Rechtsprechung / Landgericht Darmstadt
Landgericht Darmstadt Beschluss vom 06.05.2022 – 5 T 2/22
ECLI:DE:LGDARMS:2022:0506.5T2.22.00
Verfahrensgang
vorgehend AG Darmstadt, 7. November 2021, 63 M 33806/21, Beschluss
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 07.11.2021 (Zurückweisung der Erinnerung gegen die Absetzung von Rechtsanwaltskosten durch den Gerichtsvollzieher) wird als unbegründet kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Gläubiger stellte unter dem 25.08.2021 einen (vierten) Vollstreckungsauftrag. Mit Schreiben vom 14.09.2021 nahm der Gerichtsvollzieher Abzüge in der Forderungsaufstellung des Gläubigers vor. Die Abzüge beziehen sich auf Rechtsanwaltskosten.
Der Gerichtsvollzieher hat in seinem Schreiben vom 14.09.2021 an den Gläubigervertreter folgendes ausgeführt:
„Folgende Kosten Ihrer Forderungsaufstellung werden in Abzug gebracht, da es sich dabei nicht um notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung handelt bzw. die Kosten nicht entstanden sind, da die Bedingung zur Auftragserteilung nicht eingetreten ist.
30.01.2020
239,43 Euro
12.03.2020
239,34 Euro
12.03.2020
64,26 Euro
20.05.2021
261,56 Euro
20.05.2021
71,11 Euro
Bei sämtlichen Aufträgen handelt es sich kostenrechtlich im Sinne des RVG um die gleiche Angelegenheit wie im Auftrag vom 25.08.2021. Die obigen Kosten wurden daher in Abzug gebracht. Die Gebühr für die Erteilung des Pfändungsauftrags wird nur einmal gewährt.“
Der Gläubiger legte gegen die Absetzung der Rechtsanwaltskosten durch den Gerichtsvollzieher Erinnerung ein.
Das Amtsgericht Darmstadt hat die Erinnerung mit Beschluss vom 07.11.2021 (Bl. a d. A.) als unbegründet zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 16.12.2021 legte der Gläubiger sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 07.11.2021 (Bl. 5 d. A.) ein. In seiner Begründung führte er aus, dass am 30.01.2020 der 1. Vollstreckungsauftrag gestellt worden sei, durch die Gerichtsvollzieherin aber nicht ausgeführt werden konnte, da der Schuldner unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln war. Der Gläubigervertreter habe am 12.03.2020 eine Einwohnermeldeamtsanfrage gestellt und nach Mitteilung der neuen Anschrift des Schuldners einen 2. Vollstreckungsauftrag gestellt. Aber auch an dieser Anschrift sei eine Vollstreckung nicht möglich gewesen, da der Schuldner nicht ermittelt werden konnte. Daher sei am 06.08.2020 eine weitere Einwohnermeldeamtsanfrage erfolgt und am 20.05.2021 der 3. Vollstreckungsauftrag gestellt worden.
II.
Die sofortige Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig; insbesondere übersteigt der Beschwerdewert 200 € (§ 567 Abs. 2 ZPO).
Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet, da das Amtsgericht zu Recht die Erinnerung des Gläubigers gegen die Absetzung von Rechtsanwaltskosten durch den Gerichtsvollzieher zurückgewiesen hat.
Der Gerichtsvollzieher hat zu Recht die streitgegenständlichen Beträge in Abzug gebracht, da es sich dabei nicht um notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung handelt bzw. die Kosten nicht entstanden sind, da die Bedingung zur Auftragserteilung nicht eingetreten ist.
Wie der Gerichtsvollzieher zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei sämtlichen Aufträgen kostenrechtlich im Sinne des RVG um die gleiche Angelegenheit wie im Auftrag vom 25.08.2021. Die Gebühr für die Erteilung des Pfändungsauftrags wird nur einmal gewährt.
Wird ein Vollstreckungsauftrag wiederholt, weil der Schuldner unter der zunächst angegebenen Anschrift nicht mehr wohnhaft ist, so stellen beide Aufträge eine Angelegenheit dar, die nur eine Gebühr auslösen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn sich der Fortsetzungsauftrag an einen anderen (weiteren) Gerichtsvollzieher richtet (HK-ZV/Kessel, 3. Aufl, § 788 Rn. 104; Hartmann Kostengesetze, 44. Aufl, § 18 RVG, Rn. 4 und 45). Auch wenn durch den Anwalt mehrere Gerichtsvollzieher beauftragt werden müssen, weil der Schuldner wiederholt die Wohnung gewechselt hat, fällt also nur einmal die Verfahrensgebühr an (Winterstein, Gerichtsvollzieherkostenrecht, 28. Erg. Lfg. 2019 (Zuhn/Richter), Teil 3 RVG „Wohnungswechsel des Schuldners“). Auch für die Anfrage an das Einwohnermeldeamt fällt keine zusätzliche Gebühr an. Auch der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 05.11.2004 (IXa ZB 77/04) entschieden, dass im Falle, dass der Rechtsanwalt zunächst einen Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung am Geschäftssitz des Schuldners beauftragt und anschließend einen anderen Gerichtsvollzieher an dessen Wohnsitz, weil der Geschäftssitz nicht mehr besteht, beide Einzelmaßnahmen in einem inneren Zusammenhang stehen. Dem Rechtsanwalt steht dann nur eine Drei-Zehntel-Gebühr zu, weil der zweite Auftrag an den Gerichtsvollzieher dem Ziel der Befriedigung derselben Forderung des Gläubigers dient und eine inhaltsgleiche Wiederholung des ersten Auftrags darstellt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Es bestand kein Anlass für die Übertragung des Verfahrens auf die Kammer oder für die Zulassung der Rechtsbeschwerde, da weder eine grundsätzliche Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage noch die Fortbildung des Rechts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 ZPO).