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BGH Urteil vom 15.10.2003 – VIII ZR 227/02

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

Verkündet am: 15. Oktober 2003 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB a.F. §§ 459, 462, 463, 465, 467, 346 ff.

Ein unbenutztes Kraftfahrzeug ist regelmäßig noch "fabrikneu", wenn und solange

das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, wenn es keine durch

längere Standzeit bedingten Mängel aufweist und wenn zwischen Herstellung des

Fahrzeugs und Abschluß des Kaufvertrages nicht mehr als 12 Monate liegen.

BGH, Urteil vom 15. Oktober 2003 - VIII ZR 227/02 - OLG Dresden

LG Bautzen

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 15. Oktober 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die

Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst

für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Dresden vom 18. Juli 2002 wird zurück-

gewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückabwicklung eines Kauf-

vertrages über einen Personenkraftwagen.

Der Kläger bestellte am 30. Juni 2000 bei der Beklagten einen Pkw F.

V 6 zu einem Kaufpreis von 53.595 DM. Das von den Beklagten ver-

wendete Formular enthielt die Angabe "verbindliche Bestellung neuer Kraftfahr-

zeuge und Anhänger". Am 9. August 2000 wurde dem Kläger von der Beklagten

ein am 30. November 1998 hergestellter F. V 6 übergeben. Ein Mo-

dellwechsel bezüglich dieses Pkw-Typs hatte in der Zeit vom 30. November

1998 bis zum Kauf nicht stattgefunden. Mit Schreiben vom 5. September 2000

erklärte der Kläger die Wandelung des Kaufvertrages. Die Beklagte lehnte die

Wandelung mit Schreiben vom 12. Oktober 2000 ab. Der Kläger war zum Zeit-

punkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz am 27. Juni

2002 mit dem Pkw ca. 24.000 Kilometer gefahren.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, es fehle eine zugesicherte Ei-

genschaft, da ein 21 Monate alter Pkw nicht mehr als fabrikneu bezeichnet

werden könne; er sei deshalb berechtigt, von der Beklagten insgesamt

55.581,33 DM Zug um Zug gegen Herausgabe des Autos zu verlangen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat

der Klage in Höhe von 44.976,92 DM stattgegeben. Dagegen richtet sich die

vom Senat zugelassene Revision, mit der die Beklagte die Wiederherstellung

des landgerichtlichen Urteils erstrebt.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat - soweit in der Revision noch von Interesse -

ausgeführt:

Der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von

44.976,92 DM Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Pkw

aus §§ 459, 462, 465, 467, 346 f. BGB a.F. Im Verkauf eines Neuwagens durch

einen Kfz-Händler liege in der Regel die konkludente Zusicherung, daß das

Fahrzeug fabrikneu sei. Der von dem Kläger erworbene Pkw könne aufgrund

seiner Standzeit von 19 Monaten zwischen Herstellung und Abschluß des

Kaufvertrages und 20 Monaten zwischen Herstellung und Übergabe nicht als

fabrikneu angesehen werden. Ein nicht benutztes Kraftfahrzeug sei, auch wenn

es einige Zeit nach seiner Herstellung verkauft werde, als fabrikneu anzusehen,

wenn und solange das Modell dieses Fahrzeuges unverändert weitergebaut

werde, also keinerlei Änderung in der Technik und Ausstattung aufweise, und

durch das Stehen keine Mängel entstanden seien. Ein Verkauf "einige Zeit nach

der Herstellung" liege zumindest dann nicht mehr vor, wenn der Pkw bereits 19

Monate auf Lager gestanden habe. Nach der Verkehrsanschauung sei und

bleibe die Lagerdauer für die Wertschätzung eines Kraftfahrzeugs von aus-

schlaggebender Bedeutung. Es mache einen großen Unterschied, ob ein Auto

frisch vom Band oder erst nach längerer Standzeit verkauft werde. Eine lange,

selbst technisch unbedenkliche Standzeit sei für den Neuwagen immer ein

wertmindernder Faktor. Auf den zurückzugewährenden Kaufpreis von

53.595 DM müsse sich der Kläger aber die von ihm gezogenen und nach

§§ 467, 347 Satz 2 BGB a.F. herauszugebenden Nutzungen anrechnen lassen.

