Rechtsprechung / Landgericht Dortmund
Landgericht Dortmund Urteil vom 08.05.2026 – 3 O 404/25
3. Zivilkammer · ECLI:DE:LGDO:2026:0508.3O404.25.00
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Klägerin wird auf die Widerklage hin verurteilt, die Zulassungsbescheinigung Teil II des Wohnwagens der Marke Firma 01 Modell 01 FIN: Nr. 01 , an den Beklagten herauszugeben.
3.
Die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von 40.000,00 € trägt die Klägerin.
4.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin, eine Land 01 Autobank mit Land 02 Zweigniederlassung, nimmt den Beklagten auf Herausgabe eines Wohnmobils in Anspruch.
Die Firma 02, Straße 01, Stadt 01, kaufte als damalige Firma 01-Vertragshändlerin das streitgegenständliche Wohnmobil der Marke Firma 01 Modell 01, FIN: Nr. 01, mit Rechnung vom 13.06.2023 von der Firma 01, Straße 02, Stadt 02, zum Preis von 45.583,52 € netto (Rechnung: Anlage K1 = Bl. 8 f. d.A.). Die Firma 02 nahm das Fahrzeug mit in ihre Verkaufsräume. Der Fahrzeugschein Teil II wurde ihr nie übergeben.
Die Firma 02 veräußerte das Wohnmobil weiter an den Beklagten zum Barzahlungspreis von 30.000,00 € (verbindliche Bestellung vom 13.09.2024: Anlage K2 = Bl. 10 d.A.). Hierbei wurde dem Beklagten kein Fahrzeugschein Teil II vorgelegt. Die Übergabe des Fahrzeugs erfolgte am selben Tag (13.09.2024).
Die Firma 01 hatte die Kaufpreisforderung aus der Rechnung vom 13.06.2023 entsprechend den Konditionsvereinbarungen mit der Firma 02 an die Klägerin abgetreten. Zudem wurde zugunsten der Klägerin ein Eigentumsvorbehalt bis zur Zahlung des vollständigen Kaufpreises vereinbart. Die Klägerin fungierte dabei als Factor zur Finanzierung des Kaufpreises, weshalb der Eigentumsvorbehalt zusammen mit der abgetretenen Kaufpreisforderung direkt auf die Klägerin als Factor überging. Die Firma 02 war nur unter der Voraussetzung über die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Fahrzeuge verfügungsbefugt, dass ihr die jeweilige Zulassungsbescheinigung Teil II nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises ausgehändigt würde. Die Firma 01 behielt die Zulassungsbescheinigung Teil II der jeweiligen Fahrzeuge bis zur vollständigen Ablösung des Kaufpreises für die Klägerin in ihrem Besitz. Auf die Kaufpreisforderung der Klägerin wurde weder durch die Firma 02 noch direkt vom Beklagten geleistet. Die Zulassungsbescheinigung Teil II befindet sich bis heute im Besitz der Firma 01. Das Wohnmobil ist bis zum heutigen Tage zu keinem Zeitpunkt zugelassen worden.
Am 16.01.2025 beantragte eine Gläubigerin der Firma 02 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen. Mit Beschluss vom 02.06.2025 (Az.: 85 IN 8/25) eröffnete das Amtsgericht Münster das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma 02.
Daraufhin kündigte die Firma 01 ihre Geschäftsbeziehungen zur Firma 02 GmbH. Die Klägerin forderte den Beklagten sodann zur Herausgabe des streitgegenständlichen Wohnmobils auf, letztmals mit anwaltlichem Schreiben vom 15.08.2025. Der Beklagte lehnte die Herausgabe ab und verlangte seinerseits von der Klägerin - gleichfalls vergeblich - die Herausgabe der Zulassungsdokumente Teil II, zuletzt mit anwaltlichen Schreiben vom 26.06.2025 (Anlage K3 = Bl. 14 f. d.A.).
