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Landgericht Duisburg Urteil vom 18.02.2025 – 35 Ks 10/24

5. große Strafkammer · ECLI:DE:LGDU:2025:0218.35KS10.24.00

35 Ks-133 Js 101/22-10/24

Landgericht Duisburg

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

Der Angeklagte Nick F wird wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren neun Monaten verurteilt, von der zwei Monate wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten.

Der Angeklagte Rene C1 wird wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, von der zwei Monate wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten.

Auf die Adhäsionsanträge werden die Angeklagten dem Grunde nach verurteilt, als Gesamtschuldner an den Adhäsionskläger Robert E ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Mai 2022 zu zahlen.

Auf die Adhäsionsanträge werden die Angeklagten dem Grunde nach verurteilt, als Gesamtschuldner an den Adhäsionskläger Frank Roland E ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Mai 2022 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Adhäsionsansprüche jeweils auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruhen.

Im Übrigen wird von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren abgesehen.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Nebenklage.

Die durch das jeweilige Adhäsionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten und des jeweiligen Adhäsionsklägers werden gegeneinander aufgehoben. Die gerichtlichen Auslagen der Adhäsionsverfahren trägt die Staatskasse.

Angewendete Vorschriften betreffend den Angeklagten F:

§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4, Nr. 5, 25 Abs. 2, 52 StGB

Angewendete Vorschriften betreffend den Angeklagten C1:

§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4, Nr. 5, 25 Abs. 2, 52 StGB

Gründe

I.

1. Angeklagter F

a)

Der 29-jährige Angeklagte wurde als Drilling in E1 geboren. Er wuchs gemeinsam mit seinen Drillingsbrüdern und seiner älteren Schwester im elterlichen Haushalt auf. Seine Eltern trennten sich als er vier oder fünf Jahre alt war. Er wurde in der Folgezeit mit einem Stiefvater und Stiefgeschwistern groß.

Nach seiner Kindergartenzeit besuchte er altersgerecht die Grundschule und wechselte in der Folge auf eine Gesamtschule, die er mit dem Abschluss der Fachoberschulreife mit Qualifikation nach der zehnten Klasse verließ. Anschließend probierte er sich beruflich in verschiedenen handwerklichen Bereichen aus und begann verschiedene Berufsausbildungen, die er jeweils abbrach. Ferner engagierte er sich als Jugendlicher ehrenamtlich in der Kirchengemeinde.

Im Alter von 21 Jahren begann der Angeklagte eine Ausbildung zum Heilerziehungspfleger, die er erfolgreich abschloss. Er absolvierte sodann eine weitere Ausbildung zum Erzieher und ein Anerkennungsjahr. Seit etwa sechs Jahren ist er als Wohngruppenbetreuer im Bereich der Jugendhilfe tätig. Nebenberuflich arbeitet der Angeklagte im Kirchenkreis im Bereich der aufsuchenden Gender-Präventionsarbeit. Zusammen mit seinem Nebenverdienst erzielt er ein monatliches Nettoeinkommen von 3.000,00 bis 3.100,00 EUR.

In seiner Freizeit übt der Angeklagte Fitnesssport aus und ist im klassischen Boxen aktiv.

Im Alter von 13 oder 14 Jahren trank er erstmalig Alkohol. Sein Konsum war wechselhaft. Mit 15 oder 16 Jahren nahm er an jedem Wochenende Bier und -mischgetränke zu sich. Ab dem Alter von 17 Jahren trank er zudem Schnaps, wobei sich sein Konsum stets primär auf das Wochenende konzentrierte. Im Alter von 18 Jahren nahm er auf eigene Initiative an einer Art Gesprächstherapie teil, die sich mit den Themen Alkohol und Betäubungsmittel beschäftigte. Ab dem Alter von 21 Jahren sank der Alkoholkonsum des Angeklagten, sodass er nur noch ein- bis zweimal im Monat trank. Unter Alkoholeinfluss reagiert er gereizter, wird provokant und neigt zu Aggressionen sowie Schlägereien.

Mit Betäubungsmitteln kam der Angeklagte erstmalig durch das Rauchen von Joints mit etwa 15 Jahren in Kontakt. Bis zum Alter von 22 Jahren rauchte er viel und regelmäßig, etwa drei bis vier Joints täglich à anderthalb Gramm, die er sich jeweils mit zwei Leuten teilte. Nach einer Abstinenzphase von acht Monaten konsumierte er Cannabis zuletzt etwa alle zwei Wochen am Wochenende.

b)

Der Angeklagte litt in früheren Jahren phasenweise unter einem gefährlichen Gebrauch von Alkohol (ICD-10: F.10.81).

c)

Er ist bislang strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:

Am 00.00.0000 verurteilte ihn das Amtsgericht P, 00 XX 000/00, wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 20,00 EUR. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 00.00.0000.

2. Angeklagter C1

a)

Der 32-jährige Angeklagte wuchs mit seinen beiden Geschwistern im elterlichen Haushalt auf. Seine Mutter erkrankte früh an Depressionen.

Er besuchte nach dem Kindergarten altersgerecht die Grundschule. Dort fiel er als sogenannter „Zappelphilipp“ und durch Beteiligungen an Raufereien auf. Anschließend wechselte er auf eine Gesamtschule, die er bis zur 13. Klasse besuchte und mit dem Fachabitur verließ. Auch während dieses Schulaufenthalts war er an diversen Schlägereien beteiligt. Aufgrund seiner eher geringen Körpergröße war der Angeklagte in der Kindheit Hänseleien ausgesetzt.

Nach seiner Schullaufbahn absolvierte er eine Ausbildung zum Chemikanten. Anschließend besuchte er erfolgreich die Meisterschule in der Fachrichtung Chemie. Nach einer zwölfjährigen Beschäftigung beendete er im Frühjahr 0000 sein Angestelltenverhältnis im öffentlichen Dienst und machte sich im November 0000 selbstständig. Er erwirtschaftete zuletzt ein durchschnittliches Einkommen von 2.000,00 bis 2.500,00 EUR netto. Neben seiner beruflichen Tätigkeit übte der Angeklagte verschiedene Nebenbeschäftigungen aus, um sich einen hohen Lebensstandard zu sichern sowie um seine seinerzeit bestehende Spielsucht zu finanzieren. Diese bekämpfte er erfolgreich mithilfe einer Selbsthilfegruppe.

Infolge von Angststörungen befand sich der Angeklagte 0000 oder 0000 erstmalig in neurologischer Behandlung. Im Jahr 0000 wurde er sodann wegen Angststörungen und einer allgemeinen Unzufriedenheit mit seinem Leben in einer Tagesklinik aufgenommen. Anschließend setzte sich seine neurologische Behandlung fort und er nahm seither Antidepressiva ein. Seit 00.0000 nimmt er zudem psychotherapeutische Hilfe in Anspruch. Beim Angeklagten wurde ferner die Diagnose ADHS gestellt. Kurz vor der Tat nahm er erstmalig Ritalin ein, das er wenig später wieder absetzte. Ferner plagen ihn aufgrund unterschiedlichster Gründe seit Jahren starke Schuldgefühle.

Im Alter von 13 oder 14 Jahren nahm der Angeklagte erstmalig Alkohol zu sich. Zwischen 16 und 22 Jahren trank er phasenweise regelmäßig am Wochenende, wobei er dabei keine Grenzen kannte. In den Jahren 0000 bis 0000 beschränkte sich sein Alkoholkonsum primär auf Bier. Seit Mai 0000 konsumiert er nur noch selten Alkohol, etwa einmal im Monat vier bis fünf Flaschen Bier. Nach eigenem Empfinden zerstört Alkohol seine Impulskontrolle, er reagiert dann euphorisch und enthemmt, manchmal auch „pampig“.

Mit Betäubungsmitteln kam der Angeklagte in Form von Cannabis erstmalig im Alter von 13 oder 14 Jahren in Berührung. Ab dem Alter von 15 oder 16 Jahren rauchte er täglich etwa zwei Gramm Cannabis. In der Zeit seines stationären Klinikaufenthalts lebte der Angeklagte abstinent, setzte anschließend jedoch den Konsum fort. Um „abzuschalten“, rauchte er jahrelang abends einen Joint, was er zuletzt einstellte. Anderweitige Betäubungsmittel wie Ecstasy, Kokain und Amphetamine nahm er selten und unregelmäßig im Alter zwischen 19 und 24 Jahren zu sich, wenn er feiern ging.

b)

Der Angeklagte leidet unter einer inzwischen klinisch deutlich abgeschwächten Panikstörung (ICD-10: F41.0) und litt in früheren Jahren unter einem zeitweiligen gefährlichen Gebrauch von verschiedenen Suchtmitteln (ICD-10: F19.81).

c)

Er ist bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:

Am 00.00.0000 verurteilte ihn das Amtsgericht P, 00 XX 000/00, wegen „gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung“ zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit lief bis zum 00.00.0000. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 00.00.0000.

Am 00.00.0000 wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht P, 00 XX 00/00, wegen falscher uneidlicher Aussage in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, rechtskräftig seit dem 00.00.0000. Die Bewährungszeit lief bis zum 00.00.0000. Die vorgenannte Entscheidung des Amtsgerichts P (00 XX 000/00) wurde miteinbezogen. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 00.00.0000 erlassen.

II.

1. Vortatgeschehen

a)

Am 00.00.0000 suchte der Angeklagte F nach einem Treffen mit seinen Kollegen, im Rahmen dessen bereits Alkohol verzehrt wurde, den Sportpark L1 an der C2-straße 00 in P auf, wo anlässlich des Vatertages traditionsgemäß ein Fußballturnier ausgetragen wurde. Über den Tag hinweg nahm der Angeklagte eine nicht näher bestimmbare, jedoch größere Menge Alkohol, zunächst Bier, später auch Schnaps zu sich.

Am späten Nachmittag oder frühen Abend kam es dort zu einer Auseinandersetzung zwischen ihm und dem stark alkoholisierten Besucher und Mitglied des das Turnier austragenden Fußballvereins Robert E, einem der beiden Nebenkläger, in deren Zusammenhang ihm der Robert E zumindest einen Faustschlag in das Gesicht versetzte. Umstehende Besucher des Turniers schritten angesichts der körperlichen Auseinandersetzung ein und trennten die beiden voneinander. Auch der ebenfalls am Fußballplatz anwesende Nebenkläger Frank Roland E, Vater des Robert E, ging dazwischen und geriet mit dem Angeklagten F ebenfalls aneinander. Nick F verließ auf Zureden der Besucher sodann die Sportanlage, während sich der aufgebrachte und aggressiv gestimmte Robert E fortwährend über den Vorfall und die Reaktion der Vereinsmitglieder, die ihm nach seiner Einschätzung zu wenig Unterstützung zeigten, aufregte. Er wurde durch Bekannte unter Hinzuziehung seines Vaters, der zu diesem Zeitpunkt ebenfalls bereits stark alkoholisiert war, in die Kabine des Vereins gebracht, wo er weiter wütete, gegen verschiedene Gegenstände trat und nicht zu beruhigen war.

