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BGH Urteil vom 18.10.2006 – 2 StR 340/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 340/06

URTEIL

vom

18. Oktober 2006

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Oktober

2006, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan

und der Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Bode,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Otten,

der Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Fischer,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Roggenbuck,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Aachen vom 18. Mai 2006 wird auf ihre Kosten verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Totschlags in

Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei

Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Dagegen

wendet sich die Revision der Angeklagten mit der Rüge der Verletzung mate-

riellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

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1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

Die Angeklagte hatte 1974 begonnen, als Aushilfe im Imbisswagen des

späteren Tatopfers C. zu arbeiten. 1981 heiratete die Angeklag-

te den im Jahre 1928 geborenen C. . Von Beginn der Beziehung

an wurde sie von ihrem erheblich älteren Mann körperlich misshandelt und ver-

bal gedemütigt. C. hielt zu Hause eine Holzstange bereit, die

er „die Hausordnung“ nannte und mit der er die Angeklagte jedes Mal schlug,

wenn ihm etwas missfiel. 1994 trat er der Angeklagten mit Arbeitsschuhen ins

Gesicht, so dass diese sämtliche oberen Vorderzähne verlor. Im Jahre 1997

oder 1998 erlitt der schwer herzkranke C. einen Schlaganfall,

wodurch er in seinen körperlichen Fähigkeiten erheblich eingeschränkt war.

Dennoch zerschnitt er der Angeklagten bei einem Messerangriff im Januar 2003

die Fingersehnen einer Hand. Im Oktober 2003 schlug er ihr eine Thermoskan-

ne auf den Kopf.

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Am 4. März 2005 gegen 21.00 Uhr rief C. aus dem

Wohnzimmer lautstark nach seiner Frau. Als die Angeklagte zu ihm lief, be-

schimpfte er sie und schlug ihr mit der Faust ins Gesicht und gegen die Arme,

so dass sie zu Boden stürzte. Die Angeklagte ergriff aufgrund eines spontanen

Tatentschlusses einen in der Nähe liegenden, in ein Tuch eingewickelten Hand-

fäustel und schlug damit mindestens zweimal kraftvoll auf den Hinterkopf ihres

Ehemannes ein, wobei ihr bewusst war, dass dieser dadurch sterben könnte,

was sie billigend in Kauf nahm. Anschließend rief die Angeklagte ihren Sohn

und zwei Frauen an, damit diese ihr helfen sollten. Gegenüber einer der Zeu-

ginnen äußerte sie: „Ich glaube, ich habe den umgebracht“. Sie be-

gab sich in den Keller, wo sie später in einem apathisch und verwirrt wirkenden

Zustand aufgefunden wurde. Das Landgericht geht von einer maximalen Blutal-

koholkonzentration zur Tatzeit von etwas über 2 %o aus. Ihr Sohn, der als ers-

ter im Haus eintraf, alarmierte die Rettungskräfte. . C. hatte zwei

große Platzwunden am Hinterkopf mit Zertrümmerung der Schädeldecke erlit-

ten. Die offene Schädelverletzung musste notoperativ mit Mikroplatten ver-

schlossen werden. C. wurde durch die Verletzung harn- und

stuhlinkontinent, nicht geh- oder stehfähig und bei der Körperhygiene und beim

Essen auf Pflegeleistungen Dritter angewiesen, bis er am 10. März 2006 infolge

eines akuten Herzversagens und nicht als Folge der Tat starb.

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Das Landgericht hat bedingten Tötungsvorsatz der Angeklagten bejaht.

Wer wie die Angeklagte mit einem Hammer gleich zweimal mit solcher Wucht

auf den Hinterkopf eines anderen Menschen schlage, dass die Schädeldecke

an der Schlagstelle zertrümmert werde, rechne damit, dass die dadurch hervor-

gerufenen Verletzungen tödlich seien und nehme dies zum Zeitpunkt des

Schlages zumindest billigend in Kauf. Ein strafbefreiender Rücktritt vom Ver-

such des Totschlags liege nicht vor. Die Angeklagte, die geglaubt habe, alles

für den Eintritt des Todes erforderliche getan zu haben, habe nichts getan, um

ihren Mann zu retten.

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2. Die Annahme des Landgerichts, die Angeklagte habe zumindest mit

bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Die Ausführungen des Landgerichts genügen hier angesichts der Besonderhei-

ten der Tatumstände noch den Anforderungen, die an die Darlegung und Be-

gründung des Tatvorsatzes zu stellen sind.