Die Klägerin ist der Auffassung, dass ein gutgläubiger Erwerb des Wohnmobils durch den Beklagten von der Firma 02 nicht erfolgt sei. Beim Kauf eines Gebrauchtwagens komme ein Gutglaubenserwerb nicht in Betracht, wenn dem Käufer die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorgelegt wird. Das streitgegenständliche Wohnmobil sei auch gebraucht gewesen, da es zum Zeitpunkt der Bestellung durch den Beklagten bereits 15 Monate alt und damit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht mehr fabrikneu gewesen sei. Dem Beklagten sei bei Abschluss des Kaufvertrages bekannt gewesen, dass sich die Zulassungsbescheinigung Teil II als Sicherheit bei der Firma 01 befindet und erst nach Ablösung der Finanzierung von der Beklagten freigegeben werde.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, das Wohnmobil der Marke Firma 01 Modell 01 FIN: Nr. 01, an die Klägerin herauszugeben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend beantragt er,
die Klägerin zu verurteilen, die Zulassungsbescheinigung Teil II des Wohnwagens der Marke Firma 01 Modell 01 FIN: Nr. 01, an den Beklagten herauszugeben.
Die Klägerin beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, dass ihm die Verkäuferin (Firma 02) bei der Fahrzeugübergabe mitgeteilt habe, dass noch sämtliche Dokumente, welche zur Zulassung des Neufahrzeugs im Straßenverkehr erforderlich sind, umgehend nachgereicht werden würden; dies würde auf dem Postweg binnen drei Wochen erfolgen.
Der Beklagte ist der Ansicht, dass er nach den Grundsätzen des Gutglaubenserwerbs gemäß § 932 BGB Eigentum an dem Wohnmobil erlangt habe. Er habe darauf vertraut, dass die Firma 02 als autorisierte Firma 01-Vertragshändlerin berechtigt gewesen sei, ihm das Neufahrzeug gegen vollständige Bezahlung zu überlassen. Die Zulassungsbescheinigung Teil II könne er herausverlangen, weil das Recht am Papier dem Eigentum am Kfz folge.
Die Kammer hat in der Sache am 08.05.2026 mündlich verhandelt. Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden. Es wird auf das Sitzungsprotokoll von 08.05.2026 und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Ein Herausgabeanspruch der Klägerin ergibt sich weder aus § 985 BGB noch unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt.
Die Klägerin ist nicht mehr Eigentümerin des streitgegenständlichen Wohnmobils.
In der Folge - konkret mit dem Verkauf des Wohnmobils am 13.09.2024 durch die Firma 02 an den Beklagten - hat die Klägerin das Eigentum aber an den Beklagten verloren. Der Beklagte hat nach § 932 BGB gutgläubig Eigentum erworben.
1.
Ein gutgläubiger Erwerb gebrauchter Kfz soll nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung a priori ausscheiden, wenn der Erwerber sich die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorlegen lässt. Der Bundesgerichtshof begründet dies damit, dass der bloße Besitz am gebrauchten Kfz ohne Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II schon keinen Rechtsschein für das Eigentum des Veräußerers setze und/oder dass der Erwerber, der sich die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorlegen lasse, stets und ohne Weiteres grob fahrlässig sei (vgl. nur: BeckOGK/Klinck, 1.3.2026, BGB § 932 Rn. 47 mit umfangreichen Rechtsprechungsnachweisen). Beim Erwerb von Neuwagen geht die höchstrichterliche Rechtsprechung indes nicht davon aus, dass gutgläubiger Erwerb die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II voraussetze (vgl. nur: BeckOGK/Klinck, a.a.O., BGB § 932 Rn. 48 mit umfangreichen Rechtsprechungsnachweisen). Diese Rechtsprechung gilt für Personenkraftwagen wie für Wohnmobile gleichermaßen (vgl. BGH, Urt. v. 17.10.2018 - VIII ZR 212/17 - ZVertriebsR 2019, 27).
