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Landgericht Essen Urteil vom 17.05.2024 – 9 O 318/23
ECLI:DE:LGE:2024:0517.9O318.23.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
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Tatbestand:
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Die Parteien streiten um Ansprüche im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beklagten als Testamensvollstrecker für den Nachlass von Herrn B. (im Folgenden: Erblasser), der am 00.0.0000 verstarb.
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Der Erblasser war mit der vorverstorbenen Frau Y. verheiratet. Die Klägerin ist eine Tochter von Frau Y. und Stieftochter des Erblassers. Der Beklagte ist ein Bekannter des Erblassers.
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Der Erblasser setzte in zwei privatschaftlichen Testamenten vom 00.00.0000 und 00.00.0000 die Klägerin zur Alleinerbin ein und enterbte seinen Sohn J.
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Ferner setzte er im Testament vom 00.00.0000 den Beklagten zum Testamentsvollstrecker ein. Dieser nahm das Amt des Testamentsvollstreckers an. Das Testamentsvollstreckerzeugnis wurde ihm unter dem 00.00.0000 vom Amtsgericht – Nachlassgericht – Freiburg erteilt.
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Zum Nachlassvermögen gehörten Wertpapierdepots größeren Umfangs und ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück in R.. Unmittelbar verfügbare Barmittel waren nur verhältnismäßig geringfügig vorhanden.
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Der Beklagte veräußerte in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker Wertpapiere, um Nachlassverbindlichkeiten, insbesondere Beerdigungs- und Gerichtskosten und den Pflichtteilsanspruch des Sohnes des Erblassers zu begleichen. Hiermit war die Klägerin nicht einverstanden.
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Sie kündigte sodann an, den sich aus der – ihrer Ansicht nach vorzeitigen und nicht erforderlichen – Veräußerung der Wertpapiere erwachsenen Schaden gegenüber dem Beklagten geltend zu machen und übersandte diesem mit Schreiben vom 00.00.0000 einen entsprechenden Klageentwurf. (B2, Bl. 88) Dieser sah die Geltendmachung der Übertragung der Depots und Miteigentumsanteile am Grundstück sowie der Auskunftserteilung des Beklagten über den weiteren Verbleib von Depotverträgen und die Feststellung der Schadenersatzpflicht bezüglich des stattgefundenen Verkaufs von Depots vor. Den Gegenstandswert gab die Klägerin mit 1.119.656,00 € an.
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Der Beklagte, selbst Jurist, jedoch seit N01 nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassen, beauftragte seine jetzigen Prozessbevollmächtigten mit seiner anwaltlichen Vertretung zur Verteidigung gegen die außergerichtlich geltend gemachten Ansprüche. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 00.00.0000 (K3, Bl. 34) verteidigte er sich gegen die geltend gemachten Ansprüche. Im Wesentlichen trug er vor, dass nicht berechtigt und nicht verpflichtet sei, die Nachlassgegenstände zu überlassen. Da er zur Erfüllung von Steuerverbindlichkeiten verpflichtet sei, komme eine Freigabe zu dem Zeitpunkt noch nicht in Betracht. Seinen Auskunftspflichten sei er stets nachgekommen.
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In diesem Schreiben vom 00.00.0000 wurde der Klägerin zugleich ein Vergleichsvorschlag unterbreitet. Die Klägerin entwarf mit anwaltlichem Schreiben vom 05.07.2023 ihrerseits einen Vergleichstext und unterbreitete diesen dem Beklagten als Einigungsvorschlag (K4, Bl. 38). Dieser wurde vom Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 00.00.0000 angenommen (K5, Bl. 41).
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Der außergerichtlich zwischen den Parteien geschlossene Vergleich lautete wie folgt: (Bl. 39):
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1. Frau V. verzichtet als alleinige Erbin auf Ableben von Herrn W. auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Herrn N. als Testamentsvollstrecker.
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2. Frau V. stellt Herrn N. von allen Steuerforderungen frei, die der Fiskus auf Ableben von Herrn W. gegen den Testamentsvollstrecker geltend machen könnte.
