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Landgericht Essen Urteil vom 30.07.2024 – 52 KLs-12 Js 3970/23-2/24

XVII. Große Strafkammer · ECLI:DE:LGE:2024:0730.52KLS12JS3970.23.00

Gründe

Persönliche Verhältnisse

Der am 00.00.0000 geborene Angeklagte ist bulgarischer Staatsangehöriger. Dort wuchs er mit seinen Eltern und seiner Schwester auf. Er besuchte die Schule und schloss diese nach der neunten Klasse ab. Im Anschluss arbeitete er im Lebensmittelgeschäft seines Vaters. Die Eltern des Angeklagten leben nach wie vor in Bulgarien.

Der Angeklagte kam vor ca. zehn Jahren nach Deutschland. Seine Ehefrau, Frau C., mit welcher er zwei Söhne im Alter von 00 und 00 Jahren hat, wohnt in der M.-straße … in S.. Der Angeklagte lebte bis zu seiner Verhaftung zusammen mit seiner Partnerin Q., die als Prostituierte tätig ist, in der X.-straße … in S..

Er bezieht in Deutschland keine geregelten - legalen Einkünfte. In Bulgarien betreibt der Angeklagte einen Barborshop, wobei die Höhe etwaig erwirtschafteter Umsätze nicht bekannt sind. Er fährt hochpreisige Fahrzeuge, namentlich einen AF., eine JP. und einen GY..

Der Angeklagte ist wie folgt vorbestraft:

Mit Urteil vom 06.10.2015 verurteilte ihn das Amtsgericht Gelsenkirchen (Az.: 49 Js 1588/15 314 Cs 850/15) wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen.

Das Amtsgericht Dortmund verurteilte den Angeklagten am 02.05.2018 (Az.: 102 Js 230/17 744 Cs 269/18) wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen.

Unter dem 23.07.2018 verurteilte ihn das Amtsgericht Gelsenkirchen (Az.: 85 Js 545/18 314 Cs 309/18) wegen Führen eines nicht versicherten Kraftfahrzeugs zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen.

Das Amtsgericht Plodiv in Bulgarien verurteilte ihn mit Urteil vom 31.10.2018 wegen „Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft oder zur Erlangung von Diensten“ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, dessen Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzte. Diesbezüglich stellte das Amtsgericht Plodiv - aufgrund des Geständnisses des Angeklagten - unter anderem fest, dass er im Jahr 2013 in TK. eine Frau anwarb, sie nach S. beförderte und sie in der Absicht versteckt hielt, diese für die Prostitution ungeachtet ihrer Einwilligung zu nutzen. Dabei täuschte er der Frau vor, dass er die ernsthafte Absicht eines familiären Zusammenlebens hatte und für sie eine Arbeit als Kellnerin oder in der Küche finden wird.

Unter dem 09.08.2019 verurteilte ihn das Amtsgericht Gelsenkirchen (Az.: 84 Js 1155/19 314 Cs 410/19) wegen Führen eines nicht versicherten Kraftfahrzeugs zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen.

Mit Urteil vom 14.05.2020 verurteilte ihn das Amtsgericht Gelsenkirchen (Az.: 40 Js 2566/19 314 Ds 59/20) wegen vorsätzlichen Führen eines nicht versicherten Kraftfahrzeugs zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen.

Am 15.10.2021 verurteilte ihn das Amtsgericht Gelsenkirchen (Az.: 307 Js 168/21 314 Cs 225/21) wegen Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen.

Am 20.01.2022 bildete das Amtsgericht Gelsenkirchen (Az.: 84 Js 1155/19 314 Cs 410/19) aus den beiden vorgenannten Verurteilungen eine nachträgliche Gesamtstrafe von 97 Tagessätzen.

Mit Urteil vom 20.06.2022, rechtskräftig seit dem 05.10.2022, verurteilte ihn das Amtsgericht Gelsenkirchen (Az.: 32 Js 724/22 314 Cs 72/22) wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, dessen Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Die Bewährungszeit endet am 04.10.2024.

Seit dem 00.00.0000 befindet sich der Angeklagte zunächst aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts S. vom selben Tag (Az.: …) und seit dem 19.01.2024 aufgrund des Haftbefehls der Kammer in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt in AP..

Feststellungen

Zur Sache

Der Angeklagte verdiente in der Vergangenheit seinen Lebensunterhalt unter anderem auch mit illegalen Einkünften aus Zuhälterei, in dem Frauen für sich als Prostituierte arbeiten ließ. Zum Zwecke der Prostitutionsausübung nutze er Wohnungen in der X.-straße … und der N.-straße … jeweils in S. und zahlte für die letztgenannte Wohnung den Mietzins in Höhe von jeweils 515 Euro zumindest für die Monate April 2022 bis August 2022 in bar. Darüber hinaus hatte er zumindest einen Stellplatz im Garagenhof der X.-straße …-… angemietet und stellte dort teilweise auch den AF. und den JP. ab.

Im Jahr 2019 lernte er B. kennen, welche unter anderem Büroarbeiten für den der deutschen Sprache nicht oder nur wenig mächtigen Angeklagten erledigte.

Der Angeklagte nahm im September 2022 über Z. Kontakt zu der am 00.00.0000 geborenen U. auf. Die Kammer kann nicht ausschließen, dass U. in den Angeklagten verliebt war und zumindest einen Urlaub mit ihm verbracht hat. An einem nicht näher bestimmbaren Tag im September 2022 holte er sie mit seinem Fahrzeug in L. bei ihrer Mutter unter dem Vorwand ab, mit ihr einen Kaffee trinken zu wollen. Stattdessen brachte er sie in die Wohnung N.-straße … in S. und zwang sie dazu, ab sofort für ihn als Prostituierte zu arbeiten. Diesbezüglich fertigte er Bilder in Reizwäsche von ihr an und stellte eine entsprechende Annonce auf dem Portal "Internetadresse01" online.

Einen Tag später kamen die ersten Kunden zu U.. Der Angeklagte verließ für die Zeit der Besuche die Wohnung. U. vollzog auf Anweisung des Angeklagten mindestens vier Tage die Woche über einen Zeitraum von einem Jahr spätestens ab Oktober 2022 bis Ende August 2023 den ungeschützten Geschlechtsverkehr mit den Kunden und bediente täglich fünf bis sechs Freier, wobei der Angeklagte die Preise und Leistungen der U. vorgab: Eine halbe Stunde kostete 70 Euro, eine Stunde 120 Euro. Für Hausbesuche verlangte der Angeklagte 150 Euro und für sog. „Extras“ wie Sperma in den Mund nehmen oder ein Video drehen 300 Euro.

Das Entgelt für ihre Dienste, mindestens 350 am Tag, nahm der Angeklagte sofort an sich, wobei er U. 20 Euro täglich für deren Unkosten überließ. Währenddessen bedrohte der Angeklagte U. mit dem Tode, wenn sie seinen Forderungen nicht nachkäme und untermauerte dies auch mit erheblicher Gewaltanwendung durch Tritte und Schläge.

Die körperlichen Misshandlungen sowie Drohungen verknüpfte er mit der ausbeuterischen Vereinnahmung ihrer Einkünfte, indem er sie als Nötigungsmittel eingesetzte, um U. sowohl zur Prostitution für ihn zu bewegen als auch deren Verdienst in ausbeuterischer Weise für sich zu vereinnahmen.

Ab Januar 2023 bis August 2023 arbeitete U. unter dem Druck des Angeklagten in seinem Auftrag im Saunaclub V.. Dort verdiente sie 700 bis 1.000 Euro pro Tag, wobei der Angeklagte ihr wiederrum sämtliche Einkünfte - bis auf 50 Euro für den Eintritt in den Saunaclub sowie 20 Euro für ihre täglichen Unkosten - abnahm. Zu dieser Zeit wohnte sie weiterhin in der N.-straße …, wobei sie im Club V. aß.

In der gesamten Zeit musste der U. infolge der Drohungen und körperlichen Misshandlungen ihre Verdienste in Höhe von mindestens 88.800 Euro an den Angeklagten abgeben. Weiteren Tätigkeiten ging die Zeugin U. nicht nach. Zudem erzielt sie auch keine anderen Einkünfte.

Aus Angst vor dem sie stets kontrollierenden Angeklagten und wegen ihrer schlechten finanziellen Lage war es U. nicht möglich, sich von dem Angeklagten zu lösen.

Nachtatgeschehen

Ungefähr am 13.09.2023 flog der Angeklagte nach Bulgarien. Unmittelbar danach fassten U. und B. den Plan, vor dem Angeklagten „zu fliehen“ und unterzutauchen.

Am 18.09.2023 erstatteten sie jeweils Strafanzeige u.a. wegen Vergewaltigung und Zuhälterei gegen den Angeklagten. Am selben Tag stellten U. und B. zudem jeweils Strafantrag „wegen Zuhälterei“ gegen den Angeklagten.

Am 19.09.2023 vernahmen W. U. und I. U. sowie B.. B. bekundete, sie habe den Angeklagten vor circa vier Jahren kennengelernt und sei damals - aber auch zu späteren Zeitpunkten erneut - von ihm vergewaltigt worden. Im Anschluss habe der Angeklagte sie gezwungen, für ihn Fahrdienste durchzuführen. Diesbezüglich habe sie unter anderem Prostituierte des Angeklagten fahren müssen, welche für den Angeklagten gearbeitet hätten. Diese habe er zuvor aus Bulgarien geholt. Er, der Angeklagte, habe B. ihr Geld abgenommen und sie immer wieder bedroht sowie geschlagen. Vor einiger Zeit habe er zudem U. kennengelernt, welcher er vorgespielt habe, in sie verliebt zu sein. Außerdem habe er sie, U., gezwungen, sich für ihn zu prostituieren und ihr gesamtes Geld an den Angeklagten abzugeben. Auch habe er U. immer wieder geschlagen.

U. erklärte in der Vernehmung, dass der Angeklagte sie kurze Zeit nach ihrem Kennenlernen im Jahr 2022 mit dem Tode bedroht habe und ihr den Kontakt zu ihrem Umfeld verwehrt habe. Außerdem habe sie sich für den Angeklagten prostituieren müssen, wobei er ihr immer ihr gesamtes Geld abgenommen habe. Der Angeklagte habe sie auch immer wieder geschlagen und einmal wöchentlich vergewaltigt.

Am 00.00.0000 durchsuchten Polizeibeamte des Polizeipräsidiums S. die Wohnungen in der X.-straße …, … S., Erdgeschoss links, und in der N.-straße …, … S., Erdgeschoss rechts. Im Hinterhof der Wohnung X.-straße … stand ein weißer AF. und ein schwarzer JP.. In der Wohnung fanden die Beamten unter anderem einen Mietvertrag über einen PKW-Stellplatz auf dem Grundstück X.-straße …-…, in welchem der Angeklagte als Mieter bezeichnet war. Außerdem lag in der Wohnung eine Auflistung der Mietzahlungen aus den Monaten Januar 2020 bis Juli 2022 sowie ein Mietvertrag der Wohnung N.-straße …, … S., Erdgeschoss rechts, welcher G. und T. als Mieter angab. In der Wohnung N.-straße … in S. fanden die Beamten unter anderem eine Fiktionsbescheinigung sowie einen Prostitutionsausweis, welcher auf G. und „R.“ ausgestellt war. Außerdem sichteten sie vier Quittungen, woraus sich die Zahlungen des Mietzinses in Höhe von 515 Euro durch den Angeklagten für die Monate April 2022 bis August 2022 für die N.-str. …, EG, rechts ergab.

Am selben Tag kontaktierte A. den Angeklagten gegen 18.30 Uhr telefonisch auf seinem Mobiltelefon, welcher zunächst angab, sich in Bulgarien zu befinden. Auf erneute Nachfrage erklärte der Angeklagte, sich doch in Deutschland aufzuhalten. Ca. 90 Minuten später erschien er sodann auf der Polizeiwache S. und wurde vorläufig festgenommen.

Nachdem B. und U. Strafanzeige gegen den Angeklagten erstattet hatten, wurden sie aus dem Umfeld des Angeklagten, insbesondere durch eine unbekannte männliche Person, möglicherweise mit dem Namen „O.“ mit dem Tode bedroht, sollten sie ihre Anzeige nicht zurückziehen.

Zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen der Abreise des Angeklagten nach Bulgarien ungefähr am 13. August 2023 und der Erstattung der Strafanzeige am 26.10.2023 zog U. mit B. und ihrem Sohn in eine von U. angemieteten Wohnung nach K..

Am 26.10.2023 erstatteten B. und U. erneut gegenüber E. Strafanzeige gegen den Angeklagten und seinen Schwager, den B. als „O.“ bezeichnete, wegen Bedrohung. Sie erklärten übereinstimmend gegenüber E., sie seien vor ca. einem Monat von der Arbeit geflohen. Sie seien damals schon bedroht und geschlagen worden. Sie hätten das alles zur Anzeige gebracht. B. bekundete zudem, der Angeklagte sei Zuhälter und habe mehrere Mädchen für sich arbeiten lassen, unter anderem U., welche ebenfalls erklärte, sie habe einen Zuhälter gehabt, welcher sie geschlagen und bedroht habe.

Sie bekundeten weiter, der Angeklagte säße derzeit in Untersuchungshaft. An diesem Tag hätte zudem eine Gerichtsverhandlung stattfinden sollen. Am selben Tag habe sich der Schwager des Angeklagten bei ihnen telefonisch gemeldet, wobei er sie von ihren Aussagen habe abhalten wollen und sie dafür mit dem Tode bedroht habe. Außerdem habe er erklärt, dass er „Frauen schicken“ werde. B. und U. schilderten weiter, sie hätten aus Angst vor dem Angeklagten und seinem Schwager gemeinsam eine Wohnung in K. bezogen. Im Anschluss an die Vernehmungen führte E. ein Sicherheitsgespräch mit B. und U. durch.

Am 23.11.2023 vernahm Richterin am Amtsgericht KU. U. und B. audiovisuell, wobei als Vertreter der Staatsanwaltschaft Staatsanwalt Y. anwesend war. Bevor der Angeklagte in den Gerichtssaal geführt wurde, saßen B. und U. nebeneinander im Zuschauerraum. Als sie erfuhren, dass der Angeklagte ihren Vernehmungen ebenfalls beiwohnen wird, reagierten sie überrascht und wirkten verängstigt auf Staatsanwaltschaft Y., welcher sie daraufhin fragte, ob diese Angst vor dem Angeklagten hätten, was die beiden bejahten. Im Anschluss versuchte Staatsanwalt Y. die Zeuginnen zu beruhigen, indem er ihnen erklärte, dass zwei Wachtmeister dazu kämen, die aufpassen würden.

B. revidierte ihre bisher getätigten Angaben im Rahmen der Vernehmung teilweise und gab in der Vernehmung an, der Angeklagte habe sie bedroht. Es sei nicht zutreffend, dass sie für ihn gearbeitet habe. Vor ein paar Jahren habe es lediglich einmal nicht einvernehmlichen Geschlechtsverkehr zwischen ihr und dem Angeklagten gegeben. Der Angeklagte habe sie zudem - bis auf einmal im Streit - nie geschlagen. Außerdem habe Frau U. für ihn als Postulierte gearbeitet. Wie ihre finanzielle Situation gewesen sei, wisse Frau B. nicht.

