Rechtsprechung / Landgericht Essen
Landgericht Essen Beschluss vom 23.12.2005 – 16a T 78/05
ECLI:DE:LGE:2005:1223.16A.T78.05.00
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Der Aussetzungsantrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner.
Beschwerdewert: 2.000 €
Gründe
Mit Schriftsatz vom 04.10.2005 hat die Gläubigerin einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners beantragt. Mit Beschluss vom 15.11.2005 hat das Amtsgericht zur Aufklärung des Sachverhalts die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet. Dagegen wendet sich der Schuldner.
Die sofortige Beschwerde ist unzulässig.
Der Beschluss des Amtsgerichts vom 15.11.2005 kann nicht mit der sofortigen Beschwerde nach § 6 InsO angefochten werden. Nach § 6 Abs. 1 InsO unterliegen die Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die InsO die sofortige Beschwerde vorsieht. Eine Anfechtung richterlicher Handlungen, die der Vorbereitung der Entscheidung über die Eröffnung des Insovlenzverfahrens dienen, sieht die InsO indes nicht vor. Derartige Entscheidungen sind daher nicht beschwerdefähig (OLG Köln, NZI 2000, 173; Braun, InsO, 2004, § 6 Rdn. 8). Die Unanfechtbarkeit vorbereitender Anordnungen ist auch keine Besonderheit des Insolvenzverfahrens. Auch ein im Erkenntnisverfahren nach der ZPO ergangener Beweisbeschluss kann nicht von der Beklagtenseite mit der Begründung angefochten werden, das Gericht hätte, statt eine Beweisaufnahme anzuordnen, die Klage abweisen sollen.
An der Unanfechtbarkeit der Beweisanordnung des Amtsgerichts ändert es nichts, dass mit ihr implizit die Zulässigkeit des Insolvenzantrages bejaht worden ist. Denn auch die Zulassung des Insolvenzantrages kann als die Entscheidung über die Eröffnung lediglich vorbereitende Tätigkeit des Insolvenzgerichts gern. § 6 Abs. 1 InsO nicht mit der Beschwerde angefochten werden, weil die InsO auch insoweit ein Rechtsmittel nicht vorsieht (OLG Köln, NZI 2000, 173.
Angesichts der Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde kommt eine Aussetzung der Vollziehung gern. § 570 Abs. 3 ZPO nicht in Betracht.
gez. Unterschriften