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BGH Urteil vom 18.10.2006 – 2 StR 340/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
18. Oktober 2006
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Oktober
2006, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan
und der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Bode,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Otten,
der Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Fischer,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Aachen vom 18. Mai 2006 wird auf ihre Kosten verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
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Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Totschlags in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei
Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Dagegen
wendet sich die Revision der Angeklagten mit der Rüge der Verletzung mate-
riellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
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1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
Die Angeklagte hatte 1974 begonnen, als Aushilfe im Imbisswagen des
späteren Tatopfers C. zu arbeiten. 1981 heiratete die Angeklag-
te den im Jahre 1928 geborenen C. . Von Beginn der Beziehung
an wurde sie von ihrem erheblich älteren Mann körperlich misshandelt und ver-
bal gedemütigt. C. hielt zu Hause eine Holzstange bereit, die
er „die Hausordnung“ nannte und mit der er die Angeklagte jedes Mal schlug,
wenn ihm etwas missfiel. 1994 trat er der Angeklagten mit Arbeitsschuhen ins
Gesicht, so dass diese sämtliche oberen Vorderzähne verlor. Im Jahre 1997
oder 1998 erlitt der schwer herzkranke C. einen Schlaganfall,
wodurch er in seinen körperlichen Fähigkeiten erheblich eingeschränkt war.
Dennoch zerschnitt er der Angeklagten bei einem Messerangriff im Januar 2003
die Fingersehnen einer Hand. Im Oktober 2003 schlug er ihr eine Thermoskan-
ne auf den Kopf.
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Am 4. März 2005 gegen 21.00 Uhr rief C. aus dem
Wohnzimmer lautstark nach seiner Frau. Als die Angeklagte zu ihm lief, be-
schimpfte er sie und schlug ihr mit der Faust ins Gesicht und gegen die Arme,
so dass sie zu Boden stürzte. Die Angeklagte ergriff aufgrund eines spontanen
Tatentschlusses einen in der Nähe liegenden, in ein Tuch eingewickelten Hand-
fäustel und schlug damit mindestens zweimal kraftvoll auf den Hinterkopf ihres
Ehemannes ein, wobei ihr bewusst war, dass dieser dadurch sterben könnte,
was sie billigend in Kauf nahm. Anschließend rief die Angeklagte ihren Sohn
und zwei Frauen an, damit diese ihr helfen sollten. Gegenüber einer der Zeu-
ginnen äußerte sie: „Ich glaube, ich habe den umgebracht“. Sie be-
gab sich in den Keller, wo sie später in einem apathisch und verwirrt wirkenden
Zustand aufgefunden wurde. Das Landgericht geht von einer maximalen Blutal-
koholkonzentration zur Tatzeit von etwas über 2 %o aus. Ihr Sohn, der als ers-
ter im Haus eintraf, alarmierte die Rettungskräfte. . C. hatte zwei
große Platzwunden am Hinterkopf mit Zertrümmerung der Schädeldecke erlit-
ten. Die offene Schädelverletzung musste notoperativ mit Mikroplatten ver-
schlossen werden. C. wurde durch die Verletzung harn- und
stuhlinkontinent, nicht geh- oder stehfähig und bei der Körperhygiene und beim
Essen auf Pflegeleistungen Dritter angewiesen, bis er am 10. März 2006 infolge
eines akuten Herzversagens und nicht als Folge der Tat starb.
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Das Landgericht hat bedingten Tötungsvorsatz der Angeklagten bejaht.
Wer wie die Angeklagte mit einem Hammer gleich zweimal mit solcher Wucht
auf den Hinterkopf eines anderen Menschen schlage, dass die Schädeldecke
an der Schlagstelle zertrümmert werde, rechne damit, dass die dadurch hervor-
gerufenen Verletzungen tödlich seien und nehme dies zum Zeitpunkt des
Schlages zumindest billigend in Kauf. Ein strafbefreiender Rücktritt vom Ver-
such des Totschlags liege nicht vor. Die Angeklagte, die geglaubt habe, alles
für den Eintritt des Todes erforderliche getan zu haben, habe nichts getan, um
ihren Mann zu retten.
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2. Die Annahme des Landgerichts, die Angeklagte habe zumindest mit
bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Die Ausführungen des Landgerichts genügen hier angesichts der Besonderhei-
ten der Tatumstände noch den Anforderungen, die an die Darlegung und Be-
gründung des Tatvorsatzes zu stellen sind.