Als sich die Veranstaltung insgesamt dem Ende neigte und sich Robert E weiterhin nicht besänftigen ließ, verließ die Gruppe um die ebenfalls dem Fußballverein angehörenden sowie mit Robert E bekannten Mitglieder und ihre Partnerinnen Thorsten und Dina X, Anna Katharina D, Dustin E2, Oliver C3, Marc Q1 und Sven L2 die Sportanlage über die C2-straße in Richtung C4-straße, wo sie zunächst noch an der dortigen B Apotheke, die etwa in 150 bis 200 Meter Entfernung zum Sportplatz gelegen ist, Smalltalk hielten.

Auch die Nebenkläger wollten nunmehr gemeinsam mit Sven L3 als Letztverbliebene ihren Heimweg antreten. Am Parkplatz des Sportparks L1 angekommen, bemerkte Robert E, seine Sporttasche in der Kabine des Vereins vergessen zu haben und beabsichtigte, zurückzugehen, um diese mitzunehmen. Als er registrierte, dass die Kabinentür abgeschlossen und ein Schlüssel nicht zur Hand war, trat er die Glasscheibe der Kabinentür kurzerhand ein, um an seine Tasche zu gelangen. Mit seiner Tasche ging er schließlich zurück in Richtung der auf dem Parkplatz auf ihn wartenden Frank Roland E und Sven L3.

b)

Der Angeklagte C1 befand sich ab dem Vormittag des 00.00.0000 in einem Lokal in C5, in dem er bereits ab etwa 10 Uhr alkoholische Getränke, vornehmlich Bier und Whiskey-Cola, zu sich nahm, ferner „kiffte“ er in unbekannter Menge. In der Folgezeit zog er weiter in ein anderes Lokal, in dem er weiter eine nicht näher bestimmbare Menge Alkohol konsumierte. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt am späten Abend des 00.00.0000 rief ihn der Angeklagte F, mit dem er bereits seit Jahren gut befreundet war, an und berichtete ihm von dem Vorfall auf dem Sportplatz L1, bei dem es zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen ihm und Robert E gekommen war. Er gab an, zurück zum Sportplatz zu wollen, um Robert und Frank Roland E die zuvor am Tag mit ihnen ausgetragene Auseinandersetzung, aus der er als „Verlierer“ hervorgegangen war, heimzuzahlen. Der Angeklagte C1 erklärte sich damit einverstanden.

2. Tatgeschehen

a)

Die beiden Angeklagten fuhren sodann am späten Abend des 00.00.0000 in Begleitung des Nils F und einer weiteren unbekannt gebliebenen Person mit einem Taxi zur C6-straße in P, wo sie unweit der Personengruppe an der B Apotheke, Ecke C4-straße ausstiegen. Sie gingen unmittelbar auf die Personengruppe zu, wobei der Angeklagte C1 als Wortführer auftrat. Er wandte sich in deutlich aggressiver Haltung und mit entsprechendem Tonfall an jede der dort anwesenden Personen und suchte mit den an den Angeklagten F gerichteten Worten „War der das?“ nach den Männern, mit denen dieser zuvor am Tag in einen Konflikt geraten war. Der Angeklagte F erklärte dem Angeklagten C1 sodann, dass entsprechende Personen sich nicht unter der Gruppe befinden würden. Nachdem die beiden Angeklagten erfragt hatten, ob die gesuchten Personen noch am Sportplatz seien und dies durch Oliver C3 instinktiv verneint worden war, rannten die Angeklagten gleichwohl zum Sportplatz L1. Thorsten X informierte den noch am Sportplatz befindlichen Sven L3 telefonisch von der baldigen Ankunft der Angeklagten und gab sinngemäß an, dass sie sich in Sicherheit bringen mögen. Doch noch während des andauernden Telefonats trafen die Angeklagten ein, sodass der stark verängstigte Sven L3 sich nur noch hinter einem Auto in Sicherheit brachte, nach Schutz suchte und telefonisch um Hilfe bat.

b)

Als die Angeklagten dort ankamen und die Nebenkläger Robert und Frank Roland E auf dem Parkplatz der Sportanlage wahrnahmen, näherten sie sich dem dortigen etwa 1,60 bis 1,80 Meter hohen Doppelstabmattenzaun, der sie voneinander trennte. Wegen der weiteren Einzelheiten zur Tatörtlichkeit wird auf die Lichtbilder Bl. 56 bis 62, 177 f. d. A. gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen. Auf die Frage des Angeklagten C1, ob sie „den Nick“ hätten „ficken wollen“ äußerte einer der Nebenkläger „Ja, und dich ficken wir jetzt auch!“. Dies nahm der Angeklagte C1 zum Anlass, auf den Zaun zu springen, um diesen zu überwinden und sich sodann plangemäß in eine körperliche Auseinandersetzung zu begeben. Noch während er auf dem Zaun war und versuchte, diesen zu überklettern, wurde er von Robert E mit Schlägen attackiert, der damit ein Überwinden des Zaunes durch den Angeklagten C1 zu verhindern versuchte. Dem Angeklagten F, der sich - wie von vornherein geplant - ebenfalls an der körperlichen Auseinander­setzung beteiligen wollte, gelang es währenddessen, über den Zaun zu steigen, weshalb sich beide Nebenkläger unmittelbar diesem zuwandten. Hierdurch konnte der Angeklagte C1 den Zaun nunmehr ebenfalls ungehindert überwinden. Es entstand eine, von den Angeklagten in ihre Vorstellungen einbezogene tumultartige Schlägerei, bei der beide Angeklagte auf beide Nebenkläger durch massive Schläge ins Gesicht und gegen den Rumpf einwirkten, wodurch im Laufe der Zeit Robert E zu Boden und Frank Roland E jedenfalls gegen den in seinem Rücken befindlichen Zaun fiel, nachdem sie anfangs ebenfalls noch Schläge gegen die Angeklagten ausgeteilt hatten. Von dem jeweiligen Sturz unbeeindruckt, schlugen die überaus aggressiven Angeklagten fortwährend abwechselnd mit erheblicher Brutalität auf die Nebenkläger ein, wobei jeder der Angeklagten zumindest einmal mit dem mit einem festen Straßenschuh beschuhten Fuß in das Gesicht des Robert E trat. Dabei kam es den Angeklagten darauf an, Robert und Frank Roland E erheblich zu verletzen, wobei sie jeweils erkannten, dass die Schläge gegen den Körper und das Gesicht sowie der Tritt gegen den Kopf abstrakt dazu geeignet waren, lebensgefährliche Verletzungen bei ihnen hervorzurufen, was sie jedenfalls billigend in Kauf nahmen, wenngleich sie den möglichen Tod der Nebenkläger nicht in ihr Vorstellungbild mitaufnahmen. Sie waren sich auch darüber bewusst, dass die durch sie ausgeteilten Schläge und der Tritt nicht von einer etwaigen Abwehr gegen die anfangs gegen sie gerichteten Schläge gedeckt waren.

Durch das Auftreten der Angeklagten alarmiert, kehrte auch die Personengruppe zum Sportplatz zurück, die sich zuvor an der Apotheke aufgehalten hatte. Thorsten X und Oliver C3 trafen mit Sven L2 als erste an der Örtlichkeit ein. Als sie die Situation und den Zustand der Nebenkläger erkannten, warfen sich Thorsten X und Sven L2 schützend auf den deutlich zugerichteten und blutenden Robert E, der bereits kaum noch reagierte, während Oliver C3 sich schützend über den ebenfalls blutüberströmten und wehrlosen Frank Roland E lehnte. Trotz der hinzugetretenen Personen versuchten die Angeklagten zunächst noch, weiter auf die Es einzuwirken. Als sodann immer mehr Personen der Gruppe von der Apotheke eintrafen und auch die Hinzuziehung der Polizei angekündigt wurde, ließen zunächst der Angeklagte F und sodann der Angeklagte C1 von den Nebenklägern ab und ergriffen zu Fuß die Flucht.

Durch Anna Katharina D, die beruflich als Krankenschwester tätig ist, wurden umgehend Erste-Hilfe-Maßnahmen eingeleitet, bis wenig später der alarmierte Rettungswagen und die Polizei eintrafen. Frank Roland E und Robert E wurden umgehend dem Krankenhaus zugeführt. Frank Roland E wurde aufgrund des Verdachts einer Hirnblutung in das Universitätsklinikum F1 verbracht, wo sich die Verdachtsdiagnose in der Folge jedoch nicht bestätigte.

3. Verletzungen

a) Robert E

Der Nebenkläger Robert E erlitt durch die Gewalteinwirkung eine Gehirnerschütterung sowie multiple Hämatome an Kopf und Rumpf, wobei sich ein ausgedehntes Hämatom auf der rechten Wange zeigte. Dieses stellte sich als über den rechten Unterkieferwinkel bis zur rechten Halsseite erstreckende Hautunterblutung dar. Hieran grenzte eine weitere Hautunterblutung an, die entlang des rechten Unterkieferastes bis zur Kinnunterseite rechtsseitig verlief. Daneben trug Robert E diverse Hautkratzverletzungen, -schürfungen, diverse Schwellungen sowie Hautunterblutungen am Kopf, an den Armen sowie am Rumpf und an den Beinen davon. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die diese Verletzungen zeigenden Lichtbilder Bl. 143 bis 146 d. A. gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen. An dem Tag zog er sich ferner einen Bänderriss am linken Fußgelenk zu, wobei dessen Entstehungsursache unklar blieb. Darüber hinaus wies Robert E Schwellungen an den Fingern sowie oberflächliche Hautkratzverletzungen und -rötungen auf. Am Folgetag verließ er gegen ärztlichen Rat das Krankenhaus. Er war in der Folgezeit mindestens zwei Wochen arbeitsunfähig erkrankt.

Robert E befand sich zeitweise nach dem Vorfall in psychologischer Behandlung. Er leidet weiterhin unter Schlaflosigkeit und beginnt plötzlich anlasslos zu weinen.

b) Frank Roland E

Der Nebenkläger Frank Roland E erlitt neben ausgeprägten Hämatomen und Weichteilschwellungen an den Oberarmen und am Kopf eine ca. vier Zentimeter lange Riss-/Quetschwunde im Bereich der linken Augenbraue, die chirurgisch versorgt werden musste. Daneben trug er eine etwa drei Zentimeter messende Hautverletzung am Rumpf davon. An den Armen entstanden zahlreiche teils kräftige, livide Hautverfärbungen, -verletzungen sowie Hautabschürfungen und -rötungen. Auch an den Beinen erlitt er multiple Hautverletzungen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die diese Verletzungen zeigenden Lichtbilder Bl. 148 bis 150 d. A. gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen. Ferner erlitt er einen Schneidekantenverlust an seinem Zahn. Das Krankenhaus verließ er am Folgetag. Er war sodann bis zum 00.00.0000 arbeitsunfähig erkrankt.

Frank Roland E befindet sich seit dem Vorfall in psychologischer Behandlung. Er leidet unter Schlafstörungen und Nervosität seit dem Vorfall. Ferner erkrankte er an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer mittelgradigen depressiven Episode.

4. Schuldfähigkeit

Die Angeklagten waren zur Tatzeit uneingeschränkt schuldfähig. Ihre Einsichts- und Steuerungsfähigkeit waren jeweils weder erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB noch aufgehoben im Sinne des § 20 StGB.

