Rechtsprechung / Landgericht Essen

Landgericht Essen Urteil vom 17.12.2024 – 22 Ks-70 Js 528/22-6/24

II. große Strafkammer -Schwurgericht- · ECLI:DE:LGE:2024:1217.22KS70JS528.22.6.00

Gründe

Dem Urteil ist keine Verständigung gemäß § 257c StPO vorausgegangen.

I.

Feststellungen zur Person

Der Angeklagte V. wurde am 00.00.0000 in L. geboren, wuchs dort auf und war zuletzt wohnhaft in der R.-straße … in … L.. Dort lebte er in einem Haushalt mit seinen Eltern und seinem älteren Bruder Z..

Er hat drei ältere Brüder und eine ältere Schwester, zu denen er, ebenso wie zu seinen Eltern, einen engen Kontakt pflegt. Er ging aufgrund von Schwierigkeiten mit der Konzentration und einer Lernschwäche auf eine Förderschule und besuchte diese bis zur 10. Klasse.

Nach der Schulzeit arbeitete er bei verschiedenen Unternehmen im Einzelhandel. Danach war er in den Jahren 0000 und 0000 bei der Elektronikfachmarktkette K. als selbstständiger T.-Vertreter tätig. Im Weiteren arbeitete er bis Ende 2018 in einem Handyladen im Einkaufszentrum „U.“ in ZQ.. Von Ende 2019 bis Ende 2020 war er selbstständig als B.- und T.-Promoter und Manager. In dieser Zeit gab er deutschlandweit auch Seminare für Neueinsteiger. Seine Brüder D. und Z. unterstützte er finanziell in dieser Zeit. Außerdem eröffnete er eine Teestube unter dem Namen „M.“ an der A.-straße … in … L.. Dort stellte er zwei Spielautomaten auf und die Gäste konnten Karten spielen. Dieses Geschäft schloss der Angeklagte während der Coronazeit. Danach übernahm er drei Geschäfte an der O.-straße … in … L.. Von diesen Geschäften eröffnete er zunächst lediglich eine Trinkhalle. Dabei handelt es sich um einen Kiosk, welcher 24 Stunden lang geöffnet ist. Er wurde durch seine Familie und 1-2 Angestellte bei der Führung dieses Geschäfts unterstützt. Im Lokal neben seiner Trinkhalle wollte der Angeklagte am 00.00.0000 einen Schnellimbiss und in dem zweiten Lokal daneben einen weiteren Restaurantbetrieb eröffnen.

Der Angeklagte ist verlobt und Vater einer einjährigen Tochter, die er während seines Untertauchens in der Türkei (dazu sogleich) zeugte.

Der Angeklagte ist wie folgt vorbestraft:

Das Amtsgericht Duisburg-Hamborn (12 Cs - 333 Js 1575/20 - 1022/20) verurteilte den Angeklagten durch Urteil vom 25.11.2020 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 2 Fällen zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,00 € und verhängte ein Fahrverbot von einem Monat.

Das Amtsgericht Duisburg-Hamborn (12 Cs - 717 Js 210/20 - 964/20) verurteilte ihn ferner durch Urteil vom 27.05.2021 wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,00 € und verhängte ein Fahrverbot von 6 Monaten.

Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Rheinberg (5 Cs - 411 Js 1288/22 - 342/22) vom 29.12.2022, rechtskräftig seit dem 28.01.2023, wurde er wegen Sachbeschädigung am 03.10.2022 in C. zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,00 € verurteilt. Die Strafe ist bereits seit dem 01.08.2023 vollständig beglichen.

Durch Strafbefehl nach §§ 407 Abs. 1 S. 1, 408a StPO des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn (28 Ds - 720 Js 87/22 - 214/22) vom 28.03.2023, rechtskräftig seit dem 16.05.2023, wurde der Angeklagte wegen unerlaubter Veranstaltung eines Glückspiels und unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt. Außerdem wurde ein Betrag von 7.752,00 € eingezogen. Die Strafe wurde durch Zahlung am 10.12.2024 vollständig beglichen.

