§ 412Ausbleiben des Angeklagten; Einspruchsverwerfung
Hinweis der amtlichen Dokumentation: Änderung durch Art. 15 Abs. 16 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 mWv 1.1.2027 noch nicht berücksichtigt
Quelle: gesetze-im-internet.de
§ 329 Absatz 1, 3, 6 und 7 ist entsprechend anzuwenden. Hat der gesetzliche Vertreter Einspruch eingelegt, so ist auch § 330 entsprechend anzuwenden.