Rechtsprechung / Landgericht Detmold

Landgericht Detmold Beschluss vom 10.03.2026 – 4 O 15/26

4. Zivilkammer - Einzelrichter/-in · ECLI:DE:LGDT:2026:0310.4O15.26.00

Gründe

Der Beschluss beruht hinsichtlich der Verweisung auf § 281 Abs. 1 ZPO.

Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts war nicht eröffnet, da der Streitwert von 6.500,00 EUR die Zuständigkeitsgrenze gem. § 23 Nr. 1 GVG n.F. von 10.000,00 EUR nicht erreicht hat. Die Neuregelung war auch anwendbar. Gem. § 44 S. 1 EGGVG ist § 23 Nr. 1 GVG auf Verfahren, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, in der bis einschließlich 31.12.2025 geltenden Fassung anzuwenden. Anhängig wird ein zuvor im Mahnverfahren geführter Rechtsstreit gem. § 696 Abs. 1 S. 4 ZPO aber erst mit Eingang der Akten bei dem Gericht, an das er abgegeben wird (darauf abstellend auch LG Stuttgart, Beschl. v. 27.01.2026, Az. 19 O 6/26, juris Rn. 3; a.A. Fölsch, Neue Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwerte und weitere Änderungen in ZPO-Verfahren, in: MDR 2026, 1/2). Die diesbezügliche Gesetzesbegründung nennt als Anlass für die Übergangsregelung lediglich die - hier nicht betroffene - Vermeidung gerichtsinterner Umverteilungen sowie die Vermeidung von Überraschungen der Parteien durch Rechtsänderungen (BT-Drs. 21/1849, S. 26). Dafür, dass entgegen dem Wortlaut hingegen auch bei ursprünglich im Mahnverfahren geltend gemachten Ansprüchen die Gefahr einer Verweisung wegen einer nach der Gesetzesänderung erfolgten Abgabe an das Streitgericht durch die Regelung vermieden werden soll, lässt sich der Gesetzesbegründung nichts entnehmen. Dies wäre jedoch zu erwarten gewesen, zumal dies vor allem in Fällen, in denen sich eine Abgabe des Mahnverfahrens über lange Zeit hinzieht, mit einer langjährigen Wirkung der Übergangsregelung zu rechnen wäre.

Entgegen der Auffassung der Beklagten war auch eine Verweisung an das gem. § 32 ZPO örtlich zuständige Amtsgericht Ulm aufgrund des diesbezüglichen Antrags des

Klägers im Schriftsatz vom 07.03.2026 noch möglich. Zwar ist in der im Mahnbescheidsantrag erfolgten Angabe des Prozessgerichts, an das im Falle des Widerspruchs das Verfahren abgegeben werden soll, grundsätzlich die Ausübung des dem Kläger gem. § 35 ZPO zustehenden Wahlrechts zu erblicken (vgl. Patzina/Windau, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 35 Rn. 16; Zöller/Schultzky, ZPO, 36. Aufl. 2025, § 35 Rn. 2). Dieser Wahl kommt aber dann keine Bindungswirkung zu, wenn das gewählte Gericht unzuständig ist (vgl. Lutz, in: Schmidt, beck-online.Grosskommentar, Stand: 15.12.2025, § 35 ZPO Rn. 18 m.w.N; Patzina/Windau, a.a.O. Rn. 11 u. Rn. 16 m.w.N.; Zöller/Schultzky, a.a.O. m.w.N.). So liegt der Fall hier, da das im Mahnbescheidsantrag angegebene hiesige Landgericht - wie ausgeführt - sachlich unzuständig ist. Die dadurch unwirksame Wahl im Mahnbescheidsantrag hat - auch in örtlicher Hinsicht - keine Wirkungen und konnte deshalb vom Kläger im Schriftsatz vom 07.03.2026 auch insoweit noch gem. § 35 ZPO ausgeübt werden (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 12.04.2006, Az. 15 AR 6/06, juris Rn. 16; Lutz, a.a.O. m.w.N.).