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3. Für seine Tätigkeit als Testamentsvollstrecker erhält Herr N. eine pauschale Testamentsvollstreckervergütung von 35.000 €, die er dem Nachlass entnehmen kann.
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4. Herr N. weist alle Banken, bei denen sich Depotwerte des Erblassers W. befinden, unverzüglich an, diese auf das Depot von Frau V. bei der I., Depot-Nr. N02 zu übertragen und die Übertragung den Bevollmächtigten von Frau Decker anzuzeigen.
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5. Alle sonstigen Konten des Erblassers werden von Herrn N. gekündigt. Die Erlöse werden auf das Rechtsanwaltsanderkonto der Rechtsanwälte O., IBAN DE N03 überwiesen.
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6. Herr N. übergibt sämtliche Depot- und Kontoauszüge der Depots und Konten des Erblassers.
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7. Nach Erledigung der oben genannten Punkte legt Herr N. sein Amt als Testamentsvollstrecker nieder.
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Unter dem 00.00.0000 berechneten die Prozessbevollmächtigten des Beklagten für ihre außergerichtlichen Tätigkeiten dem Beklagten persönlich 18.962,89 € (K7, Bl. 45). Diese glich der Beklagte aus dem Nachlassvermögen aus. Er ging nach Beratung durch seinen Prozessbevollmächtigten davon aus, dass es der Rechtslage entspreche, die Honorarrechnung aus dem Nachlassvermögen zu begleichen.
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Das übrige Nachlassvermögen wurde an die Klägerin ausgekehrt.
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Mit anwaltlichem Schreiben vom 00.00.0000 forderte die Klägerin die Rückzahlung von 18.962.89 €, was der Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 00.00.0000 ablehnte.
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Die Klägerin meint, der Beklagte habe die Vergleichsvereinbarung nicht erfüllt.
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Ihr stünde ein vertraglicher Anspruch auf Auszahlung des gesamten Nachlassvermögens zu. Der Beklagte habe das entnommene Geld für die Honorarrechnung seiner Rechtsanwälte auszuzahlen.
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Hilfsweise ergebe sich ein Anspruch aus einer Untreuehandlung des Beklagten. Der Beklagte habe nur einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, wozu Aufwendungen für persönliche Prozesse wie der seinerzeitige bestehende Streit nicht gehörten.
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Es habe ohnehin auch keiner Beauftragung eines Rechtsanwalts bedurft.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 18.962,89 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozent über Basiszinssatz seit 00.0.0000 zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte meint, ein vertraglicher Anspruch bestünde nicht, weil sich aus dem Vergleichstext kein solcher Anspruch ergebe.
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Der Beklagte habe die Ansprüche aus dem abgeschlossenen Vergleich ordnungsgemäß erfüllt, indem er alle Wertpapiere übertragen und das nach Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten verbliebene Kontoguthaben überwiesen habe.
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Die Klägerin habe aus dem außergerichtlichen Vergleich lediglich einen Anspruch auf Auszahlung des nach Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten verbleibenden Nachlasses. Ein weitergehender Anspruch ergebe sich aus dem Vergleich nicht. Dass er von der Testamentsvollstreckervergütung auch Auslagen zu bezahlen habe, sei nämlich nicht vereinbart gewesen und lasse sich weder dem Wortlaut noch der Korrespondenz entnehmen. Auslagen seien auch nicht Gegenstand des Vergleichs gewesen.
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Ein Schadensersatzanspruch scheitere im Hinblick auf den im Vergleich geregelten Verzicht auf Schadensersatzansprüche. Der Beklagte habe jedenfalls seine Pflichten als Testamentsvollstrecker und aus dem Vergleich nicht verletzt.