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a) Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass der Täter den Eintritt

des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt,

ferner, dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit der Tat-

bestandsverwirklichung abfindet; bewusste Fahrlässigkeit liegt hingegen dann

vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung

nicht einverstanden ist und ernsthaft – nicht nur vage – darauf vertraut, der tat-

bestandliche Erfolg werde nicht eintreten. Da diese beiden Schuldformen im

Grenzbereich eng beieinander liegen, müssen bei der Annahme bedingten Vor-

satzes beide Elemente der inneren Tatseite, also sowohl das Wissenselement

als auch das Willenselement, in jedem Einzelfall besonders geprüft und durch

tatsächliche Feststellungen belegt werden (BGHSt 36, 1, 9 f; BGHR StGB § 212

Abs. 1 Vorsatz, bedingter 24, 33).

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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt es bei

gefährlichen Gewalthandlungen zwar nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit,

das Opfer könne dabei zu Tode kommen, rechnet und, weil er gleichwohl sein

gefährliches Handeln fortsetzt, auch einen solchen Erfolg billigend in Kauf

nimmt. Deshalb ist in derartigen Fällen ein Schluss von der objektiven Gefähr-

lichkeit der Handlungen des Täters auf bedingten Tötungsvorsatz grundsätzlich

möglich. Angesichts der hohen Hemmschwelle gegenüber einer Tötung ist je-

doch immer auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass der Täter die Ge-

fahr der Tötung nicht erkannt oder jedenfalls darauf vertraut hat, ein solcher

Erfolg werde nicht eintreten. Insbesondere bei einer spontanen, unüberlegten,

in affektiver Erregung ausgeführten Einzelhandlung kann aus dem Wissen von

einem möglichen Erfolgseintritt nicht allein ohne Berücksichtigung der sich aus

der Persönlichkeit des Täters und der Tat ergebenden Besonderheiten ge-

schlossen werden, dass auch das – selbständig neben dem Wissenselement

stehende – voluntative Vorsatzelement gegeben ist (Senat NStZ 2003, 603;

BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 4). Danach ist es im Einzelfall denkbar,

dass der Täter zwar alle Umstände kennt, die sein Vorgehen zu einer das Le-

ben gefährdenden Behandlung machen, dass er sich aber - etwa infolge einer

psychischen Beeinträchtigung - gleichwohl nicht bewusst ist, dass sein Tun zum

Tod des Opfers führen kann oder dass er ernsthaft und nicht nur vage darauf

vertraut, der Tod werde nicht eintreten (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz,

bedingter 27). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird

aber in der Regel das Vertrauen auf ein Ausbleiben des tödlichen Erfolges dann

zu verneinen sein, wenn der vorgestellte Ablauf eines Geschehens einem tödli-

chen Ausgang so nahe ist, dass nur noch ein glücklicher Zufall diesen verhin-

dern kann (vgl. nur BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 38). Wird das

Opfer in einer Weise verletzt, die offensichtlich mit sehr hoher Wahrscheinlich-

keit - etwa einem Stich in das Herz vergleichbar - zum Tode führt (vgl. BGHR

aaO 35 und 51) liegt (zumindest) bedingter Tötungsvorsatz auf der Hand, ohne

dass es dafür besonderer Anforderungen an die Darlegung der inneren Tatseite

in den Urteilsgründen bedarf (vgl. BGHR aaO 57; BGH NStE Nr. 27 zu § 212

StGB).

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b) So liegt der Fall hier. Angesichts der durch beide Schläge jeweils be-

wirkten offenen Schädelfrakturen lag die Gefahr eines tödlichen Ausgangs auf

der Hand. Bereits der erste Schlag hat zu einer großen Platzwunde und einer

Zertrümmerung der Schädeldecke geführt. Auch wenn die Angeklagte affektiv

erregt und mittelgradig alkoholisiert war, hat sie die unübersehbare Gefährlich-

keit der Verletzung erkannt und dennoch mit gleicher Wucht nochmals zuge-

schlagen. Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte trotz des Ausmaßes der

von ihr dem Geschädigten zugefügten Verletzungen auf einen glücklichen Aus-

gang vertraute, sind demgegenüber zumal angesichts des Alters des Geschä-

digten und dessen schwerer Herzerkrankung nicht erkennbar.

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3. Auch einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch des Totschlags hat

das Landgericht rechtsfehlerfrei verneint. Nach den maßgeblichen Urteilsfest-

stellungen hat die Angeklagte ihren Sohn, ihre Stiefmutter und die Zeugin B.

gerade nicht angerufen, um die Rettung des Geschädigten zu veranlassen,

sondern allein, damit diese ihr selbst helfen sollten.

Rissing-van Saan Bode Otten

Fischer Roggenbuck