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Landgericht Dortmund Urteil vom 30.06.2026 – 3 O 193/25

3. Zivilkammer · ECLI:DE:LGDO:2026:0630.3O193.25.00

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin macht Ansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalles vom 30.08.2023 geltend, der sich auf der BAB 2 an der Anschlussstelle Stadt 01 ereignete.

Die Klägerin ist der Haftpflichtversicherer des Fahrzeuges der Fahrzeugmarke 01 Modell 02, amtliches Kennzeichen 01 . Das Fahrzeug wurde von der Zeugin Name 01 gesteuert. Die Zeugin Name 02 befand sich auf dem Beifahrersitz. Die Klägerin fuhr von der BAB 2 auf die Abbiegespur an der Anschlussstelle Stadt 01. Dort sind zwei Spuren vorhanden. Die Zeugin Name 01 befuhr die linke der beiden Spuren. Weiterhin beteiligt war der bei der Beklagten versicherte Staatsangehörigkeit 01 Lkw mit einem Firma 01-Sattelauflieger, der auf der rechten der beiden Abbiegespuren fuhr.

Vor dem Klägerfahrzeug fuhr die Zeugin Name 03 mit ihrem Fahrzeug. Hinter der Zeugin Name 01 fuhr der Zeuge Name 04 mit seinem Fahrzeug.

Unmittelbar vor der Gabelung der beiden Spuren befindet sich eine Sperrfläche vor einer kleinen Grünfläche. Im Bereich der Sperrfläche wechselte der bei der Beklagten versicherte LKW von der rechten auf die linke Spur, um auf die BAB 1 in Fahrtrichtung Stadt 02 zu fahren. Die Zeugin Name 03 vollzog daraufhin eine Gefahrenbremsung, wonach die Zeugin Name 01 ebenfalls bremsen musste, mit ihrem Fahrzeug jedoch auf das der Zeugin Name 03 auffuhr.

Die weiteren Umstände der Kollision sind streitig.

Die Klägerin als Haftpflichtversicherer leistete an die Zeugin Name 01 Zahlungen in Gesamthöhe von 26.490,91 EUR (Wiederbeschaffungsaufwand 18.702,20 €, Sachverständigenkosten 2.142,59 €, Abschleppkosten 510,81 €, Kostenpauschale 25,00 €, Nutzungsausfall 2.006,00 € - 1.416,00 EUR + 590,00 EUR, Schmerzensgeld 650,00 € - 500,00 EUR + 150,00 EUR, An- und Ummeldekosten 200,00 €, Behandlungskosten Krankenkasse 01 1.646,40 €, Kosten/Entschädigung BGHM 147,79 €, Feuerwehreinsatz 183,40 €).

Von diesen Zahlungen macht die Klägerin 1/3 im Regresswege geltend.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.08.2024 und 31.10.2024 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung auf. Eine Regulierung erfolgte nicht.

Die Klägerin behauptet, dass die Zeugin, da sie in der Erwartung war, nach Durchfahren der Linkskurve auf die BAB 2 aufzufahren und nicht mit dem grob pflichtwidrigen Fahrspurwechsel des Staatsangehörigkeit 01 Lkw gerechnet habe und auch nicht habe rechnen müssen, auf die Gefahrenbremsung der Zeugin Name 03 nicht mehr rechtzeitig habe reagieren können, wodurch sie mit dem Fahrzeug kollidiert sei.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 17.660,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.10.2024 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.214,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

festzustellen, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin verpflichtet ist, ihre als KH-Versicherer des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen 01 noch entstehenden Aufwendungen und noch entstehenden Schäden aus dem Unfall vom 30.08.2023 auf der BAB 2 an der Anschlussstelle Stadt 01 nach einer Haftungsquote von 2/3 zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten treten der klägerisch geschilderten Unfallversion entgegen. Sie behaupten, dass das Fehlverhalten des Fahrers des bei der Beklagten versicherten LKWs nicht für die Beschädigungen am klägerischen Fahrzeug ursächlich gewesen sei und sich ausgewirkt habe.