Dass der Beklagte sich vorliegend von der Firma 02 (Verkäuferin) bei der Fahrzeugübernahme die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht hat vorlegen lassen, hindert einen gutgläubigen Erwerb nicht. Entgegen der Annahme der Klägerin hat der Beklagte keinen Gebrauchtwagen, sondern ein Neufahrzeug erworben. Die Schlussfolgerung der Klägerin, dass das Wohnmobil zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs an den Beklagten nicht mehr fabrikneu und somit gebraucht gewesen sei, ist rechtlich nicht haltbar.
Die Definition eines gebrauchten Fahrzeugs gelingt am besten in Abgrenzung zum Begriff des Neuwagens. Denn Fahrzeuge, die begrifflich keine Neuwagen darstellen, sind Gebrauchtwagen. Unter dem Begriff des Neuwagens versteht die Rechtsprechung ein Fahrzeug, welches bis zum Zeitpunkt seiner Veräußerung dem bestimmungsgemäßen Gebrauch als Verkehrsmittel noch nicht zugeführt wurde (vgl. Vogt, in: Graf von Westphalen/Thüsing/Pamp, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Werkstand: 52. EL Oktober 2025, Stichwort „Gebrauchtwagenkauf (Stand März 2009) Rn. 6 m.w.N.).
Hier war das Wohnmobil zum Zeitpunkt des Kaufs von der Firma 02 durch den Beklagten am 13.09.2024 mindestens 15 Monate alt. Die Klägerin ist zunächst darin beizupflichten, wenn sie - unter Berufung auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 15.10.2003 (Az.: VIII ZR 227/02; NJW 2004, 160) - ausführt, dass jedenfalls im Regelfall bis zu einer Standzeit von 12 Monaten, gerechnet ab Beendigung der Produktion bis zum Abschluss des Kaufvertrages, die Grenze für die Fabrikneuheit zu ziehen sei (s. S. 5 der Klageschrift = Bl. 6 d.A.).
„Nicht mehr fabrikneu“ bedeutet jedoch nicht zwingend „gebraucht“. Denn die Fabrikneuheit ist nicht mit dem Begriff „neu“ gleichzusetzen. Hat das Fahrzeug beispielsweise eine längere Zeit auf dem Betriebsgelände gestanden, ohne je bewegt worden zu sei, kann das Fahrzeug, so sich inzwischen die Baureihe geändert hat, noch als neu, nicht aber als fabrikneu zu bezeichnen sein (vgl. Vogt, in: Graf von Westphalen/Thüsing/Pamp, a.a.O., Stichwort „Gebrauchtwagenkauf (Stand März 2009) Rn. 7).
2.
Somit gelangt hier die „Neuwagenrechtsprechung“ zum Gutglaubenserwerb bei Nichtvorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II zur Anwendung mit der Folge, dass der Beklagte gutgläubig Eigentum an dem Wohnmobil erworben hat und er die Herausgabe verweigern darf.
Die Klägerin hat keine hinreichenden Anhaltspunkte vorgetragen, die den Schluss rechtfertigen könnten, dass der Beklagte bei dem Erwerb des Wohnmobils am 13.09.2024 nicht in gutem Glauben war. Die Darlegungs- und gegebenenfalls Beweislast dafür, dass der Erwerber nicht in gutem Glauben war, trifft den früheren Eigentümer, der sich darauf beruft. Allerdings trifft den Erwerber, der sich auf den gutgläubigen Erwerb beruft, regelmäßig eine sogenannte sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Vorlage und Prüfung der Zulassungsbescheinigung Teil II. Erst wenn feststeht, dass sich der - eine Nachforschungspflicht auslösende - Verdacht aufdrängt, dass der Veräußerer auf unredliche Weise in den Besitz des Fahrzeugs gelangt sein könnte, muss der Erwerber, um den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit auszuräumen, darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass er Nachforschungen angestellt hat, die geeignet waren, den Verdacht zu beseitigen (vgl. zum Ganzen: OLG Celle, Urt. v. 12.10.2022 - 7 U 974/21 - NJW 2023, 229, 231, Rn. 31 u. 33 m.w.N.).
Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass sich der Beklagte nicht in gutem Glauben befand. Er hat seiner sekundären Darlegungslast genügt und den Erwerbsvorgang im Einzelnen dargelegt. In der Gesamtschau aller Umstände in Bezug auf das Zustandekommen und auch die Abwicklung des Erwerbsgeschäfts am 13.09.2024 musste sich dem Beklagten nicht der Verdacht aufdrängen, dass die Firma 02 - immerhin eine autorisierte Firma 01-Vertragshändlerin - nicht berechtigt gewesen sein könnte, ihm das Fahrzeug gegen vollständige Bezahlung des Kaufpreises zu überlassen und ihm das Eigentum hieran zu verschaffen. Der Umstand, dass die Abwicklung durch Barzahlung erfolgte, ist für sich genommen nicht hinreichend für eine Bösgläubigkeit des Erwerbers (vgl. Meller-Hannich, in: NomosKommentar zum BGB, 5. Auflage 2022, § 932 Rn. 26). Denn das Verlangen nach Barzahlung ist im privaten wie gewerblichen Fahrzeughandel keinesfalls unüblich, jedenfalls dann nicht, wenn es sich nicht um außergewöhnlich hochwertige Kaufsachen - so etwa in einem Fall des internationalen Handelsverkehrs, in dem der Verkäufer den Kaufpreis von 477.700,00 DM in bar verlangte (vgl. zu dieser Fallkonstellation: OLG München, Urt. v. 19.09.1996 - 29 U 5689/95 - BeckRS 1996, 06849, Rn. 7 f.) - handelt (vgl. OLG Celle, a.a.O., S. 232, Rn. 44; OLG Köln, Hinweisbeschl. v. 07.04.2020 - 16 U 233/19 - BeckRS 2020, 44601, Rn. 11; OLG Köln, Urt. v. 29.11.2017 - 16 U 86/17 - NJOZ 2018, 1581, 1582, Rn. 16; OLG Braunschweig, Urt. v. 10.11.2016 - 9 U 50/16 - BeckRS 2016, 125994, Rn. 17; OLG Hamburg, Urt. v. 20.02.1986 - 6 U 161/85 - NJW-RR 1987, 1266, 1267). Ein vergleichbarer Fall liegt hier schon wegen des weitaus geringeren, gleichwohl marktüblichen Kaufpreises nicht vor. Schließlich hat die Klägerin keine sonstigen Umstände (z.B. Drängen auf sofortigen Vertragsschluss, keine Verwendung eines Vertragsformulars, keine Abwicklung des Kaufs außerhalb üblicher Geschäftszeiten, kein ungewöhnlicher Übergabeort) vorgetragen, die allein oder in der Gesamtschau auf eine Bösgläubigkeit des Beklagten hätten schließen lassen können.
II.
Die auf Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II gerichtete Widerklage ist folglich begründet. Insoweit kann - quasi spiegelbildlich - auf die vorstehend unter Ziff. I. gemachten Ausführungen Bezug genommen werden.
III.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 91 Abs. 1 ZPO.
IV.
Der Streitwert für eine (Wider-)Klage auf Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II bestimmt sich regelmäßig nach der Gefährdung des Vermögensinteresses des Gläubigers im Falle der Zurückhaltung der Bescheinigung; besteht keine Beeinträchtigung des Eigentums, wird der Wert der Bescheinigung mit 1/10 des Fahrzeugwertes bemessen, bei strittigem Eigentum bis 1/3 (vgl. Saenger-Bendtsen, ZPO, 10. Auflage 2023, § 3 Rn. 15 Stichwort „Herausgabeklagen“; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.03.2011 - 24 W 20/11 - BeckRS 2011, 17449, Rn. 6 f.). Da die Parteien vorliegend darum streiten, wer Eigentümer(in) des Wohnmobils ist, erschien dem Gericht 1/3 des Fahrzeugwertes als angemessen für den Wert der Widerklage.
V.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 u. S. 2 ZPO.