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Ein Schadensersatzanspruch wegen Untreue gem. § 823 Abs.2 BGB, 266 StGB bestünde auch nicht. Eine Pflicht sei nicht verletzt worden. Es fehle jedenfalls an einem vorsätzlichen Handeln des Beklagten. Die von ihm nach Beratung durch seinen Prozessbevollmächtigten vertretene Rechtslage werde durch das im Schriftsatz vom 00.00.0000 – bereits vor Vergleichsschluss erwähnte – Urteil des OLG Frankfurt 15.10.2010 — 4 U 134/10—, ZEV 2011, 605 begründet.
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Der Testamentsvollstrecker dürfe Prozesskosten wie auch außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten aus dem Nachlass bezahlen. Das gelte auch für persönliche Prozesse, wenn sie für erforderlich gehalten werden durften, um den Erblasserwillen zu verteidigen. Das sei der Fall gewesen, weil die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche zu dem Zeitpunkt unbegründet gewesen seien.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
38
Die zulässige Klage ist unbegründet.
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I.
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Die Klägerin hat aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung von 18.962,89 €.
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Aus dem zwischen den Parteien geschlossenen außergerichtlichen Vergleich ergibt sich zwar ein vertraglicher Anspruch auf Auszahlung von weiteren 18.962,89 €. Allerdings steht der Durchsetzbarkeit des Anspruchs gem. § 242 BGB entgegen, dass die Klägerin diesen Betrag aufgrund eines in gleicher Höhe bestehenden Aufwendungsersatzes des Beklagten in Höhe der angefallenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten für die Rechtsverteidigung gegen die von der Klägerin angedrohten Klage sogleich zurückzuzahlen hätte.
42
1.
43
Aus dem unstreitig außergerichtlich geschlossenen Vergleich hat die Klägerin u.a. einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung sämtlichen Depotvermögens und Auszahlung sämtlichen Kontovermögens unter Abzug der dem Beklagten für die Testamentsvollstreckertätigkeit zugestandenen Vergütung von 35.000,00 €. Dieser Anspruch wurde nicht vollständig erfüllt-
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Der Vergleich ist dahingehend auszulegen, dass die Verpflichtung des Beklagten sich auf die Auszahlung des zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Vergleichs vorhandenen Kontovermögens abzüglich eines Betrags von 35.000,00 € erstreckt. Er ist gerade nicht so auszulegen, dass lediglich der unter Abzug sämtlicher weiterer – nicht bestimmter – Nachlassverbindlichkeiten sich ergebende Betrag auszuzahlen ist.
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Der Vergleich ist im Hinblick auf die Höhe des auszuzahlenden Erlöses mangels eindeutigen Inhalts auslegungsbedürftig.
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Die Auslegungsbedürftigkeit ist Voraussetzung der Auslegung. Sie ist gegeben, wenn nach Inhalt und Zweck der Regelung ein eindeutiger Inhalt nicht gegeben ist (Grüneberg/Ellenberger, 83. Aufl. 2024, § 133 Rn. 6). Da der auszukehrende Erlös in Ziff. 5 des Vergleichs weder der Höhe nach von den Parteien konkret bestimmt wurde noch Grundlagen für die Berechnung des auszuzahlenden Erlöses abschließend geregelt wurden, hat der zwischen den Parteien geschlossene Vergleich insoweit keinen eindeutigen Inhalt.
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Vor dem Hintergrund ist die Vertragsklausel nach den Maßstäben von §§ 133,157 BGB auszulegen. Bei der Auslegung eines Vertrags sind gemäß §§ 133, 157 BGB in erster Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen. Weiter gilt das Gebot der nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung und der Berücksichtigung des durch die Parteien beabsichtigten Zwecks des Vertrags (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2019 – I ZR 34/18 –, Rn. 20, juris).
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Auch sind Begleitumstände in die Auslegung einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärungen zulassen (BGH, Urteil vom 19. 1. 2000 - VIII ZR 275/98 = NJW-RR 2000, 1002). Wichtige Anhaltspunkte können sich daher auch aus der Abwicklung früherer Geschäfte und den Vorverhandlungen der Parteien ergeben (Grüneberg/Ellenberger, 83. Aufl. 2024, § 133 Rn. 15).