U. bekundete im Rahmen der Vernehmung am 23.10.2023, sie habe den Angeklagten 2022 kennengelernt. Bei ihrem ersten Treffen habe er sie gezwungen, für ihn als Prostituierte zu arbeiten und ihm ihren gesamten Verdienst abzugeben. Außerdem habe er sie geschlagen und mit dem Tode bedroht. Direkt bei dem ersten Treffen habe er sie vergewaltigt. Danach sei es noch sieben bis acht Mal dazu gekommen, dass sie gegen ihren Willen mit dem Angeklagten habe Geschlechtsverkehr haben müssen.

Im Dezember 2023 erklärte B. schriftlich gegenüber dem Gericht, sie widerrufe ihre den Angeklagten belastende Aussage gegenüber der Polizei. Insoweit schrieb sie unter anderem: „Bevor ich mich zu einer Sache äußere, möchte ich unterschreiben dass ich durch andere Mitmenschen manipuliert wurde und mich selber belastet habe. […] Bekannte, Umgebung und die andere Zeugen, die auch ausgesagt hatte haben mich manipuliert. Aus kulturellen Gründen lebt man bei uns für die Ehre. Da ich türkischer Herkunft bin und Kinder habe ist es in meiner Kultur [nicht lesbar] und nicht akzeptabel wenn eine Frau dermaßen beschimpft vergewaltigt oder ehrenlos gestellt wird. In meinem Fall wurde angeblich rumgesprochen und verbreitet, dass ich auf dem Strich arbeiten wurde, andere Männer ausspannen würde und mein Exfreund sogar damit gedroht haben sollte, dass ich ihm das Leben zur Hölle machen würde. Dadurch war ich sehr geladen und aggressiv […].“.

Daraufhin vernahm I. B. erneut am 12.01.2024 und am 15.01.2024, wobei B. ihre vorherigen polizeilichen Aussagen widerrief.

In der Hauptverhandlung am 21.03.2024 erschienen die Zeuginnen B. und U. jeweils in Begleitung ihrer Zeugenbeistände und beriefen sich beide auf ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO.

In der Hauptverhandlung am 15.04.2024 erklärte der Verteidiger Rechtsanwalt J., er habe mit dem Zeugenbeistand der Zeugin B. telefoniert und erfahren, dass sie nun doch bereit sei, auszusagen. Daraufhin hat die Kammer B. am erneut am 06.05.2024 vernommen. Dabei widerrief die Zeugin B. ihre vorgerichtlichen Aussagen erneut.

Die Kammer hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft Essen in der Hauptverhandlung die Taten 2, 6 und 8 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 09.01.2024 vorläufig gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.

Dabei erfolgte die Einstellung der Tat 6 auch deswegen, weil die Kammer nicht feststellen konnte, dass der Angeklagte die Tat zulasten der U. in Deutschland begangen hat, vgl. § 3 StGB.

Die Einstellung hinsichtlich Tat 8 gründete sich auf der Nichterweislichkeit einer Anstiftungshandlung durch den im Zeitpunkt der vorgeworfenen Drohung inhaftierten Angeklagten.

Die Einstellung der Tat 2 zum Nachteil der B. erfolgte, weil die Kammer den genauen Wortlaut der dem Angeklagten konkret vorgeworfenen Bedrohung durch die Beweisaufnahme und insbesondere durch Vernehmung der Zeugin I. nicht mit einer für eine Verurteilung notwendigen Sicherheit hat feststellen können.

Beweiswürdigung

Feststellung zu den persönlichen Verhältnissen:

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen hinsichtlich seiner Wohn- und Lebenssituation auf den insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten. Die Feststellungen zu dem Zusammenleben mit seiner Partnerin Q. und deren ausgeübten Beruf beruhen zugleich auf den Angaben der Zeugin Q. zu ihrer Person und zur Sache. Die Kammer konnte in Ermangelung einer eigenen Erklärung des Angeklagten keine weiteren Feststellungen zu der Person des Angeklagten und insbesondere zu seinen finanziellen Verhältnissen treffen. Die Bemerkung des Verteidigers Rechtsanwalt J. im Rahmen der Beweisaufnahme dahin, der Angeklagte habe es nicht nötig Frauen zur Prostitution zu zwingen und auszubeuten, da er in Bulgarien ein vermögender Mann sei und von seinem Großvater ein Kilo Gold sowie Immobilien geerbt habe, ist unverwertbar, da der Angeklagten diese Erklärung nicht bestätigt hat (vgl. Meyer-Goßner, Kommentar zur StPO, 67. Auflage 2024, § 261 Rn. 16a).

Die Überzeugung der Kammer hinsichtlich der Nutzung der Fahrzeuge beruht auf den Angaben der Zeuginnen und Zeugen Richterin am Amtsgericht KU., I., W. und A. sowie auf die im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder auf Blatt 567 und 568 der Akte, welche einen weißen AF. und einen schwarzen JP. auf dem Grundstück X.-straße … in S. zeigen. Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbilder auf Blatt 567 und 568 der Akte Bezug genommen.

Endlich stützt die Kammer ihre Überzeugungen hinsichtlich der Vorstrafen des Angeklagten auf die Verlesung sowohl des Bundeszentralregisterauszugs vom 12.01.2024 als auch des Bundeszentralregisterauszugs aus Bulgarien vom 04.10.2023 sowie auf das verlesene Urteil des Amtsgericht Plodiv (Bulgarien) vom 31.10.2018.

Feststellungen zur Sache

Einlassung

Der Angeklagte hat sich selbst nicht zur Sache eingelassen.

Sein Verteidiger hat für ihn die nachfolgende Erklärung in der Hauptverhandlung verlesen, die der Angeklagte ohne Nachfragen zuzulassen als inhaltlich richtig bestätigt hat:

Der Angeklagte habe U. über Z. kennengelernt und mit ihr geschrieben. Im Anschluss hätten sie - über Videotelefonie - ein längeres Gespräch geführt und sich auch getroffen. Dafür sei er, der Angeklagte, in ihre Stadt gefahren. Kurz bevor er angekommen sei, habe er U. angerufen und sie hätten einen Treffpunkt ausgemacht. An diesem habe sie auf ihn gewartet und sei dann in sein Fahrzeug gestiegen. Im Anschluss seien sie ins S. Zentrum gefahren und hätten dort einen Kaffee getrunken. Als plötzlich sein Telefon geklingelt habe, habe er abgenommen und gefragt, wer dort sei. Der Gesprächspartner habe sich als P. vorgestellt. Einen solchen kenne er, der Angeklagte nicht. P. habe erklärt, dass er der Vater von U. sei. Er, der Angeklagte, habe sich zu U. gewandt und sie darauf angesprochen. Sie habe ihm befohlen, aufzulegen, da P. mit ihr sprechen wolle. Sie habe dann das Telefon genommen und mit ihrem Vater auf „zigeunerisch“ gesprochen, was der Angeklagte nicht habe verstehen können. Er sei davon irritiert gewesen. Im Anschluss habe U. ihm das Telefon zurückgegeben und erklärt, dass P. mit ihm sprechen wolle. Dieser habe zu ihm gesagt: „Bruder, was hat sie gemacht? Sie ist nicht ganz dicht. Ich habe sie von klein an aufgezogen. Da war ich wie ein Vater für sie. Sag mir wo du bist!“ P. habe auch ihren Aufenthaltsort erfragt, woraufhin er ihm diesen genannt habe. Dann habe er aufgelegt. Sodann habe U. unvermittelt angefangen zu schreien: „Wer ist er denn, dass er mir sagt, was ich zu tun habe? Woher nimmt er dieses Recht? Er ist nicht mein echter Vater.“. Er, der Angeklagte habe sich dann erkundigt, wer genau P. sei, woraufhin U. geantwortet habe, dass er mit seiner Mutter zusammen gewesen sei. U. habe sich nicht beruhigen lassen und habe immer weiter geschrien. Außerdem habe sie ihn gebeten zu bleiben, denn sie habe nicht mit P. alleine sein wollen. Sie habe ihn, den Angeklagten, sehr gern. Er sei daraufhin geblieben und ca. eine Stunde später sei P. erschienen. Er habe im Rahmen des Gesprächs geäußert, dass U. nicht ganz in Ordnung und immer sehr nervös sei. Ihre Mutter und ihre Großmutter würden sich sehr viele Sorgen um sie machen. Auch habe sie einen Bruder, welcher ebenfalls nicht ganz gesund sei. P. habe im Weiteren zu U. gesagt: „Los, deine Mama wartet auf dich“; sie sei dann mit ihm mitgefahren.

Im Anschluss habe er, der Angeklagte, drei bis vier Tage nichts von ihr gehört. Dann habe U. sich von ihrem Z.-Fakeprofil mit dem Namen F. gemeldet und ihn gebeten, sie anzurufen. Er habe sich jedoch nicht bei ihr gemeldet. Erneute drei bis vier Tage später habe sie ihn dann angerufen und ihn gebeten, sie abholen. Dies habe er mit seinem Bruder und seiner Mutter besprochen, welche ihm geraten hätten, P. anzurufen. Dem sei er nachgekommen. In dem Gespräch habe er P. und U.s Mutter gegenüber geäußert, dass er komme und sie, U., abhole. Sie habe dann draußen mit gepackten Taschen auf ihn gewartet. Als sie ins Auto eingestiegen sei, habe sie ihn umarmt und sich riesig gefreut. Ihm sei „die Sache“ zunächst nicht geheuer gewesen und er habe sie gefragt, wo sie denn bleiben wolle. U. habe nur gelacht. Er habe daraufhin mit seiner Mutter nach einem Ort gesucht, an dem sie schlafen könne. Ihm sei dann eingefallen, dass ein Freund von ihm, der sich zu dieser Zeit in Bulgarien aufgehalten habe, seine Wohnung zur Verfügung stellen könne. Deswegen habe er diesen sofort angerufen. Der Freund sei damit einverstanden gewesen; die Schlüssel der Wohnung seien bei einem Freund. Er, der Angeklagte, habe die Schlüssel abgeholt und U. zu der Anschrift des Freundes gebracht. Er habe ihr nicht erklärt, dass dies die Wohnung eines Freundes sei, danach habe sie aber auch nicht gefragt. Im Anschluss sei er ca. 20 Minuten mit ihr in der Wohnung gewesen, wobei sie sich unterhalten hätten. Dann sei er nach Hause gefahren. U. habe gewusst, dass er eine Freundin habe; davon habe er ihr noch am Telefon zuvor erzählt.

Am nächsten Morgen sei er wieder zu ihr gefahren. Er habe sie angerufen und gebeten, raus zu kommen. Als er ankam, stand sie bereits vor der Haustür und sei in sein Auto gestiegen. Sie seien dann in die Innenstadt gefahren, um einen Kaffee trinken zu gehen. Im Kaffee habe er dann B. angerufen, welche dann dazu gekommen sei. U. und B. hätten sich unterhalten und er habe sich mit seinem Telefon beschäftigt. Sein Freund habe ihm geschrieben und gefragt, ob mit dem Wohnungsschlüssel alles geklappt habe. Er habe ihm daraufhin sogar die Wohnung in der N.-straße … zur Miete angeboten, was er, der Angeklagte, angenommen habe. Auf Nachfrage habe sein Freund geäußert, dass die Wohnung so bleiben könne, wie sie ist. Er, der Angeklagte, habe lediglich die Kaution in Höhe von 900 Euro zu zahlen, dem habe der Angeklagte zugestimmt. B. habe dann das Kaffee verlassen und er, der Angeklagte, habe U. eröffnet, dass er eine Wohnung für sie „klar gemacht“ habe, in welcher sie wohnen bleiben könne. Sie müsse sich aber dafür anmelden. Ob sie dies tatsächlich gemacht habe, wisse er nicht. Er habe sodann die Kaution für U. vorgestreckt, welche er bis heute nicht von ihr erhalten habe. Im Anschluss habe er sie zurück zur Wohnung gebracht und sei gefahren. Ca. fünf bis sechs Stunden danach sei er nochmals zu ihr gefahren. U. habe in der Zwischenzeit aufgeräumt, geputzt und gekocht. Er habe gegessen und im Anschluss hätten sie rumgeknutscht und einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehabt. Nach einer gemeinsamen Dusche hätten sie sich hingelegt und U. sei ganz nervös gewesen. Auf seine Nachfrage, was passiert sei, habe sie erklärt, dass sie als Prostituierte gearbeitet habe. Er, der Angeklagte, sei völlig überrascht und konstatiert gewesen, weswegen er sofort aus dem Bett herausgesprungen sei und sie gefragt habe, wie dies möglich sei. U. habe ihm nach mehrfacher Nachfrage offenbart, dass sie von zu Hause ausgerissen und zu ihrem aus Bulgarien stammenden Exfreund gegangen sei. Nach einer Zeit habe sie erfahren, dass er eine neue Freundin habe. Der Exfreund habe seine neue Freundin namens D. und U. gemeinsam im Saunaclub H. in AJ. „untergebracht“. Jeden Abend habe er sie dort abgeholt und in seine Wohnung nach YZ. gebracht. Der Exfreund habe auch Geschlechtsverkehr zu Dritt haben wollen, womit beide Frauen zunächst einverstanden gewesen seien. D. sei dann eifersüchtig auf U. geworden und es sei zu Streit und Handgreiflichkeiten gekommen, woraufhin U. die Wohnung verlassen habe und wieder zu ihrer Mutter zurückgekehrt sei. Danach habe sie ihn, den Angeklagten, angerufen. Nun habe sie D., nach dem Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten, bei HV. gesehen und sei deswegen nervös geworden.

Am nächsten Tag habe er, der Angeklagte nach Bulgarien fliegen müssen, weswegen er früh nach Hause gegangen sei. Ca. zwei Tage später habe U. ihn angerufen und ihm erklärt, dass sie kein Geld habe. Sie müsse als Prostituierte arbeiten. Er, der Angeklagte, habe erwidert, dass er damit nichts zu tun haben wolle. Sie müsse tun, was sie wolle. Auch habe U. ihm erklärt, dass sie nicht mehr in dem Club arbeiten wolle, in dem auch D. beschäftigt sei. U. habe ihn daraufhin gefragt, ob sie eine Anzeige aufgeben wolle, woraufhin er geäußert habe, dass sie tun könne, was sie wolle. Am nächsten Tag habe sie ihn erneut angerufen und ihm erklärt, dass sie angefangen habe, zu arbeiten. Er habe daraufhin erklärt, dass sie am besten wisse, was gut für sie sei. Er habe für U. keine Anzeige geschaltet, dies könne er auch gar nicht, da er nicht gut Deutsch sprechen könne. U. hingegen sei in Deutschland aufgewachsen und habe hier auch ihren Schulabschluss absolviert.

Ca. zehn Tage später sei er nach Deutschland zurückgekehrt und habe sich erneut mit U. getroffen, um gemeinsam shoppen zu gehen. Dabei habe sie sich einiges an Kleidung aber auch Schmuck gekauft. In späteren Gesprächen habe sie dann geäußert, dass sie in einem Saunaclub arbeiten möchte und ihn gefragt, wo sie arbeiten solle. Er habe sie angewiesen, in mit „diesen Sachen“ in Ruhe zu lassen, womit U. auch einverstanden gewesen sei. Als er im Anschluss wieder in Bulgarien gewesen sei, habe er gehört, dass U. und B. in den Saunaclub V. in WO. gegangen seien. Dort habe U. jedoch nur einen Tag gearbeitet und habe dann zu einem Club gewechselt, bei dem sie hinter der Theke habe arbeiten können. Er, der Angeklagte, wisse nicht, wie lange sie dort gearbeitet habe.