5. Täter-Opfer-Ausgleich

Am 00.00.0000 erfolgte innerhalb einer Sitzungspause der Hauptverhandlung durch jeden der Angeklagten eine Ausgleichszahlung in Höhe von jeweils 0.000,00 EUR in bar an jeden Nebenkläger, angeschlossen an die bereits am ersten Hauptverhandlungstag erfolgte persönliche Entschuldigung. Der Nebenkläger Frank Roland E erklärte, die Zahlung des Schmerzensgeldes in Höhe von insgesamt 0.000,00 EUR als friedenstiftende Maßnahme anzusehen. Nach Rücksprache mit seinem Sohn, dem abwesenden Robert E, erklärte der Nebenkläger Frank Roland E am 00.00.0000, dass dieser die von den Angeklagten geleistete Zahlung von insgesamt 0.000,00 EUR als Zeichen ihres guten Willens eingestuft habe.

III.

1.

Die Feststellungen zur Person des Angeklagten F beruhen auf seinen entsprechenden Angaben in Verbindung mit seinen Angaben gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. Frank T, an deren Richtigkeit insoweit kein Anlass zu Zweifeln besteht, sowie dem Bundeszentralregisterauszug vom 00.00.0000.

2.

Die Feststellungen zur Person des Angeklagten C1 beruhen auf seinen entsprechenden Angaben in Verbindung mit seinen Angaben gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. Frank T, an deren Richtigkeit insoweit kein Anlass zu Zweifeln besteht, sowie dem Bundeszentralregisterauszug vom 00.00.0000.

3.

a)

Die Feststellungen zum Vortatgeschehen unter II. 1. a) beruhen auf der entsprechenden Einlassung des Angeklagten F, an deren Richtigkeit ebenfalls kein Anlass zu Zweifeln besteht. Die Zeugen N, C3, L3 und D haben vielmehr eine entsprechende körperliche Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und Robert E bestätigt, zu der viele Unbeteiligte und Frank Roland E hinzugetreten seien. Auch das weitere nachfolgende Geschehen auf dem Platz und in der Kabine um Robert E sowie dessen Verfassung haben die Zeugen D, Thorsten X, E2, L3 und C3 glaubhaft, da detailliert und plausibel, übereinstimmend wie festgestellt geschildert. Die räumliche Distanz zwischen Sportplatz und B Apotheke hat der Zeuge KHK G glaubhaft benannt.

b)

Die Feststellungen zum Vortatgeschehen unter II. 1. b) beruhen auf einer entsprechenden Einlassung des Angeklagten C1, die mit den Angaben des Angeklagten Nick F in Einklang steht und an deren Richtigkeit keine Zweifel bestehen.

c)

Die Feststellungen zum Tatgeschehen unter II. 2. beruhen auf den insoweit weitgehend geständigen Einlassungen der Angeklagten, soweit sie reichten und ihnen gefolgt werden konnte, im Übrigen auf den weiteren nachfolgend aufgeführten Beweismitteln.

aa)

Der Angeklagte F hat das Tatgeschehen im Wesentlichen wie festgestellt geständig eingeräumt, soweit es das Aufeinandertreffen mit den Personen an der Apotheke, das Aufsuchen des Sportplatzes und die Tatsache, dass es dort zu einer körperlichen Auseinandersetzung mit den Geschädigten gekommen ist, betrifft.

In Abweichung zu den Feststellungen hat er sich dahingehend eingelassen, dass er eigentlich nur zum Sportplatz zurückgekehrt sei, um nach seinem Portemonnaie zu suchen, das ihm verlustig gegangen sei. Dabei habe man die Nebenkläger, sofern man auf sie treffe, auch zur Rede stellen wollen aufgrund des Vorfalls am Nachmittag, Rache hätten sie jedoch nicht nehmen wollen. Im Rahmen der sodann entstandenen körperlichen Auseinandersetzung habe er keinen der Geschädigten getreten; dies könne er ausschließen, da er Automatismen aus dem Boxtraining abgerufen habe. An weitere Einzelheiten habe er keine Erinnerungen. Er habe jedenfalls keinen Tötungsvorsatz gehabt.

bb)

Der Angeklagte C1 hat das Tatgeschehen wie festgestellt weitgehend geständig eingeräumt, soweit es das Zusammentreffen mit den Personen an der Apotheke, das Aufsuchen des Sportplatzes und die Tatsache, dass es dort zu einer körperlichen Auseinandersetzung mit den Geschädigten gekommen ist, betrifft.

In Abweichung zu den Feststellungen hat er sich ebenfalls dahingehend eingelassen, dass er mit dem Angeklagten F eigentlich nur zum Sportplatz zurückgekehrt sei, um nach dessen Portemonnaie zu suchen, wobei man die Nebenkläger bei einem Zusammentreffen durchaus habe zur Rede stellen wollen, den Vorfall am späten Nachmittag/frühen Abend auf dem Turnier hätten sie jedoch nicht rächen wollen. Der Angeklagte F habe aber nicht alleine auf die Geschädigten treffen wollen. Der Angeklagte C1 vermochte ferner nicht auszuschließen, dass er einen Tritt ausgeübt habe, könne sich jedoch nicht daran erinnern, gegen wen und welche Körperregion er einen solchen ausgeführt habe. Dabei habe er nicht einmal im Ansatz daran gedacht, dass jemand im Zuge der körperlichen Auseinandersetzung versterben könnte.

cc)

Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Angeklagten zu dem Zusammentreffen mit der Personengruppe an der Apotheke, das sie wie festgestellt geständig eingeräumt haben, bestehen nicht. Diese decken sich vielmehr im Wesentlichen mit den Angaben der an der Apotheke aufhältigen Zeugen D, X, E2 und L2, wobei insbesondere die Zeugin D glaubhaft, da detailreich und plausibel, die vom Angeklagten C1 ausgehende Aggression geschildert hat, was sich auch mit der bekundeten Einschätzung des Zeugen X gedeckt hat. Dabei zeigten sie auch keinerlei unredliche Belastungstendenzen, zumal sie die aggressive Grund­stimmung des Geschädigten Robert E im Vorfeld ebenfalls ungeschönt von sich aus beschrieben haben. Der Zeuge E2 hat im Einklang hierzu glaubhaft geschildert, dass der Zeuge C3 unmittelbar im Anschluss noch an der Apotheke die Befürchtung geäußert habe, dass die Angeklagten die Es totschlagen würden, wenn sie auf sie träfen.

dd)

Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen beruhen zum einen auf der teilgeständigen Einlassung der Angeklagten, zum anderen auf den nachstehend aufgeführten weiteren Erwägungen:

Soweit die Angeklagten wie festgestellt eingeräumt haben, dass sie am Sportplatz auf die Nebenkläger getroffen sind und es dort in der Folge zu einer körperlichen Auseinandersetzung zum Nachteil der Geschädigten gekommen ist, haben sie sich ebenfalls nicht zu Unrecht selbst belastet. Ihre Angaben stehen im Einklang mit den glaubhaften Schilderungen des Geschädigten Frank Roland E, der zumindest in Erinnerung hatte, dass er und sein Sohn Robert von zwei Personen geschlagen worden seien. Darüber hinaus hat sich der Zeuge L3, der bereits zu Beginn der Auseinandersetzung zugegen war, sich jedoch aus Furcht hinter einem dort geparkten Fahrzeug in Sicherheit brachte, daran zu erinnern vermocht, dass die Angeklagten über den Zaun in Richtung der Es geklettert seien, wobei Robert E zunächst versucht habe, dies abzuwehren. Er hat ebenfalls die zunächst wechselseitig ausgeteilten Schläge bestätigt, wobei er auf Robert E im weiteren Verlauf aufgrund eines im Blickfeld abgestellten Autos keine Sicht mehr gehabt habe. Dass auch die Geschädigten Schläge austeilten, steht im Einklang mit den Ergebnissen des rechtsmedizinischen Sachverständigengutachtens der Sachverständigen Dr. med. Verena I, Fachärztin für Rechtsmedizin. So hat sie plausibel beschrieben, beim Geschädigten Robert E Schwellungen, Rötungen und einen kleinen Hautdefekt an den Fingern und der Hand festgestellt zu haben, die typischerweise durch selbst ausgeteilte Schläge (gegen die Zähne) verursacht werden würden. Die festgestellten Schwellungen an seiner Hand deuteten auch auf kräftig ausgeteilte Schläge seinerseits hin, da andernfalls keine Schwellung aufgetreten wäre.

Der Zeuge L3 hat darüber hinaus glaubhaft und in Übereinstimmung mit den später hinzugeeilten Zeugen X, L2 und C3 bekundet, dass die Angeklagten auch nicht aufhörten sie zu attackieren, als die Geschädigten bereits wehrlos und blutend auf dem Boden lagen, wobei die Zeugen keinen Verletzungshandlungen ausgesetzt worden seien. Die Brutalität der durch die Angeklagten ausgeteilten Schläge ist dabei durch die Zeugen L3, C3 sowie Thorsten X glaubhaft und eindrucksvoll geschildert worden. So haben diese noch zweieinhalb Jahre später im Rahmen der Hauptverhandlung mit den Tränen gekämpft als sie sich den Vorfall in Erinnerung gerufen und betont haben, so etwas Brutales noch nicht erlebt zu haben.

Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass sowohl der Angeklagte C1 als auch der Angeklagte F mit ihrem beschuhten Fuß jeweils einmal in das Gesicht des zu diesem Zeitpunkt bereits auf dem Boden liegenden Geschädigten Robert E getreten haben. Soweit der Angeklagte F sich hingegen dahingehend eingelassen hat, er habe den Nebenkläger Robert E nicht getreten, wertet die Kammer seine Einlassung als eine unwahre Schutzbehauptung, die widerlegt ist.

Zwar vermochte keiner der Zeugen Tritte gegen den Kopf des Geschädigten Robert E zu erinnern, die er selbst optisch wahrgenommen habe. Die Zeugen Thorsten X und C3 haben Tritte, die sie noch im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung zum Nachteil des Geschädigten Robert E bezeugt haben, in der Hauptverhandlung auch auf Vorhalt nicht zu erinnern vermocht, wobei die Vernehmungsbeamtin KHK´in L4 glaubhaft bekundet hat, dass der Zeuge X sinngemäß Schläge und Tritte zum Nachteil beider bereits am Boden liegender Nebenkläger im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung geschildert hatte. Der Angeklagte F hat zudem lediglich dargelegt, den Angeklagten C1 zum Schluss der Auseinandersetzung dabei beobachtet zu haben, wie dieser einmal gegen den Körper eines der Geschädigten getreten habe, wobei die Kammer nicht festzustellen vermochte, um welchen der Geschädigten es sich dabei gehandelt hat. Die Sachverständige Dr. med. I hat insoweit jedoch nachvollziehbar und plausibel ausgeführt, dass sich anhand der von ihr durchgeführten rechts­medizinischen Untersuchung des Geschädigten Robert E habe feststellen lassen, dass sich zwei unterschiedliche Schuhsohlenprofile im Gesicht des Robert E in der Folge abgezeichnet hätten. So habe sie an der rechten Wange eine bandförmige, sich über den rechten Unterkieferwinkel bis zur rechten Halsseite erstreckende, etwa 11 x 5 Zentimeter große, gemusterte, rötlich-violette Hautunterblutung feststellen können. Diese Hautunterblutung setze sich aus zahlreichen, eng beianderliegenden, streifigen, parallel zueinander verlaufenden Hautunterblutungen zusammen. An den unteren Pol dieser Verletzung angrenzend erkenne man eine weitere, gemusterte, rötlich-violette Hautunterblutung, die entlang des rechten Unterkieferastes bis zur Kinnunterseite rechtsseitig verlaufe und etwa 4,5 x 1,5 Zentimeter groß sei. Diese Hautunterblutung weise im Gegensatz zur anderen Hautunterblutung einen wellenförmigen Verlauf auf. So erkenne man zahlreiche, parallel zueinander gestellte, streifige, wellenförmige Hautunterblutungen. Hiermit in Einklang stehen die Lichtbilder Bl. 143 f. d. A., anhand derer sich die Kammer auch einen eigenen Eindruck von der Musterung der Abdrücke zu verschaffen vermochte. Aus diesen gehen die von der Sachverständigen Dr. med. I geschilderten unterschiedlichen Schuhsohlenprofile eindeutig hervor, sodass die Kammer sich den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. med. I nach eigener kritischer Würdigung vollumfänglich anschließt. Zweifel an der fachlichen Kompetenz der der Kammer langjährig als sehr erfahren und besonders sorgfältig bekannten Sachverständigen bestehen nicht.