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Der Wortlaut der Ziff. 5 sieht lediglich vor, dass der auf den Konten des Erblassers vorhandene Erlös auszukehren ist. Dem lässt sich weder ein genauer Betrag entnehmen noch, auf welches Datum hinsichtlich des darauf vorhandenen Erlöses abzustellen ist.
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Unter Berücksichtigung der übrigen Vergleichsregelungen, in dessen Kontext die Regelung in Ziff. 5 erkennbar steht, ergibt sich im Hinblick auf die Ziff. 3, dass der Beklagte von dem Kontovermögen einen Betrag in Höhe von 35.000,00 € als Testamentsvollstreckervergütung entnehmen darf.
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Da diese Regelung den Ziff. 4 und 5 zur Übertragung bzw. Auszahlung des Depot- und Kontovermögens vorgeschaltet ist, ergibt sich, dass der nach Ziff. 5 auszukehrende Erlös derjenige sein muss, der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden ist, jedoch gekürzt um die Entnahme der vereinbarten Testamentsvollstreckervergütung nach Ziff. 3.
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Dass dahingegen der Erlös erst derjenige Betrag sein soll, der sich nach – gänzlich nicht geregelten – weiteren eigenständigen Entnahmen des Testamentsvollstreckers ergibt, lässt sich dem Wortlaut gerade nicht entnehmen.
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Interessen der Parteien. Dem Interesse der Parteien entspricht es erkennbar nicht, dass es dem Testamentsvollstrecker offen gestanden haben sollte, unbegrenzte Entnahmen in unbestimmter Höhe bis zu einem unbestimmten Zeitpunkt vorzunehmen, während die Klägerin ihrerseits auf jegliche Schadensersatzansprüche in Ziff. 1 des Vergleichs verzichtete.
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Zu keinem anderen Ergebnis führen die vorliegenden Begleitumstände. Dass der jetzige Streitpunkt der Parteien ausdrücklich Gegenstand der Korrespondenz zwischen den Parteien gewesen ist, trägt keine der Parteien vor. Der Beklagte trägt vielmehr insoweit selbst vor, dass aufgrund seines Rechtsstandpunkts aus seiner Sicht keine Notwendigkeit für eine Regelung im Vergleich zu den außergerichtlichen Kosten seiner Prozessbevollmächtigten bestanden hätte (Bl. 82).
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Auch aus der vorliegenden dem Vergleichsschluss vorweg gegangenen schriftlichen Korrespondenz ergibt sich nichts anderes. In dem außergerichtlichen Schreiben vom 00.00.0000 (K3, Bl. 36 d.A) ist insbesondere nur darauf hingewiesen worden, dass der Beklagte der Rechtsauffassung sei, dass im Falle eines Klageverfahrens entsprechend des ihm übersandten Klageentwurfs nicht er persönlich, sondern der Nachlass mit den Prozesskosten des Beklagten zu belasten sei. Um die Verteilung von Prozesskosten geht es vorliegend jedoch nicht. Ein gerichtliches Verfahren ist durch den außergerichtlich geschlossenen Vergleich gerade abgewendet worden. Ohnehin lässt sich dem nichts dazu entnehmen, dass der Beklagte der Auffassung sei, der später abgeschlossene Vergleich sei so zu verstehen, dass die außergerichtlichen Kosten dem Nachlass zusätzlich entnommen werden könnten.
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Vor dem Hintergrund umfasst die Verpflichtung aus Ziff. 5 des Vergleichs die Auszahlung des gesamten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhandenen Kontovermögens unter Abzug eines Betrags von 35.000,00 €.
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Zwar ist eine Auszahlung von Kontovermögen durch den Beklagten erfolgt, jedoch entnahm dieser von dem vorhandenen Nachlassvermögen zwischen Vergleichsabschluss und Auszahlung des verbliebenen Nachlassvermögens unstreitig einen weiteren Betrag in Höhe von 18.962,89 €. Da dieser Betrag zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses unstreitig zum Nachlassvermögen des Erblassers gehörte, in dieser Höhe bislang der Vergleich nicht erfüllt.