Er sei mit U. auch gemeinsam in den Urlaub gefahren. Insoweit sei er zunächst alleine in Bulgarien gewesen. Sie sei dann nach Serbien geflogen, weil es keine Flugtickets nach Bulgarien mehr gegeben habe. Er habe sie am 17.07.2023 vom Flughaben in KM. abgeholt und sie seien gemeinsam nach TK. gefahren, wo sie sich zwei Tage aufgehalten hätten. Dann seien sie für drei Tage in die Türkei gefahren und im Anschluss hätten sie mehrere Tage in TK. verbracht. Der Urlaub sei sehr harmonisch und schön gewesen. Am 01.08.2023 sei U. dann von EI. nach IO. geflogen. Eine Woche später sei er, der Angeklagte, dann nach Deutschland zurückgekommen, wobei er nur zwei Tage in Deutschland gewesen sei bevor er wieder nach Bulgarien geflogen sei. B. und U. hätten ihn, den Angeklagten, damals gemeinsam zum Flughaben gefahren. Dies sei auch ihre letzte Begegnung gewesen. Im Anschluss habe U. ihn jedoch angerufen und ihm erklärt, dass sie nun verstanden habe, was zwischen ihm und B. gelaufen sei. Sie wisse, dass sie zusammen seien und habe ihm damit gedroht, dass er noch das „allerschlimmste“ erleben werde. Sie habe weiter damit gedroht, mit seinem Cousin zu schlafen und ihn, den Angeklagten, ins Gefängnis zu bringen. Tatsächlich sei U. ganz offensichtlich mit seinem Cousin „durchgebrannt“.

Auch habe es einen Vorfall mit seinem Sohn gegeben, wobei dieser dabei ganz erheblich verletzt worden sei. Deswegen sei er, der Angeklagte, sofort am 17.09.2023 aus Bulgarien nach Deutschland gekommen, wobei er am 18.09.2023 angekommen sei. Einen Tag später habe ihn die Polizei angerufen. Er habe sofort zurückgerufen und gesagt, er komme in einer Stunde zum Polizeipräsidium.

Insgesamt habe er weder U. noch B. jemals vergewaltigt oder zur Prostitution gezwungen, sie körperlich attackiert oder sogar geschlagen.

Würdigung der Einlassung

Die Kammer bewertet die Einlassung des Angeklagten zum Kerngeschehen des Vorwurfs der Prostitution nach kritischer Würdigung als Schutzbehauptung, welche durch die insoweit glaubhaften Aussagen der Zeuginnen U. und B. sowie durch weitere Umstände widerlegt wird.

Sie hat die Einlassung des Angeklagten ebenso wie seinen äußeren Eindruck und sein ganzes Verhalten in der Verhandlung ohne Voreingenommenheit frei zu würdigen. Sie darf den Angaben nicht kritiklos folgen, sondern muss sich vergewissern, ob die vorgetragenen be- und entlastenden Umstände zutreffen oder gar „lebensfremd“ sind. Dies gilt auch, wenn die Einlassung des Angeklagten durch Verlesen oder durch eine Erklärung seines Verteidigers in die Hauptverhandlung eingeführt wurde. Lässt der Angeklagte in einem solchen Fall keine Nachfragen zu, muss er jedoch damit rechnen, dass der Einlassung nur ein erheblich geminderter Beweiswert zugemessen wird, weil die Glaubhaftigkeit der Angaben auch wegen des fehlenden Eindrucks vom Aussageverhalten nur eingeschränkt nachprüfbar ist. (Vgl. BGH Urteil vom 24.04.2024 - 2 StR 218/23 m. weit. Nachw; BGH, Beschluss vom 21.12.2021, 3 StR 380/21).

Die Kammer bewertet die Einlassung des Angeklagten nach diesen Maßstäben bereits aus sich heraus als unstimmig. Dabei hat die Kammer in den Blick genommen, dass der Angeklagte durch seinen Verteidiger vor Verlesen des Urteils des Amtsgerichts Plodiv vom 01.11.2018 hat betonen lassen, dass er „damit“ - mit der Ausübung der Prostitution durch U. - nichts zu tun haben möchte. Diese Einlassung widerspricht indes das Vorleben des Angeklagten, seiner einschlägigen Vorstrafe und der dort aufgezeigten ähnlichen Vorgehensweise - nämlich das Verbringen von einer Frau aus Bulgarien nach S. durch List, um diese als Prostituierte arbeiten zu lassen.

Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass für die Glaubhaftigkeit der Einlassung sprechen könnte, dass der Angeklagte aus seiner einschlägigen Vorstrafe gelernt hat und sich infolgedessen von der Prostitution distanzieren möchte. Gegen diese Interpretation sprechen jedoch mit dem Vorhandensein des Prostitutionsausweises in der von ihm finanzierten Wohnung in der N.-straße … in S. sowie seiner Freundschaft zu Q. äußere Umstände, welche seine Nähe zu der Ausübung der Prostitution implizieren.

Überdies ist für die Kammer nicht nachvollziehbar, warum der Angeklagte - seiner Einlassung folgend - kurz nachdem er U. kennenlernte und bereits erste Problematiken mit deren Verwandten auftraten, ohne Weiteres - und insbesondere ohne eine Frage der U. dahingehend - eine Wohnung besorgte.

Beweiswürdigung

Die Überzeugung der Kammer hinsichtlich des unter Ziffer II. 1. festgestellten Tatgeschehens beruht zur vollen Überzeugung der Kammer auf den - vorgerichtlichen - Aussagen der Zeugin U., welche durch äußere Umstände sowie die außergerichtlichen Aussagen der B. gestützt werden.

Das Aussageverhalten der aussagetüchtigen Hauptbelastungszeugin war hinsichtlich des Vorwurfs der Zuhälterei konstant, was die Kammer im Wesentlichen durch Vernehmung des Polizeibeamten W. und den Polizeibeamtinnen I. und E. sowie der Aussage der Richterin am Amtsgericht KU. feststellen konnte. Die Tat und ihre Einbettung in den festgestellten situativen Rahmen sind zur Überzeugung der Kammer aufgrund der glaubhaften außergerichtlichen Aussage der Zeugin U., sowie weitere sie stützende Beweismittel so wie festgestellt geschehen.

Die Kammer hat dabei diese Aussage in Anlehnung und im Lichte der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Aussage gegen Aussage Konstellationen (vgl. BGH 1 StR 618/98, NStZ 2000, 100ff.) kritisch geprüft und dabei auch bedacht, dass sich die Zeugin U. in der Hauptverhandlung auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO berufen hat (dazu sogleich unter Punkt III. 2. c) bb) (1)).

Im Einzelnen:

aa) Aussagen der Zeugin U.

(1) Aussage der Zeugin U. in der Hauptverhandlung

In dem Hauptverhandlungstermin am 21.03.2024 erschien die Zeugin im Beisein ihres Zeugenbeistandes, Rechtsanwalt FB.. Dieser gab zu Beginn der Vernehmung direkt an, dass die Zeugin U. nicht aussagen wolle, ohne dass die Zeugin zuvor die Möglichkeit gehabt hatte, selbst auf die Frage der Vorsitzenden zu antworten. Auch die weiteren Fragen der Vorsitzenden und der Staatsanwaltschaft beantwortete die Zeugin nicht selbst, sondern stets ihr Zeugenbeistand, wobei er die Vorsitzende mitunter unterbrach und erklärte, die Zeugin wolle sich nicht äußern, um sich nicht selbst zu belasten. Wenn sie erklären würde, warum dies so sei, hätten sie „ein steuerrechtliches Problem“. Wenn die Zeugin selbst sprechen würde, würde sie „dann was sagen“. Dabei wirkte der Zeugenbeistand immer wieder auf die Zeugin dadurch ein, dass er ihr ins Wort viel oder zu ihr unter Verwendung des Personalpronomens „Du“ beispielsweise äußerte: „Du musst die Frage nicht beantworten. Lass dich nicht zu etwas zwingen, was du nicht tun möchtest.“. Während der gesamten Vernehmung wirkte die Zeugin U. eingeschüchtert und schaute zu Boden. Sie saß starr auf ihrem Stuhl und sah den Angeklagten nicht an. Sie wiederholte - wenn sie einmal zu Wort kam -, dass sie nichts sagen wolle und vermied jedweden Augenkontakt.

Im Hauptverhandlungstermin am 06.05.2024 erschien die Zeugin U. erneut im Beisein ihres Zeugenbeistandes. Im Rahmen der Vernehmung hat der Zeugenbeistand angegeben, dass seine Mandantin aus verschiedenen Gründen sich auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO berufe. Dies habe unter anderem mit Blick auf die Ausübung ihres Berufes als Prostituierte steuerrechtliche Gründe. Die anderen Gründe könne er, und auch seine Mandantin, nicht angeben; dies sei „brandgefährlich“. Die Zeugin U. selbst hat erklärt, sie müsse nichts sagen und auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht verwiesen. Im Rahmen dieser Vernehmung wirkte die Zeugin offener. Wieder sah sie die Angeklagten jedoch nicht an.

(2) Aussagen der Zeugin U. außerhalb der Hauptverhandlung

Die außergerichtlichen Aussagen der Zeugin U. konnte durch die Vernehmungen des Polizeibeamten W., der Polizeibeamtinnen I. und E. sowie der Richterin am Amtsgericht KU. in die Hauptverhandlung eingeführt werden.

Polizeiliche Vernehmung vom 19.09.2023 Zeuge W.

Die Aussage der Zeugin U. im Rahmen der Strafanzeige vom 19.09.2023 konnte zunächst durch Vernehmung des Zeugen W. in die Hauptverhandlung eingeführt werden.

Der Zeuge W. hat bekundet, die Zeugin U. habe ihm gegenüber wie folgt ausgesagt: Sie habe den Angeklagten bei Z. kennengelernt und daraus habe sich eine Beziehung entwickelt. Nach kurzer Zeit schon habe er sie gezwungen, sich für ihn zu prostituieren, ansonsten würde er sie töten. Das Ganze habe zunächst in der N.-straße … in S. stattgefunden. Dabei habe er sie, die Zeugin, regelmäßig mit dem Tode bedroht, wenn sie nicht mache, was er ihr sage. Er habe sie schnell mit Kleidung ausgestattet und bei „Internetadresse01“ eine Annonce für sie aufgegeben. Deswegen sei es bereits am nächsten Tag dazu gekommen, dass sich die Zeugin für den Angeklagten - auf dessen Anweisung ohne Kondom - prostituiert habe. Wenn die Freier in die Wohnung gekommen seien, habe er, der Angeklagte, die Wohnung verlassen. Im Anschluss sei er immer wieder in die Wohnung gekommen und habe das gesamte Geld an sich genommen. Für „normalen“ Geschlechtsverkehr habe der Angeklagte einen Preis von 70 Euro je halbe Stunde und pro Stunde 120 vorgegeben, „Extras“ wie ein Videodreh und Sperma in den Mund nehmen hätten 300 Euro gekostet. Für Hausbesuche habe der Angeklagte 150 Euro verlangt. Er habe sie insgesamt wie „im Knast“ behandelt; habe ihr Geld, Handy und die Telefonkarte abgenommen und ihren Z.-Account gelöscht. Aus diesem Grund habe die Zeugin U. keinen Kontakt zu ihren Freunden oder ihrer Familie aufnehmen können. Später - zum Jahreswechsel - habe sie dann für ihn im Club V. arbeiten müssen.

Darüber hinaus habe der Angeklagte sie geschlagen. Sie sei auch mal blau im Gesicht gewesen. Fotos habe sie davon nicht gemacht. Generell habe Frau U. immer wieder betont, dass sie Angst vor dem Angeklagten gehabt habe. Kurz vor der Anzeigenerstattung habe sie sich dann mit B. zusammengetan und die beiden hätten gemeinsam die Flucht ergriffen.

Später habe sie auf eigene Rechnung wieder im Club V. gearbeitet. Der Angeklagte sei dann immer wieder dahin gekommen, habe mit dem Auto vor dem Club gewartet und sie bedroht.

Abschließend hat der Zeuge W. bekundet, U. sei während der Vernehmung zunächst normal gestimmt gewesen; Auffälligkeiten habe er an ihr nicht wahrgenommen.

Die Kammer hält die Aussage des W. für glaubhaft. Er hat sich noch gut an die Vernehmung der U. erinnern und deren Inhalt detailreich wiedergeben können. Gleichzeitig hat er auch freimütig Wissenslücken zugegeben, indem er beispielsweise auch auf Vorhalt angab, sich an eine Äußerung von U. dahin, der Angeklagte habe ihr den Ausweis weggenommen, nicht erinnern zu können. Schließlich war der Zeuge in der Lage, die Verfassung der U. während ihrer Vernehmung widerzuspiegeln, was ebenfalls für seine Erinnerung und damit für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage spricht. So hat er angegeben, dass sie erst normal gestimmt gewesen sei, sich dies jedoch geändert habe, als er sie auf eine mögliche Vergewaltigung angesprochen habe. Er habe deutlich gespürt, wie unangenehm ihr dieses Thema gewesen sei. Deswegen habe auch seine Kollegin I. die weitere Vernehmung der Zeugin übernommen.

Polizeiliche Vernehmung vom 19.09.2023 I.

Die Zeugin I. hat angeben, die Zeugin U. habe ihr gegenüber in der polizeilichen Vernehmung, in der sie, die Zeugin I., erst dazugekommen sei, nachdem das Thema Vergewaltigung aufgekommen sei, berichtet, dass der Angeklagte ihr gegenüber schnell gewaltig geworden sei und sie vergewaltigt habe. Dabei sei er auf sie zugekommen, habe ihre Hände fixiert, sodass sie sich nicht mehr habe wehren können und ihre Hose heruntergerissen, wobei diese zerrissen sei. Auch habe er ihr den Mund zugehalten. Dann sei er mit seinem Penis ausschließlich vaginal in sie eingedrungen und habe den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss ausgeübt. Nach ca. sechs Minuten sei er damit fertig gewesen. Das Ganze sei im September 2022 in der Wohnung N.-straße … in S. passiert. Sollten die bulgarischen Nachbarn dies mitbekommen haben, hätten aus Angst vor dem Angeklagten nichts gesagt.

Ab diesem Zeitpunkt habe er sie dann immer wieder einmal die Woche vergewaltigt. Sie sei mit dem Geschlechtsverkehr nie einverstanden gewesen und habe dies auch entsprechend kommuniziert. Trotzdem habe er sie immer dazu gezwungen, indem er ihr mit Schlägen gedroht habe, wenn sie ihn nicht nachgäbe. Aus Angst habe sie es dann über sich ergehen lassen; körperlich habe sie sich nicht gegen den Angeklagten gewehrt. Der letzte ungewollte Geschlechtsverkehr habe am 01.08.2023 morgens stattgefunden.

Zu dieser Zeit habe sie in der Wohnung N.-straße … auch gewohnt. Dabei habe sie kein Geld zur Verfügung gehabt. Gegessen habe sie später immer im Club V.. Vom Angeklagten habe sie für den Eintritt in den Club lediglich immer 50 Euro erhalten. Sie habe das Gefühl gehabt, dass der Angeklagte sie stets kontrolliere und beobachte. Aus diesem Grund sei sie zunächst nicht zur Polizei gegangen.

Die Zeugin I. hat Auffälligkeiten im Rahmen der Vernehmung der U. nicht geschildert.

Die Kammer hat keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage der unabhängigen Zeugin I.. Die Zeugin konnte sich erkennbar an zahlreiche Details noch gut selbst erinnern. Ihre Bemerkung dahin, es habe sich um einen für sie außergewöhnlichen Fall gehandelt, erklärt ihr gutes Erinnerungsvermögen. Für die Glaubhaftigkeit der Aussage spricht zudem, dass sie detailreich zu dem Aussageverhalten der Zeugin U. aussagen konnte und so beispielsweise genau den Umfang der Antworten wiedergeben konnte.