Der Angeklagte wurde in dieser Sache am 00.00.0000 um 09:02 Uhr am Flughafen Q. aufgrund eines europäischen Haftbefehls des Amtsgerichts Essen vom 07.12.2022 festgenommen und saß ab dann bis zur Überstellung an die Bundespolizei am 14.02.2024 um 11 Uhr in den Niederlanden in Haft. Die Haftbedingungen dort sind mit denen in deutschen Justizvollzugsanstalten vergleichbar. Seit dem 14.02.2024 befindet sich der Angeklagte aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Essen vom 02.12.2022 in der hiesigen Sache in Untersuchungshaft, zuletzt in der Justizvollzugsanstalt J..

Der Angeklagte trinkt Alkohol in Maßen und hat noch nie Drogen genommen. An irgendwelchen schwerwiegenden Erkrankungen leidet er nicht.

II.

Feststellungen zur Sache

1. Vortatgeschehen

Am 00.00.0000 befand sich der Angeklagte auf der Hochzeitsfeier seines ältesten Bruders E.. Die Feierlichkeit startete zwischen 15 und 16 Uhr und war von etwa 200 Gästen besucht. Neben dem Angeklagten waren unter anderem auch die anderen Brüder des Angeklagten, die Zeugen D. und Z., dessen Schwager, der Zeuge F. und der beste Freund des Angeklagten, der Zeuge H., bei der Hochzeitsfeier anwesend. Der Angeklagte trank auf der Hochzeitsfeier keinen Alkohol, weil er im Anschluss der Feier noch letzte Vorbereitungen für die Eröffnung seiner neuen Geschäfte erledigen wollte.

Er verließ die Hochzeitsfeier etwa eine Stunde vor deren Ende am späteren Abend gegen 22 Uhr, um, wie vorher mit seinem Bruder E. abgesprochen, zu seinem Kiosk zu fahren und letzte Arbeiten an den danebengelegenen ebenfalls von ihm betriebenen und am nächsten Tag um 12 Uhr neu zu eröffnenden Döner-Imbiss und Burgerladen vorzunehmen. Dort zog der Angeklagte sich auch um. Etwa 30 bis 40 Minuten später kam der Zeuge H. ihm für die restlichen Arbeiten zur Hilfe.

Nach dem Ende der Hochzeitsfeier begab sich der Zeuge D. zu dem Angeklagten und dem Zeugen H.. Dieser teilte dem Angeklagten und dem Zeugen H. mit, dass man beabsichtige mit den Zeugen Z. und F. feiern zu gehen. Der Angeklagte und der Zeuge H. wollten zunächst nicht, willigten dann jedoch auf Drängen des Zeugen D. ein.