Auch das vom Angeklagten F angeführte Argument, er habe Automatismen aus dem Boxtraining abgerufen, die einen Tritt ausschlössen, vermag nicht zu überzeugen. So ist allgemein bekannt, dass auch im Rahmen eines Boxkampfes keine weiteren Handlungen zum Nachteil des zu Boden gegangenen Kampfgegners durchgeführt werden. Dass der Angeklagte F gleichwohl auf die bereits zu Boden gegangenen Geschädigten jedenfalls weiter eingeschlagen hat, steht zur Überzeugung der Kammer aus bereits zuvor genannten Erwägungen fest.

Dabei ist die Kammer auch davon überzeugt, dass der Geschädigte Robert E zum Zeitpunkt des jeweiligen Trittes bereits auf dem Boden lag. Wie bereits ausgeführt, sind entsprechende Tritte in der Hauptverhandlung von der Zeugin KHK´in L4 als Vernehmungsbeamtin des Zeugen X glaubhaft bekundet worden. Es handelte sich auch um ein dynamisches Geschehen, bei dem die Geschädigten ausweislich der glaubhaften Schilderungen der kurz nach dem Beginn der Auseinandersetzung eintreffenden Zeugen - insoweit wird auf die obigen Ausführungen (S. 16 des Urteils) und die nachfolgenden Ausführungen unter III. 5. a) cc) Bezug genommen - frühzeitig am Boden lagen. Zudem entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein solch wuchtiger Tritt, der ein Schuhsohlenprofil hinterlässt, aufgrund der Bewegungsabläufe und des erforderlichen Kraftaufwands gegen einen Tritt in das Gesicht einer stehenden Person spricht. Hinzu kommt, dass der Angeklagte C1 dem Geschädigten Robert E auch hinsichtlich der Körpergröße deutlich unterlegen war. Einen anderweitigen Ablauf hat dieser, der einen Tritt nicht auszuschließen vermochte, zudem nicht behauptet.

Bei den Schuhen handelte es sich zur Überzeugung der Kammer auch um gewöhnliche feste Straßenschuhe.

Im Rahmen der beim Angeklagten F erfolgten, vom Zeugen KHK C7 bekundeten Wohnungsdurchsuchung wurden mehrere solcher Schuhe in Form von Sneakern auf dem Schuhregal vorgefunden, sodass davon auszugehen ist, dass der Angeklagte diese für gewöhnlich und damit auch am Tattag trug. Wegen der weiteren Einzelheiten der Schuhe wird auf die diese zeigenden Lichtbilder, Bl. 697 d. A., gemäß § 267 Abs. 3 S. 1 StPO Bezug genommen. Auch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Angeklagte am Tattag keine entsprechend festen Straßenschuhe getragen hat, insbesondere hat er dies selbst nicht behauptet. Auch hinsichtlich des Angeklagten C1 liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich bei seinem Schuhwerk zur Tatzeit nicht um feste Straßenschuhe gehandelt hat. Auch im Rahmen seiner, vom Zeugen KHK C7 dargelegten Wohnungsdurchsuchung konnten vielmehr entsprechende Sneaker vorgefunden werden. Insoweit wird wegen der weiteren Einzelheiten auf das Lichtbild Bl. 658 d. A. gemäß § 267 Abs. 3 S. 1 StPO verwiesen. Der Angeklagte hat ebenfalls nicht behauptet, am Tattag kein festes Schuhwerk getragen zu haben.

ee)

Die Angaben der Angeklagten, dass sie die Flucht vom Tatort antraten, als mehrere Personen vor Ort eintrafen, deckt sich auch mit den glaubhaften Angaben des Zeugen L2, der dies ebenso wie den Umstand, dass den Angeklagten gegenüber die Alarmierung der Polizei verbalisiert wurde, entsprechend geschildert hat. Die nach Beendigung der Auseinandersetzung hinzugekommenen Zeugen D und Q1 haben die Flucht der Angeklagten ebenfalls glaubhaft bekundet.

Die festgestellte Versorgung der Geschädigten durch die Zeugin D sowie anschließend durch die Rettungswagenbesatzung haben die Zeuginnen X und D übereinstimmend glaubhaft geschildert.

4.

a)

Die Feststellungen zu den erlittenen Verletzungen des Geschädigten Robert E beruhen zum einen auf dessen entsprechenden glaubhaften Angaben, zum anderen auf den nachvollziehbaren und plausiblen Angaben der Sachverständigen Dr. med. Verena I, Fachärztin für Rechtsmedizin, und den weiteren aufgeführten Beweismitteln.

Die Zeugin D1 hat als behandelnde Ärztin die Verletzungen des Geschädigten Robert E im Wesentlichen wie festgestellt geschildert und glaubhaft bekundet, dass dieser sich am Folgetag gegen ärztlichen Rat selbst aus dem Krankenhaus entlassen habe.

Die Sachverständige Dr. med. I hat die auf den Lichtbildern Bl. 143 bis 146 d. A. abgebildeten Verletzungen des Geschädigten im Detail wie festgestellt beschrieben und diese insbesondere einer stumpfen Gewalteinwirkung zuordnen können. Die gemusterte Hautunterblutung an der rechten Kopf- und Halsseite hat sie einem Tritt mit dem beschuhten Fuß zuzuordnen vermocht, da sich hier deutlich ein Schuhsohlenprofil zeige. Gleichzeitig wies sie nachvollziehbar darauf hin, dass im Bereich des Kopfes ein weiteres, sich von dem vorgenannten Profil unterscheidendes Muster eines Schuhsolenprofils zu erkennen sei, wie bereits ausgeführt wurde. Auch die Schwellungen im Gesicht, sowohl am Ohr als auch am Mund des Geschädigten, vermochte die Sachverständige plausibel auf eine stumpfe Gewalteinwirkung zurückzuführen. Die Verletzungen am Rücken und am Gesäß seien sturzuntypisch und am ehesten durch Tritte mit der Schuhspitze oder durch Schläge zu erklären. Akute Lebensgefahr habe nicht bestanden, jedoch seien Tritte gegen den Kopf stets ohne Weiteres geeignet, den Tod herbeizuführen, sei es infolge schwerer Mittelgesichtsverletzungen oder schwerer Schädelinnenraumblutungen, die zur Drucksteigerung und sodann zum Tod führten. Eine klare Ursache für den vom Zeugen Robert E beschriebenen Bänderriss vermochte die Sachverständige nicht abstrakt festzustellen, da er durch verschiedene Szenarien am Tattag entstanden sein könnte.

Die Kammer schließt sich auch insoweit den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. med. I nach eigener kritischer Würdigung vollumfänglich an.

Der Zeuge E hat zudem die festgestellten psychischen Beeinträchtigungen infolge des Vorfalls und die festgestellte Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit glaubhaft geschildert.

b)

Die Feststellungen zu den Verletzungen des Frank Roland E beruhen auf dessen entsprechenden glaubhaften Angaben sowie den nachvollziehbaren und plausiblen Angaben des Sachverständigen Dr. med. Philipp N1, Facharzt für Rechtsmedizin, und den weiteren aufgeführten Beweismitteln.

Die Zeugin Dr. Q2 hat als behandelnde Ärztin die Verletzungen des Geschädigten Frank Roland E und auch dessen Alkoholisierung wie festgestellt geschildert.

Der Sachverständige Dr. med. N1 hat die auf den Lichtbildern Bl. 148 bis 150 d. A. abgebildeten Verletzungen des Geschädigten im Detail wie festgestellt beschrieben und diese insbesondere einer mehrfachen, massiven stumpfen Gewalteinwirkung zuordnen können, wobei die konzentrierte Lokalisation auf den Kopfbereich auffällig gewesen sei. Dabei seien die genannten Verletzungen sowohl mit mehrfachen Schuhtritten als auch Faustschlägen in Einklang zu bringen. Einige der Verletzungen, wie Hämatome an den Oberarmen, wertete der Sachverständige plausibel als Abwehrverletzungen, die typischerweise dadurch entstünden, dass der Geschädigte die Arme schützend vor den Kopf gehalten habe. Knöcherne Verletzungen sowie Einblutungen in die Schädelhöhle seien nicht entstanden. Gleichwohl seien sowohl Tritte mit einem beschuhten Fuß als auch Schläge gegen den Kopf als potenziell lebensbedrohlich anzusehen, da es auch ohne knöcherne Verletzungen oder Einblutungen in die Schädelhöhle zu lebensbedrohlichen Verletzungen kommen könne. Im Falle einer Bewusstlosigkeit trete sogar akute Lebensgefahr ein.

Dass eine Bewusstlosigkeit auf Seiten des Geschädigten Frank Roland E eingetreten ist, vermochte die Kammer hingegen aufgrund widerstreitender Zeugenangaben nicht sicher festzustellen. Der als erstes am Tatort eintreffende Notarzt schilderte jedenfalls nur leichte Bewusstseinsstörungen des Geschädigten. Ebenso vermochte der Sachverständige Dr. med. N1 nicht auszuschließen, dass die massive Alkoholisierung des Geschädigten zu einer solchen jedenfalls beigetragen haben könnte, da auch eine solche für sich genommen eine Bewusstlosigkeit auslösen könne.

Die Kammer schließt sich insoweit den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. N1 nach eigener kritischer Würdigung vollumfänglich an. Zweifel an der fachlichen Kompetenz des Sach­verständigen haben sich nicht ergeben.

Die Feststellungen zu den gesundheitlichen Folgen des Vorfalls beruhen auf den entsprechenden glaubhaften Angaben des Zeugen Frank Roland E sowie den ärztlichen Berichten der Aristea T1 vom 00.00.0000, Bl. 1082 f. d. A., sowie des Harald T2 vom 00.00.0000, Bl. 1085 d. A., und dem Attest des Diabetes-Zentrums S vom 00.00.0000, Bl. 1101 ff. d. A., die entsprechend festgestellte Diagnosen zum Gegenstand haben. Der Zeuge Frank Roland E hat ferner den Zeitpunkt der Krankenhausentlassung und den Zeitraum seiner Krankschreibung wie festgestellt bekundet.

