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BGH Beschluss vom 03.05.2007 – IX ZB 9/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 9/06

BESCHLUSS

vom

3. Mai 2007

in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev

Fischer

am 3. Mai 2007

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 16. Zivilkammer

des Landgerichts Essen vom 23. Dezember 2005 wird auf Kosten

des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf

2.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1

Mit einem beim Insolvenzgericht am 6. Oktober 2005 eingegangenen

Schreiben beantragte die beteiligte Gläubigerin - gestützt auf titulierte Zahlungs-

rückstände von über 2 Mio. Euro - die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über

das Vermögen des Schuldners wegen Zahlungsunfähigkeit. Mit Beschluss vom

15. November 2005 hat das Amtsgericht zur Aufklärung des Sachverhalts die

Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet. Die hiergegen ge-

richtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht als unzulässig verworfen.

Gegen diesen Beschluss hat der Schuldner Rechtsbeschwerde eingelegt.

II.

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Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft.

1. Das Rechtsmittel richtet sich gegen eine Maßnahme des Insolvenzge-

richts im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht nach § 5 InsO. Für solche, die

Entscheidung über den Insolvenzantrag lediglich vorbereitende richterliche An-

ordnungen sieht die Insolvenzordnung kein Rechtsmittel vor. Sie sind daher im

Allgemeinen nicht beschwerdefähig (§ 6 Abs. 1 InsO). Räumt die Insolvenzord-

nung ein Rechtsmittel nicht ein, ist auch die Rechtsbeschwerde gegen die vom

Landgericht erlassene Entscheidung unstatthaft (BGHZ 144, 78, 82; 158, 212,

214).

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2. Der Senat hat eine Ausnahme allerdings insoweit anerkannt, als die

angefochtene Ermittlungsmaßnahme in die Rechte auf Freiheit (Art. 104 GG)

und Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) eingegriffen hat. Die Vorschrift

des § 6 Abs. 1 InsO beschränkt die Anfechtungsmöglichkeit nur auf solche

Maßnahmen, die nach Wortlaut, Inhalt und Zweck des Gesetzes überhaupt in

Betracht kommen können. Liegt die gerichtliche Maßnahme dagegen von vorn-

herein außerhalb der Befugnisse, die dem Insolvenzgericht von Gesetzes we-

gen verliehen sind, fehlt es an einer insolvenzrechtlichen Regelung, auf die sich

das Enumerationsprinzip des § 6 Abs. 1 InsO beziehen kann (BGHZ 158, 212,

215 f). Dies macht die Rechtsbeschwerde indes nicht geltend. Sie rügt ganz

allgemein die Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung

(Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG). Dass dieses Recht durch Ermittlungsmaß-

nahmen des Insolvenzgerichts gemäß § 5 Abs. 1 InsO betroffen sein kann, liegt

in der Natur der Sache und ist dem Gesetz nicht fremd. In den von der Rechts-

beschwerde pauschal in Bezug genommenen Schriftsätzen meint der Schuld-

ner, das Insolvenzgericht habe den Insolvenzantrag nicht als zulässig werten

dürfen. Dies

kann

indes

im

vorliegenden Verfahrensstadium nur

überprüft werden, wenn das Gericht eine nach § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO an-

fechtbare Sicherungsmaßnahme getroffen hat. Dies ist jedoch nicht der Fall und

wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht geltend gemacht.

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Dr. Kayser

Vill

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanz:

LG Essen, Entscheidung vom 23.12.2005 - 16a T 78/05 -