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BGH Urteil vom 16.01.2007 – VI ZR 248/05

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

nein

Verkündet am: 16. Januar 2007 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Hat die Nichteinhaltung des gebotenen Sicherheitsabstands den Unfall mitver-

ursacht, ist der Verstoß gegen § 4 Abs. 1 StVO im Rahmen der Abwägung der

beiderseitigen Verursachungsanteile grundsätzlich gegenüber jedem Mitverur-

sacher zu berücksichtigen.

BGH, Urteil vom 16. Januar 2007 - VI ZR 248/05 - LG Oldenburg

AG Vechta

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 16. Januar 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter

Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landge-

richts Oldenburg vom 3. November 2005 wird auf Kosten des Klä-

gers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall

vom 28. Juni 2004 in S.. Der Kläger befuhr mit seinem PKW die D.-Straße aus

Richtung S. kommend. Vor ihm fuhr Frau H. mit ihrem PKW. Der Beklagte zu 1

kam mit seinem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten PKW aus einer

Grundstücksausfahrt. Er wollte vor dem herannahenden PKW von Frau H. nach

links in die D.-Straße in Richtung S. einbiegen. Frau H. leitete eine Vollbrem-

sung ein und lenkte ihr Fahrzeug nach links. Auf diese Weise gelang es ihr, ei-

nen Zusammenstoß mit dem PKW des Erstbeklagten zu vermeiden. Der Kläger

bremste ebenfalls und versuchte nach links auszuweichen. Dabei kollidierte

sein PKW mit dem von Frau H.. Den Schaden des Klägers hat die Zweitbeklag-

te in Höhe von 1.668,06 € ersetzt. Mit der Klage hat der Kläger Zahlung weite-

rer 1.668,04 € begehrt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die

Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom

Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegeh-

ren weiter.

Entscheidungsgründe

I.

2

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, den Kläger treffe an dem Unfall

ein hälftiges Mitverschulden. Es spreche der Beweis des ersten Anscheins da-

für, dass er den erforderlichen Mindestabstand (§ 4 StVO) zu dem vorausfah-

renden Fahrzeug von Frau H. nicht eingehalten habe oder es an der gebotenen

Aufmerksamkeit habe fehlen lassen. Der Berücksichtigung eines Mitverschul-

dens stehe entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht entgegen, dass

der Schutzbereich von § 4 StVO den verkehrswidrig auf eine Straße Auffahren-

den nicht umfasse. Ein Mitverschulden des Auffahrenden gegenüber dem Un-

fallverursacher komme vielmehr auch dann in Betracht, wenn der Vorausfah-

rende ohne eigenes Verschulden durch einen unter Missachtung der Vorfahrt

einbiegenden oder einen den Fahrstreifen wechselnden Unfallverursacher zum

Abbremsen veranlasst werde.

II.

4

Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision stand.

1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Erstbeklag-

te den Verkehrsunfall verschuldet hat, als er aus einer Grundstücksausfahrt in

die D.-Straße einfuhr, ohne die herannahenden Fahrzeuge zu beachten. Diese

Vorfahrtsverletzung veranlasste Frau H. zu dem Brems- und Ausweichmanöver,

das zu der Kollision mit dem PKW des Klägers führte. Der Erstbeklagte hat da-

mit gegen § 10 Satz 1 StVO verstoßen. Nach dieser Vorschrift hat sich derjeni-

ge, der aus einem Grundstück auf die Straße einfahren will, so zu verhalten,

dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

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2. Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht auch an, dass der

Verkehrsunfall von dem Kläger mitverursacht worden ist. Wer im Straßenver-

kehr auf den Vorausfahrenden auffährt, war in der Regel unaufmerksam oder

zu dicht hinter ihm. Dafür spricht der Beweis des ersten Anscheins (Senatsurtei-

le vom 6. April 1982 - VI ZR 152/80 - VersR 1982, 672; vom 23. Juni 1987

- VI ZR 188/86 - VersR 1987, 1241 und vom 18. Oktober 1988 - VI ZR 223/87 -

VersR 1989, 54). Dieser wird nach allgemeinen Grundsätzen nur dadurch er-

schüttert, dass ein atypischer Verlauf, der die Verschuldensfrage in einem an-

deren Lichte erscheinen lässt, von dem Auffahrenden dargelegt und bewiesen

wird (Senatsurteil vom 18. Oktober 1988 - VI ZR 223/87 - aaO). Dies kommt

nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats etwa dann in Betracht,

wenn der Nachweis erbracht wird, dass ein Fahrzeug vorausgefahren ist, wel-

ches nach seiner Beschaffenheit geeignet war, dem Nachfahrenden die Sicht

auf das Hindernis zu versperren, dieses Fahrzeug erst unmittelbar vor dem

Hindernis die Fahrspur gewechselt hat und dem Nachfahrenden ein Auswei-

chen nicht mehr möglich oder erheblich erschwert war (Senatsurteil vom

9. Dezember 1986 - VI ZR 138/85 - VersR 1987, 358, 359 f.). Von einem ver-

gleichbaren Sachverhalt kann nach den vom Berufungsgericht getroffenen

Feststellungen vorliegend jedoch nicht ausgegangen werden.

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Der gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis kann auch

dann erschüttert werden, wenn der Vorausfahrende unvorhersehbar und ohne

Ausschöpfung des Anhalteweges "ruckartig" - etwa infolge einer Kollision - zum

Stehen gekommen und der Nachfolgende deshalb aufgefahren ist (Senatsurteil

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vom 9. Dezember 1986 - VI ZR 138/85 - aaO; vgl. Lepa, NZV 1992, 129, 132).

