Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 05.11.2004 – IXa ZB 77/04

IXa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. November 2004

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BRAGO §§ 57, 58

Beauftragt der Rechtsanwalt des Gläubigers im Zwangsvollstreckungsverfahren zu-

nächst einen Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung am Geschäftsitz des Schuld-

ners und anschließend einen anderen Gerichtsvollzieher an dessen Wohnsitz, weil

der Geschäftssitz nicht mehr besteht, so stehen beide Einzelmaßnahmen in einem

inneren Zusammenhang. Dem Rechtsanwalt steht nur eine 3/10 Gebühr zu, weil der

zweite Gerichtsvollzieherauftrag dem Ziel der Befriedigung derselben Forderung des

Gläubigers dient und eine inhaltsgleiche Wiederholung des ersten Auftrags darstellt.

BGH, Beschluß vom 5. November 2004 - IXa ZB 77/04 - LG Bonn

AG Bonn

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Raebel,

Athing, Dr. Boetticher, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Zoll

am 5. November 2004

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer

des Landgerichts Bonn vom 23. März 2004 wird auf Kosten der

Gläubiger zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 206,25 €.

Gründe

I.

Im Juni 2002 beauftragte der Rechtsanwalt der Gläubigerin den zustän-

digen Gerichtsvollzieher mit der Mobiliarpfändung und der Abnahme der eides-

stattlichen Versicherung bei Fruchtlosigkeit unter der Geschäftsadresse der

Schuldnerin in Düren, wo auch der Mahn- und der Vollstreckungsbescheid zu-

gestellt worden waren. Der Gerichtsvollzieher fand ein Geschäftslokal der

Schuldnerin unter dieser Anschrift nicht mehr vor. Danach erteilte der Rechts-

anwalt einen gleichlautenden Auftrag an den für die Wohnanschrift der Schuld-

nerin in St. Augustin zuständigen Gerichtsvollzieher. Diese Vollstreckung war

erfolgreich; die Schuldnerin zahlte die Forderung in monatlichen Raten von je

2.000 €. Als gemäß § 788 ZPO mit zu vollstreckende Kosten der Zwangsvoll-

streckung macht die Gläubigerin für die beiden Aufträge an die Gerichtsvollzie-

her Gebühren ihres Verfahrensbevollmächtigten in Höhe von jeweils 206,25 €

(einschließlich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer) geltend. Die Gerichts-

vollzieherin hat die zweite Gebühr abgesetzt. Sie vertritt den Standpunkt, es

liege nur eine Angelegenheit der Zwangsvollstreckung vor, für welche die an-

waltliche Gebühr nur einmal entstehe.

Das Amtsgericht hat die Erinnerung der Gläubigerin zurückgewiesen.

Die von der Gläubigerin eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht

Bonn zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Gläubigerin mit der zugelas-

senen Rechtsbeschwerde.

II.

Das gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch

im übrigen zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts kann die Gläubigerin als

notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung nur eine (3/10) Gebühr ihres an-

waltlichen Vertreters gemäß § 57 BRAGO geltend machen, weil die beiden Ge-

richtsvollzieheraufträge im vorliegenden Fall nach § 58 BRAGO nur eine Ange-

legenheit der Mobiliarvollstreckung darstellten. Die Mobiliarvollstreckung ge-

gen Gewerbetreibende sei zweckmäßigerweise sowohl in deren Geschäftslokal

als auch in deren Wohnung durchzuführen. An beiden Orten sei - alternativ

oder kumulativ - mit pfändbaren Sachen im Gewahrsam des Schuldners zu

rechnen. Sollte die Zwangsvollstreckung nach vergeblichem Mobiliarpfän-

dungsversuch im Offenbarungsverfahren fortgesetzt werden, sei regelmäßig

eine Fruchtlosigkeitsbescheinigung sowohl für das Geschäftslokal als auch die

Wohnung erforderlich. Die Gläubigerin werde daher den Rechtsanwalt regel-

mäßig mit der Durchführung der Mobiliarvollstreckung insgesamt beauftragen,

auch wenn dieser Auftrag jedenfalls dann nur nacheinander und durch Ertei-

lung mehrerer Vollstreckungsaufträge an den Gerichtsvollzieher zu erfüllen sei,

wenn - wie regelmäßig - nur eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels vorlie-

ge und Geschäftslokal und Wohnung in die Zuständigkeit verschiedener Ge-

richtsvollzieher fielen.