Polizeiliche Vernehmung vom 26.10.2023 E.

Die Zeugin E. hat erläutert, die Zeuginnen U. und B. hätten am 26.10.2023 Strafanzeige wegen Bedrohung gegen den Angeklagten und seinen Schwager gestellt. Dabei habe die Zeugin U. wie folgt ausgesagt: Sie habe den Angeklagten kennengelernt; anfangs sei er sehr nett zu ihr gewesen. Sie sei aufgrund dessen in die Prostitution „reingerutscht“. Der Angeklagte sei ihr Zuhälter gewesen, der sie geschlagen und mit dem Tode bedroht habe, wenn sie nicht mache, was er wolle. Sie habe in der N.-straße … in S. für ihn arbeiten müssen und er habe ihr das verdiente Geld abgenommen.

Sie - die Zeugin U. - habe B. kennengelernt und sich mit ihr angefreundet. Zusammen hätten sich die beiden Frauen beschlossen, die Taten des Angeklagten zur Anzeige zu bringen und vor diesem in eine Wohnung nach K. zu flüchten. Er habe sich - zur Zeit der Vernehmung - in Untersuchungshaft befunden und sein Schwager, der sich O. nenne und sich zu dieser Zeit in Bulgarien aufgehalten habe, habe ihr und der Zeugin B. über das Telefon und auch über Social Media damit gedroht, er werde sie umbringen, wenn sie die Aussage gegen den Angeklagten nicht zurückzögen. Sie nehme die Bedrohung sehr ernst und fürchte sich vor dem Angeklagten. Sie hätte sich eine Wohnung in K. angemietet und wolle nicht, dass die Adresse bekannt werde.

Die Kammer hat keinen Zweifel an den glaubhaften Angaben der unabhängigen Zeugin E., welche detailreich von der Vernehmung berichtete. Dabei war die Zeugin in der Lage, auf Nachfragen nach Themengebieten differenzierend zu antworten, wobei sie erklärt hat, ihr Augenmerk mit Blick auf die bereits bestehenden Strafanzeigen wegen Vergewaltigung und Zuhälterei verstärkt auf die Bedrohungssituation gelegt zu haben.

Richterliche Vernehmung vom 23.11.2023 Richterin am Amtsgericht KU.

Die Aussage der Zeugin U. im Rahmen ihrer audiovisuellen Vernehmung vom 23.11.2023 konnte durch die Vernehmung der Zeugin Richterin am Amtsgericht KU. in die Hauptverhandlung eingeführt werden.

Die Zeugin KU. hat bekundet, U. habe ihr gegenüber geschildert, wie sie den Angeklagten kennengelernt habe und wie folgt ausgesagt: Sie - die Zeugin U. - sei davon ausgegangen, dass sie nur einen Kaffee trinken gehen, wozu sie in das Auto des Angeklagten eingestiegen sei. Er, der Angeklagte, habe sie jedoch in eine Wohnung in der N.-straße … in S. verbracht. Es habe dann nicht einvernehmlicher Geschlechtsverkehr stattgefunden, wobei sie, die Zeugin U., sich verbal dagegen gewehrt habe. Der Angeklagte habe ihr nach dem Geschlechtsverkehr befohlen, für ihn als Prostituierte zu arbeiten und ihm den gesamten Verdienst abgeben sonst könne die Beziehung zwischen ihnen nicht mehr weitergehen. Am nächsten Tag habe er ihr von seinen weiteren „Schlampen Unterwäsche“ mitgebracht. Täglich hätten sie bis Dezember stets fünf bis sechs Freier besucht oder sie habe ihrerseits Hausbesuche unternommen, für die sich habe prostituieren müssen. Der Angeklagte habe ihr die zu veranschlagenden Preise vorgegeben und ihr befohlen, ohne Kondom mit den Freiern Geschlechtsverkehr auszuüben. 30 Minuten hätten 70 Euro, 60 Minuten 120 Euro, Hausbesuche 150 Euro und „Extras“ 300 Euro gekostet. Zum 31.01.2022 habe sie dann für den Angeklagten im Club V. die Prostitution weiter ausüben müssen und dort zwischen 700 und 1.000 Euro pro Tag verdient.

Der Angeklagte habe sie bedroht und ihr das gesamt Geld abgenommen, wobei sie nur einen kleinen Teil für ihre Unkosten - nämlich 20 Euro - habe behalten dürfen. Ihre Kleidung habe sie von ihrer Mutter erhalten. Auch sei sie vom Angeklagten bedroht, geschlagen und getretenen worden, wobei sie auch einmal ein blaues Auge davongetragen habe. „Es habe gedonnert“. Er habe sie „wie einen Hund“ behandelt. Außerdem habe der Angeklagte sie während der Zeit sieben bis acht Mal vergewaltigt.

Kurz vor der Anzeigeerstattung habe Frau B., die den Angeklagten mit seinen Papieren unterstützt habe, ihr dann geholfen, vom Angeklagten wegzukommen. Sie habe auch gewusst, dass sie, die Zeugin U., für den Angeklagten als Prostituierte arbeite. Sie, die Zeugin U., habe zwischen dem Angeklagten und B. auch etwas „gespürt“, sie habe B. aber nie darauf angesprochen. Nachdem sie den Angeklagten verlassen habe, habe sie weiter im Club V. gearbeitet, da sie habe Geld verdienen müssen. Der Angeklagte habe vor dem Club V. auf sie gewartet und sie bedroht. Auch sei sie von seinen anderen Prostituierten bedroht worden.

Die Kammer hat keinen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage der unabhängigen Zeugin Richterin am Amtsgericht KU., welche den Inhalt der Vernehmung für die Kammer erkennbar noch gut präsent hatte. Ihre Erläuterung dahin, sie habe über den Sinn der Äußerung der Zeugin U. dahin, sie müsse sich für den Angeklagten prostituieren, sonst ginge es zwischen ihnen nicht weiter, nachgedacht, veranschaulicht ihre gute Erinnerung an die Vernehmung. Sie konnte detailreich über die Aussage berichten und Gefühle und Gedanken der U. im Rahmen der Hauptverhandlung wiedergeben.

bb) Würdigung der Aussagen der U.

Aussage in der Hauptverhandlung

Die Kammer hat zugunsten der Zeugin U. sowohl ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO als auch ein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht nach § 34 StGB angenommen, sodass die Zeugin U. nicht durch etwaige Beugemittel zu einer Aussage in der Hauptverhandlung veranlasst werden konnte.

Zunächst kann die Kammer nicht ausschließen, dass tatsächlich der Zeugin steuerstrafrechtliche Sanktionen drohen, soweit sie in der Hauptverhandlung ausgesagt hätte. Der Zeugenbeistand hat mehrfach im Rahmen beider Vernehmungen betont, die Zeugin hätte im Falle einer Aussage mit Blick auf die Ausübung der Prostitution mit steuerstrafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen. In Betracht käme insoweit eine Steuerhinterziehung und damit eine Strafbarkeit gemäß § 370 AO.

Überdies hat die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zugunsten der Zeugin U. ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht gemäß § 34 StGB angenommen, da sie für den Fall einer den Angeklagten belastenden Aussage mit körperlichen Angriffen gegen ihre Person zu rechnen hatte. Gefahren für Leib und Leben einer Zeugin begründen ein Weigerungsrecht gemäß § 34 StGB (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Auflage 2024, § 70 Rdn. 6 m. weit. Nachw.).

Die Kammer ist davon überzeugt, dass U. aus dem Umfeld des Angeklagten für den Fall einer ihn belastenden Aussage bedroht worden ist. Diese Überzeugung der Kammer beruht auf der Vernehmung der Zeugin in der Hauptverhandlung sowie der weiteren Beweisaufnahme. Sowohl die Zeugin U. als auch die Zeugin B. haben in verschiedenen Vernehmungssituationen gegenüber den Vernehmungspersonen glaubhaft schwerwiegende Bedrohungssituationen durch den Angeklagten und sein persönliches Umfeld - auch im Hinblick auf ihre polizeilichen und gerichtlichen Aussagen - geschildert (siehe dazu unter Punkt III. 2. c) aa) (2) und Punkt III. 2. c) bb) (3) (b) (aa) (bbb)).

Dabei hat die Kammer zunächst erkannt, dass die Zeugin U. zumindest in ihrer ersten Vernehmung im Rahmen der Hauptverhandlung deutlich verängstigt und eingeschüchtert wirkte und auch aufgrund der ständigen Ansprachen und Zwischenrufe ihres Zeugenbeistandes und des Verteidigers nicht zu Wort kam. Für die Kammer erschien der Eindruck, dass die Zeugin gerade recht davon abgehalten werden sollte, selbst zu sprechen, um nicht den Angeklagten zu belasten.

Deutlich hat U. ihre Angst im Rahmen der Strafanzeige gegenüber E. verbalisiert: Der Schwager des Angeklagten, der sich O. nenne und sich zu dieser Zeit in Bulgarien aufgehalten habe, habe ihr und der Zeugin B. über das Telefon und auch über Social Media mit dem Tode gedroht, wenn sie die Aussage gegen den Angeklagten nicht zurückzögen. Sie nehme die Bedrohung sehr ernst und fürchte sich vor dem Angeklagten. Endlich hat die Zeugin U. Konsequenzen aus den Bedrohungen gezogen, indem sie eine neue Wohnung angemietet hat, wie sie der E. berichtet hat.

Insoweit fügt sich die Aussage der B. nahtlos in die Bekundungen der U. ein. Auch B. hat gegenüber E. bekundet, der Schwager des Angeklagten BK. ließe über Bekannte ausrichten, sie, B. und U., müssten aufpassen. Er werde sie umbringen. Sie hätten eine Wohnung für U. in K. angemietet, damit keiner wisse, wo sie sich aufhielten. Sie, B., bitte die Zeugin E., das nicht bekannt zu geben. Sie habe auch Angst um ihren Sohn.

Die Kammer hat die polizeilichen Aussagen der Zeuginnen B. und U. umfassend gewürdigt, und bewertet sie wie nachfolgend erläutert hinsichtlich des Geschehens der Zuhälterei und Erpressung als glaubhaft.

Würdigung der außergerichtlichen Aussagen der U.

Ausgehend von der sog. Null-Hypothese ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass die Aussage der Zeugin U. unter Zurückweisung insbesondere der Komplott- und Lügenhypothesen als ausschließlich erlebnisfundiert zu bewerten ist. An der Verlässlichkeit ihrer Bekundungen bestehen keine vernünftigen Zweifel. Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass die aussagetüchtige Hauptbelastungszeugin sich in der Hauptverhandlung auf § 55 StPO berufen hat. Die Kammer kann infolgedessen nur ihre außergerichtlichen Aussagen bewerten ohne sich einen umfassenden persönlichen Eindruck von der Zeugin während ihrer Schilderung des Tatgeschehens in der Hauptverhandlung mit der Möglichkeit der Nachfrage durch die Prozessbeteiligten verschaffen zu können.

Die außergerichtlichen Aussagen der Zeugin verfügten jedoch über eine solche Qualität, dass die Kammer auf sie in Kombination mit weiteren, außerhalb ihrer Aussage liegenden Beweismitteln, eine Verurteilung zu stützten vermochte.

Im Einzelnen:

(a) Aussagetüchtigkeit

Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugin U. in ihrer Aussagetüchtigkeit derart erheblich eingeschränkt gewesen wäre, dass die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben erheblich in Zweifel zu ziehen wären, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben.

Insbesondere sind den Vernehmungspersonen I. und W. keine Auffälligkeiten aufgefallen; vielmehr hat der Zeuge W. betont, dass die Zeugin U. zunächst normal gestimmt gewesen sei und erst betrübt wirkte, als es um das Thema Vergewaltigung ging. Auch sie Kammer hat keine Anhaltspunkte für Besonderheiten in der Persönlichkeit der Zeugin festgestellt, die Anlass gegeben hätten, an ihrer Aussagetüchtigkeit zu zweifeln.

(b) Zusammenfassung zur Aussagekonstanz

Auch hat die Zeugin U. sowohl das Vorgeschehen als auch den jeweiligen Tathergang und das jeweilige Nachtatgeschehen hinreichend konstant beschrieben. Dies ist anhand der Vernehmung der Zeugen W., I., E. und Richterin am Amtsgericht KU. erkennbar.

Die gebotene Analyse der Aussagekonstanz sprach für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin U., soweit ihr gefolgt wurde:

Die Aussage der Zeugin U. gegenüber den Vernehmungspersonen ist dabei im Hinblick auf den Sachverhalt, dass der Angeklagte sie zur Prostitution gezwungen und sie - unter Bedrohung und Schlägen - dazu gebracht hat, fast ihren gesamten Lohn an den Angeklagten abzugeben, im Kerngeschehen konstant:

Zunächst schilderte die Zeugin U. konstant gegenüber den Vernehmungspersonen W. und Richterin am Amtsgericht KU., wie sie den Angeklagten kennenlernte und es zu einem ersten Treffen kam. Weiterhin schilderte die Zeugin U. sodann gleichbleibend, dass der Angeklagte von ihr nach dem ersten - unfreiwilligen - Geschlechtsverkehr verlangt hat, für ihn als Prostituiere zu arbeiten und ihren Lohn weitestgehend an den Angeklagten abzuführen. Konstant berichtete die Zeugin U. den Vernehmungspersonen W. und Richterin am Amtsgericht KU. dabei weiterhin von den Umständen der Prostitution namentlich den genauen Preisen, die Anzahl der Freier, der Annonce, dem Umstand der Fotos in Reizwäsche sowie den Wechsel von der Prostitution in der N.-straße … zum Club V. zum 01.01.2023. Auch über ihre desolate finanzielle Situation sowie die Bedrohungen (auch mit dem Tode) und körperliche Angriffe des Angeklagten berichtete die Zeugin U. stets gleichbleibend. Schließlich schilderte die Zeugin U. konstant gegenüber W., E. und Richterin am Amtsgericht KU., wie es zu der „Flucht“ und der Strafanzeige am 18.09.2023 mit der Zeugin B. kam.

Soweit die Aussage hinsichtlich der von der Zeugin U. behaupteten Vergewaltigung im Kerngeschehen - insbesondere hinsichtlich der Tatfrequenz - erheblich abweicht, konnte die Kammer der Zeugin nicht folgen. Insofern hält die Kammer die Abweichung dahingehend, dass die Zeugin U. gegenüber I. angab, mindestens einmal wöchentlich über einen Zeitraum von einem Jahr vergewaltigt worden zu sein und gegenüber der Zeugin Richterin am Amtsgericht KU. etwa zwei Monate später erklärte, sie sei vielleicht sieben bis acht-Mal vom Angeklagten vergewaltigt worden, für erheblich. Die Abweichungen hinsichtlich der Tatfrequenz mögen sich nachvollziehbar erklären lassen, etwa durch Zeitablauf oder den berufsbedingt häufig ausgeübten Geschlechtsverkehr. Die Kammer konnte diesem Teil der Aussage von U. jedenfalls ohne die Möglichkeit eigener kritischer Nachfrage nicht folgen.

Diese Abweichung hinsichtlich der behaupteten Vergewaltigungen führen allerdings nicht dazu, dass die Kammer die Aussage der Zeugin U. hinsichtlich der erzwungenen Prostitution nicht für glaubhaft bewertete. Denn insoweit sprechen auch die gewichtigen äußeren Umstände für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage hinsichtlich des Vorwurfs der Zuhälterei und Erpressung.