58
2.
59
Der Anspruch ist hingegen nicht durchsetzbar gem. § 242 BGB.
60
a)
61
Gegen § 242 BGB verstößt auch die Ausübung einer formal bestehenden Rechtsstellung, sofern der Berechtigte alsbald den vorherigen Zustand wiederherstellen müsste (MüKoBGB/Schubert, 9. Aufl. 2022, BGB § 242 Rn. 560). Wer etwas verlangt, was er sofort zurückgeben muss, handelt grundsätzlich treuwidrig – „Dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est“ – (OLG Celle, Urteil vom 20. Januar 2022 – 13 U 84/19 –, Rn. 85, juris).
62
Dies ist vorliegend der Fall, weil seitens des Beklagten ein Aufwendungsersatzanspruch in Höhe von 18.962,89 € besteht.
63
Hierauf hat sich der Beklagte auch berechtigt berufen.
64
Der Rückgewährseinwand gilt zwar nicht unbeschränkt, wie sich bereits aus § 863 BGB ergibt. So kann der Rückgewährseinwand keine Grundlage sein, um die Voraussetzungen einer Selbsthilfe nach § 229 BGB zu unterlaufen und den Eingriff in fremde Rechte mit der Begründung zu ermöglichen, im Ergebnis sei die auf diese Weise hergestellte Lage richtig. Setzt sich jemand absichtlich über ein fremdes Recht hinweg, um einen Anspruch durchzusetzen, reduziert sich sein Treueanspruch. Nach dem Rechtsgedanken des § 863 BGB ist ihm dann je nach Schwere des Treueverstoßes der Rückgewähreinwand zu versagen, auch wenn er damit den Rückgewähranspruch nicht endgültig verliert (OLG Celle, Urteil vom 20. Januar 2022 – 13 U 84/19 –, Rn. 85, juris).
65
Das ist vorliegend nicht der Fall. Der Beklagte hat jedenfalls nicht absichtlich gehandelt, als der das Geld für die Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten für die Verteidigung gegen die angedrohte Klage der Klägerin dem Nachlassvermögen entnommen hat.
66
Nach seinem Vortrag hat er in der Überzeugung gehandelt, dass es sich um eine Nachlassverbindlichkeit handele, deren Begleichung vor Auszahlung an die Klägerin vom Vergleich umfasst gewesen sei. Gegenteiliges trägt die Klägerin zur subjektiven Vorstellung des Beklagten nicht vor, sodass dies als unstreitig zugrunde zu legen war.
67
b)
68
Die Geltendmachung eines Aufwendungsersatzanspruchs des Beklagten ist trotz des abgeschlossenen Vergleichs noch möglich.
69
Ein solcher Anspruch ist jedenfalls durch den Vergleich nicht abgegolten, weil der Vergleich eine vollständige Abgeltungsklausel nicht enthält.
70
Aus Ziff. 3 des Vergleichs ergibt sich nichts anderes. Ziff. 3 regelt lediglich die Höhe der Testamentsvollstreckervergütung i.S.v. § 2221 BGB. Hiervon umfasst sind nicht vom Testamentsvollstrecker getätigte Auslagen, welche gesondert über §§ 2218, 670 BGB erstattungsfähig sind (vgl. Grüneberg/ Weidlich, 83. Aufl. 2024, § 221 Rn. 1; 2218 Rn. 5). Der Anspruch auf Aufwendungsersatz steht neben dem Anspruch auf Testamentsvollstreckervergütung (MüKoBGB/Zimmermann, 9. Aufl. 2022, BGB § 2221 Rn. 35)
71
Dass die Parteien abweichend von dem gesetzlichen Verständnis der im Vergleich verwandten Begriffe auch Aufwendungen umfasst sahen, ergibt sich auch weder aus dem Wortlaut noch den Begleitumständen.