5.

Die Feststellungen zum subjektiven Tatgeschehen und zur Schuldfähigkeit der Angeklagten beruhen auf deren Einlassung, soweit sie jeweils reichte und ihr gefolgt werden kann, im Übrigen auf den Tatumständen und dem überzeugenden und nachvollziehbaren Gutachten des Sachverständigen Dr. med. Frank T, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie.

a)

Dabei ist die Kammer davon überzeugt, dass die körperliche Auseinandersetzung am Sportplatz L1 zwischen den Angeklagten und Robert sowie Frank Roland E Gegenstand des zwischen den Angeklagten zuvor geschmiedeten Plans war, den Geschädigten die Schläge gegen den Angeklagten F, die dieser am Nachmittag hatte einstecken müssen, heimzuzahlen und diese zu verletzen.

aa)

Soweit die Angeklagten sich dahingehend eingelassen haben, primär zum Sportplatz zurückgekehrt zu sein, um nach dem Portemonnaie des Angeklagten F zu suchen, hält die Kammer dies für eine unwahre Schutzbehauptung, die widerlegt ist.

So ist es bereits aufgrund des festgestellten Auftretens der Angeklagten an der Apotheke, allen voran des Angeklagten C1, lebensfremd und damit nicht in Einklang zu bringen, dass sie jedenfalls vorrangig auf der Suche nach dem Portemonnaie des Angeklagten F gewesen sind. Insoweit hätte es keinen Sinn gemacht, noch vor dem Erreichen des Sportplatzes, wo der Angeklagte F sein Portemonnaie verloren geglaubt haben will, in dieser aggressiven Grundstimmung nach dem Verbleib der Geschädigten zu fragen. Dies gilt umso mehr, als auch die Frage des Angeklagten C1 „War der das?“ dafür spricht, dass es den Angeklagten gerade darum ging, den Geschädigten die Schläge gegen den Angeklagten F, die er am späten Nachmittag/frühen Abend auf dem Fußballturnier hatte einstecken müssen, heimzuzahlen. Auch das weitere Vorgehen - das zügige Laufen zum Sportplatz, die oben aufgeführte Frage gegenüber den Geschädigten beim Aufeinandertreffen und das Erklimmen des Zaunes, um die räumliche Distanz zu überwinden - spricht eindeutig für eine von vornherein beabsichtigte, vom beiderseitigen Willen und Plan getragene körperliche Auseinandersetzung zwischen den Angeklagten und den Geschädigten.

Zwar mögen die Angeklagten auch durch die großspurige Antwort von einem der Geschädigten „Ja, und dich ficken wir jetzt auch!“ in weitergehende Rage versetzt worden sein, gleichwohl war dies zur Überzeugung der Kammer nicht ausschlaggebend für die sodann erfolgte, von vornherein geplante körperliche Auseinandersetzung. Auch die von den Zeugen eindrucksvoll geschilderte massive Brutalität - insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen - zeigt deutlich, dass die Angeklagten getrieben waren von ihrer Wut über die am Nachmittag/Abend erfolgte Auseinandersetzung, aus der der Angeklagte F als „Verlierer“ hervorgegangen war.

bb)

Dabei handelten die Angeklagten auch mit Verletzungsabsicht und nicht mit Verteidigungswillen.

Die Kammer ist aufgrund der oben genannten Gesamtumstände davon überzeugt, dass sie die Geschädigten zu verletzen beabsichtigten und sie dabei auch erkannt haben, dass die Schläge - und der Tritt gegen den Kopf des Geschädigten Robert E - zumindest abstrakt dazu geeignet waren, eine Lebensgefahr auszulösen, was sie jeweils jedenfalls billigend in Kauf genommen haben. So ist auch aufgrund verschiedener presseträchtiger ähnlich gelagerter Fälle in der Vergangenheit allgemein bekannt, dass Schläge und Tritte gegen den Kopf, der besonders anfällig für schwerwiegende traumatische Verletzungen des Gehirns ist, dazu geeignet sind, lebensgefährliche Verletzungen hervorzurufen, was den Angeklagten zur Über­zeugung der Kammer auch unter Berücksichtigung ihrer Alkoholisierung geläufig war.

cc)

Die Kammer vermochte jedoch nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass die Angeklagten auch mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt haben.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt es bei gefährlichen Gewalthandlungen nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit, das Opfer könne dabei zu Tode kommen, rechnet und, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln fortsetzt, auch einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Deshalb ist in derartigen Fällen ein Schluss von der objektiven Gefährlichkeit der Handlungen des Täters auf bedingten Tötungsvorsatz grundsätzlich möglich (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2006 - 2 StR 340/06). Angesichts der hohen Hemmschwelle gegenüber einer Tötung eines Menschen ist jedoch immer auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass der Täter die Gefahr der Tötung nicht erkannt oder jedenfalls darauf vertraut hat, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten. Insbesondere bei einer spontanen, unüberlegten, in affektiver Erregung ausgeführten Einzelhandlung kann aus dem Wissen von einem möglichen Erfolgseintritt nicht allein ohne Berücksichtigung der sich aus der Persönlichkeit des Täters und der Tat ergebenden Besonderheiten geschlossen werden, dass auch das - selbständig neben dem Wissenselement stehende - voluntative Vorsatzelement gegeben ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2006 - 2 StR 340/06).

Danach ist vorliegend von einer entsprechenden Handlung auszugehen, bei der mangels anderweitiger Anhaltspunkte und unter Berücksichtigung der Gesamtum­stände nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Angeklagten den Tod der Geschädigten auch billigend in Kauf genommen haben, auch wenn es sich nicht um eine spontane, unüberlegte Einzelhandlung gehandelt hat. Denn die Angeklagten haben dem Geschädigten Robert E nachweislich lediglich jeweils einmal mit dem beschuhten Fuß ins Gesicht getreten, wobei Einzelheiten zur Ausführung des Trittes, die über die dahinterstehende Motivation Aufschluss geben könnten, nicht festgestellt werden konnten. Zwar muss der Tritt jeweils mit einer gewissen Kraft ausgeübt worden sein, da ansonsten - ausweislich der nachvollziehbaren Ausführungen der Sach­verständigen Dr. med. I, denen sich die Kammer auch insoweit anschließt - kein Abdruck im Gesicht sichtbar geworden wäre. Gleichwohl hat der Geschädigte Robert E keinerlei Knochenbrüche erlitten, die regelmäßig bei wuchtigen und intensiven Schuhtritten gegen den Kopf eintreten, was wiederum dafür spricht, dass diese nicht dergestalt brutal ausgeführt wurden, dass aufgrund derer allein auf einen bedingten Tötungsvorsatz geschlossen werden könnte. Auch in Kombination mit den Schlägen zum Nachteil des Geschädigten Robert E oder mit den Schlägen zum Nachteil des Frank Roland E lässt dies nicht den sicheren Schluss auf einen entsprechenden Tötungsvorsatz bei den Angeklagten zu. Insoweit hat die Kammer auch berücksichtigt, dass zwar mehrfach durch beide Angeklagte insbesondere Schläge gegen den Kopf und Rumpf der Geschädigten und darüber hinaus jeweils zumindest ein Tritt gegen den Kopf des Geschädigten Robert E erfolgt sind, diese Auseinandersetzung aber gleichwohl nicht lange andauerte, was sich aus den Angaben der Zeugen L3, Thorsten X und C3, die übereinstimmend angegeben haben, dass die Attacke kurz nach dem Eintreffen der Zeugen endete, ergibt. Die Zeugen Thorsten X, L2 und C3 haben gleichsam bekundet, den Angeklagten wenige Augenblicke, nachdem diese zum Sportplatz gelaufen seien, hinterhergerannt zu sein. Wie der Zeuge X in Übereinstimmung mit dem Zeugen L3, der vor Ort war und in telefonischem Kontakt zum Zeugen X stand, glaubhaft bekundet hat, sind die vorgenannten Zeugen bereits losgelaufen, als die Angeklagten den wenige hundert Meter entfernten Sportplatz erreicht hatten.

b)

Die getroffenen Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten F zum Zeitpunkt der Tat beruhen auf den überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sach­verständigen Dr. med. T.

Der psychiatrische Sachverständige hat ausgeführt, es ließen sich bei dem Angeklagten keine überdauernden seelischen Auffälligkeiten feststellen, die den Eingangskriterien der §§ 20, 21 StGB entsprächen.

Der Sachverständige wies eingangs darauf hin, dass er hinsichtlich eines Alkoholeinflusses stets lediglich zu beleuchten habe, ob eine forensisch relevante Intoxikation vorgelegen habe, die ein krankheitswertiges Ausmaß seelischer oder körperlicher Art erreicht habe. Grundsätzlich sei Alkohol laut Statistiken bei etwa einem Drittel aller Gewalttaten im Spiel, da dieser zu Verhaltensmustern führe, die Personen im nüchternen Zustand nicht zeigten, gleichwohl führe dieser nicht dazu, dass die Personen zu einem gänzlich anderen Menschen würden. Ihre Hemmschwelle sei jedoch ebenso wie die kontrollierenden Faktoren reduziert.

Konkrete Hinweise auf eine krankhafte seelische Störung, tiefgreifende Bewusstseinsstörung, Intelligenzminderung oder eine schwere andere seelische Störung des Angeklagten im Sinne des § 20 StGB zum Zeitpunkt der Tat gebe es nicht - auch nicht bei Betrachtung der Vorgeschichte. Hinsichtlich des Themas Alkohol zeige der Angeklagte einen selbstreflektierten kritischen Umgang. Es bestünden keine Hinweise für ein Abhängigkeitssyndrom oder einen schädlichen Gebrauch von Alkohol oder Betäubungsmitteln. In der Vergangenheit habe zwar phasenweise ein gefährlicher Gebrauch von Alkohol stattgefunden, der aber kein manifestes schädigendes Maß erreicht habe.

Es seien unter Berücksichtigung der durchgeführten Beweisaufnahme keine Anhalts­punkte ersichtlich, die auf eine Einschränkung seiner Einsichts- oder Steuerungs­fähigkeit hindeuteten. So bestünden keine Anhaltspunkte für suchtmittelbedingte psychopathologische Beeinträchtigungen zum Zeitpunkt der Tat. Vielmehr sei festzustellen, dass der Angeklagte F an der Apotheke weniger aggressiv vorgegangen sei, nachdem der erste Adrenalinschub nach der ersten Auseinander­setzung verflogen sei. Es hätten sich auch keine Anhaltspunkte für gravierende kognitive oder motorische Defizite ergeben, er habe vielmehr noch rasche Bewegungen wie das Wegrennen und Überwinden des Zaunes absolvieren können, was gegen eine relevante Intoxikation spreche.

