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Landgericht Essen Beschluss vom 28.01.2004 – 1 O 157/02
ECLI:DE:LGE:2004:0128.1O157.02.00
Tenor
wird der Tatbestand des Urteils des LG Essen vom 13.10.2003 – 1 O 157/02 – wie folgt berichtigt:
1.
Auf Seite 3, zweiter Absatz, neunter Satz muß es nach den Worten „Da eine Verschraubung …“ statt „… ließ er die Sechsteleskope zusätzlich verkleben“ richtig heißen „… verklebte er die Sechsteleskope.“
2.
Auf Seite 3, zweiter Absatz, letzter Satz wird das Wort Kläger durch das Wort Beklagter ersetzt.
3.
Auf Seite 6, erste Zeile muß es statt 30 Termine richtig heißen „… zwischen dem 29.06.1999 und 17.02.2000 bei der Zahnärztin U in S 24 Termine sowie in der Uniklinik X weitere 5 Termine …“.
4.
Auf Seite 7, vorletzter Absatz, im zweiten Satz nach den Worten „Wegen des Ergebnisses … wird auf das Gutachten des Sachverständigen vom 29.09.2002 …“ ergänzt um folgende Worte „und des Ergänzungsgutachtens vom 06.01.2003“.
Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
1
Gründe:
2
Soweit eine Tatbestandsberichtigung vorgenommen wurde, beruht die Entscheidung auf § 320 ZPO, da insoweit der Tatbestand unrichtig oder unvollständig war.
3
Eine weitergehende Berichtigung ist jedoch nicht angezeigt.
4
Die Formulierung „Danach“ auf Seite 3, zweiter Absatz, dritter Satz ist nicht falsch, da eine gleichzeitige Arbeit nicht denkbar ist und nicht das Abschleifen zeitlich dem Einsetzen nachfolgte.
5
Ein Streichen des Satzes „Letzteres wurde durch ein Zahnlabor durchgeführt.“ ist ebenfalls nicht angebracht. Bestritten wurde rein vorsorglich lediglich, dass ein Fachlabor die Arbeiten durchgeführt hat. In einem vorsorglichen Bestreiten ist aber kein echtes Bestreiten i.S.d. § 138 Abs. 3 ZPO zu sehen, was ein ausdrückliches Bestreiten verlangt.
6
Ein Einfügen des Satzes „Der Beklagte führte am 25.06.1999…“ ist nicht angezeigt, da § 313 Abs. 2 ZPO eine knappe Darstellung des Tatbestandes verlangt.
7
Ein Einfügen des Satzes „Ferner bestand für den Beklagten keine Berufshaftpflichtversicherung mehr.“ ist ebenfalls nicht angezeigt. Diese Frage war nie Gegenstand des Verfahrens. Auch das Schreiben der B vom 31.10.2001 verhält sich nicht über die Frage der Berufshaftpflicht des Klägers im Zeitpunkt der Nachbehandlungen. Naturgemäß könnte es sich auch nur mit einer Versicherung bei der B beschäftigen.