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Zu keinem anderen Ergebnis führt die Ziff. 7 des Vergleichs. Auch darin findet sich keine Abgeltungsklausel. Diese enthält lediglich eine einseitige Verpflichtung des Beklagten, das Amt als Testamentsvollstrecker niederzulegen, wenn die Regelungen in Ziff. 1-6 des Vergleichs vollzogen wurden. Die Regelung sagt nichts aus über das Schicksal von entstandenen Aufwendungsersatzansprüchen. Die Geltendmachung von Aufwendungsersatzansprüchen ist auch nicht an die Fortdauer des Testamentsvollsteckeramts gekoppelt. Selbst Aufwendungen nach Entlassung können unter Umständen noch zu ersetzen sein (Grüneberg/Weidlich, 83. Aufl. 2024, § 2218 Rn. 5).
73
c)
74
Der Anspruch auf Aufwendungsersatz für die angefallenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus §§ 2218, 670 BGB.
75
Nach § 2218 iVm § 670 ist der Erbe zum Ersatz verpflichtet, wenn der Testamentsvollstrecker zum Zwecke der Ausführung der ihm übertragenen Aufgaben Aufwendungen tätigte, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte (Burandt/Rojahn/Zweygart-Heckschen, 4. Aufl. 2022, BGB § 2218 Rn. 29). Darunter fallen auch Rechtsanwaltskosten für persönliche Prozesse des Testamentsvollstreckers, wenn der Testamentsvollstrecker das Verfahren zur Verteidigung des Erblasserwillens für erforderlich halten durfte (Grüneberg/Weidlich, 83. Aufl. 2024, § 2218 Rn. 5; OLG Frankfurt, Urteil vom 15. Oktober 2010 – 4 U 134/10 –, Rn. 58, juris, OLG Oldenburg, Urteil vom 26. September 1995 – 5 U 86/95 –, Rn. 23, juris). Hierunter fällt insbesondere ein Streit über die Freigabe des vom Testamentsvollstrecker verwalteten Nachlassvermögens (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 15. Oktober 2010 – 4 U 134/10 –, Rn. 58, juris).
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Nicht erstattungsfähig sind nur die Kosten eines leichtfertigen oder überflüssigen Prozesses sowie die Kosten eines persönlichen Prozesses, den der Testamentsvollstrecker weder als Repräsentant des Erben noch zur Verteidigung des Erblasserwillens geführt hat (MüKoBGB/Zimmermann, 9. Aufl. 2022, BGB § 2218 Rn. 22 m.w.N.).
77
Unter Anwendung dieser Grundsätze hat der Beklagte einen Aufwendungsersatzanspruch in Höhe von 18.962,89 € für die ihm von seinen Prozessbevollmächtigten im außergerichtlichen Streit berechneten Anwaltskosten.
78
Die Rechtsverteidigung gegen die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche aus dem mit Schreiben vom 00.00.0000 übersandten Klageentwurf durfte er für erforderlich halten.
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Die in dem übersandten Klageentwurf geltend gemachten Ansprüche (Anl. B2, Bl. 88) betrafen die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Beklagten als Testamentsvollstrecker. Dies betrifft die Durchsetzung des Willens des Erblassers, der die Testamentsvollstreckung angeordnet hatte.
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Der Beklagte verteidigte sich mithilfe der Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten außergerichtlich gegen die angedrohte Klage, weil er meint, zur Überlassung der Nachlassgegenstände im Hinblick auf etwaige noch offene steuerliche Verpflichtungen noch nicht berechtigt gewesen zu sein.