Im Auto des Zeugen H. fuhren der Angeklagte und der Zeuge D. gemeinsam los, um die weiteren Zeugen Z. und F. abzuholen. Nachdem sie die beiden abgeholt hatten, fuhren der Angeklagte und die vier Begleiter in die Diskothek „G.“ an der X.-straße … in … ZQ.. Es war bereits nach Mitternacht, also der 00.00.0000, als sie in der Diskothek ankamen. Der Zeuge Z. kümmerte sich darum, dass sie alle sogenannte „VIP-Bändchen“ erhielten, zusätzlich zu den Verzehrkarten. Sie gaben zunächst einige Jacken an der Garderobe ab und begaben sich sodann die Treppe hinauf, an der Tanzfläche vorbei, zu ihrem Tisch im VIP-Bereich, welcher sich auf der 2. Ebene befand. Die Diskothek kann über zwei separate doppelte Glastüren, welche abgedunkelt sind, betreten werden. Dabei sind die Außenbereiche vor den Türen zum Tatzeitpunkt durch mobile Metallgitterzäune abgetrennt gewesen. Im Eingangsbereich der Diskothek befinden sich mittig zwischen den beiden Türen die beiden Kassentheken. Dabei handelt es sich um zwei Theken, die derart angeordnet sind, dass die dahinterstehenden Kassiererinnen direkt mit dem Rücken zueinanderstehen. Direkt vorne rechts befindet sich neben der rechten Eingangstür ein langer Tisch und dahinter eine Glasscheibe, durch welche man in den dahinterliegenden Raum schauen kann. In diesem Raum befinden sich unter anderem die VIP-Getränkeflaschen. Der Raum ist erreichbar über einen kleinen Flur, welcher hinten rechts vom Eingangsbereich aus abgeht. An der dem Eingang gegenüberliegenden Wand befindet sich mittig ein mit 3 Stufen versehener Durchgang zum Garderobenbereich. Direkt vorne links im Eingangsbereich waren mehrere Stehtische aufgestellt, hinter denen, wie eine Art Theke, ein Mitarbeiter des Promoters der dortigen Veranstaltung saß. Hinten links im Eingangsbereich befindet sich außerdem eine große Glasdoppeltür, durch welche man in den weiteren Diskothekenbereich gelangt. Bezüglich des Aufbaus des Eingangsbereichs wird auf die Lichtbilder auf Blatt 158 und 159 der Akte Bezug genommen.

Begibt man sich durch den Flur hinten rechts im Eingangsbereich, so gelangt man direkt wieder rechts durch eine Tür zu dem bereits durch die Glasscheibe erkennbaren Raum mit den VIP-Getränkeflaschen. Insoweit wird wegen der weiteren Einzelheiten auf die Lichtbilder auf Bl. 165 und 166 der Akte Bezug genommen. Sofern man den Flur dann weitergeht, gelangt man sodann geradeaus in das Getränkelager. Der Flur geht ab dort nach rechts weiter und führt über einen Notausgang nach draußen. Sofern man im Eingangsbereich hinten links durch die Glasdoppeltür geht, gelangt man zu einem breiten Foyer, welches an der Außenwand mit großen Glasscheiben und einer Notausgangstür ebenfalls aus Glas versehen ist. Direkt vorne rechts befindet sich ein Durchgang zum Garderobenbereich. Etwas weiter hinten rechts befindet sich der Treppenaufgang, über welchen man zu dem Tanzbereich der Diskothek und dem VIP-Bereich gelangt. Weiter hinten befinden sich außerdem Durchgänge zu den Sanitäranlagen. Insoweit wird wegen der weiteren Einzelheiten auf das Lichtbild auf Bl. 167 der Akte Bezug genommen.

Der Tanzbereich der Diskothek besteht aus einer mittig gelegenen Tanzfläche in deren Mitte einmal links und einmal rechts sich große achteckige Verkaufstheken befinden. An der einen Raumseite befindet sich der erhöht gelegene Bereich für die auftretenden Künstler. Gegenüber dieser Wand befindet sich der VIP-Bereich. Dieser besteht aus separaten Tischen, welche auf verschiedenen stufenartig höhergehenden Ebenen stehen. Insoweit wird wegen der weiteren Einzelheiten auf das Lichtbild auf Bl. 168 der Akte Bezug genommen.

Um in den VIP-Bereich der Diskothek zu gelangen, war es erforderlich, einen bestimmten Verzehrwert neben dem generellen Mindestverzehr auszugeben. Die Gruppe entschied sich für 2 Flaschen Whiskey. Diesen mischte sie mit nicht alkoholischen Getränken. Alle mit Ausnahme des Zeugen H. tranken von dem Whiskeymischgetränk.

