Rechtsprechung / Landgericht Essen

Landgericht Essen Urteil vom 09.05.2006 – 15 S 56/06

ECLI:DE:LGE:2006:0509.15S56.06.00

Tenor

hat die 15. Zivilkammer des Landgerichts Essen

auf die mündliche Verhandlung vom 9. Mai 2006

durch den Vizepräsidenten des Landgerichts W,

die Richterin am Landgericht C und

den Richter am Landgericht T

für Recht erkannt:

Die Berufung des Klägers gegen das am 20.01.2006

verkündete Urteil des Amtsgerichts Essen - 22 C 123/04 -

wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

2

Die zulässige Berufung des Klägers hatte in der Sache keinen Erfolg.

3

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht im Rahmen der hier vorliegenden fiktiven Schadensabrechnung auf Reparaturkostenbasis die Stundenverrechnungssätze der von der Beklagten zu 3) benannten Firma L zugrunde gelegt.

4

Zwar kann der Geschädigte nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.04.2003 – VI ZR 398/02 – sogenanntes "Porsche-Urteil" (BGH NJW 2003, 2085 f) grundsätzlich fiktiv nach den Preisen einer Vertragswerkstatt abrechnen und braucht sich nicht auf eine abstrakte preiswertere und qualitativ gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen zu lassen.

5

Das gilt jedoch dann nicht, wenn der Schädiger eine gleichwertige günstigere und praktikable Möglichkeit der Reparatur nachweist.

6

Nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Geschädigter, der mühelos eine ohne Weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, sich im Falle der fiktiven Abrechnung auf Reparaturkostenbasis auf diese verweisen lassen.

7

Dass die Firma L die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt, hat das sachverständigerseits beratene Amtsgerichts beanstandungsfrei festgestellt.

8

Folglich war die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

9

Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.