Das Gericht hat hinsichtlich des Unfallherganges Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen Name 02, Name 03, Name 01 sowie des Zeugen Name 04. Wegen des Inhalts der Anhörungen und der Zeugenaussagen wird auf die Protokolle der öffentlichen Sitzungen vom 17.02.2026 und 09.06.2026 (Bl. 225 ff., 248 ff. d. A) verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der öffentlichen Sitzungen vom 17.02.2026 und 09.06.2026 (Bl. 225 ff., 248 ff. d. A) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klage ist zulässig.

Das Landgericht Stadt 03 ist örtlich zuständig, da sich der Unfall im Bezirk des Landgerichts Stadt 03 ereignet hat, §§ 32 ZPO, 20 StVG.

Die sachliche Zuständigkeit des Landgericht s ergibt sich aus § 1 ZPO in Verbindung mit §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG, weil der Streitwert einen Betrag von 5.000 EUR übersteigt.

Die Voraussetzungen der objektiven Klagehäufung gem. § 260 ZPO liegen vor, weil für sämtliche Ansprüche das Gericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.

Das für den Klageantrag zu 2) gemäß § 256 ZPO geforderte Feststellungsinteresse liegt vor.

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus §§ 426 Abs. 1 BGB i. V. m. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 VVG.

Für die Aufwendungen, die die Klägerin im Außenverhältnis vollständig übernommen hat, haftet die Beklagten gemäß §§ 7, 18 StVG i.V.m. § 115 VVG als Gesamtschuldner. Durch ihre Zahlung sind die Ansprüche nach § 426 BGB auf die Klägerin übergegangen.

Die Zeugin Name 01 hat jedoch keinen eigenen Anspruch aus §§ 7, 18 VVG iVm § 115 VVG gegen die Beklagte.

Da die Klägerin gegenüber der Beklagten selbst dem Grunde nach gemäß § 7 Abs.1 StVG schadensersatzpflichtig ist, bestimmt sich die Haftung nach den beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteilen, §§ 17,18 StVG. In erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung.

Diese Abwägung, bei der nur unstreitige oder bewiesene Tatsachen berücksichtigt werden dürfen, führt hier zu einer vollständigen Verantwortlichkeit der Zeugin Name 01, sodass ein Anspruch der Klägerin als Haftpflichtversicherer ausscheidet.

1.

Die Zeugin Name 01 ist als Halterin des Pkw aktivlegitimiert. Dies ist von der Beklagten im Prozess nicht angegriffen worden.

2.

Die Haftung ist mangels höherer Gewalt nicht nach § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen. Dem Verkehrsunfall liegt kein betriebsfremdes und von außen kommendes Ereignis sondern ein verkehrsinternes Geschehen zugrunde.

Es liegt für die Zeugin Name 01 kein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG vor.

Unabwendbar ist ein Ereignis, das auch durch äußerste Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Dazu gehört sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinaus, jedoch nicht das Verhalten eines gedachten „Superfahrers”, sondern, gemessen an durchschnittlichen Verkehrsanforderungen, das Verhalten eines Idealfahrers. Gemäß diesen Grundsätzen war das Unfallereignis für beide Unfallbeteiligte nicht unvermeidbar.

Unabwendbar ist ein Ereignis nur dann, wenn es auch bei Anwendung größtmöglicher Sorgfalt, gemessen an den Maßstäben eines so genannten Idealfahrers, nicht mehr verhindert werden kann. Erforderlich ist dabei ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln, das erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im Sinne § 276 hinausgeht (vgl. BGH Urteil v. 17.03.1992 - VI ZR 62/91).

Ein solches Ereignis ist vorliegend nicht ersichtlich. Dies steht für die Kammer nach diesbezüglich durchgeführter Beweisaufnahme fest.

Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist ein Beweis erbracht, wenn die Kammer unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmung in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist und vernünftige Zweifel ausgeräumt sind. Die in § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO genannte Überzeugung erfordert zwar keine absolute Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“. Erforderlich ist aber ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (BGH, Urt. v. 3.9.2016, Az. VIII ZR 103/15). Diesen Grad an Gewissheit hat die Kammer im vorliegenden Fall erlangt.

Die Kammer stützt sich dabei auf den Inhalt der Aussagen der Zeuginnen Name 01, Name 02, Name 03 sowie des Zeugen Name 04.

a.

