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Landgericht Duisburg Beschluss vom 09.06.2023 – 51 Qs 45/22

ECLI:DE:LGDU:2023:0609.51QS45.22.00

Tenor

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts E vom xx.xx.xxxx wird als unzulässig verworfen.

Der Beschluss des Amtsgerichts E vom xx.xx.xxxx wird aufgehoben. Dem Beschwerdeführer wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Hauptverhandlung gewährt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich des Beschlusses des Amtsgerichts E vom xx.xx.xxxx werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Im Übrigen trägt die Staatskasse die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers.

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beschlossen:

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Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts E vom xx.xx.xxxx wird als unzulässig verworfen.

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Der Beschluss des Amtsgerichts E vom xx.xx.xxxx wird aufgehoben. Dem Beschwerdeführer wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Hauptverhandlung gewährt.

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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich des Beschlusses des Amtsgerichts E vom xx.xx.xxxx werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Im Übrigen trägt die Staatskasse die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers.

Gründe

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I.

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Das Amtsgericht E hat den Einspruch des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl vom xx.xx.xxxx mit Urteil vom xx.xx.xxxx verworfen, da er nicht zum Hauptverhandlungstermin erschienen war. Das Urteil ist dem Beschwerdeführer, der beruflich als Rechtsanwalt tätig ist, ausweislich eines von ihm unterzeichneten Empfangsbekenntnisses am xx.xx.xxxx zugegangen.

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Ausweislich eines Vermerks vom xx.xx.xxxx hatte Beschwerdeführer der Geschäftsstelle fernmündlich insbesondere mitgeteilt, dass er „Coronasymptome“ aufweise. Ein durchgeführter Selbsttest habe ein positives Ergebnis angezeigt.

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Mit Schreiben vom xx.xx.xxxx, bei dem Amtsgericht E am selben Tag eingegangen, hat der Beschwerdeführer Berufung gegen das Urteil vom xx.xx.xxxx eingelegt. In dem letzten Absatz des Schreibens heißt es: „Parallel zu der Berufungseinlegung wurde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Wenn dem Wiedereinsetzungsantrag stattgegeben wird, wird die Berufung zurückgenommen.“

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Mit Schreiben vom xx.xx.xxxx, bei dem Amtsgericht E am selben Tag eingegangen, hat der Beschwerdeführer beantragt, ihm „wegen seiner Verhinderung an der Teilnahme an dem Verhandlungstermin am xx.xx.xxxx“ Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

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Mit Schreiben vom xx.xx.xxxx hat der Beschwerdeführer den verfahrensführenden Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, da er das Verwerfungsurteil vom xx.xx.xxxx in bewusst rechtswidriger Weise erlassen habe. Mit Beschluss vom xx.xx.xxxx hat das Amtsgericht E den Ablehnungsantrag als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom xx.xx.xxxx sofortige Beschwerde eingelegt.

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Mit Beschluss vom xx.xx.xxxx hat das Amtsgericht E den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer habe durch Einlegung der Berufung gemäß § 315 Abs. 3 StPO auf den Antrag verzichtet. Der in dem Berufungsschriftsatz erklärte Vorbehalt eines Antrags auf Wiedereinsetzung ändere nichts an der gesetzlichen Vermutung. Ausweislich eines von dem Beschwerdeführer unterzeichneten Empfangsbekenntnisses ging der Beschluss dem Beschwerdeführer am xx.xx.xxxx zu. Gegen diesen Beschluss hat er mit Schreiben vom xx.xx.xxxx, bei dem Amtsgericht E am selben Tag eingegangen, sofortige Beschwerde eingelegt.

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Die Staatsanwaltschaft E1erhielt jeweils Gelegenheit zur Stellungnahme.

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II.

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Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts E vom xx.xx.xxxx, wonach der Ablehnungsantrag des Beschwerdeführers als unbegründet zurückgewiesen wurde, ist unzulässig.

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Demgegenüber hat die zulässige sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts E vom xx.xx.xxxx, wonach der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Hauptverhandlung als unzulässig verworfen wurde, Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

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1.

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Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts E vom xx.xx.xxxx ist unzulässig. Sie ist bereits nicht statthaft, da sie einen erkennenden Richter betrifft, § 28 Abs. 2 S. 2 StPO.