Steht Aussage gegen Aussage und hält der einzige Belastungszeuge in der Hauptverhandlung seine Vorwürfe zumindest teilweise nicht mehr aufrecht, wird seiner anfänglichen Schilderung weiterer Taten nicht gefolgt, so dass insoweit Freispruch ergeht oder das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt wird, oder stellt sich sogar die Unwahrheit eines Aussageteils heraus, weil dem Angeklagten beispielsweise für eine von mehreren ihm zur Last gelegten Taten der Alibibeweis gelingt, so müssen vom Tatgericht jedenfalls regelmäßig außer dem der Zeugenaussage liegende gewichtige Gründe festgestellt werden, wenn es der Aussage im Übrigen folgen will. Derartige sog. Außenkriterien sind für eine Verurteilung erforderlich, weil infolge der bezeichneten Umstände die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen in schwerwiegender Weise in Frage gestellt ist. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Aussage eines dergestalt „kranken“ Zeugen in einem wesentlichen Teil als bewusst falsch anzusehen ist. Denn eine allein auf die Bekundungen eines Zeugen gestützte Verurteilung bleibt nach wie vor möglich, wenn dieser lediglich irrtümlich falsch ausgesagt hat oder von früheren Angaben abgewichen ist (für alles Vorstehende: Sander, in: Löwe/Rosenberg StPO, 27. Auflage 2021, § 261 Rn. 139 m. weit. Nachw.).

Nach diesen Grundsätzen konnte die Kammer der außergerichtlichen Aussage der Zeugin U. hinsichtlich der Prostitution und Erpressung folgen, da gewichtige äußere Umstände für die Qualität ihrer Aussage sprechen (siehe dazu sogleich unter Punkt Ziffer III. 2. c) bb) (3) (a)).

(c) Merkmalsanalyse

Für die Qualität der Aussage der Zeugin U. hinsichtlich der Prostitution spricht ferner die in sich geschlossene, logische und für die Kammer nachvollziehbare Darstellung im Rahmen der außergerichtlichen Vernehmungen. Sie war in diesem Rahmen jederzeit in der Lage, den Geschehensablauf gegenüber verschiedenen Vernehmungspersonen und in unterschiedlichen Vernehmungssituationen in sich schlüssig und konstant darzustellen. Logische Brüche konnte die Kammer weder hinsichtlich der angeklagten Tat selbst, noch bezüglich der Schilderung der Zeugin von ihrer Beziehung zum Angeklagten feststellen.

Als speziellen Inhalt konnte U. sich in ihrer polizeilichen und der richterlichen Vernehmung an detailreichen Merkmalen erinnern, etwa der Schilderung, sie habe bei Anfertigung der Bilder für Internetadresse01 „Schlampenunterwäsche“ anziehen müssen sowie dem Umstand, dass der Angeklagte ihr vorgegeben habe, den ungeschützten Geschlechtsverkehr mit den Kunden durchzuführen. Endlich erwähnt sie gegenüber W. und Richterin am Amtsgericht KU. die von dem Angeklagten vorgegebenen Preise gestaffelt nach den angebotenen und von ihr jeweils exakt beschriebenen Dienstleistungen.

Die Aussage der Geschädigte wies als inhaltliche Besonderheit die wiederholte Schilderung eigener psychischer Vorgänge und situativ stimmiger Emotionen auf. So schildert sie ihrer Gefühle während der Zeit mit dem Angeklagten, er halte sie wie einen „Hund“; sie fühle sich „als wäre sie im Knast“ und „es habe gedonnert“ im Rahmen der Vernehmung durch Richterin am Amtsgericht KU.. Auch hat die Zeugin im Rahmen der Vernehmungen situativ stimmige Emotionalität gezeigt. So hat sie - nachweislich der glaubhaften Ausführungen des Staatsanwalts Y. - beispielsweise während ihrer Vernehmung durch die Richterin am Amtsgericht KU. geweint und zuvor - aus Angst - sich nah an die B. gesetzt.

Die aufgezeigten Merkmale und Details sprechen dafür, dass sich die Erinnerungen und Aussagen der Zeugin U. auf ein erlebnisbasiertes Geschehen gründen.

Im Übrigen zeigte die Zeugin U. auch keine überschießende Belastungstendenz, da sie die Fragen der I. dahingehend, ob sie auch beispielsweise analen Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten haben musste oder ob er einen Finger in sie eingeführt habe, verneinte, obwohl ihr die positive Beantwortung der Frage ohne weiteres möglich gewesen wäre.

(3) Außerhalb der Aussage der Zeugin U. liegende Umstände

(a) Äußere Umstände

Für die Qualität der Aussage der Zeugin U. hinsichtlich des Aussageteils zur Prostitution sprechen insbesondere auch außerhalb ihrer Aussage liegende gewichtige Umstände. So wurde in der von ihr für die Ausübung der Prostitution genutzten Wohnung in der N.-straße … in S. im Rahmen der Durchsuchung ein Prostitutionsausweis mit dem Namen G. gefunden.

Auch die in der N.-straße … aufgefundenen, den Angeklagten als Zahlenden ausweisenden vier Quittungen für den Zeitraum April 2022 bis August 2022 über Zahlungen des Mietzinses in bar für die Wohnung N.-straße … indizieren eine Gebrauchsmöglichkeit der Wohnung durch den Angeklagten und bilden einen weiteren Mosaikstein, welcher die außergerichtliche Aussage der Zeugin U. stützt. Überdies spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussage der Umstand, dass ein Mietvertrag betreffend die Wohnung N.-straße … in der Wohnung X.-straße … gefunden wurde, welche der Angeklagte - bereits nach seiner eigenen Einlassung - mit seiner Lebensgefährtin Q. bewohnt.

Des Weiteren spricht die gleichgelagerte Vorverurteilung des Angeklagten durch das Urteil des Amtsgerichts Plodiv (Bulgarien) vom 31.10.2018 wegen Menschenhandels zum Zweck der Ausbeutung einer Person mittels Prostitution oder anderer Formen der sexuellen Ausbeutung für die Aussage der Zeugin U.. Sie impliziert, dass dem Angeklagten das Vorgehen, Frauen für seine Zwecke einzusetzen, indem er sie zur Ausübung der Prostitution in S. bringt nicht wesensfremd ist.

(b) Aussage der Zeugin B.

Endlich wird die außergerichtliche Aussage der Zeugin U. hinsichtlich der Zuhälterei darüber hinaus durch die außergerichtlichen Aussagen der Zeugin B. gegenüber I. und gegenüber E. gestützt.

Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Zeugin B. ihre zunächst geäußerten Vorwürfe gegen den Angeklagten aus Angst um ihr Leben sowie zumindest um die körperliche Unversehrtheit ihres Sohnes in der Hauptverhandlung nicht aufrechterhalten hat. Indes wird ihre vorgerichtliche Aussage sowohl durch äußere Umstände als auch die außergerichtlichen Aussagen der U. gestützt.

Im Einzelnen:

(aa) Inhalt der Aussagen der Zeugin B.

(aaa) Aussage der Zeugin B. in der Hauptverhandlung

Im Rahmen der Hauptverhandlung hat die Zeugin B. sich bei ihrer ersten Vernehmung am 21.03.2024 zunächst auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO berufen. Dabei erschien sie in Begleitung ihres Zeugenbeistandes, Herrn Rechtsanwalt PI., wobei die Zeugin B. während ihrer Vernehmung stets und wiederholend erklärte, sie möchte „§ 55 nutzen und nichts sagen“. Dabei sah sie immer wieder zu ihrem Zeugenbeistand, welcher ihr etwas zuflüsterte. Die Zeugin B. wirkte während der gesamten Vernehmung verängstigt und eingeschüchtert, schaute auf den Tisch und vermied den Augenkontakt sowohl zu der Kammer als auch zu dem Angeklagten.

In der Hauptverhandlung am 06.05.2024 hat die Zeugin B. indes sämtliche durch sie erhobene Vorwürfe gegenüber dem Angeklagten widerrufen. Sie hat insoweit in der Hauptverhandlung - wiederholend - angegeben, dass nichts, was sie vorgerichtlich geäußert habe, stimme. Sie sei aufgrund ihrer Eifersucht durchgedreht; diese sei „hochgeknallt“. Auf wen oder warum sie eifersüchtig gewesen sei, konnte sie auch auf mehrfache Nachfrage nicht angeben. Außerdem sei sie „von den anderen“ manipuliert worden. Auf Nachfrage erklärte sie, die Zeugin U. habe sie manipuliert. Auf weitere Nachfrage, wie U. sie manipuliert habe, hat B. bekundet, sie habe ihr einige Sachen erzählt und später habe sie, die Zeugin B., verstanden, dass dies nicht der Wahrheit entspreche und dass sie deswegen zur Polizei solle. Auf weitere Nachfrage nach der Art und Weise der Manipulation durch U. hat B. bekundet, sie habe das schon in dem Brief geschildert. Sie sei - so wörtlich „ohne zu überlegen durcheinander gekommen“, sei zur Polizei gegangen und habe „einige Sachen erzählt, zum Beispiel Vergewaltigung“. Sie habe sich die Aussage gegenüber der Polizei spontan ausgesagt. Im Nachhinein habe es ihr leidgetan, deswegen habe sie den Brief geschrieben und ihre Aussage zurückgenommen.

Auch in dieser Vernehmung hat sie den Angeklagten nicht angesehen. Auf die Fragen der Vorsitzenden sowie des Staatsanwalts antwortete sie stets mit einzelnen Wörtern, wobei es ihr nicht gelang, genauer ihre Eifersucht oder das Motiv der Falschaussage zu erläutern. Auf die Frage der Vorsitzenden, ob sie wisse, dass der Angeklagte bereits in Bulgarien wegen eines Delikts zum Nachteil einer Prostituierten verurteilt worden sei, sah die Zeugin die Vorsitzende mit weit geöffneten Augen schockiert an. Während der weiteren Vernehmung begann die Zeugin B. schließlich, stark zu weinen, sodass die Vernehmung zeitweise unterbrochen werden musste.

(bbb) Aussage der Zeugin B. außerhalb der Hauptverhandlung

(aaaa) Vernehmungen der I.

Die Aussage der Zeugin B. im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung am 19.09.2023 konnte zunächst durch die Zeugin I. in die Hauptverhandlung eingeführt werden.

So hat I. angegeben, Frau B. habe im Rahmen der ersten Vernehmung zu Beginn erläutert, dass sie aus Angst vor dem Angeklagten und aufgrund eines von ihm provozierten Beinahe-Unfalls nunmehr zur Polizei gekommen sei.

Frau B. habe wie folgt ausgesagt: Am Tag der Anzeigenerstattung sei der Angeklagte ihr, der Zeugin B., mit einem schwarzen GY. entgegengekommen. Sie habe ihr Auto gefahren, in welchen auch ihr Sohn gesessen habe. Dabei habe der Angeklagte seinen Wagen direkt auf ihren Wagen zugesteuert. Sie habe einen Unfall nur durch ein Ausweichen verhindern können.

Sie habe den Angeklagten vor ca. vier Jahren kennengelernt. Erst sei es eine freundschaftliche Beziehung gewesen; sie hätten sich regelmäßig SMS geschrieben, telefoniert und zusammen Kaffee getrunken. Irgendwann habe sie den Eindruck gehabt, dass der Angeklagte an ihr „interessiert“ gewesen sei. Im Rahmen eines Treffens habe der Angeklagte sie um Hilfe gebeten, da er nicht gut Deutsch sprechen könne. Er habe einige Schreiben von der Polizei erhalten, welche sie, die Zeugin B., für ihn übersetzten habe sollen. Dazu seien sie gemeinsam mit dem Cousin des Angeklagten in die Wohnung M.-straße … in S. gegangen. Dort habe der Angeklagte ihr die Schreiben vorgelegt, welche sie übersetzt habe. Es habe sich um Schreiben wegen Verkehrsverstöße gehandelt. Der Angeklagte habe im Anschluss seinen Cousin gebeten, die Wohnung zu verlassen, was dieser auch getan habe. Außerdem habe er die Wohnungstür zugeschlossen. Sie, die Zeugin B., habe versucht, die Wohnungstür zu öffnen, was ihr jedoch nicht gelungen sei. Der Angeklagte habe sie dann aufgefordert, sich auszuziehen. Wenn sie dies nicht täte, wisse sie schon, was passiere. Er habe auch damit gedroht, ihre Kleidung zu zerreißen. Frau B. sei der Aufforderung nachgekommen und auch er - der Angeklagte - habe sich ausgezogen. Dann habe er sie auf eine Matratze auf den Boden geworfen und an ihren Brüsten geleckt. Als sie versucht habe, aufzustehen, habe der Angeklagte sie mit der flachen Hand geohrfeigt. Obwohl er gewusst habe, dass sie nicht dazu bereit gewesen sei und dem nicht zugestimmt habe, sei er vaginal ohne Kondom in sie bis zum Samenerguss eingedrungen. Danach sei er aufgestanden und habe geäußert, dass er nun duschen müsse. Auch sie habe sich seiner Forderung nach duschen sollen, insoweit habe er geäußert, dass sie noch einiges vorhätten. Schließlich habe er erklärt: „Du bist jetzt meins. Du musst machen, was ich dir sage!“. Die Wohnung in der M.-straße sei insgesamt spärlich eingerichtet gewesen.

Im Anschluss habe Frau B. mitbekommen, dass verschiedene Frauen den Angeklagten angerufen hätten. Ihr, der Zeugin B., sei klargeworden, dass der Angeklagte Zuhälter für mehrere Prostituierte sei. Im Anschluss hätten sie gemeinsam seinen Sohn abgeholt. Im Weiteren habe Frau B. für den Angeklagten Fahrtätigkeiten übernehmen müssen, wobei sie andere Frauen gefahren habe. Diesbezüglich habe sie gemeinsam mit dem Angeklagten vor der Tür warten müssen, wenn die Frauen Geschlechtsverkehr mit Freiern gehabt hätten. Die Frauen hätten sich in drei Wohnungen für den Angeklagten prostituiert: Dies seien die Wohnungen in der X.-straße …, in der N.-straße … und in der M.-straße … in S. gewesen. Er sei schon öfter in Bulgarien gewesen und habe dort immer wieder neue Mädchen hergeholt.

Sie, die Zeugin B., habe dem Angeklagten auch immer wieder beim Übersetzen geholfen. Sie habe damals Harzt IV bezogen; der Angeklagte habe ihr ihr Geld weggenommen, sodass sie mittellos gewesen sei. Auch sei der Angeklagte ständig bei ihr gewesen und habe sie kontaktiert. Sie habe permanent das Gefühl gehabt, überwacht und beobachtet zu werden. Darüber hinaus habe der Angeklagte sie noch mehrfach vergewaltigt und sie auch ständig bedroht. Zudem habe er sie geschlagen und getreten. Einmal habe er sie geschlagen und im Anschluss, als sie auf den Boden lag, getreten. Sie habe dabei Verletzungen wie blaue Flecke und eine Schramme davongetragen. Immer wenn sie seinen Aufforderungen nicht nachgekommen sei, habe er sie angeschrien und geschubst.

Die Zeugin I. hat weiter bekundet, die Zeugin B. habe ihr gegenüber ausgesagt, das Verhalten des Angeklagten und seine stetige Kontrolle habe sie stark unter Druck gesetzt und sie habe sich unterlegen gefühlt. Sie habe auch nicht gewusst, wie sie sich der Situation habe entziehen können. Erst kurz vor der Anzeigenerstattung habe sie eine Chance gesehen, als der Angeklagte nach Bulgarien gefahren sei. Diesbezüglich habe sich zuvor Frau U. an sie gewandt, welche sich für ihn habe prostituieren müssen.

