltliche Finanzierungshilfe vorliegt. Ein Kilometerleasingvertrag sieht nämlich weder eine Erwerbspflicht des Verbrauchers vor noch ein Andienungsrecht des Leasinggebers noch eine Restwertgarantie des Leasingnehmers (Nr. 1 – Nr. 3). Auch ein Rückgriff auf den Auffangtatbestand des § 506 Abs. 1 BGB kommt insoweit nicht in Betracht (BGH vom 24.02.2021 – Az. VIII ZR 36/20).

Es liegt auch keine Anwendbarkeit der Fernabsatz- oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen betreffenden Regelungen vor, da der streitgegenständliche Leasingvertrag weder außerhalb von Geschäftsräumen noch unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen ist. Es ist zwischen den Parteien nämlich unstreitig, dass der Kläger zumindest zur Vertragsunterzeichnung in das Autohaus gefahren ist. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob der Kläger die im Autohaus ausgestellten Fahrzeuge besichtigt hat und ob er eine umfangreiche Beratung zu diesen erhalten hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf € 22.200,00 festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO und orientiert sich an dem vom Kläger bei Klageeinreichung angegebenen Interesse.