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Landgericht Essen Beschluss vom 04.01.2024 – 13 S 69/23

ECLI:DE:LGE:2024:0104.13S69.23.00

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 14.09.2023 zu Az. 24 C 371/22 verkündete Urteil des Amtsgerichts Marl wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert der Berufung wird auf 604,93 Euro festgesetzt.

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13 S 69/23 24 C 371/22 Amtsgericht Marl

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Landgericht Essen Beschluss

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Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

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Die Berufung der Klägerin gegen das am 14.09.2023 zu Az. 24 C 371/22 verkündete Urteil des Amtsgerichts Marl wird als unzulässig verworfen.

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Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

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Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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Der Streitwert der Berufung wird auf 604,93 Euro festgesetzt.

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Gründe:

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I.

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Wegen des Sachverhalts wird zunächst auf den Beschluss der Kammer vom 10.11.2023 (Bl. 71 ff. d. LG-A) verwiesen.

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Die Klägerin hat - unter anwaltlicher Versicherung ihres Vortrags - hierzu unter dem 19.12.2023 Stellung genommen: Ihr Prozessbevollmächtigter habe den mit dem Textverarbeitungsprogramm gefertigten Schriftsatz in die Schnittstelle seiner Kanzlei-Software zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) verschoben. Zu diesem Zeitpunkt habe es sich um das einzige Dokument im Postausgang gehandelt, sodass eine Verwechslung ausgeschlossen gewesen sei, zumal die Textdatei bereits mit dem Dokument des angefochtenen Urteils als deren Anlage verbunden gewesen sei. Deshalb könne es nicht darauf ankommen, wie die Datei von ihrem Prozessbevollmächtigten benannt worden sei, sodass es ausgereicht habe, das Dokument als „Schriftsatz.pdf“ zu bezeichnen.

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Eine derartige Datei werde vor Versand in ein pdf-Dokument umgewandelt. Dass ein leeres Dokument erzeugt worden sei, belege einen EDV-Fehler. Dieser Fehler habe ihrem Prozessbevollmächtigten auch nicht aufzufallen brauchen, da er von der geringen Dateigröße nicht auf einen fehlenden Inhalt habe schließen müssen.

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Nach Übermittlung des Schriftstücks habe er das Übermittlungsprotokoll gemäß den höchstrichterlichen Vorgaben überprüft; dieses habe eine erfolgreiche Übermittlung belegt. Eine nachträgliche Durchsicht der übersandten Dokumente sei - so sehe es auch die Kammer - deshalb nicht mehr erforderlich gewesen.

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Für die weiteren Einzelheiten wird auf den klägerischen Schriftsatz unter dem 19.12.2023 verwiesen.

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II.

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Der Zurückweisungsbeschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO. Denn die Berufung ist unzulässig. Der Klägerin war keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren.

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Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss der Kammer vom 10.11.2023 (Bl. 71 ff. d. A.) Bezug genommen. Die hierzu erfolgte Stellungnahme der Klägerin rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzenden Begründung Anlass:

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Die Klägerin hat nicht innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist des § 517 ZPO, die mit dem 15.09.2023 zu laufen begonnen und mit Ablauf von Montag, dem 16.10.2023 geendet hatte (§§ 221, 222 Abs. 1 u. 2 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB), die Berufungsschrift nach § 519 Abs. 1 u. 2 ZPO bei dem Landgericht eingereicht, sondern nur ein leeres Blatt mit der Bezeichnung „Schriftsatz.pdf“ übermittelt. Diese Fristversäumung ist nicht unbeachtlich. Denn der Klägerin ist keine Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist zu gewähren (§ 233 Satz 1 ZPO).

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Ihr Antrag auf Wiedersetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist im Sinne der §§ 234 ff. ZPO zwar zulässig. Insbesondere ist die Wiedereinsetzungsfrist von einem Monat gemäß § 234 Abs. 1 2 ZPO eingehalten worden. Er ist jedoch nicht begründet. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nämlich nur bewilligt werden, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden daran gehindert war, die Notfrist des § 517 ZPO einzuhalten, wobei ihr das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist.

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Ein solches ist - auch auf Grundlage der Stellungnahme auf den Hinweisbeschluss der Kammer - zu bejahen.

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Denn es gehört zu den Aufgaben eines Prozessbevollmächtigten, dafür zu sorgen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig erstellt wird und innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht (BGH NJW-RR 2021, 998 Rn. 14; BGH NJW 2022, 1964 Rn. 9). Dies gilt auch, wenn dieser - wie hier der klägerische Prozessbevollmächtigte - einen fristgebundenen Schriftsatz selbst bei Gericht einreichen möchte (BGH BeckRS 2023, 9251 Rn. 31).