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Gemäß § 28 Abs. 2 S. 2 StPO kann gegen den Beschluss, durch den die Ablehnung als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird, nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden, wenn der Beschluss einen erkennenden Richter betrifft.

20

Die Eigenschaft als erkennender Richter i. S. d. § 28 Abs. 2 S. 2 StPO endet grundsätzlich mit der Urteilsfällung. Dies gilt jedoch nicht, wenn es sich um ein Urteil handelt, durch das die Berufung eines Angeklagten gemäß § 329 Abs. 1 S. 1 StPO verworfen worden ist. In dieser Verfahrenssituation besteht die Besonderheit, dass die Richter, die an der Urteilsfällung mitgewirkt haben, ggf. aufgrund einer neuen Hauptverhandlung über den Anklagevorwurf entscheiden müssen, wenn dem Angeklagten gemäß § 329 Abs. 3 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt wird. Aus diesem Grunde endet die Eigenschaft als erkennender Richter erst mit Ablauf der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsgesuchs bzw. mit dessen rechtskräftiger Zurückweisung, da erst dann feststeht, dass der Spruchkörper, dem der abgelehnte Richter angehört, nicht mehr mit einer Entscheidung über den Anklagevorwurf befasst sein wird (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. April 2003 – III-3 Ws 127 - 129/03 –, Rn. 4 m. w. N., juris).

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Diese Rechtsauffassung ist auf die vorliegende Sachverhaltskonstellation übertragbar, da die für das Berufungsverfahren geltende Vorschrift des § 329 StPO über § 412 S. 1 StPO teilweise auch im Strafbefehlsverfahren Anwendung findet, wenn der Angeklagte – wie hier – nicht zur Hauptverhandlung erscheint. Unter Anwendung dieser Vorschriften verwarf das Amtsgericht E den Einspruch des Angeklagten gegen den Strafbefehl vom xx.xx.xxxx mit Urteil vom xx.xx.xxxx.

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Die Kammer folgt dieser Auffassung. Insbesondere hätte die gegenteilige Ansicht (vgl. OLG München MDR 1982, 773) zur Folge, dass mit einer Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch eines Angeklagten wegen § 29 Abs. 1 StPO bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung bzw. Zurückweisung der Richterablehnung zugewartet werden müsste. Ein auf Verzögerung des Verfahrens bedachter Angeklagter hätte es dann in der Hand, den Abschluss des gesamten Berufungsverfahrens durch immer neue Befangenheitsgesuche und die anschließende Einlegung von Rechtsmitteln unangemessen lang hinauszuschieben. Derartiges soll jedoch gerade durch § 28 Abs. 2 S. 2 StPO vermieden werden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. April 2003 – III-3 Ws 127 - 129/03 –, Rn. 7, juris).

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2.

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Hingegen ist die gemäß §§ 46 Abs. 3, 311 Abs. 2 StPO statthafte, fristgemäß eingelegte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts E vom xx.xx.xxxx begründet. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom xx.xx.xxxx wegen Versäumung der Hauptverhandlung gemäß §§ 412 S. 1, 329 Abs. 7 S. 1, 44 f. StPO hat Erfolg.

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a)

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Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zulässig.

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aa)

28

Insbesondere ist der genannte Antrag nicht gemäß § 315 Abs. 3 StPO ausgeschlossen. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom xx.xx.xxxx führt nicht zu einer entsprechenden Verzichtswirkung.

29

Gemäß § 315 Abs. 3 StPO gilt die Einlegung der Berufung ohne Verbindung mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als Verzicht auf letztere.

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Legt der Angeklagte Berufung ein, ohne zugleich einen Antrag auf Wiedereinsetzung zu stellen, so gilt dies gemäß Abs. 3 als Verzicht auf die Wiedereinsetzung. Der Verzicht auf Wiedereinsetzung tritt in diesem Fall kraft Gesetzes ein, er ist endgültig und auch dann wirksam, wenn die Berufung zurückgenommen wird. Während also eine zunächst nach Abs. 2 beantragte Wiedereinsetzung keine Verzichtswirkung hinsichtlich einer noch einzulegenden Berufung hat, hat auf Grund der gesetzlichen Regelung in Abs. 3 die alleinige Einlegung der Berufung den Verlust des Rechtsbehelfs der Wiedereinsetzung zur Folge (KK-StPO/Paul, 8. Aufl. 2019, StPO § 315 m. w. N.).