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a) Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass der Täter den Eintritt
des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt,
ferner, dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit der Tat-
bestandsverwirklichung abfindet; bewusste Fahrlässigkeit liegt hingegen dann
vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung
nicht einverstanden ist und ernsthaft – nicht nur vage – darauf vertraut, der tat-
bestandliche Erfolg werde nicht eintreten. Da diese beiden Schuldformen im
Grenzbereich eng beieinander liegen, müssen bei der Annahme bedingten Vor-
satzes beide Elemente der inneren Tatseite, also sowohl das Wissenselement
als auch das Willenselement, in jedem Einzelfall besonders geprüft und durch
tatsächliche Feststellungen belegt werden (BGHSt 36, 1, 9 f; BGHR StGB § 212
Abs. 1 Vorsatz, bedingter 24, 33).
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt es bei
gefährlichen Gewalthandlungen zwar nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit,
das Opfer könne dabei zu Tode kommen, rechnet und, weil er gleichwohl sein
gefährliches Handeln fortsetzt, auch einen solchen Erfolg billigend in Kauf
nimmt. Deshalb ist in derartigen Fällen ein Schluss von der objektiven Gefähr-
lichkeit der Handlungen des Täters auf bedingten Tötungsvorsatz grundsätzlich
möglich. Angesichts der hohen Hemmschwelle gegenüber einer Tötung ist je-
doch immer auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass der Täter die Ge-
fahr der Tötung nicht erkannt oder jedenfalls darauf vertraut hat, ein solcher
Erfolg werde nicht eintreten. Insbesondere bei einer spontanen, unüberlegten,
in affektiver Erregung ausgeführten Einzelhandlung kann aus dem Wissen von
einem möglichen Erfolgseintritt nicht allein ohne Berücksichtigung der sich aus
der Persönlichkeit des Täters und der Tat ergebenden Besonderheiten ge-
schlossen werden, dass auch das – selbständig neben dem Wissenselement
stehende – voluntative Vorsatzelement gegeben ist (Senat NStZ 2003, 603;
BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 4). Danach ist es im Einzelfall denkbar,
dass der Täter zwar alle Umstände kennt, die sein Vorgehen zu einer das Le-
ben gefährdenden Behandlung machen, dass er sich aber - etwa infolge einer
psychischen Beeinträchtigung - gleichwohl nicht bewusst ist, dass sein Tun zum
Tod des Opfers führen kann oder dass er ernsthaft und nicht nur vage darauf
vertraut, der Tod werde nicht eintreten (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz,
bedingter 27). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird
aber in der Regel das Vertrauen auf ein Ausbleiben des tödlichen Erfolges dann
zu verneinen sein, wenn der vorgestellte Ablauf eines Geschehens einem tödli-
chen Ausgang so nahe ist, dass nur noch ein glücklicher Zufall diesen verhin-
dern kann (vgl. nur BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 38). Wird das
Opfer in einer Weise verletzt, die offensichtlich mit sehr hoher Wahrscheinlich-
keit - etwa einem Stich in das Herz vergleichbar - zum Tode führt (vgl. BGHR
aaO 35 und 51) liegt (zumindest) bedingter Tötungsvorsatz auf der Hand, ohne
dass es dafür besonderer Anforderungen an die Darlegung der inneren Tatseite
in den Urteilsgründen bedarf (vgl. BGHR aaO 57; BGH NStE Nr. 27 zu § 212
StGB).
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b) So liegt der Fall hier. Angesichts der durch beide Schläge jeweils be-
wirkten offenen Schädelfrakturen lag die Gefahr eines tödlichen Ausgangs auf
der Hand. Bereits der erste Schlag hat zu einer großen Platzwunde und einer
Zertrümmerung der Schädeldecke geführt. Auch wenn die Angeklagte affektiv
erregt und mittelgradig alkoholisiert war, hat sie die unübersehbare Gefährlich-
keit der Verletzung erkannt und dennoch mit gleicher Wucht nochmals zuge-
schlagen. Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte trotz des Ausmaßes der
von ihr dem Geschädigten zugefügten Verletzungen auf einen glücklichen Aus-
gang vertraute, sind demgegenüber zumal angesichts des Alters des Geschä-
digten und dessen schwerer Herzerkrankung nicht erkennbar.
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3. Auch einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch des Totschlags hat
das Landgericht rechtsfehlerfrei verneint. Nach den maßgeblichen Urteilsfest-
stellungen hat die Angeklagte ihren Sohn, ihre Stiefmutter und die Zeugin B.
gerade nicht angerufen, um die Rettung des Geschädigten zu veranlassen,
sondern allein, damit diese ihr selbst helfen sollten.
Rissing-van Saan Bode Otten
Fischer Roggenbuck