2. Die Gläubigerin ist der Meinung, sie könne die Erstattung einer zwei-

ten Anwaltsgebühr in Höhe von 206,25 € verlangen. Hint ergrund sei, daß der

erste Vollstreckungsversuch unter der Geschäftsadresse der Schuldnerin in

Düren fruchtlos verlaufen sei und anschließend ein weiterer Gerichtsvollzieher

für die Vollstreckung unter der Wohnanschrift der Schuldnerin in St. Augustin

habe beauftragt werden müssen. Von einer Angelegenheit im Sinne von § 58

Abs. 1 BRAGO könne nur dann gesprochen werden, wenn sich eine weitere

Maßnahme als Fortsetzung der zuerst ergriffenen Maßnahme erweise: Davon

könne im vorliegenden Fall keine Rede sein, weil der erste Vollstreckungsauf-

trag abgeschlossen gewesen sei, nachdem der Vollstreckungsversuch im Ge-

schäftslokal der Schuldnerin fruchtlos verlaufen sei. Es habe ein weiterer Ge-

richtsvollzieher für eine Vollstreckung unter der Wohnanschrift der Schuldnerin

beauftragt werden müssen. Hätten aber verschiedene Gerichtsvollzieher beauf-

tragt werden müssen, so lägen mehrere Angelegenheiten vor. Dem lasse sich

nicht entgegenhalten, daß zweckmäßigerweise eine Mobiliarvollstreckung so-

wohl in dem Geschäftslokal als auch in der Wohnung durchzuführen sei. Eine

solche gleichzeitige Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen sei völlig

unüblich und würde auch praktisch kaum durchführbar sein, wenn wie im vor-

liegenden Fall Geschäftslokal und Wohnung in verschiedenen Gerichtsbezir-

ken liegen.

3. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist richtig.

Dem Verfahrensbevollmächtigten steht in der Zwangsvollstreckung eine

Gebühr nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BRAGO zu, weil er die Gläubigerin vertreten

hat. Jedoch wird seine gesamte Tätigkeit durch die 3/10-Gebühr abgegolten,

weil sie im Sinne von § 58 Abs. 1 BRAGO die gleiche Angelegenheit betrifft.

Danach gilt jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch sie vorbe-

reiteten Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers als ei-

ne Angelegenheit (Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, Bundesgebührenord-

nung für Rechtsanwälte, 15. Aufl., § 57 Rn. 24, 28). Dazu hat der Senat ent-

schieden, daß grundsätzlich die gesamten zu einer bestimmten Vollstrek-

kungsmaßnahme gehörenden, miteinander in einem inneren Zusammenhang

stehenden Einzelmaßnahmen von der Vorbereitung der Vollstreckung bis zur

Befriedigung des Gläubigers oder bis zum sonstigen Abschluß der Vollstrek-

kung dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit bilden, wenn die weitere Voll-

streckungshandlung die einmal eingeleitete Maßnahme mit demselben Ziel der

Befriedigung fortsetzt (BGH, Beschl. vom 12. Dezember 2003 - IXa ZB 234/03,

Rpfleger 2004, 250 und Beschl. vom 24. September 2004 – IXa ZB 15/04,

z.V.b.).

So liegt der Fall hier. Beide Einzelmaßnahmen stehen in einem inneren

Zusammenhang, weil sie dem Ziel der Befriedigung derselben Forderung der

Gläubigerin dienen und der zweite Gerichtsvollzieherauftrag eine inhaltsglei-

che Wiederholung des ersten Auftrags an der Wohnanschrift der Schuldnerin

darstellt.

Raebel Athing Boetticher

Kessal-Wulf Zoll