Rechtsprechung / Landgericht Stuttgart
Landgericht Stuttgart Beschluss vom 27.01.2026 – 19 O 6/26
ECLI:DE:LGSTUTT:2026:0127.19O6.26.00
Tenor
1. Das Landgericht Stuttgart erklärt sich für sachlich unzuständig.
2. Der Rechtsstreit wird auf Antrag beider Parteien an das örtlich und sachlich zuständige Amtsgericht Ludwigsburg verwiesen.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf § 281 Abs. 1 ZPO. Das angegangene Gericht ist sachlich unzuständig.
1. Gemäß § 23 Nr. 1 GVG in der ab dem 01.01.2026 geltenden Fassung sind für Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von zehntausend Euro nicht übersteigt die Amtsgerichte zuständig. Da das vorliegende Verfahren nicht unter § 71 Abs. 2 GVG fällt, ist eine sachliche Zuständigkeit des Landgerichts nicht gegeben.
a) Hierbei ist auf die ab dem 01.01.2026 geltende Rechtslage abzustellen, da das Verfahren nicht vor dem 01.01.2026 anhängig geworden ist (vgl. § 44 EGGVG). Zur Beurteilung der Anhängigkeit – auch im Rahmen von § 44 EGGVG – ist auf das sogenannte „Streitverfahren“ abzustellen, da das Mahnverfahren selbst keinen Rechtsstreit darstellt (vgl. u.a.: OLG Hamm MDR 2009, 1187). Anhängig wird das Verfahren gemäß § 696 Abs. 1 S. 4 ZPO daher erst mit Eingang der Akten beim Streitgericht. Diese erfolgte vorliegend am 13.01.2026, weshalb nach § 44 EGGVG die §§ 23, 71 GVG in der ab dem 01.01.2026 geltenden Fassung anzuwenden sind.
b) Hieran ändert auch eine gegebenenfalls abweichende Rechtshängigkeit des Verfahrens nichts, da § 44 EGGVG allein auf die Anhängigkeit abstellt. Da die Abgabe nach Erhebung des Widerspruchs nicht alsbald im Sinne des § 696 Abs. 3 ZPO erfolgte, trat Rechtshängigkeit überdies auch erst mit Eingang der Akten beim Prozessgericht ein (st. Rspr. u.a. BGH NJW 2009, 1213).
Nach der ständigen Rechtsprechung (vgl. u.a. OLG Schleswig MDR 2007, 1280; OLG Dresden NJW-RR 2003, 194; KG NJW-RR 1999, 1011; MDR 2002, 1147) ist auch für die Prüfung der Zuständigkeit der Zeitpunkt des Akteneingangs beim Prozessgericht maßgebend, was bereits aus § 696 Abs. 5 ZPO folgt. Sofern in Teilen der Literatur vertreten wird, dass dies bei Vorliegen der Rückwirkungsfiktion des § 696 Abs. 3 ZPO wegen der Besonderheiten des Mahnverfahrens hinsichtlich der Bestimmung der Zuständigkeit gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO einer Einschränkung bedarf, kann diese Frage vorliegend offen bleiben, da bereits kein Fall des § 696 Abs. 3 ZPO vorliegt (so auch in: BGH NJW-RR 2023, 139).
2. Auf Antrag der Parteien hat sich das angegangene Gericht daher für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das sachlich zuständige Gericht zu verweisen. Dies ist vorliegend das Amtsgericht Ludwigsburg.