2. Tatgeschehen

Etwa eine Stunde nachdem die Gruppe um den Angeklagten die Diskothek betreten hatte, stellten sie fest, dass der Zeuge F. mittlerweile sehr stark alkoholisiert war und es ihm nicht mehr gut ging. Der Angeklagte und sein Bruder Z. beschlossen deshalb, dass der Zeuge F. nach Hause müsse und sie daher alle gehen würden. Beim Verlassen des VIP-Bereichs die Treppe herunter zum Ausgang sowie auf dem Weg zu dem Garderobenbereich wurde der Zeuge F. von dem Angeklagten und dessen Bruder D. gestützt.

Die Gruppe begab sich in den Garderobenbereich, um ihre Jacken zu holen und der Zeuge Z. ging an den dort Wartenden vorbei, um sich nicht anstellen zu müssen. Zwei in der Schlange wartende Frauen empfanden dieses Handeln des Zeugen Z. als Vordrängeln, so dass es zu einer verbalen, lautstarken Auseinandersetzung mit diesen kam, bei dem es zu wechselseitigen Beleidigungen gekommen ist. Aus diesem Grund wurde das Sicherheitspersonal auf die Situation in der Garderobe aufmerksam. Der als Security-Mitarbeiter beschäftigte Zeuge S. begab sich in den Garderobenbereich und begleitete die beiden Frauen zur Kasse und aus der Diskothek heraus, um die Situation zu entspannen. Als der Zeuge S. mit den beiden Frauen den Garderobenbereich verließ, betrat der Zeuge Y. - ebenfalls Mitarbeiter des Sicherheitspersonals -, welcher auch auf die Streitigkeiten aufmerksam geworden war und als Chef der eingesetzten Security agierte, den Garderobenbereich. Er hatte als Inhaber des Hausrechts ebenfalls entschieden, dass die Gruppe um den Angeklagten ebenso wie zuvor die beiden Frauen wegen der aggressiven Grundstimmung nunmehr sofort der Diskothek verwiesen werden soll. Er sprach den Zeugen Z. laut und bestimmt, auch vor dem Hintergrund, dass er sich einer Gruppe von fünf Männern gegenüber sah, auf den Konflikt an und teilte diesem mit, dass sie die Diskothek nunmehr sofort verlassen müssen. Der Zeuge D. und der Angeklagte kamen hinzu und es kam zu einer Diskussion mit dem Zeugen Y.. Dieser schubste den sich nicht an das erteilte Hausverbot haltenden und aufgebracht reagierenden Zeugen D., der ihm sehr nahe kam zunächst gegen die Brust von sich weg. Sodann ging der Angeklagte und seine Begleiter langsam in Richtung Kassenbereich, wobei sie jedoch lautstark mit dem Zeugen Y. diskutierten. Dabei schubste Y. den Zeugen D. gegen den Rücken, um ihn zum schnelleren Gehen zu bewegen. Y., der zur Durchsetzung des Hausrechts befugt war, erklärte der Gruppe um den Angeklagten nochmals, dass sie nunmehr zu bezahlen und die Diskothek umgehend zu verlassen hatten. Der Zeuge H. hatte sich zurückgezogen und nahm an dem Geschehen nicht teil. In der Folge verlagerte sich das von beiden Seiten lautstark geführte Geschehen durch den Ausgang der Garderobe in Richtung Kassenbereich. Mehr Security-Mitarbeiter kamen hinzu, die Beteiligten schrien sich teils an und es herrschte eine angespannte und hitzige Stimmung. Zumindest das Sicherheitspersonal war dabei auch verbal beleidigend gegenüber dem Angeklagten und seinen Brüdern, wobei die genauen Wortlaute nicht mehr feststellbar sind. Es kam im Garderobenbereich mit Ausnahme der beiden Schubser des Zeugen Y. zu keinen körperlichen Übergriffen zwischen den Beteiligten.