Die Zeugin Name 01 bekundete, dass der bei der Beklagten haftpflichtversicherte LKW über die zwischen den Fahrbahnen an der Anschlussstelle Stadt 01 befindlichen Sperrfläche vom rechten auf den linken Fahrstreifen gewechselt sei. Hieraufhin habe die vor ihr fahrende Zeugin Name 03 gebremst und die Zeugin sei ihr aufgefahren. Hierbei habe „der Abstand dann nicht mehr ausgereicht (Bl. 249 d.A.). Der Abstand zwischen dem Fahrzeug der Zeugin Name 03 und der Zeugin Name 01 sei dabei „konstant“ geblieben (vgl. Bl. 250 d.A.). Sie habe den Abstand nicht vergrößert, da sie nicht davon ausgegangen [sei], dass der LKW rüberzieht“ (vgl. Bl. 251 d.A.).

b.

Die Zeugin Name 03 bekundete, dass sie eine Gefahrenbremsung eingeleitet habe, nachdem sie den Fahrstreifenwechsel des LKW bemerkt habe (Vgl. Bl. 226 d,.A.). Sie sei nach Einleitung des Bremsvorgangs noch nicht zum Stehen gekommen, als es schon zur Kollision gekommen [sei]“ (vgl. Bl. 227 d.A.).

c.

Die Zeugin Name 02 gab an, dass sie aufgrund des mit der Zeugin Name 01 geführten Gesprächs den LKW nicht wahrgenommen habe (vgl. Bl. 229 d.A.). Das bremsende Fahrzeug der Zeugin Name 03 habe sie erst kurz vor dem Aufprall wahrgenommen (Bl. 230 d.A.), und zwar so drei bis vier Meter vorher (Bl. 231 d.A.). Aufgrund der fehlenden Wahrnehmungsbereitschaft und -möglichkeit der Situation ist der Inhalt der weiteren Aussage der Zeugin Name 02 unergiebig.

d.

Der Zeuge Name 04 bekundete, dass er hinter dem von der Zeugin Name 01 geführten Fahrzeug fuhr. Demnach fuhren er hinter der Zeugin Name 01, die wierderum hinter der Zeugin Name 03 fuhr. Nachdem die zeugin Name 03 durch den LKW geschnitten worden sei, sei die Zeugin Name 01 dieser aufgefahren (Bl. 253 d.A.). Die Zeugin Name 03 habe dabei deutlich hörbar gebremst (Bl. 254 d.A.). Er habe dabei nicht auf die Bremslichter des von der Zeugin Name 01 gesteuerten Fahrzeugs geachtet und wisse auch nicht, ob diese „es dann noch auf die Bremse geschafft [habe]“ (Bl. 254 d.A.).

e.

Das Gericht hält die Schilderungen sämtlicher Zeugen für glaubhaft. Unter Zugrundelegung des Inhalts geht das Gericht jedoch davon aus, dass die Kollision für die Zeugin Name 01 bei Einhaltung des gesetzlichen Mindestabstandes vermeiden hätte können.

3.

Es liegt ein der Klägerin zuzurechnender Verstoß der Zeugin Name 01 gemäß § 4 Abs. 1 StVO vor. Die Zeugin Name 01 ist auf das Fahrzeug der Zeugin Name 03 aufgefahren.

Beim Auffahren spricht grundsätzlich der erste Anschein gegen den Auffahrenden BGH, Urteil vom 13.12.2016 - VI ZR 32/16; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Auflage 2023, StVO § 4 Rn. 35). Nach der Rechtsprechung spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass der Auffahrende den Unfall entweder durch einen ungenügenden Sicherheitsabstand gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO, durch unangepasste Geschwindigkeit § 3 Abs. 1 StVO und/oder durch allgemeine Unaufmerksamkeit gemäß § 1 Abs. 2 StVO schuldhaft verursacht hat.

Dieser wird nach allgemeinen Grundsätzen nur dadurch erschüttert, dass ein atypischer Verlauf, der die Verschuldensfrage in einem anderen Lichte erscheinen lässt, von dem Auffahrenden dargelegt und bewiesen wird (BGH, NJW-RR 1989, 670).