Die Kammer schließt sich nach kritischer Prüfung den von ihr nachvollzogenen, überzeugenden und sorgfältig begründeten Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen an. An der fachlichen Kompetenz des über große gutachterliche forensische Erfahrung verfügenden Sachverständigen Dr. med. T hat die Kammer keine Zweifel. Er verfügt über langjährige Erfahrung im Umgang mit Untersuchungen von Angeklagten und Beschuldigten auf deren strafrechtliche Verantwortlichkeit zur Tatzeit und die Notwendigkeit ihrer Unterbringung nach §§ 63, 64 StGB, wie der Kammer aus einer Vielzahl anderweitiger Verfahren bekannt ist. Seine Bewertungen stehen im Einklang mit den Eindrücken und Erkenntnissen, die die Kammer in der Hauptverhandlung vom Angeklagten gewonnen hat.

c)

Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten C1 beruhen auf den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des psychiatrischen Sachver­ständigen Dr. med. Frank T.

Der psychiatrische Sachverständige hat ausgeführt, es ließen sich bei dem Angeklagten keine überdauernden seelischen Auffälligkeiten feststellen, die den Eingangskriterien der §§ 20, 21 StGB entsprächen. Konkrete Hinweise auf eine krankhafte seelische Störung, tiefgreifende Bewusstseinsstörung, Intelligenz­min­derung oder eine schwere andere seelische Störung im Sinne des § 20 StGB zum Zeitpunkt der Tat gebe es nicht.

Es seien unter Berücksichtigung der durchgeführten Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte ersichtlich, die auf eine Einschränkung seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit hindeuteten. Zwar habe er zur Tatzeit Alkohol getrunken, Ritalin und ein Antidepressivum eingenommen, wobei der Alkoholkonsum die Aggressivität des Angeklagten gesteigert haben möge, jedoch bestünden keine Hinweise auf psychopathologische oder körperliche Defizite zur Tatzeit, sei es durch eine Realitätsverkennung, ausgeprägte motorische Defizite oder solche hinsichtlich seiner Wahrnehmung und Denkprozesse. Er sei vielmehr noch in der Lage gewesen, einen Zaun zu überwinden und wegzurennen, sodass auch eine relevante Intoxikation auszuschließen sei. Auch die beim Angeklagten bestehenden Angst- und Paniksymptome hätten keine forensische Relevanz, die ein Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB begründen könnten. Ebenso sei anhand der vorliegenden Unterlagen und der vom Angeklagten getätigten Angaben keine ADHS-Problematik, die sich forensisch-psychiatrisch auswirken würde, gesichert anzunehmen.

Ein schädlicher Gebrauch oder ein Abhängigkeitssyndrom von Alkohol und/oder Betäubungsmitteln habe zur Tatzeit ebenfalls nicht bestanden, auch wenn in der Vergangenheit phasenweise ein gefährlicher Gebrauch vorgelegen habe.

Die Kammer schließt sich nach kritischer Prüfung den von ihr nachvollzogenen, überzeugenden und sorgfältig begründeten Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen auch insoweit an. Seine Bewertungen stehen im Einklang mit den Eindrücken und Erkenntnissen, die die Kammer in der Hauptverhandlung vom Angeklagten gewonnen hat.

IV.

1. Angeklagter F

Der Angeklagte hat sich einer gefährlichen Körperverletzung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen i. S. d. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs.  1 Nr. 2, Nr. 4, Nr. 5, 25 Abs. 2, 52 StGB schuldig gemacht. Er hat den Geschädigten Robert E mittels eines anderen gefährlichen Werkzeugs im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt und dies auch beabsichtigt. Zudem verwirklichte der Angeklagte die Körperverletzungen zum Nachteil von Frank Roland und Robert E auch gemeinsam mit dem Angeklagten C1 im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB sowie mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB.

a)

Der Angeklagte hat den Geschädigten Robert E durch den wuchtigen Tritt mit dem beschuhten Fuß gegen den Kopf mittels eines anderen gefährlichen Werkzeugs im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Frage, ob der Schuh am Fuß des Täters als ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB anzusehen ist, auf die Umstände des Einzelfalles an, unter anderem auf die Beschaffenheit des Schuhes sowie auf die Frage, mit welcher Heftigkeit und gegen welchen Körperteil mit dem beschuhten Fuß getreten wird. Ein Straßenschuh von üblicher Beschaffenheit ist regelmäßig als gefährliches Werkzeug anzusehen, wenn damit einem Menschen gegen den Kopf getreten wird. Das gilt jedenfalls für Tritte in das Gesicht des Opfers. Entsprechendes ist anzunehmen, wenn der Täter feste Turnschuhe der heute üblichen Art trägt (BGH, Urteil vom 25. Januar 2023 - 6 StR 298/22 m. w. N.).

Wie bereits ausgeführt wurde, geht die Kammer von einer entsprechenden Beschaffenheit der Schuhe des Angeklagten zur Tatzeit aus. Darüber hinaus erfolgte durch den Angeklagten ein zumindest dergestalt wuchtiger Tritt in das Gesicht des Geschädigten Robert E, dass sich das Schuhsohlenprofil teilweise im Rahmen der anschließenden Hämatombildung abzeichnete. Die im Gesicht erlittenen Ver­letzungen waren jedenfalls zum Teil auch auf den Tritt des Angeklagten mit seinem beschuhten Fuß zurückzuführen.

Der Angeklagte handelte hinsichtlich des Qualifikationsmerkmals jedenfalls mit dolus eventualis.

b)

Eine Tatbegehung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung liegt bereits dann vor, wenn die Art der Behandlung nach den Umständen des Einzelfalls generell geeignet ist, das Leben des Geschädigten zu gefährden (vgl. Fischer, StGB, 72. Auflage [2025], § 224, Rn. 27 m. w. N.), wobei es stets auf die Gefährlichkeit der Behandlung, nicht die Gefährlichkeit der eingetretenen Verletzung ankommt (vgl. Fischer, a. a. O.). Bei einem mit einem Straßenschuh beschuhten Fuß gegen den Kopf eines Menschen gerichteten Tritt sowie mehrfachen, vehementen Faustschlägen gegen den Kopf und Rumpf einer am Boden liegenden Person besteht stets die abstrakte Gefahr, dass das Opfer lebensgefährliche Verletzungen erleidet, was der Angeklagte zur Überzeugung der Kammer auch erkannte. Insoweit handelte er jedenfalls mit dolus eventualis.

c)

Der Angeklagte ist nicht gemäß § 32 Abs. 1 StGB gerechtfertigt gewesen.

Die Kammer vermochte auszuschließen, dass vom jeweiligen Geschädigten eine rechtfertigende Gefahr für den Angeklagten ausging. Die gegen die jeweils am Boden liegende, wehrlose Person ausgeübten Schläge und der Tritt waren jedenfalls nicht mehr geboten und angemessen.

Darüber hinaus ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte nicht etwa aus einem Verteidigungswillen heraus handelte, sondern aus Vergeltung aufgrund der gegen ihn ausgeteilten Schläge am Nachmittag oder frühen Abend durch zumindest Robert E. Zwar ist ein Verteidigungswille auch dann noch als relevantes Handlungsmotiv anzuerkennen, wenn andere Beweggründe (Vergeltung für frühere Angriffe, Feindschaft etc.) hinzutreten und erst, wenn diese anderen Beweggründe so dominant sind, dass hinter ihnen der Wille, das Recht zu wahren, ganz in den Hintergrund tritt, von einem Abwehrverhalten keine Rede mehr sein kann (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2021 - 1 StR 126/21). Für den Angeklagten F ging es hier aber - ebensowenig wie für den aufgrund eines gemeinsamen Tatplans handelnden Angeklagten C1 - zu keiner Zeit um Verteidigung, sondern von vornherein um das gezielte Herbeiführen einer körperlichen Auseinandersetzung. Dabei ist der Angeklagte dergestalt unnachgiebig und aggressiv gegen die Geschädigten vorgegangen und hat hieran auch noch nach dem Eintreffen der unbeteiligten Zeugen anknüpfen wollen, dass nicht ansatzweise zu erkennen ist, dass ein Verteidigungswille zumindest auch in relevanter Weise handlungsleitend gewesen ist.

2. Angeklagter C1

Der Angeklagte hat sich einer gefährlichen Körperverletzung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs.  1 Nr. 2, Nr. 4, Nr. 5, 25 Abs. 2, 52 StGB schuldig gemacht. Er hat den Geschädigten Robert E mittels eines anderen gefährlichen Werkzeugs im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt und dies auch beabsichtigt. Zudem verwirklichte der Angeklagte die Körperverletzungen zum Nachteil der Geschädigten Robert und Frank Roland E auch gemeinsam mit dem Angeklagten F im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB sowie mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB.

a)

Der Angeklagte hat den Geschädigten Robert E durch den wuchtigen Tritt mit dem beschuhten Fuß gegen den Kopf zudem mittels eines anderen gefährlichen Werkzeugs im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt. Insoweit wird auf die weitere Begründung unter IV. 1. a) zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

b)

Bei einem mit dem beschuhten Fuß gegen den Kopf eines Menschen gerichteten Tritt sowie mehrfachen, vehementen Faustschlägen gegen den Kopf einer am Boden liegenden Person besteht stets die abstrakte Gefahr, dass das Opfer lebens­gefährliche Verletzungen erleidet, was der Angeklagte zur Überzeugung der Kammer auch erkannte. Insoweit handelte er jedenfalls mit dolus eventualis.

c)

Der Angeklagte war auch nicht gerechtfertigt nach § 32 StGB.

Insoweit wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die unter IV. 1. c) aufgeführten Ausführungen Bezug genommen.

V.

1. Angeklagter F

a)

Im Rahmen der Strafzumessung steht der Kammer zunächst der Regelstrafrahmen der §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 StGB zur Verfügung, der eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht.

Die Kammer hat sodann unter Abwägung der nachfolgend dargestellten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände einen minder schweren Fall im Sinne der §§ 224 Abs. 1 Alt. 2, 213 StGB geprüft und im Ergebnis verneint. Die Voraussetzungen des § 213 Alt. 1 StGB liegen nicht vor, da der Angeklagte nicht durch eine ihm oder einem nahen Angehörigen von dem Geschädigten zugefügte Misshandlung oder schwere Beleidigung zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur konkreten Tat hingerissen wurde. Tatmotivation war vielmehr, es den Geschädigten aufgrund der ihm zugefügten Schläge heimzuzahlen. Auch hat der Angeklagte die Tat nicht etwa unter dem beherrschenden Einfluss einer anhaltenden Erregung über eine bestimmte Provokation begangen (vgl. Fischer, StGB, 72. Auflage [2025], § 213, Rn. 9a). Die Auseinandersetzung, wegen derer der Angeklagte mit dem Angeklagten C1 zum Sportplatz zurückkehrte, war bereits seit einigen Stunden beendet, auch an der Apotheke (kurz vor der Körperverletzungshandlung) war der Angeklagte F nicht aufgebracht, sodass von einer anhaltenden Erregung über eine Provokation, wenn eine solche durch die vorangegangene kurze körperliche Auseinandersetzung zwischen den beiden überhaupt angenommen werden könnte, keine Rede sein kann.

Zudem tragen die allgemeinen Milderungsgründe die Annahme eines (sonst) minder schweren Falles im Sinne der §§ 213 Alt. 2, 224 Abs. 1 Alt. 2 StGB nicht.

Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass er weitestgehend geständig gewesen ist. Er hat ferner sein ernsthaftes Bedauern über den Vorfall zum Ausdruck gebracht und sich persönlich bei den Geschädigten entschuldigt. Hinzu kommt, dass aufgrund seiner Alkoholisierung eine gewisse Enthemmung vorgelegen hat, auch wenn sie nicht den Grad der verminderten oder gar aufgehobenen Schuldfähigkeit i. S. d. §§ 20, 21 StGB erreicht hat. Die Tat liegt zudem bereits längere Zeit zurück und der Angeklagte hat sich von vornherein dem Verfahren gestellt. Zu seinen Gunsten hat die Kammer ferner berücksichtigt, dass der Tat ein Vorgeschehen vorausgegangen ist, bei dem sich jedenfalls auch Robert E äußerst aggressiv verhalten und einer der Geschädigten später durch die Äußerung „Ja, und dich ficken wir jetzt auch!“ zur Eskalation beigetragen hat. Zugunsten des Angeklagten war ferner der Umstand zu werten, dass ein Täter-Opfer-Ausgleich zustande gekommen ist. Schließlich war von strafmilderndem Gewicht, dass die Verurteilung möglicherweise erhebliche Aus­wirkungen auf die berufliche Tätigkeit des Angeklagten als Erzieher haben könnte.

Zulasten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass es zu einer Schädigung zweier Personen gekommen ist und der Angeklagte drei Handlungsalternativen des § 224 Abs. 1 StGB verwirklicht hat. Zu seinen Lasten hat die Kammer auch die besonders brutale Gewaltanwendung mit zahlreichen Ver­letzungen auf Seiten der Geschädigten gewertet, wenngleich keine schwerwiegenden Verletzungen eingetreten sind. Darüber hinaus hat er mit Verletzungsabsicht gehandelt, was sich vorliegend unter Berücksichtigung der konkreten Umstände auch schulderschwerend ausgewirkt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2023 - 3 StR 73/23). Handlungsmotiv des Angeklagten war nicht etwa, sich zu verteidigen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 2019 - 4 StR 178/19) oder ein anderes ähnlich nachvollziehbares Motiv, sondern seiner Wut über das Verhalten der Geschädigten freien Lauf zu lassen.

Unter Abwägung sämtlicher zugunsten und zulasten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte weicht das hier vorliegende Tatbild vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle nicht in einem so erheblichen Maße ab, dass vorliegend die Anwendung des für einen minder schweren Fall vorgesehenen Ausnahme­straf­rahmens geboten erschiene.

b)

Die Kammer hat den Regelstrafrahmen jedoch aufgrund des erfolgten Täter-Opfer-Ausgleichs gemäß §§ 46a, 49 Abs. 1 StGB gemildert, sodass von einem Strafrahmen auszugehen ist, der Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu sieben Jahren sechs Monaten vorsieht. Anlass dazu, dem Angeklagten die von § 46a StGB eröffnete Möglichkeit einer Strafrahmenverschiebung zu versagen, bestand nicht.

Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer innerhalb des ihr für die Tat zur Verfügung stehenden Strafrahmens von einem Monat bis zu sieben Jahren sechs Monaten Freiheitsstrafe unter nochmaliger Würdigung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und unter Berücksichtigung aller Strafzu­messungskriterien des § 46 StGB eine Freiheitsstrafe von

zwei Jahren neun Monaten

für angemessen, aber auch ausreichend erachtet, um allen Strafzwecken zu genügen.

2. Angeklagter C1

a)

Im Rahmen der Strafzumessung steht der Kammer zunächst der Regelstrafrahmen der §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 StGB zur Verfügung, der eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht.

Die Kammer hat sodann unter Abwägung der nachfolgend dargestellten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände einen minder schweren Fall im Sinne der §§ 224 Abs. 1 Alt. 2, 213 StGB geprüft und im Ergebnis verneint. Die Voraussetzungen des § 213 Alt. 1 StGB liegen nicht vor, da der Angeklagte nicht durch eine ihm oder einem nahen Angehörigen von dem Geschädigten zugefügte Misshandlung oder schwere Beleidigung zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur konkreten Tat hingerissen wurde. Tatmotivation war vielmehr, es den Geschädigten aufgrund der dem Angeklagten F zugefügten Schläge heimzuzahlen. Auch hat der Angeklagte die Tat nicht etwa unter dem beherrschenden Einfluss einer anhaltenden Erregung über eine bestimmte Provokation begangen (vgl. Fischer, StGB, 72. Auflage [2025], § 213, Rn. 9a). Er war vielmehr unbeteiligt an dem Vortatgeschehen, welches letztlich die Wiederkehr zum Sportplatz und den gewaltsamen Übergriff zur Folge hatte.

Zudem tragen die allgemeinen Milderungsgründe die Annahme eines (sonst) minder schweren Falles im Sinne der §§ 213 Alt. 2, 224 Abs. 1 Alt. 2 StGB nicht.

Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass er weitestgehend geständig gewesen ist. Er hat ferner sein ernsthaftes Bedauern über den Vorfall zum Ausdruck gebracht und sich persönlich bei den Geschädigten entschuldigt. Hinzu kommt, dass aufgrund seiner Alkoholisierung eine gewisse Enthemmung vorgelegen hat, auch wenn sie nicht den Grad der verminderten oder gar aufgehobenen Schuldfähigkeit i. S. d. §§ 20, 21 StGB erreicht hat. Die Tat liegt zudem bereits längere Zeit zurück und der Angeklagte hat sich von vornherein dem Verfahren gestellt. Zudem war zu berücksichtigen, dass einer der Geschädigten durch die Äußerung „Ja, und dich ficken wir jetzt auch!“ zur Eskalation beigetragen hat. Zugunsten des Angeklagten war ferner der Umstand zu werten, dass ein Täter-Opfer-Ausgleich zustande gekommen ist.

Zulasten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass es zu einer Schädigung zweier Personen gekommen ist und der Angeklagte drei Handlungs­alternativen des § 224 Abs. 1 StGB verwirklicht hat. Der Angeklagte ist darüber hinaus bereits strafrechtlich einschlägig in Erscheinung getreten. Zu seinen Lasten hat die Kammer auch die besonders brutale Gewaltanwendung mit zahlreichen Verletzungen auf Seiten der Geschädigten gewertet, wenngleich keine schwerwiegenden Ver­letzungen eingetreten sind. Darüber hinaus hat er mit Verletzungsabsicht gehandelt, was sich vorliegend unter Berücksichtigung der konkreten Umstände auch schulderschwerend ausgewirkt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2023 - 3 StR 73/23). Handlungsmotiv des Angeklagten war nicht etwa, sich zu verteidigen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 2019 - 4 StR 178/19) oder ein anderes ähnlich nachvollziehbares Motiv, sondern seiner Wut über das Verhalten der Geschädigten gegenüber dem Angeklagten F freien Lauf zu lassen.

Unter Abwägung sämtlicher zugunsten und zulasten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte weicht das hier vorliegende Tatbild vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle nicht in einem so erheblichen Maße ab, dass vorliegend die Anwendung des für einen minder schweren Fall vorgesehenen Ausnahmestraf­rahmens geboten erschiene.

b)

Die Kammer hat den Regelstrafrahmen jedoch aufgrund des erfolgten Täter-Opfer-Ausgleichs gemäß §§ 46a, 49 Abs. 1 StGB gemildert, sodass von einem Strafrahmen auszugehen ist, der Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu sieben Jahren sechs Monaten vorsieht. Anlass dazu, dem Angeklagten die von § 46a StGB eröffnete Möglichkeit einer Strafrahmenverschiebung zu versagen, bestand nicht.

Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer innerhalb des ihr für die Tat zur Verfügung stehenden Strafrahmens von einem Monat bis zu sieben Jahren sechs Monaten Freiheitsstrafe unter nochmaliger Würdigung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und unter Berücksichtigung aller Strafzu­messungskriterien des § 46 StGB eine Freiheitsstrafe von

drei Jahren

für angemessen, aber auch ausreichend erachtet, um allen Strafzwecken zu genügen.

VI.

1.

Die Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB kam nicht in Betracht, da nach den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. T, denen sich die Kammer - wie oben dargelegt - nach eigener kritischer Prüfung in vollem Umfang anschließt, zur Tatzeit bei den Angeklagten keine überdauernde seelische Störung vorlag, die einem Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB zuzuordnen ist.

2.

Die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB war ebenfalls nicht anzuordnen.

Wie der psychiatrische Sachverständige Dr. med. T nachvollziehbar und plausibel ausgeführt hat, sei keine Substanzkonsumstörung festzustellen, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder Leistungsfähigkeit eingetreten sei und fortdauere. Eine Indikation für die Durchführung einer stationären abstinenzorientierten Suchttherapie lasse sich derzeit nicht ableiten.

Die Kammer schließt sich auch insoweit insgesamt den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. T nach eigener Über­zeugungsbildung an.

VII.

Von der jeweils erkannten Freiheitsstrafe gelten zwei Monate als vollstreckt, da das Strafverfahren nicht in der rechtsstaatlich gebotenen Weise gefördert worden ist.

Gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) sowie Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK hat jeder Angeklagte ein Recht auf ein faires rechtsstaatliches Strafverfahren und damit auch auf eine angemessene Beschleunigung des Verfahrens und auf eine gerichtliche Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist. Ob eine mit dem Rechtstaatsprinzip des Grundgesetzes nicht im Einklang stehende Verfahrensverzögerung vorliegt, bestimmt sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalles, die in einer umfassenden Gesamtwürdigung gegeneinander abgewogen werden müssen. Dabei sind insbesondere der durch die Verzögerung der Justizorgane verursachte Zeitraum der Verfahrensverlängerung, die Gesamtdauer des Strafverfahrens, die Schwere und die Art des Tatvorwurfs, Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens, Art und Weise der Ermittlung sowie das Ausmaß der mit dem Andauern des Verfahrens verbundenen Belastung für den Angeklagten zu berücksichtigen. Keine Berücksichtigung finden Verfahrensverzögerungen, die der Angeklagte selbst verursacht hat.