81
Diese Rechtsverteidigung durfte er für erforderlich halten, weil ein Freigabeanspruch des Erben nur dann gem. § 2217 Abs. 1 BGB besteht, wenn der Testamentsvollstrecker die Nachlassgegenstände zur Erfüllung seiner Obliegenheiten offenbar nicht bedarf. Dies ist nach dem Zweck der ihm übertragenen Vollstreckungsaufgaben objektiv zu beurteilen, wobei „offenbar“ bedeutet, dass das weggefallene Bedürfnis ohne weitläufige Prüfung feststellbar sein muss (OLG Frankfurt, Urteil vom 15. Oktober 2010 – 4 U 134/10 –, Rn. 35, juris). Ein Freigabeanspruch des Erben scheidet hierbei aus, solange der Nachlassgegenstand vom Testamentsvollstrecker zur Erfüllung seiner steuerrechtlichen Pflichten benötigt wird (MüKoBGB/Zimmermann, 9. Aufl. 2022, BGB § 2217 Rn. 11). Seine Rechtsverteidigung hatte damit Erfolgsaussichten. Ferner durfte er die Rechtsverteidigung auch deshalb für erforderlich halten, weil er sich bei der leichtfertigen Freigabe der Verfügungsbefugnis am Nachlass auch der Gefahr einer Schadensersatzpflicht, zum Beispiel des Fiskus, ausgesetzt hätte (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 15. Oktober 2010 – 4 U 134/10 –, Rn. 35, juris).
82
Erforderlich war seine Rechtsverteidigung auch im Hinblick auf die weiteren von der Klägerin erhobenen Ansprüche. Im Hinblick auf die geltend gemachten Auskunftsansprüche meinte er, sei der Anspruch erfüllt gewesen. Eine Schadensersatzpflicht aufgrund des Verkaufs von Wertpapieren bestünde auch nicht, weil dieser zur Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten erforderlich gewesen sein. Auch in diesen Fällen ergaben sich Erfolgsaussichten hinsichtlich seines Verteidigungsvorbringens.
83
Dass der Beklagte selbst Jurist ist, steht der Erforderlichkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht entgegen. Da ihm bereits ein an das Landgericht Freiburg gerichteter Klageentwurf übersandt worden war, stand die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens unmittelbar bevor. In diesem hätte der Beklagte, der nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassen war, ohnehin einen Rechtsanwalt beauftragen müssen.
84
Zudem hätte der Beklagte, selbst wenn er noch als Anwalt tätig gewesen wäre, auch Anwaltsgebühren abrechnen können, sodass kein Grund besteht, ihm die Anwaltsgebühren für einen extern beauftragten Anwalt nicht zuzubilligen. Einem Anwalt als Testamentsvollstrecker können Anwaltsgebühren zugebilligt werden, wenn ein Laie sich eines Anwalts bedient hätte, was vorliegend in Anbetracht des übersandten Klageentwurfs zu bejahen ist. (MüKoBGB/Zimmermann, 9. Aufl. 2022, BGB § 2221 Rn. 35 mwN).
85
Die Höhe des abgerechneten Rechtsanwaltshonorars steht zwischen den Parteien nicht im Streit.
86
II.
87
Mangels eines Hauptanspruchs besteht auch kein Zinsanspruch.
88
III.
89
Der Klägerin war entgegen ihres Antrags in der mündlichen Verhandlung vom 00.00.0000 keine weitere Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren.
90
Die Gewährung einer Schriftsatzfrist zur Erörterung der Sach- und Rechtslage in der Güte- sowie mündlichen Verhandlung sieht die ZPO nicht vor. Gerichtliche Hinweise sind nicht ergangen.
91
Auch zum Inhalt des Schriftsatzes des Beklagtenvertreters vom 00.00.0000 war der Klägerin keine Schriftsatzfrist nachzulassen. Diese Möglichkeit ist gemäß § 283 ZPO dann einzuräumen, wenn eine Partei neues entscheidungserhebliches Vorbingen des Gegners nicht rechtzeitig vor dem Termin erfahren hat und auf den neuen Vortrag nicht unmittelbar erwidern kann. Neuer Sachvortrag, auf welchen die Klägerin die Gelegenheit zur Stellungnahme hätte erhalten müssen, ist hierin bereits nicht enthalten. Der Vortrag des Beklagten in dem vorbenannten Schriftsatz beschränkt sich auf die Wiederholung und Vertiefung des früheren Vorbringens.
92
IV.
93
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1, S. 2 ZPO.
94
V.
95
Der Streitwert wird auf 18.962,89 € festgesetzt.