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Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per besonderem elektronischen Anwaltspostfach (beA) entsprechen denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax (vgl. zu letzterem BGH NJW 2021, 2201 Rn. 21; BGH NJW 2021, 3471 Rn. 12). Es gehört daher zu den Pflichten eines Rechtsanwalts, das zu übermittelnde Dokument zuvor selbst sorgfältig auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen (BGH NJW 2022, 1964 Rn. 11). Wird die Berufungsbegründungsfrist versäumt, weil innerhalb der laufenden Frist ein nicht unterschriebener und damit zur Einhaltung der Frist nicht geeigneter Schriftsatz bei dem Gericht eingegangen ist, ist grundsätzlich von einem dem Berufungskläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Anwaltsverschulden auszugehen (vgl. BGH NJW 2016, 718 Rn. 10). Es ist nämlich die Pflicht eines Rechtsanwalts, für einen mangelfreien Zustand der ausgehenden Schriftsätze zu sorgen: Es obliegt diesem, durch geeignete organisatorische und technische Maßnahmen sicherzustellen, dass nur formwirksame Schriftsätze seinen Machtbereich verlassen (OLG Braunschweig, NJW 2021, 1604, 1605). Durch die Verwendung spezieller Computerprogramme wird ein Rechtsanwalt nicht von der Verpflichtung entbunden, Dokumente zur Rechtsmitteleinlegung und -begründung auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen (vgl. BGH NJW 1995, 1499 Rn. 6; OLG Braunschweig NJW 2021, 1604, 1605).

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Diese Vorgaben hat der klägerische Prozessbevollmächtigte nicht eingehalten. Es ist für die Kammer weiterhin nicht erkennbar, dass er sich über den Inhalt des zu versendenden Schriftstücks nach dessen Erstellung und vor dessen Versendung vergewissert hätte.

24

In den Empfangsbereich des Landgerichts ist kein pdf-Dokument mit einem Inhalt eingegangen, sodass auf Grundlage der Auskünfte des IT-Dezernenten der Präsidentin des Landgerichts davon auszugehen ist, dass ein solches ohne Inhalt von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin versandt worden war. Dies hätte dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin aber auffallen müssen, wenn er sich vor Versendung über den Inhalt des Dokuments vergewissert hätte. Dazu, ob und wie dies geschehen sein soll, hat dieser nicht vorgetragen. Vielmehr verweist er in seiner Stellungnahme auf den Hinweisbeschluss der Kammer im Wesentlichen darauf, dass der von ihm vergebene Dateiname unerheblich gewesen sei, da es sich damals um den einzigen zu versendenden Schriftsatz gehandelt habe. Die konkrete Benennung ist vor diesem Hintergrund indes zweitrangig.

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Denn es ist von dem Prozessbevollmächtigten vor Versendung auch zu prüfen, ob der in dieser Datei enthaltene Schriftsatz tatsächlich die Berufungsbegründung ist (Beck, NJW 2023, 1537 f. unter Verweis auf BGH NJW 2022, 3715 Rn. 9). Konkret kann eine Prüfung, ob der Schriftsatz den richtigen Inhalt hat, dadurch erfolgen, dass die Datei nach ihrer Auswahl erneut geöffnet und abgeglichen wird. Genügen dürfte es aber auch, wenn beim Speichern des Schriftsatzes geprüft wird, dass dieser in dem Ordner - oder bei Verwendung einer Kanzleisoftware: in der elektronischen Akte - des richtigen Verfahrens gespeichert wird. Beim späteren Versand reicht es aus zu prüfen, ob der richtige Ordner oder die richtige Akte ausgewählt wird (Beck, NJW 2023, 1537, 1538). Dass dies hier geschehen wäre, ist nicht ersichtlich. Hier ist schon nicht dazu vorgetragen worden, wie der klägerische Prozessbevollmächtigte es überhaupt kontrolliert hat, den „richtigen“ Schriftsatz an das Gericht zu übermitteln (BGH NJW 2020, 1809 16; BGH NJW 2022, 3715 Rn. 9). Vielmehr hat er nur ausgeführt, wie er diesen erstellt habe und dass dieser laut Prüfvermerk auch bei dem Landgericht eingegangen sei. Er verweist in seiner Wiedereinsetzungsschrift allein darauf, er habe sich „vor Signatur nochmals davon [überzeugt]“, dass es sich um den „richtigen“ Schriftsatz gehandelt habe. Wäre dies aber geschehen, wäre der von der Klägerin angenommene EDV-Fehler -trotz der möglichen Verknüpfung eines (leeren) Dokuments mit dem zu übermittelnden Urteil - aufgefallen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10 S. 2 (analog), 711, 713 ZPO. Zur Begründung der Streitwertfestsetzung wird auf Ziff. III des Beschlusses der Kammer vom 10.11.2023 verwiesen.