Um 03:20 Uhr am 00.00.0000 befand sich die Gruppe in dem Kassenbereich. Der Zeuge H. befand sich dabei abseits der Gruppe und außerhalb des Getümmels. Von dem Sicherheitspersonal war neben den Geschädigten und Nebenklägern Y. und I. sowie dem weiteren Geschädigten N. auch der Zeuge S. im Kassenbereich. Außerdem waren der Betreiber der Diskothek YY., gemeinsam mit dem Geschädigten und Nebenkläger P. und dem Zeugen QW. zu dem Geschehen dazu gekommen. Die Zeugen P. und QW. besuchten an diesem Abend ihren damaligen Freund den Zeugen YY.. Sie befanden sich zuvor gemeinsam in einem an den Kassenbereich angrenzenden mit Glas abgetrennten Raum, in dem sich unter anderem die VIP-Flaschen befanden. Im Raum befanden sich einige weitere Personen, u.a. die zwei Kassiererinnen und weitere Gäste. Der Angeklagte und seine beiden Brüder sowie der Zeuge F. wurden zunächst von mehreren Security-Mitarbeitern und den Zeugen P. und QW. umringt und das Sicherheitspersonal versuchte, die vier Männer voneinander zu trennen. Dabei war die Stimmung weiterhin hitzig und unter anderem der Angeklagte diskutierte lautstark, so dass sowohl der Zeuge P. als auch sein Bruder Z., dem Angeklagten mit erhobenem Zeigefinger vor den eigenen Lippen bedeuteten ruhig zu bleiben. Bevor der Angeklagte, seine Brüder und sein Schwager voneinander getrennt waren, schlug der Geschädigte Y. dem D. als dieser sich wieder vom Kassenbereich weg in Richtung rückwärtigen Bereich bewegen wollte zweimal auf den Hinterkopf-Nackenbereich, was der Angeklagte auch wahrnahm. Außerdem gab der später Geschädigte N. dem Angeklagten eine Ohrfeige mit der flachen Hand in das Gesicht, auf welche dieser aber nicht weiter reagierte.

Im weiteren Geschehensverlauf gelang es dem Sicherheitspersonal mit der Unterstützung des Geschädigten P. sowie den Zeugen QW. und YY. den Angeklagten und seine Brüder sowie den Schwager im Kassenbereich zu separieren, wobei D. sich Richtung Kassentheke bewegte, um zu bezahlen.

Der Angeklagte wurde dabei von dem Geschädigten P. und dem Zeugen YY. in die vom Eingang aus gesehen hinteren rechten Bereich des Raumes gebracht. Der Angeklagte folgte den Anweisungen. Dort bedeuteten die beiden Zeugen durch das Herabführen ihrer Hände von oben nach unten dem Angeklagten sich zu beruhigen und sprachen gleichfalls beruhigend auf ihn ein. Dieser nahm dies zur Kenntnis und nickte, so dass sich die Situation dort und auch ansonsten weiter entspannte. Der Zeuge F. wurde von dem Zeugen QW. zunächst zu der von dem Eingang aus gesehen rechten Theke der Kasse begleitet, zahlte dort seine Verzehrkarte und wurde dann durch den rechten Ausgang hinaus begleitet. Der Zeuge D. wurde von dem Geschädigten I. zur linken Kassentheke begleitet. Der sich weiter gegen das Herausführen aus der Diskothek sträubende Zeuge Z. wurde zu dieser Zeit von dem Geschädigten Y. im Eingang zum Garderobenbereich zweimal mit der rechten Hand in Richtung des Hinterkopf-/Nackenbereichs geschlagen, was der Angeklagte allerdings nicht wahrnahm. Der Zeuge Z. wurde danach von dem Zeugen S. nochmals in die Garderobe begleitet, um dort abgegebene Bekleidungsstücke der Gruppe abzuholen. Gegen 03:20:45 Uhr war die Situation bereits deutlich ruhiger, wobei etwa 10 Sekunden später der Geschädigte N. den D., als dieser versuchte, sich diskutierend wieder weg vom Kassenbereich in Richtung Ladeninnerem zu bewegen, an der Kassentheke noch zweimal mit der flachen Hand auf den Hinterkopf-Nackenbereich schlug, was der Angeklagte wahrnahm. Danach beruhigte sich die Situation weiter. Der Zeuge D. begann zu zahlen. Spätestens jetzt drohte seitens der übrigen Beteiligten kein unmittelbarer Angriff auf den Angeklagten und seine Begleiter mehr, da die Bezahlung im Gange war und sich die Gruppe nach und nach in Richtung Ausgang bewegte, was dem Angeklagten auch bewusst war. Er befand sich zu diesem Zeitpunkt noch in einer ruhigen Diskussion mit dem Geschädigten P. und schaute dabei einmal kurzzeitig in Richtung des Zeugen D.. Seine rechte Hand hielt er dabei schon in seiner rechten Hostentasche, in der sich das dann kurze Zeit später verwendete Messer befand. Noch während sich der Angeklagte in der rechten hinteren Raumecke befand, steckte der Zeuge Y., für den Angeklagten nicht erkennbar, einen kleinen ausziehbaren Teleskopschlagstock von seiner hinteren rechten Hosentasche in seine rechte Jackentasche um. Der Zeuge H., der alleine etwas abseits stand, nahm diesen Vorgang wahr, konnte jedoch den umgesteckten Gegenstand nicht zweifelsfrei erkennen. Als der Zeuge Y. in dessen Richtung schaute, nahm der Zeuge H. kurzzeitig seine Hände vor seinem Oberkörper hoch, um zu signalisieren, dass er nichts machen werde.