U. sei - so die Zeugin I. weiter berichtend von der Schilderung der Zeugin B. ihr gegenüber - vor einem Jahr nach S. gekommen, zuvor habe sie in L. gelebt und habe ein „normales Leben“ geführt. Der Angeklagte habe U. angeschrieben und ihr vorgespielt, dass er in sie verliebt sei. Dies mache er es mit allen „Mädchen“. Dann „kippe die Stimmung“ und die Mädchen müssten sich für den Angeklagten prostituieren. So habe der Angeklagte es auch bei U. gemacht. Sie habe zunächst in der Wohnung in der N.-straße … gewohnt und sich dort für den Angeklagten prostituieren müssen. Später habe sie für ihn dann im Club V. in WO. arbeiten müssen. Dort habe er ihr stets 50 Euro für den Eintritt gegeben, sie immer abgeholt und ihr das gesamte Geld, welches sie am Abend verdient habe, abgenommen. Außerdem habe er sie geschlagen. Einmal sei sie blau im Gesicht gewesen. Sie, die Zeugin B., nehme an, dass der Angeklagte sie mit der Faust geschlagen habe.

Nachdem sie sich gemeinsam vom Angeklagten gelöst hätten, habe U. „Stress mit den Mädels“, also den anderen Prostituierten bekommen. Zum Zeitpunkt der Anzeigenerstattung habe U. weiterhin - für sich selbst - im Saunaclub V. gearbeitet.

Außerdem habe der Angeklagte ihr eine Sprachnachricht in türkischer Sprache geschickt, in welcher er sie, die Zeugin B., bedrohe. Die Zeugin I. hat keine Aussage hinsichtlich der Schilderung von B. betreffend des konkreten Inhalts der Nachricht wiedergeben können.

Der Angeklagte, so die Zeugin I. weiter über die Vernehmung der B. berichtend, fahre verschiedene Fahrzeuge, unter anderem einen weißen AF. und einen JP.-Jeep, jeweils mit bulgarischen Kennzeihen.

Die Zeugin I. hat weiter bekundet, dass sie Frau B. im Januar 2024 erneut zweimal vernommen habe. Dabei habe Frau B. alles, was sie den Angeklagten zuvor vorgeworfen habe, zurückgenommen. Als Grund dafür habe Frau B. angegeben, dass sie in den Angeklagten verliebt gewesen sei und dieser nun eine neue Partnerin habe. Insoweit habe die Zeugin B. - im Gegensatz zur ersten Vernehmung - immer nur mit einzelnen Wörtern geantwortet und ihre erhobenen Vorwürfe so bestritten.

Die Kammer folgt auch insoweit der glaubhaften und detailreichen Schilderung der unabhängigen Zeugin I., die sich an sämtliche Vernehmungen der Zeugin B. noch sehr gut zu erinnern vermochte und insbesondere glaubhaft die unterschiedlichen Aussageverhalten der Zeugin schildern konnte.

(bbbb) Vernehmung der E.

Die Aussage der Zeugin B. im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung am 26.10.2023 konnte zunächst durch die Zeugin E. in die Hauptverhandlung eingeführt werden.

Die Zeugin E. hat bekundet, Frau B. habe geäußert, sie habe für den Angeklagten als Buchhalterin gearbeitet und Frau U. als Prostituierte. Sie seien damals schon von dem Angeklagten geschlagen und bedroht worden. Es hätte eine Gerichtsverhandlung stattfinden sollen, die verschoben worden sei. Sie, U. und B., seien auch nach der Inhaftierung des Angeklagten weiter von seinem Umfeld - insbesondere dem Schwager des Angeklagten O. - über Telefon und Social Media bedroht worden. Sie hätten deswegen gemeinsam eine auch für den Angeklagten unbekannte Wohnung in K. für U. angemietet. Sie habe einmal im Jeep des Angeklagten einen Baseball-Schläger gesehen. Zudem habe er ihr von mehreren Waffen berichtet, welche er besitze. Sie habe Angst vor dem Angeklagten und seinem Umfeld; dies insbesondere auch aufgrund ihres jungen Kindes. Die Zeugin B. habe auch von Schlägen berichtet.

Die Kammer hält die Aussage der unabhängigen Zeugin E. auch insoweit für glaubhaft.

(cccc) Vernehmung der Zeugin Richterin am Amtsgericht KU.

Die Zeugin Richterin am Amtsgericht KU. hat bekundet, die Zeugin B. habe ihr zunächst berichtet, wie sie in den Angeklagten kennengelernt habe und dass sich daraus eine Beziehung entwickelt habe. Es sei zu nicht einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gekommen. Dies sei in einer Wohnung passiert auf einer Matratze, auf welche der Angeklagte sie geschubst habe. Dabei sei der Angeklagte ihr gegenüber nicht gewalttätig geworden. Trotzdem habe sie, Frau B., keine Chance gehabt, sich gegen den Angeklagten zu wehren. Insgesamt hätten sie nur einmal nicht einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehabt. Zudem habe der Angeklagte sie nicht geschlagen oder getreten außer einmal, als er sie im Streit geschlagen habe. Auch habe sie die Kinder des Angeklagten kennengelernt und dieser ihre.

Zu den Einkünften des Angeklagten habe Frau B. trotz Nachfrage und Vorhalt keine Angaben machen können. Zu einem späteren Zeitpunkt sei der Angeklagte dann gleichzeitig mit U. zusammen gewesen, welche für ihn als Prostituierte gearbeitet habe. Sie, die Zeugin B. hingegen, habe nie für den Angeklagten gearbeitet. Der Angeklagte habe teure Fahrzeuge wie eine JP., einen AF. und einen GY. gefahren, welche er ab und zu ins Ausland gebracht habe.

Die Kammer folgt auch insoweit der glaubhaften und detailreichen Schilderung der Richterin am Amtsgericht KU., welche in der Vernehmung von ihren Gefühlen berichtet hat, als sie erklärt habe, dass sie erstaunt gewesen sei, dass der Angeklagte die Kinder der B. kennengelernt habe.

(bb) Würdigung der Aussagen der B.

(aaa) Würdigung der Aussage in der Hauptverhandlung

Die Kammer hat auch hinsichtlich der Zeugin B. wegen der Bedrohungen durch den Angeklagten und sein Umfeld zunächst ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht gemäß § 34 StGB angenommen.

Soweit die Zeugin B. in ihrer Vernehmung am 06.05.2024 ihre den Angeklagten belastende Aussage zurückgenommen und ihre insoweit zuvor getätigten Bekundungen widerrufen hat, vermag die Kammer ihr nicht zu folgen.

Sie ist - im Gegenteil - davon überzeugt, dass die Zeugin B. zunächst gegenüber den Polizeibeamtinnen I. und E. eine wahrheitsgemäße Aussage getätigt hat und in der Hauptverhandlung eine Falschaussage abgegeben hat. Die unter Ziffer III. 2. c) bb) (1) dargestellten Bedrohungslage und Angst um ihren Sohn haben die Zeugin B. dazu veranlasst, sich zunächst in der Hauptverhandlung auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO zu berufen und in ihrer zweiten Vernehmung ihre polizeilichen Aussagen zu widerrufen.

Die Kammer ist insbesondere davon überzeugt, dass die Zeugin B. in der Hauptverhandlung das Motiv für ihre Strafanzeige vom 18.09.2023 und die sich anschließende den Angeklagten belastende Aussage, nämlich ihre Eifersucht und Manipulation durch U., fingiert hat. Soweit B. im Rahmen der Hauptverhandlung angegeben hat, sie habe bei der Polizei aus Eifersucht gelogen, auch habe U. sie dahingehend manipuliert, ist die Kammer schlicht davon überzeugt, dass B., wenngleich aus einem nachvollziehbaren Motiv heraus, gelogen hat. Denn die Zeugin B. konnte auf mehrfache Nachfrage ihr Motiv, über das Wort „Eifersucht“ hinausgehend, nicht weiter belegen oder für die Kammer nachvollziehbar erläutern, auf wen oder was sie eifersüchtig gewesen sei. Auch war ihr nicht erklärlich wie U. sie manipuliert habe.

Des Weiteren spricht ihr gesamtes Aussageverhalten auch im Rahmen der Vernehmung durch I. gegen eine polizeiliche Falschaussage und damit für eine Falschaussage in der Hauptverhandlung. In diesem Zusammenhang überzeugt die Kammer die Erklärung der Zeugin B. in der Hauptverhandlung dahin nicht, sie sei am 19.09.2023 „ohne zu überlegen durcheinandergekommen“ und habe „einige Sachen, zum Beispiel Vergewaltigung“ erzählt. Tatsächlich aber macht sie umfangreiche, nachvollziehbare und detailreiche Angaben gegenüber der I.. Insoweit sprechen auch die zahlreichen, sogleich unter Punkt III. 2. c) bb) (3) (b) (bb) (bbb) (cccc) in der Merkmalsanalyse näher aufgeführten Details für die Qualität ihrer Bekundungen bei ihrer polizeilichen Aussage und damit gegen eine Falschaussage.

Im Rahmen der Hauptverhandlung hat sie ein diametral entgegengesetztes Aussageverhalten gezeigt, indem sie wortkarg mit nicht mehr als einzelnen Wörtern auf Fragen der Vorsitzenden oder des Staatsanwalts zu antworten vermochte.

Im Rahmen der Bewertung der Aussage hat die Kammer insbesondere bedacht, dass sich in der polizeilichen Aussage der B. gegenüber der Zeugin I. weitere Elemente über den Angeklagten geschildert hat, welche sich nahtlos in objektive Beweismittel einfügen: So hat sie etwa erläutert, dass der Angeklagte des Öfteren Mädchen aus Bulgarien nach S. bringe und sie dort zur Prostitution zwinge. Gerade dieses Vorgehen des Angeklagten stimmt exakt mit dessen Vorverurteilung durch das Amtsgericht Plodiv überein. Des Weiteren hat sie mit der N.-straße … eine Adresse als Wohnung zum Zwecke der Prostitutionsausübung benannt, in der tatsächlich ein Prostitutionsausweis aufgefunden wurde.

Im Rahmen der Bewertung der Aussage der Zeugin B. in der Hauptverhandlung hat die Kammer auch in den Blick genommen, dass die Zeugin eingeschüchtert wirkte und nicht in der Lage war, mehr als einzelne Wörter auf die Fragen der Vorsitzenden oder des Staatsanwalts zu antworten und im Rahmen der Vernehmung auch Anfing, zu weinen, sodass die Vernehmung kurzzeitig unterbrochen werden musste. Wegen dieses Verhaltens und der zuvor Bedrohungslage geht die Kammer vielmehr davon aus, dass die Zeugin B. aus Angst vor dem Angeklagten und seiner Familie ihre polizeiliche Aussage widerrufen hat. Dabei hat die Kammer auch bedacht, dass die Zeugin B. während ihrer Vernehmung durch die Polizeibeamtinnen I. am 19.09.2023 und E. am 26.10.2023 und durch die Richterin am Amtsgericht KU. stets davon berichtete, dass sie Angst um ihren (sehr jungen) Sohn hat, was aus Sicht der Kammer ein weiteres Indiz für die Bedrohungssituation durch den Angeklagten und sein Umfeld darstellt.

(bbb) Würdigung der Aussagen außerhalb der Hauptverhandlungen

Ebenfalls in Anlehnung an die sog. Null-Hypothese ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass die Aussage der Zeugin B. gegenüber I. und E. hinsichtlich der Zuhälterei insbesondere unter Zurückweisung der Komplott- und Lügenhypothesen als ausschließlich erlebnisfundiert zu bewerten ist. An der Verlässlichkeit ihrer Bekundungen bestehen keine vernünftigen Zweifel.

Darüber hinaus wurde ihre Aussage hinsichtlich der Feststellungen zur Zuhälterei durch weitere, außerhalb ihrer Aussage liegende Beweismittel wesentlich gestützt (vgl. insoweit Ziffer III. 2. c) bb) (3)).

Im Einzelnen:

(aaaa) Aussagetüchtigkeit

Die Kammer hat keine Zweifel an der Aussagetüchtigkeit der Zeugin B.. Auffälligkeiten wurden auch von den Polizeibeamtinnen I. und E. nicht geschildert.

(bbbb) Zusammenfassung zur Aussagekonstanz

Die polizeilichen Aussagen der Zeugin B. gegenüber I., E. und Richterin am Amtsgericht KU. sind zudem hinsichtlich der Zuhälterei konstant. Denn insoweit hat die Zeugin B. gegenüber den Zeuginnen I., E. und Richterin am Amtsgericht KU. beständig geschildert, dass sich die Zeugin U. für den Angeklagten prostituiert hat. Gegenüber den Zeuginnen I. und E. hat die Zeugin B. des Weiteren noch gleichbleibend geschildert, dass der Angeklagte sie und die Zeugin U. - teilweise mit dem Tode - bedrohte und die Zeugin U. zur Prostituion zwang, um ihr fast ihren gesamten Verdienst abzunehmen.

Die Kammer hat dabei nicht verkannt, dass die Zeugin B. bereits in der Vernehmung durch Richterin am Amtsgericht KU. teilweise an ihren zuvor getätigten Aussagen nicht mehr festhielt und diese sogar im Weiteren schriftlich, gegenüber I. und in ihrer zweiten Vernehmung im Rahmen der Hauptverhandlung zurückzog. Dabei führt die Kammer dieses Verhalten der Zeugin ebenfalls auf die unter Ziffer III. 2. c) bb (1) aufgeführte Bedrohungssituation durch den Angeklagten und seine Angehörigen zurück.

Soweit die Kammer der Zeugin B. hinsichtlich der ihr zu Last gelegten Taten nicht folgt, wird auf die Ausführungen unter Ziffer VI. 1. b) verwiesen. Dies führt im Ergebnis indes nicht dazu, dass die Aussage der Zeugin hinsichtlich der Zuhälterin nicht glaubhaft ist.

Denn diese wird - wie oben bereits erläutert - durch weitere objektive Umstände gestützt, und zwar namentlich die gleichgelagerte Vorverurteilung des Angeklagten wegen Menschenhandels, den in der N.-straße aufgefundenen Prostitutionsausweis und endlich durch die glaubhafte außergerichtliche Aussage von U.

(cccc) Merkmalsanalyse

Für die Qualität der Aussage der Zeugin B. hinsichtlich der Prostitution spricht ferner die in sich geschlossene, logische und für die Kammer nachvollziehbare Darstellung im Rahmen der außergerichtlichen Vernehmungen. Logische Brüche konnte die Kammer weder hinsichtlich der angeklagten Tat selbst, noch bezüglich der Schilderung der Zeugin B. von ihrer Beziehung zum Angeklagten feststellen.

Als speziellen Inhalt konnte B. sich in ihrer polizeilichen und richterlichen Vernehmung an detailreiche Merkmale erinnern, etwa, dass der Angeklagte des Öfteren Mädchen aus Bulgarien holte und sie in verschiedenen Wohnungen, die die Zeugin B. aufzuzählen vermochte, für sich arbeiten und prostituieren ließ. Ferner konnte die Zeugin B. detailreich das Vorgehen des Angeklagten schildern, welcher den Mädchen stets „schöne Augen“ machte und sie dann unter Drohung zur Prostitution zwang, um ihnen sodann ihren Verdienst abzunehmen.

Alle Details sprechen dafür, dass sich die Erinnerungen und Aussagen der B. auf tatsächliche Ereignisse gründen.