In Anwendung dieser Maßgaben ist das Verfahren in rechtsstaatswidriger Weise verzögert worden. Im Einzelnen gilt hierzu Folgendes:

Am 00.00.0000 wurden Anträge auf Erlass eines Haftbefehls gegen die Angeklagten gestellt, die jeweils erlassen und am Folgetag verkündet wurden. Am selben Tag wurden die Haftbefehle durch Beschluss des Amtsgerichts P außer Vollzug gesetzt - verbunden mit den Auflagen, dreimal wöchentlich bei der Polizei vorstellig zu werden und Kontakt zu mitbeschuldigten Zeugen zu unterlassen. Am 00.00.0000 und 00.00.0000 wurden Durchsuchungsbeschlüsse gegen die Angeklagten erlassen. Erst am 00.00.0000 wurde die Wohnung des Angeklagten C1 durchsucht. Am 00.00.0000 erfolgte eine Anpassung des Durchsuchungs­beschlusses zwecks neuer Anschrift des Angeklagten F. Mit Vermerk vom 00.00.0000 verwies EKHK I1 sodann darauf, dass er im Zuge seiner mehrwöchigen dienstlichen Abwesenheit am 00.00.0000 Kenntnis von dem neuerlichen Durchsuchungsbeschluss erhalten habe und dieser noch nicht vollstreckt worden sei. Am 00.00.0000 vermerkte EKHK I1 sodann, dass eine Vollstreckung des Beschlusses bis Ende 00.0000 nicht möglich gewesen sei. Am 00.00.0000 sei sodann eine Sicherstellung des Handys und eines Poloshirts des Angeklagten F erfolgt, wobei die Asservate versehentlich in der Asservaten­kammer gelagert worden seien. Erst unter dem 00.00.0000 wurde der Schlussbericht durch den Ermittlungsführer EKHK I1 gefertigt. Am 00.00.0000 wurde sodann die Aufhebung der Haftbefehle von der Staatsanwaltschaft E1 beantragt, nachdem diese zuvor aufgrund von Urlaubsabwesenheiten der Angeklagten für die Dauer von etwa einer Woche für den Angeklagten C1 und die Dauer von etwa zweieinhalb Wochen für den Angeklagten F ausgesetzt worden waren. Daraufhin erfolgte mit Beschluss vom 00.00.0000 die Aufhebung der Haftbefehle nebst Verschonungsbeschlüssen. Mit Vermerk vom 00.00.0000 wies Staatsanwalt N2 darauf hin, dass aufgrund vorrangiger Haftsachen eine Erledigung derzeit nicht möglich sei. Am 00.00.0000 erfolgten Einstellungen hinsichtlich anderweitiger Beschuldigter gemäß § 170 Abs. 2 StPO. Staatsanwalt N2 vermerkte zudem, dass die Akte außer Kontrolle geraten war. Mit Verfügung vom 00.00.0000 wies Staatsanwalt N2 sodann darauf hin, dass laufende Haftsachen, Gegenzeichnungen und umfangreiche Sitzungen eine angemessene Förderung bzw. den kompletten Abschluss dieses Verfahrens bisher/aktuell unmöglich machten. Am 00.00.0000 erfolgte die Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft E1, woraufhin am 00.00.0000 das Verfahren vor der Kammer eröffnet und die psychiatrische Untersuchung der Angeklagten angeordnet sowie die Haupt­verhandlung für die zweite Januarhälfte des Jahres 0000 terminiert wurde, weil die von der Kammer ursprünglich für Dezember 0000 geplante Hauptverhandlung aufgrund der Verhinderung des Verteidigers des Angeklagten C1 nicht realisiert werden konnte.

Die Kammer kommt zu dem Ergebnis, dass das Strafverfahren aufgrund der schleppenden Bearbeitung im Ermittlungsverfahren in der Zeit zwischen November 0000 und März 0000 sowie zwischen März 0000 und Mai 0000 verzögert worden ist. Da der Grund dieser langen Verfahrensdauer allein im Bereich der Justiz zu sehen ist, liegt eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vor. Dabei hat die Kammer auch nicht verkannt, dass eine Verzögerung während eines einzelnen Verfahrensabschnitts für sich allein keinen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot begründet, wenn das Strafverfahren insgesamt in angemessener Zeit abgeschlossen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2011 in: NStZ-RR 2011, 239f.). Das in sachlicher und rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten aufwerfende Verfahren dauerte von der Ermittlung der Angeklagten im Mai 0000 bis zum Urteil mehr als zwei Jahre und acht Monate an und wurde damit insgesamt nicht in angemessener Zeit abgeschlossen.

Der Angeklagte C1 stellte die mit seiner Lebensgefährtin ursprünglich beabsichtigte Familienplanung angesichts des schwebenden Verfahrens zurück. Insbesondere der Vorwurf des versuchten Totschlags belastete ihn zudem psychisch so stark, sodass er psychologische Hilfe in Anspruch nahm. Die Zeit der Meldeauflage war mit besonderen Schwierigkeiten für ihn verbunden, da er jederzeit Gefahr lief, dass sein berufliches Umfeld etwas mitbekam, und möglicherweise seine Arbeitsstelle zu verlieren.

Auch der Angeklagte F empfand die Dauer des Verfahrens als mental besonders anstrengend. Es gestaltete sich aufgrund seiner beruflichen Dienstzeiten schwierig, der seinerzeit geltenden Meldeauflage nachzukommen. Zudem hat das schwebende Verfahren zur Trennung von seiner langjährigen Freundin beigetragen.

Nach Auffassung der Kammer genügte im vorliegenden Fall die bloße Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung nicht, um den Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK zu kompensieren. Vielmehr bedurfte es hierzu der Anwendung der sogenannten Vollstreckungslösung, das heißt der Kompensation dadurch, dass ein Teil der verhängten Strafe als vollstreckt gilt. Die Kammer hält einen Zeitraum von jeweils

zwei Monaten

für jeden der Angeklagten als Kompensation für die rechtsstaatswidrige Verfahrens­verzögerung für angemessen, aber auch ausreichend. Dabei hat die Kammer insbesondere die durch die Verzögerung begründeten Belastungen der Angeklagten berücksichtigt, aber auch, dass sie unmittelbar am 00.00.0000 von der Haft verschont worden sind.

VIII.

1. Adhäsionsanspruch Robert E

a)

Neben der verhängten Freiheitsstrafe war festzustellen, dass der bezifferte Schadensersatzanspruch des Nebenklägers Robert E dem Grunde nach gemäß §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 830 Abs. 1, 840 Abs. 1 BGB i. V. m. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4, Nr. 5, 25 Abs. 2, 52 StGB begründet ist. Dies folgt schon aus der Verwirklichung des Tatbestandes.

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 BGB, sodass Zinsen ab dem auf das Schadensereignis folgenden Tag zu zahlen sind.

Die Kammer hat davon abgesehen, über die Höhe des Schmerzensgeldes zu entscheiden. Diese Beschränkung auf ein Grundurteil ist trotz der Vorschrift in § 406 Abs. 1 S. 6 StGB auch bei der Geltendmachung von Schmerzensgeld zulässig (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Auflage [2024], § 406, Rn. 13). Hintergrund der Beschränkung auf ein Grundurteil ist, dass für die Höhe der geltend gemachten Ansprüche weitere umfangreiche Ermittlungen hinsichtlich des Umfangs der Verletzungsfolgen, insbesondere auch hinsichtlich des erlittenen Bänderrisses erforderlich wären. Hierzu müssten weitere Zeugen (Ärzte) vernommen und ein Sachverständigengutachten eingeholt werden, was zu einer erheblichen Verzögerung der Verfahrensbeendigung führen würde. Mit Blick auf den Umstand, dass die Angeklagten, denen Kapitaldelikte vorgeworfen werden, ein schutzwürdiges Interesse an der Beendigung des Verfahrens haben, die im Falle der o. g. weiteren Beweiserhebung erheblich verzögert werden würde, hat die Kammer davon abgesehen.

b)

Auch der nach § 256 ZPO zulässige Feststellungsantrag dahingehend, dass die Ansprüche auf einer vorsätzlich unerlaubten Handlung beruhen, ist begründet. Angesichts der erweiterten Vollstreckbarkeit eines Schuldtitels auf Grund vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung nach § 850f Abs. 2 ZPO besteht ein rechtliches Interesse des Adhäsionsklägers an dieser Feststellung.

2. Adhäsionsanspruch Frank Roland E

a)

Neben der verhängten Freiheitsstrafe war festzustellen, dass der bezifferte Schmerzensgeldanspruch des Nebenklägers Frank Roland E dem Grunde nach gemäß §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 830 Abs. 1, 840 Abs. 1 BGB i. V. m. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4, Nr. 5, 25 Abs. 2, 52 StGB begründet ist. Dies folgt schon aus der Verwirklichung des Tatbestandes.

Die Kammer hat davon abgesehen, über die Höhe des Schmerzensgeldes zu entscheiden, wobei insoweit zunächst auf die vorgenannte Begründung unter VIII. 1. a) Bezug genommen wird. Hintergrund der Beschränkung auf ein Grundurteil ist insoweit, dass für die Höhe der geltend gemachten Ansprüche weitere umfangreiche Ermittlungen hinsichtlich des Umfangs der Verletzungsfolgen, insbesondere der psychischen Beeinträchtigungen erforderlich wären. Hierzu müssten weitere Zeugen (Ärzte/Psychologen) vernommen und gegebenenfalls Sachverständigengutachten eingeholt werden, was zu einer erheblichen, den Angeklagten unzumutbaren Verzögerung der Verfahrensbeendigung führen würde. Auch insoweit wird auf die vorgenannte Begründung unter VIII. 1. a) weitergehend Bezug genommen.

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 BGB, sodass Zinsen ab dem auf das Schadensereignis folgenden Tag zu zahlen sind.

b)

Auch der weitere nach § 256 ZPO zulässige Feststellungsantrag dahingehend, dass die Ansprüche auf einer vorsätzlich unerlaubten Handlung beruhen, ist begründet. Angesichts der erweiterten Vollstreckbarkeit eines Schuldtitels auf Grund vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung nach § 850f Abs. 2 ZPO besteht ein rechtliches Interesse des Adhäsionsklägers an dieser Feststellung.

c)

Von einer Entscheidung über den weitergehenden Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht künftiger Schäden war abzusehen. Ein entsprechendes Feststellungsinteresse ließ sich nicht feststellen.

Denn weitere materielle sowie immaterielle Schäden des Adhäsionsklägers sind nicht schlüssig dargelegt worden. Es mangelt an einem Vortrag dazu, dass mit einem solchen Schadenseintritt zu rechnen ist. Im Übrigen sind diese auch nicht offensichtlich, zumal materielle Schäden gar nicht dargetan und auch eine Verschlimmerung der psychischen Folgen nicht behauptet wurden. Unter Berücksichtigung der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes, der eine ganzheitliche Betrachtung und Bemessung gebietet (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1994 - VI ZR 93/94), sind die künftige Entwicklung des Schadensbildes in die Bemessung des Schmerzensgeldes miteinzubeziehen und abschließend abzugelten. Daher sind die derzeit bereits bekannten Verletzungsfolgen mit dem Schmerzensgeldantrag (vgl. VIII. 2. a)) bereits abgegolten.

d)

Der weitergehende Schadensersatzanspruch in Höhe von 000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ist ferner unschlüssig. Diesbezüglich mangelt es an jedwedem Vortrag, sodass völlig unklar ist, um was für einen Anspruch es sich dabei handelt.

IX.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf den §§ 465 Abs. 1 S. 1, 472 Abs. 1 S. 1, 472a Abs. 2 S. 1, S. 2 StPO.

Hinsichtlich der Adhäsionsverfahren entsprach es der Billigkeit, die Auslagen der Adhäsionskläger und der Angeklagten gegeneinander aufzuheben, da die Schmerzensgeldansprüche - vorausgesetzt, die Schadensfolgen ließen sich dergestalt bestätigen - der Höhe nach allenfalls in einem deutlich geringeren Umfang begründet sind. Hinzu kamen die unzulässigen und unbegründeten weiteren Schadensersatz- und Feststellungsansprüche, die der Adhäsionskläger Frank E geltend gemacht hat.

Aus Billigkeitsgründen waren die gerichtlichen Auslagen der Adhäsionsverfahren gemäß § 472a Abs. 2 S. 2 StPO der Staatskasse aufzuerlegen.

Q C L