Der Zeuge D. winkte sodann den Angeklagten zu sich und wollte weiter an der Theke der Kasse stehend den noch offenen Gesamtbetrag bezahlen, um so die Situation endgültig aufzulösen. Der Angeklagte gab dem Geschädigten P. seine Garderobenkarte und seine Verzehrkarte. P. gab erstere an einen Mitarbeiter weiter, welcher damit in Richtung Garderobe ging, um die Jacke des Angeklagte zu holen, wobei es zu einer Aushändigung wegen des folgenden Angriffs des Angeklagten nicht mehr gekommen ist. Die Verzehrkarte gab er an der Kasse ab, an welcher sich D. befand, damit dieser sie mitbezahlen konnte. Der Angeklagte ging dabei in Begleitung des Geschädigten P. ruhig zu der Kasse in Richtung seines Bruders D.. Er sprach mit dem Geschädigten P., bevor er von seinem Bruder an der linken Hand gegriffen wurde und dieser ihn zwischen sich und der Kassentheke vorbei in Richtung des linken Ausgangs schob. In dem Moment kam auch der Zeuge H. und gab dem Zeugen D. seine Verzehrkarte und wurde von D. auf dem gleichen Weg Richtung Ausgang wie zuvor der Angeklagte mit der Hand auf der Schulter geleitet. Der Angeklagte sprach kurz mit diesem, da er noch hinter seinem Bruder an der Kassentheke stand. Mittlerweile hatten sich auch die Geschädigten Y. und P. in Richtung des linken Ausgangs begeben und standen zwischen der linken Kassentheke und dem Ausgang. Der Zeuge H. ging an diesen vorbei und befand sich sodann außerhalb des Gebäudes. Der Angeklagte bewegte sich zunächst leicht von der Kassentheke weg und diskutierte mit dem Geschädigten Y., während sein Bruder D. von dem Geschädigten N. am Arm gepackt wurde und weiterhin im Bezahlvorgang war.

