BGH Beschluß vom 05.11.2004 – IXa ZB 77/04
IXa. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. November 2004
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BRAGO §§ 57, 58
Beauftragt der Rechtsanwalt des Gläubigers im Zwangsvollstreckungsverfahren zu-
nächst einen Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung am Geschäftsitz des Schuld-
ners und anschließend einen anderen Gerichtsvollzieher an dessen Wohnsitz, weil
der Geschäftssitz nicht mehr besteht, so stehen beide Einzelmaßnahmen in einem
inneren Zusammenhang. Dem Rechtsanwalt steht nur eine 3/10 Gebühr zu, weil der
zweite Gerichtsvollzieherauftrag dem Ziel der Befriedigung derselben Forderung des
Gläubigers dient und eine inhaltsgleiche Wiederholung des ersten Auftrags darstellt.
BGH, Beschluß vom 5. November 2004 - IXa ZB 77/04 - LG Bonn
AG Bonn
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Raebel,
Athing, Dr. Boetticher, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Zoll
am 5. November 2004
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer
des Landgerichts Bonn vom 23. März 2004 wird auf Kosten der
Gläubiger zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 206,25 €.
Gründe
I.
Im Juni 2002 beauftragte der Rechtsanwalt der Gläubigerin den zustän-
digen Gerichtsvollzieher mit der Mobiliarpfändung und der Abnahme der eides-
stattlichen Versicherung bei Fruchtlosigkeit unter der Geschäftsadresse der
Schuldnerin in Düren, wo auch der Mahn- und der Vollstreckungsbescheid zu-
gestellt worden waren. Der Gerichtsvollzieher fand ein Geschäftslokal der
Schuldnerin unter dieser Anschrift nicht mehr vor. Danach erteilte der Rechts-
anwalt einen gleichlautenden Auftrag an den für die Wohnanschrift der Schuld-
nerin in St. Augustin zuständigen Gerichtsvollzieher. Diese Vollstreckung war
erfolgreich; die Schuldnerin zahlte die Forderung in monatlichen Raten von je
2.000 €. Als gemäß § 788 ZPO mit zu vollstreckende Kosten der Zwangsvoll-
streckung macht die Gläubigerin für die beiden Aufträge an die Gerichtsvollzie-
her Gebühren ihres Verfahrensbevollmächtigten in Höhe von jeweils 206,25 €
(einschließlich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer) geltend. Die Gerichts-
vollzieherin hat die zweite Gebühr abgesetzt. Sie vertritt den Standpunkt, es
liege nur eine Angelegenheit der Zwangsvollstreckung vor, für welche die an-
waltliche Gebühr nur einmal entstehe.
Das Amtsgericht hat die Erinnerung der Gläubigerin zurückgewiesen.
Die von der Gläubigerin eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht
Bonn zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Gläubigerin mit der zugelas-
senen Rechtsbeschwerde.
II.
Das gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch
im übrigen zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts kann die Gläubigerin als
notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung nur eine (3/10) Gebühr ihres an-
waltlichen Vertreters gemäß § 57 BRAGO geltend machen, weil die beiden Ge-
richtsvollzieheraufträge im vorliegenden Fall nach § 58 BRAGO nur eine Ange-
legenheit der Mobiliarvollstreckung darstellten. Die Mobiliarvollstreckung ge-
gen Gewerbetreibende sei zweckmäßigerweise sowohl in deren Geschäftslokal
als auch in deren Wohnung durchzuführen. An beiden Orten sei - alternativ
oder kumulativ - mit pfändbaren Sachen im Gewahrsam des Schuldners zu
rechnen. Sollte die Zwangsvollstreckung nach vergeblichem Mobiliarpfän-
dungsversuch im Offenbarungsverfahren fortgesetzt werden, sei regelmäßig
eine Fruchtlosigkeitsbescheinigung sowohl für das Geschäftslokal als auch die
Wohnung erforderlich. Die Gläubigerin werde daher den Rechtsanwalt regel-
mäßig mit der Durchführung der Mobiliarvollstreckung insgesamt beauftragen,
auch wenn dieser Auftrag jedenfalls dann nur nacheinander und durch Ertei-
lung mehrerer Vollstreckungsaufträge an den Gerichtsvollzieher zu erfüllen sei,
wenn - wie regelmäßig - nur eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels vorlie-
ge und Geschäftslokal und Wohnung in die Zuständigkeit verschiedener Ge-
richtsvollzieher fielen.