Daran fehlt es aber, wenn das vorausfahrende Fahrzeug - wie hier der PKW

von Frau H. - durch eine Vollbremsung oder Notbremsung zum Stillstand

kommt, denn ein plötzliches scharfes Bremsen des Vorausfahrenden muss ein

Kraftfahrer grundsätzlich einkalkulieren (BGHSt 17, 223, 225; Senatsurteile vom

23. April 1968 - VI ZR 17/67 - VersR 1968, 670, 672 und vom 9. Dezember

1986 - VI ZR 138/85 - aaO, m.w.N.).

3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungs-

gericht das Mitverschulden des Klägers im Rahmen der Abwägung der beider-

seitigen Verursachungsanteile gemäß § 17 Abs. 1 StVG berücksichtigt hat.

a) Die Entscheidung über eine Haftungsverteilung im Rahmen des § 254

BGB oder des § 17 StVG ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und im Revi-

sionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob alle in Betracht kommenden Um-

stände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zuläs-

sige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli

1988 - VI ZR 283/87 - VersR 1988, 1238 f.; vom 5. März 2002 - VI ZR 398/00 -

VersR 2002, 613, 615 f.; vom 25. März 2003 - VI ZR 161/02 - VersR 2003, 783,

785 und vom 13. Dezember 2005 - VI ZR 68/04 - VersR 2006, 369, 371, jeweils

m.w.N.; BGH, Urteile vom 20. Juli 1999 - X ZR 139/96 - NJW 2000, 217, 219

m.w.N. und vom 14. September 1999 - X ZR 89/97 - NJW 2000, 280, 281 f.).

Die Abwägung ist aufgrund aller festgestellten Umstände des Einzelfalles vor-

zunehmen. In erster Linie ist hierbei nach ständiger höchstrichterlicher Recht-

sprechung das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur

Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur

ein Faktor der Abwägung (Senatsurteil vom 20. Januar 1998 - VI ZR 59/97 -

VersR 1998, 474, 475 m.w.N.).

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b) Diesen Grundsätzen wird die vom Berufungsgericht vorgenommene

Abwägung gerecht. Der Umstand, dass der Kläger nach den getroffenen Fest-

stellungen entweder den gemäß § 4 Abs. 1 StVO erforderlichen Abstand zum

vorausfahrenden PKW nicht eingehalten hat oder aber nicht aufmerksam genug

war (vgl. § 1 Abs. 1 und 2 StVO), hat maßgeblich zu dem Unfallgeschehen bei-

getragen und ist deshalb im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Verur-

sachungsanteile zu berücksichtigen. Dem steht nicht entgegen, dass die Einhal-

tung des Sicherheitsabstands Auffahrunfälle vermeiden soll und der Schutz des

§ 4 StVO deshalb in erster Linie dem Vorausfahrenden zugute kommt. Die Ein-

haltung des Abstandes dient nämlich nicht allein dem Schutz des Vorausfah-

renden. Die Vorschriften der StVO haben den Zweck, die Gefahren des Stra-

ßenverkehrs abzuwehren und Verkehrsunfälle zu verhindern. Die hierfür aufge-

stellten Regeln beruhen auf der durch Erfahrung und Überlegung gewonnenen

Erkenntnis, welche typischen Gefahren der Straßenverkehr mit sich bringt und

welches Verkehrsverhalten diesen Gefahren am besten begegnet. Damit besa-

gen die Verkehrsvorschriften zugleich, dass ihre Nichteinhaltung die Gefahr

eines Unfalles in den Bereich des Möglichen rückt (BGH, Urteil vom 19. Sep-

tember 1974 - III ZR 73/72 - VersR 1975, 37). Auch § 4 Abs. 1 StVO dient der

Sicherheit des Straßenverkehrs. Die Vorschrift soll nicht nur Auffahrunfälle ver-

meiden, sondern bezweckt auch, die Übersicht des Kraftfahrers über die Fahr-

bahn zu verbessern und ihm eine ausreichende Reaktionszeit zur Begegnung

von Gefahren zu ermöglichen (OLG München, VersR 1968, 480). Hat die

Nichteinhaltung des gebotenen Sicherheitsabstands den Unfall mitverursacht,

ist der Verstoß gegen § 4 Abs. 1 StVO im Rahmen der Abwägung der beider-

seitigen Verursachungsanteile grundsätzlich zu berücksichtigen. Dies gilt ent-

gegen der Auffassung der Revision unabhängig davon, ob der andere Unfall-

verursacher in den Schutzbereich dieser Vorschrift einbezogen ist.

10

c) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, vorliegend sei eine hälftige

Schadensteilung angemessen, weil die Verkehrsverstöße des Klägers und des

Erstbeklagten in gleichem Maße den Unfall verursacht hätten, beruht auf einer

tatrichterlichen Würdigung des konkreten Unfallgeschehens, die aus Rechts-

gründen nicht zu beanstanden ist und von der Revision auch nicht angegriffen

wird.

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Müller Greiner Diederichsen

Pauge Zoll

Vorinstanzen:

AG Vechta, Entscheidung vom 14.06.2005 - 11 C 193/05 -

LG Oldenburg, Entscheidung vom 03.11.2005 - 9 S 458/05 -