Da der Kläger bis zur letzten mündlichen Verhandlung ca. 24.000 Kilometer mit

dem Pkw gefahren sei, ergebe sich ein Abzug von 8.618,08 DM.

II.

Die zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung vom Senat zu-

gelassene Revision hat keinen Erfolg und ist daher zurückzuweisen. Die Aus-

führungen des Berufungsgerichts halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung

stand.

1. Auf das vor dem 1. Januar 2002 entstandene Schuldverhältnis der

Parteien sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches in der bis zu die-

sem Zeitpunkt geltenden Fassung anwendbar (Art. 229 § 5 EGBGB). Zu Recht

geht das Berufungsgericht von einer Zusicherung der Beklagten aus, daß das

von ihr an den Kläger verkaufte Auto fabrikneu sei. Nach der ständigen Recht-

sprechung des Senats liegt im Verkauf eines Neuwagens durch einen Kfz-

Händler grundsätzlich die Zusicherung, daß das verkaufte Fahrzeug die Eigen-

schaft hat, "fabrikneu" zu sein (Urteil vom 22. März 2000 - VIII ZR 325/98, NJW

2000, 2018 unter II 2; Urteil vom 18. Juni 1980 - VIII ZR 185/79, NJW 1980,

2127 unter II 3; Urteil vom 16. Juli 2003 - VIII ZR 243/02, zur Veröffentlichung

bestimmt).

2. Entgegen der Auffassung der Revision ist auch nicht zu beanstanden,

daß das Berufungsgericht den Pkw aufgrund seiner Standzeit von 19 Monaten

zwischen Herstellung und Abschluß des Kaufvertrages und 20 Monaten zwi-

schen Herstellung und Übergabe nicht als fabrikneu angesehen hat. Nach der

Rechtsprechung des erkennenden Senats ist ein unbenutztes Kraftfahrzeug

fabrikneu, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weiter-

gebaut wird und wenn es keine durch eine längere Standzeit bedingte Mängel

aufweist; das gilt auch dann, wenn das Fahrzeug erst einige Zeit nach seiner

Herstellung verkauft wird (Urteil vom 22. März 2000 aaO; Urteil vom 18. Juni

1980 aaO unter II 1; Urteil vom 6. Februar 1980 - VIII ZR 275/78, NJW 1980,

1097 unter II 2 c).

Ohne Erfolg rügt die Revision, daß das Berufungsgericht allein auf die

Länge der Standzeit des Kraftfahrzeugs abgestellt habe und damit von der

ständigen Rechtsprechung des Senats abweiche. Der Senat hat in seinen Ent-

scheidungen zur Frage, wann ein Kraftfahrzeug "fabrikneu" ist, ausgeführt, daß

diese Rechtsprechung auch für den Fall gelte, daß das Fahrzeug "erst einige

Zeit nach seiner Herstellung verkauft" werde. In der Entscheidung vom

6. Februar 1980 (aaO unter II 2 c) hat der Senat die damalige, nach der Recht-

sprechung und im Schrifttum herrschende Meinung dahin wiedergegeben, daß

ein Kraftfahrzeug, das zehn bis zwölf Monate vor dem Verkauf hergestellt und

abgesehen von der Überführungsfahrt nicht benutzt worden sei, jedenfalls dann

als fabrikneu bezeichnet werden könne, wenn das Modell dieses Kraftfahrzeugs

weiterhin hergestellt werde und wenn das Kraftfahrzeug keine Mängel aufweise.

Im Rahmen der weiteren Gründe hat der Senat sich dieser herrschenden Mei-

nung ausdrücklich angeschlossen. Entgegen der Auffassung der Revision

weicht deshalb das Berufungsurteil nicht von der Rechtsprechung des Senats

ab. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bedarf es aber nunmehr

der Festlegung einer maximalen Standzeit, bis zu deren Ablauf ein Kraftfahr-

zeug im Regelfall noch als "fabrikneu" angesehen werden kann, da in der

Rechtsprechung der Oberlandesgerichte die Frage des Höchstalters "fabrik-

neuer" Kraftfahrzeuge ganz unterschiedlich beantwortet wird (nicht mehr fabrik-

neu: OLG Düsseldorf, NJW-RR 1993, 57 nach 8 Monaten, OLG Frankfurt am

Main, NJW-RR 1998, 1213 und OLG Hamm, DAR 1995, 353 nach 12 Monaten;

noch fabrikneu: OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 2001, 166 nach 16 Monaten;

OLG Celle, OLGR Celle 2001, 223 nach 14 Monaten; OLG Schleswig, OLGR

Schleswig 1999, 412 nach 30 Monaten).