Plötzliches starkes Bremsen des Vordermanns allein erschüttert den Anscheinsbeweis nicht; denn ein plötzliches scharfes Bremsen des Vorausfahrenden muss ein Kraftfahrer grundsätzlich einkalkulieren (BGH, Urteil vom 16. 1. 2007 - VI ZR 248/05).

Der gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis kann dann erschüttert werden, wenn der Vorausfahrende unvorhersehbar und ohne Ausschöpfung des Anhaltewegs „ruckartig” - etwa infolge einer Kollision - zum Stehen gekommen und der Nachfolgende deshalb aufgefahren ist (BGH, Urteil v. 09.12.1986 - VI ZR 138/85).

Nach durchgeführter Beweisaufnahme steht für das Gericht in einem nach § 286 ZPO vorausgesetzen Maß an Überzeugung fest, dass die Zeugin Name 01 den gegen sie streitenden Anscheinsbeweis nicht widerlegen konnte.

Das Gericht stützt diese Annahme auf die Aussage der Zeuginnen Name 01, Name 03, Name 02, sowie des Zeugen Name 04.

a.

Bezüglich des maßgeblichen Inhalts der Zeugenaussagen wird auf vorstehende Ausführungen (unter B. I. 2.a.-d.) verwiesen.

b.

Aus dem korrespondierendem Inhalt der vorstehenden Zeugenaussagen lässt sich eine Unterschreitung des notwendigen Mindestabstandes der Zeugin Name 01 ableiten. Diese bekundete, dass sie

Die korrespondiert mit der Aussage der Zeugin Name 03, die angab, dass sich die Kollision ereignete, als die Zeugin noch im Bremsvorgang war. Diese sehr kurze zeitliche Spanne, ausgehend von dem Einleiten der Gefahrenbremsung durch die Zeugin Name 03 ist nur durch zu geringen Abstand zu erklären. Die Zeugin gab an, dass sie ca. 70 km/h gefahren sei, bevor sie die Gefahrenbremsung einleitete. Unter Berücksichtigung des daraus resultierenden Bremsweges ((Geschwindigkeit /10 x Geschwindigkeit /10) / 2) ergibt sich ein Bremsweg von 24,5 m. Die Zeit, die bis zum Stillstand benötigt wird, liegt bei 2,5 Sekunden (Bremsweg x 2 / Geschwindigkeit in m/s)). Da die Zeugin Name 01 in dieser Zeit unter Berücksichtigung einer Reaktionszeit und eines eigenen Bremsvorgangs bereits vor Ende des Bremsvorgangs der Zeugin Name 03 die Kollision verursachte, spricht nach der Auffassung der Kammer viel für die Unterschreitung des Mindestabstandes. Jedenfalls hat die Zeugin Name 01 den gegen sie streitenden Anscheinsbeweis nicht erschüttern können.

4.

An der Haftung der Zeugin Name 01 ändert auch die Tatsache nicht, dass ein der Beklagten zuzurechnender Verstoß des Fahrers des Staatsangehörigkeit 01 LKWs gegen § 7 Abs. 5 StVO vorliegt, wonach dieser bei einem Fahrstreifenwechsel nicht die erforderliche Sorgfalt beachtet hat.

Nach der Vorschrift des § 7 Abs. 5 StVO darf ein Fahrstreifenwechsel nur dann vollzogen werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

Dass der Fahrer des bei der Beklagten versicherten LKWs dem nicht nachgekommen ist, ist zwischen den Parteien unstreitig und für die Kammer ohne weiteres ersichtlich.

Trotz des Fehlverhaltens des Fahrers des Beklagtenfahrzeugs ist jedoch keine andere Betrachtungsweise angezeigt. Zwar ist dieses der Ausgangspunkt für die hier in Rede stehende Kollision, jedoch ändert dies nichts an der Verantwortlichkeit der Zeugin Name 01 in Bezug auf die Kollision mit der Zeugin Name 03.

II.

Mangels Obsiegens in der Hauptsache hat die Klägerin auch keinen Zinsanspruch.

III.

Mangels Obsiegens in Bezug auf den Klageantrag zu 1) hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO.

Der Streitwert wird auf 21.192,73 festgesetzt, davon entfallen 17.660,61 EUR auf den Klageantrag zu 1) und 3.532,12 EUR auf den Klageantrag zu 2) (= 20 % des Klageantrages zu 1).