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Sind die Erklärungen des Angeklagten mehrdeutig, so sind entstandene Zweifel durch Fragen zu klären. Lassen sich die Zweifel nicht beheben, ist die Erklärung unter Beachtung von § 300 auszulegen. Dabei wird in der Regel davon auszugehen sein, dass sowohl die Wiedereinsetzung als auch die Berufung durchzuführen sind (KK-StPO/Paul, 8. Aufl. 2019, StPO § 315 m. w. N.).

32

Nach diesen Grundsätzen ist dem letzten Absatz der Berufungsschrift des Beschwerdeführers vom xx.xx.xxxx („Parallel zu der Berufungseinlegung wurde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Wenn dem Wiedereinsetzungsantrag stattgegeben wird, wird die Berufung zurückgenommen.“) im Wege der Auslegung zu entnehmen, dass er sowohl die Durchführung des Berufungs- als auch des Wiedereinsetzungsverfahrens begehrt. Der bloße Vorbehalt eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der ebenfalls die Verzichtswirkung herbeiführt (vgl. Meyer-Goßner/StPO, 62. Auflage 2019, § 342 Rn. 3), ist der Äußerung gerade nicht zu entnehmen. Dass der Beschwerdeführer lediglich Bezug auf einen zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausdrücklich gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nimmt – dieser ging erst am xx.xx.xxxx bei dem Amtsgericht E ein – ist unerheblich.

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bb)

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Auch die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor, §§ 412 S. 1, 329 Abs. 7 S. 1, 45 StPO. Insbesondere beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand binnen einer Woche nach Zustellung des Urteils des Amtsgerichts Duisburg vom 25. März 2022. Die Zustellung des Urteils erfolgte ausweislich des von dem Beschwerdeführer - der beruflich als Rechtsanwalt tätig ist - unterzeichneten Empfangsbekenntnisses am 1. April 2022, § 37 Abs. 1 i. V. m. § 175 ZPO. Dass der Beschwerdeführer nicht als Verteidiger, sondern als Angeklagter an dem Verfahren beteiligt ist, ist für die Zustellung unerheblich (vgl. Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 173 Zustellung von elektronischen Dokumenten, Rn. 9). Mithin endete die Frist mit Ablauf des 8. April 2022, § 43 Abs. 1 StPO. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 7. April 2022 ging noch am selben Tag bei dem Amtsgericht Duisburg ein.

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b)

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Der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auch begründet, §§ 412 S. 1, 329 Abs. 7 S. 1, 44 StPO. Der Beschwerdeführer erschien ohne Verschulden nicht zum Hauptverhandlungstermin des Amtsgerichts E vom xx.xx.xxxx um xx:xx Uhr.

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Der Beschwerdeführer hat glaubhaft gemacht, dass ein unmittelbar vor der Hauptverhandlung durchgeführter Coronaselbsttest ein positives Ergebnis aufwies. Dieser Umstand ist nach Auffassung der Kammer aufgrund des von dem Beschwerdeführer beigebrachten Lichtbilds, das u. a. einen positiven Coronaselbsttest darstellt, und der damit korrespondierenden eidesstattlichen Versicherung der C als überwiegend wahrscheinlich anzusehen. Der Beschwerdeführer durfte zu diesem Zeitpunkt davon ausgehen, sich möglicherweise mit dem Sars-CoV-2-Virus infiziert zu haben.

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Aufgrund des positiven Coronaselbsttests war es dem Beschwerdeführer aus rechtlichen Gründen nicht möglich, zur Hauptverhandlung zu erscheinen. Ausweislich § 13 Abs. 1 der am xx.xx.xxxx gültigen Corona-Test-und-Quarantäne-Verordnung vom xx.xx.xxxx wäre der Beschwerdeführer aufgrund des positiven Coronaselbsttests verpflichtet gewesen, sich in einer Teststelle unverzüglich einem Coronaschnelltest oder einem PCR-Test zu unterziehen (Kontrolltest). Gemäß § 13 Abs. 3 der vorgenannten Verordnung hätte sich der Beschwerdeführer bis zum Erhalt eines negativen Ergebnisses des Kontrolltests u. a. bestmöglich absondern müssen.

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3.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 467 Abs. 1 StPO analog, 473 Abs. 1 S. 1 StPO.