3. Der Senat präzisiert seine Rechtsprechung nunmehr dahin, daß ein

unbenutztes Kraftfahrzeug regelmäßig noch "fabrikneu" ist, wenn und solange

das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, wenn es keine

durch längere Standzeit bedingte Mängel aufweist und wenn zwischen Herstel-

lung des Fahrzeugs und Abschluß des Kaufvertrages nicht mehr als zwölf Mo-

nate liegen.

Zu Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß die Meinung, wel-

che dem Verkäufer eine unbegrenzte Lagerhaltung zubilligt, sofern keine

Standschäden eingetreten sind oder das Modell sich verändert hat, schützens-

werte Interessen des Käufers verletzt (vgl. auch Knippel, DAR 1981, 141 f.;

Reinking/Eggert, Der Autokauf, 8. Aufl., 2003, Rdnr. 207). Nach der Verkehrs-

anschauung ist die Lagerdauer für die Wertschätzung eines Kraftfahrzeugs von

wesentlicher Bedeutung. Eine lange Standdauer ist für einen Neuwagenkäufer

ein wertmindernder Faktor. Jedes Kraftfahrzeug unterliegt einem Alterungspro-

zeß, der mit dem Verlassen des Herstellungsbetriebes einsetzt. Grundsätzlich

verschlechtert sich der Zustand des Fahrzeugs durch Zeitablauf aufgrund von

Materialermüdung, Oxydation und anderen physikalischen Veränderungen.

Selbst eine Aufbewahrung unter optimalen Bedingungen vermag dies nur zu

verlangsamen, aber nicht zu verhindern. Im Regelfall ist deshalb davon auszu-

gehen, daß eine Lagerzeit von mehr als 12 Monaten die Fabrikneuheit eines

Neuwagens beseitigt.

4. Die Lagerzeit von 19 Monaten im vorliegenden Fall führt deshalb, wie

das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, dazu, daß dem Fahrzeug die

zugesicherte Eigenschaft (fabrikneu) bei Übergabe gefehlt hat. Umstände, die

eine Abweichung vom Regelfall gebieten, hat die Beklagte nicht dargelegt. Al-

lein der Umstand, daß es sich um ein aus den Vereinigten Staaten von Amerika

importiertes Auto handelt, genügt hierfür nicht.

5. Ohne Erfolg rügt die Revision schließlich, das Berufungsgericht habe

nicht berücksichtigt, daß der Kläger im Zeitpunkt der letzten mündlichen Ver-

handlung vor dem Berufungsgericht am 27. Juni 2002 mit dem Pkw ca. 24.000

Kilometer gefahren war.

Daß der Kläger den Gebrauch des Fahrzeugs fortgesetzt hat, führt nicht

zu einer Verwirkung seiner Gewährleistungsrechte. Nach der Rechtsprechung

des Senats kommt es in solchen Fällen auf eine Abwägung der Interessen bei-

der Vertragsparteien an. In aller Regel wird dem Käufer die bloße, den Rahmen

des Üblichen nicht überschreitende Weiterbenutzung des Wagens nicht als

illoyales, widersprüchliches Verhalten vorgeworfen werden können, weil dies für

ihn günstiger als die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges sein wird. Die Inte-

ressen des Verkäufers werden dadurch gewahrt, daß er Anspruch auf Werter-

satz für die vom Käufer genossenen Gebrauchsvorteile erheben kann (Senat,

Urteil vom 16. Oktober 1991 - VIII ZR 140/90, NJW 1992, 170 unter II 2 f.; Se-

nat, Urteil vom 2. Februar 1994 - VIII ZR 262/92, NJW 1994, 1004 unter II 2 b).

Wenn der Kläger in etwas weniger als zwei Jahren mit dem Fahrzeug ca.

24.000 Kilometer zurückgelegt hat, ist dies, worauf die Revisionserwiderung zu

Recht hinweist, eine den Rahmen des Üblichen nicht überschreitende Weiter-

benutzung des Wagens.

Dr. Deppert

Dr. Hübsch

Dr. Leimert

Wiechers

Dr. Wolst