Die Aussage der Zeugin B. wies als inhaltliche Besonderheit die wiederholte Schilderung eigener psychischer Vorgänge und situativ stimmiger Emotionen auf. So schildert sie ihrer Gefühle während der Zeit mit dem Angeklagten; sie habe sich bedroht, unterlegen und kontrolliert gefühlt und deswegen sei es ihre lange Zeit nicht gelungen, sich vom Angeklagten zu trennen. Darüber hinaus schilderte die Zeugin eindrucksvoll in verschiedenen Vernehmungen die - nachvollziehbare - Sorge um ihren jungen Sohn.

Schließlich ist die Aussage der Zeugin B. widerspruchsfrei und nachvollziehbar, was ebenfalls für ihre Glaubhaftigkeit spricht. Darüber hinaus stimmt die Aussage mit den außergerichtlichen Aussagen der Zeugin U. überein.

(dddd) Aussagevalidität

Die Kammer schließt ferner aus, dass die Zeugin B. den Angeklagten hinsichtlich der Zuhälterei gegenüber den Polizeibeamtinnen I. und E. eine bewusste oder unbewusste Falschaussage getätigt hat. Dabei hat die Kammer ihr Augenmerk insbesondere darauf gelegt, ob B. den Angeklagten im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung aufgrund einer durch U. initiierte Manipulation bewusst falsch belastet hat, und dies im Ergebnis, wie unter Ziffer III. 2. c) bb) (3) (b) (bb) (aaa) erläutert, verneint.

Die Kammer hat weiter geprüft, ob die Zeugin B. - aus Eifersucht - gemeinsam mit der Zeugin U. im Rahmen eines Komplotts gegen den Angeklagten eine Falschaussage geplant haben könnte und dies im Ergebnis ebenfalls verneint.

Zunächst sprechen die bei der Merkmalsanalyse unter Ziffer III. 2. C) bb) (3) (b) (bb) (bbb) (cccc) dargestellten Details in ihren polizeilichen Aussagen für die Qualität und gegen einen Komplott. Wie bereits erwähnt hat B. im Rahmen ihrer Vernehmung durch I. Informationen benannt, welche im Einklang stehen mit objektiven Beweismitteln, die die Zeugin U. nicht erwähnt hat, namentlich das Verbringen bulgarischer Mädchen nach S. zum Zwecke der Prostitutionsausübung. Dieses exklusive Wissen der Zeugin B., welches die Zeugin U. in keiner ihrer Aussagen erwähnt hat, spricht ebenfalls gegen einen gemeinsamen Komplott zwischen den Zeuginnen.

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass auch die glaubhaften außergerichtlichen Aussagen der Zeugin B. als weiterer äußerer Umstand die Bekundungen der U. stützen.

Aussageentstehung und Entwicklung/ Aussagevalidität der Zeugin U.

Die Kammer hat endlich die Entstehung und Entwicklung der Aussage der U. geprüft. Hierbei hat die Kammer insbesondere ihr Augenmerk auf eine bewussten Falschaussage, welche trotz der Behauptung der Zeuginnen B., Q., HY. und des Zeugen NM. gerade nicht vorlag.

Vielmehr spricht die zügige Anzeigenerstattung unmittelbar nach der Abreise des Angeklagten nach Bulgarien, welche B. gegenüber der Zeugin I. bestätigt hat, für ein tatsächliches Geschehen. Bereits die vielzähligen in der Merkmalsanalyse unter Ziffer III. 2 c) bb) (2) (c) aufgezeigten Details innerhalb der außergerichtlichen Aussagen der Zeugin U. sprechen gegen eine Falschaussage. Auch die mehrfach aufgeführten objektiven Umstände, namentlich die gleichgelagerte Vorverurteilung des Angeklagten, sowie die aufgefundenen Urkunden betreffend die (auch) zur Ausübung der Prostitutionstätigkeit genutzte Wohnung in der N.-straße, stützen die Aussage der Zeugin U..

Auch die - nicht glaubhaften - Aussagen der Zeuginnen Q., HY. und des Zeugen NM. in der Hauptverhandlung führen nicht zu einem anderen Ergebnis:

Die Zeugin Q., eine der Partnerinnen des Angeklagten, hat bekundet, die Zeuginnen U. und B. würden „lügen, weil sie eifersüchtig auf sie“ - die Zeugin Q. - seien. Sie hätten gelogen und Strafanzeige gegen den Angeklagten erstattet. Sie hätten beide Strafanzeige erstattet, „dass was mein Anwalt mir erzählt hat“, also der von ihrem Freund, „Rechtsanwalt J.“. B. kenne sie nicht, sie sei aber sicher, dass B. eifersüchtig auf sie sei, sie sei hübsch und eine Frau und der Angeklagte liebe sie.

Die Kammer hat aus der Aussage der Zeugin Q. auch im Rahmen einer gebotenen Gesamtwürdigung nicht den Schluss ziehen können, B. und U. hätten aus Eifersucht gelogen. Die Zeugin Q. konnte mit der knappen und stereotyp und wiederholten Erklärung dahin „weil sie so schön sei“ nicht überzeugend darlegen, woher diese Eifersucht herrühre und wie sich die Eifersucht der ihr unbekannten Zeugin B. oder der Zeugin U. äußere.

Die Zeugin HY. hat bekundet, sie wisse, warum sie heute geladen sei; es ging um Vergewaltigung, das stünde in dem Dokument. Sie habe ungefähr in der Zeit von August bis Oktober 2022 mit der Zeugin U. in der Wohnung N.-straße … zusammengewohnt. Sie habe in dieser Zeit wie die Zeugin U. als Prostituierte gearbeitet. Sie, die Zeugin HY., habe in dieser Zeit meist ihre Kunden besucht, selten habe sie auch in der N.-straße … gearbeitet. Später habe sie auch bei V. gearbeitet. Auch sei sie auf eigene Rechnung tätig gewesen. Zwei Tage in der Woche hätten sie und U. frei gehabt. Die Miete für die gemeinsame Wohnung hätten sie sich geteilt. Den Angeklagte habe sie ein bis zwei Mal nachmittags und/oder abends in der Wohnung gesehen. Die Zeugin U. sei sehr verliebt in den Angeklagten gewesen und auch sehr eifersüchtig. Sie hätten in der Wohnung einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehabt, wobei sie, die Zeugin HY., diesen im Schlafzimmer stattfindenden Geschlechtsverkehr nur gehört habe. Danach seien die Zeugin U. nackt und der Angeklagte nur mit Boxershorts bekleidet aus dem Zimmer gekommen, um sich zu waschen. Auch sei sie mehrfach gemeinsam mit der Zeugin U. shoppen gewesen.

Die Zeugin HY. zückte auf ausdrückliche Frage des Verteidigers nach QZ.-Verläufen zwischen ihr und U. sofort Kopien von Chat Verläufen. Dabei gab die Zeugin HY. auf Nachfrage der Vorsitzenden, warum sie konkret diesen Ausschnitt des QZ. Chats bei sich führe, an, dass sie dachte, dass sie heute benötigt werden, weil sie wisse, „dass sie lügt“. „Ich bin hier, weil sie lügt“. Auf Nachfrage, wie sie darauf gekommen sei, erklärte sie, sie habe ihrer Mutter erzählt, dass sie einen Brief wegen U. bekommen habe. Ihre Mutter habe sie aufgefordert, alles mitzubringen, was sie habe. Auf weitere Nachfrage, wieso sie einen Brief wegen U. erhalten habe, erklärte die Zeugin - so wörtlich - „Ich meinte die Ladung“.

Die Kammer bewertet die Bekundungen der Zeugin HY. als vorbereitete Gefälligkeitsaussage zugunsten des Angeklagten. Sie hat im Rahmen ihrer Vernehmung erhebliche Belastungstendenzen hinsichtlich U. gezeigt, indem sie spontan erklärt hat, sie wisse, dass sie lügt. Des Weiteren hat sie auf ausdrückliche Nachfrage des Verteidigers unmittelbar die kopierten Chatverläufe gezückt und auf Nachfrage der Vorsitzenden wahrheitswidrig angegeben, in der Ladung habe der Name U. als Thema gestanden. Der Kammer ist indes aus eigener Wahrnehmung bekannt, dass der Name des Angeklagten sowie das Thema, nicht aber der Name der Geschädigten auf der Ladung einer Zeugin steht.

Die Kammer zieht aus der Gefälligkeitsaussage der Zeugin HY. zugunsten des Angeklagten nicht den Schluss einer Falschaussage der U..

Sie schließt im Übrigen nicht aus, dass U. in dem Zeitraum August bis Oktober 2022 in den Angeklagten verliebt gewesen ist. Gleichermaßen sieht die Kammer die Möglichkeit, dass die Zeuginnen HY. und U. während dieser Zeit gelegentlich einkauften, was der Zeugin U. aufgrund der ihr von Angeklagten täglich überlassenen 20 Euro nicht unmöglich gewesen ist.

Auch der Inhalt der durch Verlesen in die Hauptverhandlung eingeführten, übersetzen QZ.-Konversation zwischen der Zeugin HY. und dem unbekannte Chat Partner mit der Nummer Tel01 - möglicherweise U. - führt nicht zu einer anderen Wertung. Denn in dieser schreibt der unbekannte Chat Partner mit der Nummer Tel01 - möglicherweise U. - am 18.09.2023 lediglich an HY., dass es ein „Großes Problem für ihn“ gebe, was damit zu tun habe, dass „QT. und DB.“ geschlagen worden seien und dass sie jeden Tag trinke, seit sie „von ihm gegangen“ sei. Diese Nachrichten belegen keinerlei beabsichtigte oder falsche Belastung der Zeugin U. zulasten des Angeklagten. Dass diese möglicherweise jeden Tag trinkt, nachdem sie sich von ihm gelöst haben will, vermag nicht den einzigen Schluss zulassen, dass sie diesen aus Frust und Trauer über eine mögliche Trennung konsumiert. Vielmehr ist es genau so möglich, dass sie aus Erleichterung oder zur Verarbeitung der Geschehnisse Alkohol zu sich nimmt.

Der Zeuge NM. hat seine Vernehmung spontan mit den Worten: „Ich bin hier, um die Wahrheit zu sagen, fragen sie mich und ich werde antworten“ begonnen. B. und U. würden lügen. B. habe eine Anzeige gegen OL. - den Angeklagten - gestellt, der habe aber nicht das gemacht, wofür er jetzt säße. Frau B. habe ihn sehr geliebt und wolle ihn mit niemanden teilen. Alle würden lügen. Frau B. habe ihm bei einem gemeinsamen Essen gebeichtet, dass sie auch eine Anzeige gegen ihn, den Zeugen NM. erhoben habe. Der Inhalt der gegen ihn erhobenen Strafanzeige sei ihm unbekannt, er habe Frau B. bei dem gemeinsamen Essen auch nicht danach gefragt. Der Zeuge NM. hat weiter bekundet, er heiße eigentlich MP., er habe die Zeugin B. allerdings zu keiner Zeit bedroht. Sie hätten vielmehr noch gemeinsam gegessen.

Die Kammer zieht auch aus den Bekundungen des Zeugen NM. nicht den Schluss einer Falschaussage der Zeuginnen U. und B..

Der Zeuge NM. konnte dem Gericht bereits nicht ausreichend erklären, in welcher Hinsicht die beiden Zeuginnen gelogen hätten. Zudem ist für die Kammer nicht nachvollziehbar und lebensfremd, dass der Zeuge NM. mit der Zeugin B. gemeinsam essen gegangen sein möchte, ohne sich über den Inhalt der von ihr gegen ihn erhobenen Strafanzeige erkundigt hat.

cc) Feststellungen zu der wirtschaftlichen Gesamtlage der Zeugin U.

Die Feststellungen der Kammer dahingehend, dass die Zeugin fast ihr gesamtes Geld an den Angeklagten abführen musste und auch sonst keine Einkünfte erzielte, beruht auf der vorgerichtlichen Aussage der Zeugin U. gegenüber W. und Richterin am Amtsgericht KU..

Feststellungen zu Beginn und Ende der Prostitutionsausübung

Die Feststellung der Kammer zu Beginn und Ender der Prostitutionsausübung beruht auf den Angaben der Zeugin U. gegenüber dem Zeugen W.. W. hat bekundet, die Zeugin U. habe erklärt, bereits einen Tag nach dem ersten Treffen mit dem Angeklagten im September 2022 sei es dazu gekommen, dass sie sich für den Angeklagten für zu ihrer Flucht im September 2023 prostituieren musste. Diese Angabe der Zeugin U. bestätigte auch Richterin am Amtsgericht KU..

Zu Gunsten des Angeklagten ist die Kammer daher von dem Beginn der Prostitutionsausübung für den Angeklagten Anfang Oktober 2022 und deren Beendigung Ende August 2023 ausgegangen.

Feststellungen zur Häufigkeit der Prostitution und zum Verdienst der Zeugin U.

Die Feststellungen dahingehend, dass die Zeugin U. sich mindestens viermal die Woche prostituiert und ihren Lohn weit überwiegend an den Angeklagten abgeführt hat, beruhen auf ihren Angaben gegenüber W., I. und Richterin am Amtsgericht KU.. W. hat bekundet, die Zeugin U. habe angegeben, immer nur auf der Arbeit und zu Hause gewesen zu sein. Es sei wie im Knast gewesen. I. hat angegeben, Frau U. habe ihr erklärt, dass sie ihren gesamten Lohn bis auf 50 Euro für den Eintritt in den Club V. an den Angeklagte habe abgeben müssen. I. hat weiter ausgeführt, dass Frau B. ihr gegenüber auch angegeben habe, dass der Angeklagte Frau U. ihr gesamtes Geld bis auf 50 Euro für den Eintritt den in Club V. abgenommen hat.

Richterin am Amtsgericht KU. hat erläutert, Frau U. habe angegeben, sie habe fünf bis sechs Freier am Tag bedient und habe fast ihren gesamten Lohn bis auf 20 Euro für ihre Unkosten an den Angeklagten abführen müssen.

Im Hinblick auf die Häufigkeit der Prostitutionsausübung hat die Kammer die Frequenz maßvoll auf vier Tage wöchentlich geschätzt und dabei die Angaben der Zeugin U. gegenüber W., sie sei immer nur zu Hause oder auf der Arbeit gewesen sowie gegenüber der Richterin am Amtsgericht KU., sie habe täglich fünf bis sechs Freier bedient, zu Grunde gelegt. Abzüglich des Abzuges eines Ruhetages bzw. Krankheiten hat die Kammer die Frequenz auf vier Tage wöchentlich geschätzt. Des Weiteren hat die Kammer einen weiteren Abzug von vier Wochen - jeweils zwei Wochen für ihre Tätigkeit in der N.-straße und in dem Saunaclub V. - bezogen auf den Zeitraum Oktober 2022 bis Ende August 2023 (40 Wochen) berücksichtigt.

Die Feststellungen der Kammer zu der Höhe des an den Angeklagten abgeführten Verdienstes der Zeugin U. durch die Prostitution beruht ebenfalls auf einer Schätzung. Dabei ist die Kammer aufgrund der Aussage von W. und Richterin am Amtsgericht KU. davon ausgegangen, dass die Zeugin U. in der N.-straße (von Oktober 2022 bis Ende Dezember 2022) pro Kunde mindestens 70 Euro verdiente und grundsätzlich mindestens fünf Freier pro Tag bediente, was einen Mindestverdienst von 350 Euro pro Tag darstellt. Dabei hat die Kammer jeweils 20 Euro pro Tag für Unkosten der Zeugin U. abgezogen und damit einen bereinigten Verdienst von 330 Euro pro Tag angenommen. Hinsichtlich des Verdienstes der Zeugin U. im Saunaclub V. folgt die Kammer der Angaben der Zeugin - eingeführt durch die Vernehmungspersonen W. und KU. -, welche bekundet haben, U. habe ihnen geschildert, dass sie 700 bis 1.000 Euro pro Tag verdient habe. Die Kammer hat zugunsten des Angeklagten den Mindestverdienst von 700 Euro angenommen, und 70 Euro (für den Eintritt in den Saunaclub in Höhe von 50 Euro sowie für die Unkosten der Zeugin U. in Höhe von 20 Euro) abgezogen, was einen bereinigten Verdienst von 630 Euro ergibt.