2. Die Gläubigerin ist der Meinung, sie könne die Erstattung einer zwei-
ten Anwaltsgebühr in Höhe von 206,25 € verlangen. Hint ergrund sei, daß der
erste Vollstreckungsversuch unter der Geschäftsadresse der Schuldnerin in
Düren fruchtlos verlaufen sei und anschließend ein weiterer Gerichtsvollzieher
für die Vollstreckung unter der Wohnanschrift der Schuldnerin in St. Augustin
habe beauftragt werden müssen. Von einer Angelegenheit im Sinne von § 58
Abs. 1 BRAGO könne nur dann gesprochen werden, wenn sich eine weitere
Maßnahme als Fortsetzung der zuerst ergriffenen Maßnahme erweise: Davon
könne im vorliegenden Fall keine Rede sein, weil der erste Vollstreckungsauf-
trag abgeschlossen gewesen sei, nachdem der Vollstreckungsversuch im Ge-
schäftslokal der Schuldnerin fruchtlos verlaufen sei. Es habe ein weiterer Ge-
richtsvollzieher für eine Vollstreckung unter der Wohnanschrift der Schuldnerin
beauftragt werden müssen. Hätten aber verschiedene Gerichtsvollzieher beauf-
tragt werden müssen, so lägen mehrere Angelegenheiten vor. Dem lasse sich
nicht entgegenhalten, daß zweckmäßigerweise eine Mobiliarvollstreckung so-
wohl in dem Geschäftslokal als auch in der Wohnung durchzuführen sei. Eine
solche gleichzeitige Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen sei völlig
unüblich und würde auch praktisch kaum durchführbar sein, wenn wie im vor-
liegenden Fall Geschäftslokal und Wohnung in verschiedenen Gerichtsbezir-
ken liegen.
3. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist richtig.
Dem Verfahrensbevollmächtigten steht in der Zwangsvollstreckung eine
Gebühr nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BRAGO zu, weil er die Gläubigerin vertreten
hat. Jedoch wird seine gesamte Tätigkeit durch die 3/10-Gebühr abgegolten,
weil sie im Sinne von § 58 Abs. 1 BRAGO die gleiche Angelegenheit betrifft.
Danach gilt jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch sie vorbe-
reiteten Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers als ei-
ne Angelegenheit (Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, Bundesgebührenord-
nung für Rechtsanwälte, 15. Aufl., § 57 Rn. 24, 28). Dazu hat der Senat ent-
schieden, daß grundsätzlich die gesamten zu einer bestimmten Vollstrek-
kungsmaßnahme gehörenden, miteinander in einem inneren Zusammenhang
stehenden Einzelmaßnahmen von der Vorbereitung der Vollstreckung bis zur
Befriedigung des Gläubigers oder bis zum sonstigen Abschluß der Vollstrek-
kung dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit bilden, wenn die weitere Voll-
streckungshandlung die einmal eingeleitete Maßnahme mit demselben Ziel der
Befriedigung fortsetzt (BGH, Beschl. vom 12. Dezember 2003 - IXa ZB 234/03,
Rpfleger 2004, 250 und Beschl. vom 24. September 2004 – IXa ZB 15/04,
z.V.b.).
So liegt der Fall hier. Beide Einzelmaßnahmen stehen in einem inneren
Zusammenhang, weil sie dem Ziel der Befriedigung derselben Forderung der
Gläubigerin dienen und der zweite Gerichtsvollzieherauftrag eine inhaltsglei-
che Wiederholung des ersten Auftrags an der Wohnanschrift der Schuldnerin
darstellt.
Raebel Athing Boetticher
Kessal-Wulf Zoll