Unter Zugrundelegung dieser Zahlen ergibt sich ein Gesamtverdienst von mindestens Euro 88.800 Euro (13.200 Euro in der Zeit von Anfang Oktober 2022 und 75.600 Euro in der Zeit von Anfang Januar 2023 bis Ende August 2023), welche die Zeugin U. an den Angeklagten abgeführt hat.

Feststellungen zu den subjektiven Tatbestandsmerkmalen

Dass der Angeklagte bewusst das Über- und Unterordnungsverhältnis gegenüber der Zeugin U. ausgenutzt hat, um sie bewusst auszubeuten, ergibt sich aus den objektiven Umständen des Geschehens.

Feststellungen zum Nachtatgeschehen

Die Feststellungen zu den Umständen der Anzeigenerstattungen beruhen auf den Aussagen der Zeuginnen und Zeugen I., W. und E., die wie festgestellt ausgesagt haben.

Die Feststellungen zu den Durchsuchungen beruhen auf der Aussage der Zeugin I., die wie festgestellt, ausgesagt hat, sowie auf den im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Dokumenten, namentlich der Fiktionsbescheinigung und des Prostitutionsausweises, der vier Barquittungen vom 25.05.2022, aus Juni 2022, vom 12.07.2022 sowie vom 11.08.2022, der Mietauflistungen vom 01.06.2022 bis zum 11.07.2022 und der Mietverträge für die Wohnung N.-str. …, 1. OG rechts, S. sowie für den Stellplatz auf dem Grundstück X.-straße … -… in S..

Die Feststellung, dass G. und T. als Mieter der Wohnung N.-straße …, Erdgeschoss rechts in S. ausgewiesen sind, beruht auf Verlesung der anlässlich der Durchsuchung aufgefundenen Mietvertragsurkunde. Die Feststellung, dass der Angeklagten Mieter des Stellplatzes auf dem Grundstück X.-straße …-… in S. gewesen ist, beruht auf Verlesung der aufgefundenen Mietvertragsurkunde sowie auf den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder auf Blatt 565 bis 582 der Akte sowie auf Blatt 704 bis 710 der Akte. Diese zeigen die Wohnungen und dessen Umgebung in der N.-straße … und X.-Straße … in S.. Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbilder auf Blatt 565 bis 582 und Blatt 704 bis 710 der Akte Bezug genommen.

Die Feststellungen zum Inhalt des Telefonats zwischen A. des Angeklagten vom 00.00.0000 beruhen zur vollen Überzeugung auf den glaubhaften Angaben des unabhängigen Zeugen A., der wie festgestellt ausgesagt hat.

Dass die Zeuginnen B. und U. nach der ersten Anzeigenerstattung im September 2023 von einem unbekannten Mann bedroht wurden, folgt aus der glaubhaften Aussagen der Zeuginnen B. und U. gegenüber der E., die wie festgestellt, ausgesagt hat. Die Kammer folgt auch insoweit der glaubhaften Aussage der unabhängigen Zeugin. Ob es sich bei der unbekannten männlichen Person um den Schwager des Angeklagten, den Zeugen NM. handelt, vermochte die Kammer indes nicht festzustellen. Der Zeuge NM. bestritt in seiner Vernehmung vielmehr eine etwaige Bedrohung.

Die Feststellungen zu den Umständen der Audiovisuellen Vernehmung beruhen auf den Aussagen der Zeugin Richterin am Amtsgericht KU. sowie des Zeugen Staatsanwalt Y..

Die Feststellungen dazu, dass der Verteidiger Rechtsanwalt J. nach der ersten Vernehmung der Zeugin B. mit deren Zeugenbeistand telefonierte und Kenntnis von ihrer Aussagebereitschaft erlangte, folgt aus seiner eigenen Erklärung in der Hauptverhandlung am 15.04.2024.

Rechtliche Würdigung

Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte der ausbeuterischen Zuhälterei gemäß § 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit Erpressung nach § 253 StGB strafbar gemacht.

Insbesondere hat der Angeklagte die Zeugin U. ausgebeutet im Sinne des § 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB.

Der Begriff der Ausbeutung verlangt ein planmäßiges und eigensüchtiges Ausnutzen der Prostitutionsausübung als Erwerbsquelle, das zu einer spürbaren Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Prostitution führt (BGH NStZ 1999, 349 (350); 1996, 188; 1989, 67). Dabei ist auf die wirtschaftliche Gesamtlage der Prostituierten abzustellen (Fischer, StGB, 71. Auflage 2024, § 181a Rn. 7). Dazu ist jedoch nicht erforderlich, dass die Prostituierte selbst nicht mehr über die erforderlichen Mittel verfügt (vgl. BGH MDR/H 77, 282). Vielmehr genügt schon eine fühlbare Beschneidung des Lebensstandards, den sie sonst haben würde (BGH MDR/H 77, 282, NStZ-RR 02, 233; NStZ 89, 67, 99, 350; BGH 1 StR 388/76 v. 18.1.1977 ; Bay NJW 77, 1209).

Vorliegend musste die Zeugin U. dem Angeklagten in der Zeit von Oktober 2022 bis Ende Dezember 2022 ihren Verdienst von mindestens 350 Euro pro Tag abgeben, wobei sie einen Anteil von 20 Euro und damit unter 6 Prozent für sich behalten durfte. In der Zeit von Januar 2023 bis Ende August 2023 erhielt die Zeugin U. für ihre Dienste mindestens 700 Euro pro Tag, wobei sie 70 Euro davon für ihre Unkosten und den Eintritt in den Saunaclub behalten durfte, was 10 Prozent ihrer Einnahmen sind.

Aufgrund dieser finanziellen schlechten Situation erschwerte der Angeklagte der Zeugin U. zumindest, von der Prostitution Abstand zu nehmen.

Strafzumessung

Bei der Strafzumessung ist die Kammer gemäß den Grundsätzen der §§ 46 ff. StGB von der Schuld des Angeklagten ausgegangen und hat die Wirkungen, die von der Strafe für sein zukünftiges Leben in der Gesellschaft zu erwarten sind, berücksichtigt. Dabei war eine Gesamtbetrachtung von Tatgeschehen und Täterpersönlichkeit vorzunehmen (vgl. BGH NStZ 1981, 389; Fischer a.a.O., § 46 Rn. 14).

Strafrahmen

Die Kammer hat gemäß § 52 Abs. 2 S. 1 StGB den Strafrahmen nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht; damit stand ihr der Strafrahmen gemäß § 181a Abs. 1 StGB zur Verfügung, welcher eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht.

Konkrete Strafzumessung

Zugunsten des Angeklagten war zunächst zu berücksichtigen, dass der Angeklagte Untersuchungshaft erlitten hat und wegen seiner geringen Deutschkenntnisse besonders haftempfindlich war. Zudem hat die Kammer strafmildernd bedacht, dass der Angeklagte aufgrund dieser Verurteilung mit dem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung in dem Verfahren Amtsgericht Gelsenkirchen, Aktenzeichen 32 Js 724/22 314 Cs 72/22, zu rechnen hat.

Zulasten des Angeklagten hat die Kammer dagegen in die Bewertung eingestellt, dass der Angeklagte mehrfach und insbesondere bereits einmal wegen des vergleichbaren Delikts des Menschenhandels in Bulgarien vorbestraft ist. Darüber hinaus hat die Kammer strafschärfend bedacht, dass er die verurteilte Tat teilweise während seiner Bewährungszeit begangen hat. Überdies hat die Kammer die Dauer und das Ausmaß der Zuhälterei über fast ein Jahr und mit einer hohen Anzahl von Freiern bedacht.

Unter Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von

vier Jahren

für tat- und schuldangemessen erachtet.

Teilfreispruch

Die Staatsanwaltschaft hat dem Angeklagten zudem mit derselben Anklageschrift vorgeworfen, die Zeugin B. mit Gewalt vergewaltigt und zugleich eingesperrt zu haben sowie dieselbe körperlich misshandelt zu haben und die Zeugin U. mit Gewalt und unter Ausnutzung einer Drohung mit einem empfindlichen Übel vergewaltigt zu haben, §§ 177 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 S. 1 Nr. 1, 223 Abs. 1, 230, 239, 52, 53 StGB.

Dem Angeklagten wurde konkret vorgeworfen:

„1.

Der Angeschuldigte lernte die Zeugin B. vor vier Jahren kennen. Sodann begaben sich beide an einem nicht näher bestimmbaren Tag vor ca. vier Jahren im Jahr 2019 in eine Wohnung an der M.-straße … in S.. Dort sperrte der noch unbekannte Cousin die Wohnungstür von außen zu, sodass die Zeugin den Raum nicht mehr verlassen konnte. Der Angeschuldigte äußerte sodann, dass sie sich nicht wehren solle und begann die Zeugin und sich selbst zu entkleiden. Dann griff er die Zeugin am Arm und warf sie auf eine Matratze. Als die Zeugin aufstehen wollte, verpasste er dieser eine Ohrfeige. Er leckte sodann an ihrer Brust und vollzog schließlich den vaginalen Geschlechtsverkehr gegen den Willen der Zeugin bis zum Samenerguss.

[…]

3.

Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt in den Sommerferien 2023 schlug der Angeschuldigte der Zeugin B. in der Wohnung X.-straße … in S. mit der Faust auf den Kopf und trat diese, bereits am Boden liegend, sodass diese blaue Flecken und eine Schramme erlitt.

[…]

5.

Direkt beim ersten Treffen im September 2022 in der Wohnung N.-straße … kam es zudem im Schlafzimmer dazu, dass der Angeschuldigte die Hand der Zeugin U. ergriff und festhielt, sodass diese sich nicht wehren konnte und ihren Mund zuhielt. Anschließend sagte er zu ihr, sie solle nun ihre Beine breit machen und zog ihre Hose herunter. Schlussendlich vollzog er mit dem Penis ohne Kondom den vaginalen Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss.

[…]

7.

Unter dem Eindruck der vorherigen Gewaltanwendungen und Drohungen vollzog der Angeschuldigte letztmals am 01.08.2023 den vaginalen Geschlechtsverkehr bei der Zeugin U.. Die Zeugin wehrte sich nicht, da sie Angst hatte erneut Opfer von Gewalt zu werden.“

Taten 1 und 3 zulasten der B.

Die Kammer hat den Angeklagten hinsichtlich des Vorwurfs der Vergewaltigung und der Körperverletzung zulasten der Zeugin B. aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.

Die unter Ziffer III. 2. c) bb) (3) (b) Aussage der Zeugin B. war jedenfalls im Lichte der „Nullhypothese“ nicht von solcher Qualität, dass die Kammer eine Verurteilung darauf hätte stützen können. Dies gilt insbesondere, als die Kammer sich keinen eigenen Eindruck von der in der Hauptverhandlung revidierenden Zeugin während der Schilderung des tatsächlichen Tatgeschehens mit der Möglichkeit kritischer Nachfragen verschaffen konnte.

Insoweit ist die polizeiliche Aussage der Zeugin bereits im Kerngeschehen zu der Tatfrequenz nicht ausreichend konstant. Denn diese Aussage enthält innerhalb der verschiedenen Vernehmungssituationen erhebliche Abweichungen.

Im Einzelnen:

Soweit die Zeugin B. in ihrer ersten polizeilichen Vernehmung noch mehrere unfreiwillige Geschlechtsverkehre mit dem Angeklagten behauptet, gab sie gegenüber Frau Richterin am Amtsgericht KU. an, dass es nur einmal dazu gekommen sei.

Zudem erläuterte die Zeugin in ihrer ersten polizeilichen Vernehmung noch mehrere Schläge und Tritte durch den Angeklagten, wohingegen sie gegenüber Richterin am Amtsgericht KU. angab, sie sei - bis auf einmal im Streit - nie von dem Angeklagten geschlagen worden.

Im Übrigen schildert sie gegenüber Frau I. noch ein Lecken der Brust, was sie in der richterlichen Vernehmung nicht mehr angab und eine Ohrfeige während des ersten nicht einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs.

Die Kammer geht nicht von einer Falschaussage von B. betreffend die Körperverletzung und die Vergewaltigung im Rahmen ihrer Vernehmung durch I. aus. Sie konnte die erheblichen Abweichungen im Kerngeschehen durch die weitere Beweisaufnahme nicht ausräumen. Insbesondere aber existieren hinsichtlich der Teilaussage zu dem vorgeworfenen Geschehen keine außerhalb der Aussage der B. liegenden Umstände vor, die ihre Bekundungen hinsichtlich der Vergewaltigung und Körperverletzung stützen.

Taten 5 und 7 zulasten der U.

Die Kammer hat den Angeklagten hinsichtlich des Vorwurfs der Vergewaltigung zulasten der Zeugin U. aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.

Die Aussage der Zeugin U. war nicht von solcher Qualität, dass die Kammer eine Verurteilung, jedenfalls ohne die Möglichkeit eines eigenen Eindrucks und kritischer Nachfrage, darauf hätte stützen können.

Insbesondere vermag die Kammer aufgrund der außergerichtlichen Aussagen der Zeugin U. nicht, jedenfalls nicht mit einer für eine Verurteilung notwendigen Sicherheit festzustellen, dass der Angeklagten jeden Geschlechtsverkehr gegen den auch für ihn erkennbaren Willen durchgeführt hat. Anlass zu einer kritischen Nachfrage hätte bereits der gemeinsame Urlaub gegeben. Darüber hinaus enthält die unter Ziffer III. 2. c) aa) (2) ausgeführte vorgerichtliche Aussage der Zeugin U. hinsichtlich der behaupteten Vergewaltigung im Kerngeschehen - insbesondere hinsichtlich der Frequenz - eine erhebliche Abweichung. Insoweit hält die Kammer die Abweichung dahingehend, dass die Zeugin U. gegenüber I. angab, mindestens einmal wöchentlich über einen Zeitraum von einem Jahr vergewaltigt worden zu sein und gegenüber der Zeugin Richterin am Amtsgericht KU. etwa zwei Monate später erklärte, sie sei vielleicht sieben bis acht-Mal vom Angeklagten vergewaltigt worden, für erheblich. Sie betont, auch hinsichtlich der U. nicht von einer Falschaussage auszugehen. Der Freispruch gründet sich vielmehr auf die Anforderungen an die Bewertung der Aussage einer sich auf § 55 StPO berufenen Zeugin und dem damit in Zusammenhang stehenden fehlenden Eindruck der Kammer ohne die Möglichkeit der Nachfrage insbesondere zu den aufgezeigten Abweichungen und Ungenauigkeiten im Kerngeschehen. Diese Zweifel konnten im Rahmen der weiteren Beweisaufnahme nicht ausgeräumt werden. Die außerhalb der Aussage der U. liegenden Umstände vermögen den Tatvorwurf der Vergewaltigung nicht zu stützen, wobei der Kammer bewusst ist, dass Gewalt ein geläufiges Mittel von Zuhältern ist, um sich das Opfer gefügig zu machen.

Kosten

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1 S. 1, 467 Abs. 1 StPO.