Der Angeklagte ging sodann hinter den Zeugen Y., der ihm schon zuvor durch eine Bewegung des Kopfes in Richtung Ausgang nochmals vermittelt hatte, dass er draußen zu warten habe und machte rückwärts ein paar Schritte in Richtung der linken Ausgangstür. Dabei befand sich der Zeuge D. weiterhin an der Kassentheke. Der Geschädigte N. befand sich links von dem Zeugen D. und vom Angeklagten aus gesehen hinter diesem. Der Geschädigte P. war gerade in der Bewegung an die linke Kassentheke heran und befand sich direkt rechts neben dem Zeugen D.. Er hatte seinen Rücken zu dem Angeklagten gerichtet. Ebenso hatte dies der Geschädigte Y., welcher seine rechte Hand in der Jackentasche hatte und ebenfalls leicht versetzt, zum Geschädigten P. zwischen dem Angeklagten und dessen Bruder D. in unmittelbarer Nähe zu der Kassentheke stand. Zusammenfassend war es dem Sicherheitspersonal gelungen, die Gruppe Männer zunächst zu vereinzeln und sie hatten damit begonnen, die Personen einzeln nach draußen zu führen. Die Zeugen P. und Y. positionierten sich am Ausgang um den ordnungsgemäßen Bezahlvorgang des D. sicherzustellen.

Der Zeuge Y. wollte seine Hand aus der Jackentasche nehmen, jedoch den Bruder des Angeklagten weder mit eine Gegenstand noch sonst angreifen. Der Angeklagte nahm dies auch nicht an. Der Geschädigte P. befand sich dabei noch zwischen dem Zeugen D. und dem Geschädigten Y.. Der Zeuge F. war in diesem Moment bereits durch die rechte Ausgangstür aus der Diskothek gemeinsam mit dem Zeugen QW. herausgetreten. Der Zeuge Z. stand gemeinsam mit dem Zeugen S. an der rechten Kassentheke und war im Begriff die Diskothek zu verlassen.

Weder der Geschädigte P. noch der Geschädigte Y. rechneten in diesem Moment mit einem Angriff des unmittelbar in ihrem Rücken im Ausgangsbereich stehenden Angeklagten auf sich. Beide hatten ihm in dem Bewusstsein, dass die Situation geklärt war und von diesem keine Gefahr mehr ausging, den Rücken zugedreht, obgleich er direkt hinter ihnen stand. Dies nahm der Angeklagte wahr und wollte dies für einen Angriff seinerseits ausnutzen. Er zog unmittelbar zu diesem Zeitpunkt, um 03:22:00 Uhr, ein von ihm wissentlich verdeckt getragenes Springmesser und hielt es für die übrigen Beteiligten verdeckt in seiner rechten Hand. Er ließ die Klinge die Hand noch eng an der Hose haltend ausfahren, wartete noch ein bis zwei Sekunden, holte aus, ging einen Schritt nach vorne und stach sodann einmal sich von hinten nähernd wuchtig auf den Bauchbereich des Geschädigten Y. ein, welcher überrascht gemeinsam mit dem Geschädigten P. zurückwich. Der Angeklagte wurde dabei von dem Ellenboden des Geschädigten P. im Gesicht getroffen und stach sodann in dessen Bauchbereich, dabei hatte der Geschädigte P. noch nicht realisiert, was überhaupt passierte und versah sich nach wie vor keines Angriffs auf sich. Der Geschädigte P. wollte sich Richtung Ausgang entfernen, da er merkte, dass er schwer verletzt war. Der Angeklagte schrie lautstark, holte erneut weitläufig mit dem Messer aus, schaute in Richtung des weglaufenden und sich den Bauch haltenden Geschädigten P. und stach erneut mit dem Messer in den linken Taillenbereich des Geschädigten. Der Geschädigte P. entfernte sich jedoch, was der Angeklagte wahrnahm.

Er holte erneut aus und stach mehrfach, unter anderem auf die linke Schulter, des Geschädigten Y. ein, welcher zurückwich und auf den Boden fiel. Sowohl der Zeuge N. als auch der Zeuge I. blickten in Richtung der Angriffe des Angeklagten und nahmen diese jetzt wahr, waren mithin nicht mehr arg- und wehrlos. Sie wollten ihrem Kollegen und dem Zeugen P. zur Hilfe eilen. Der Zeuge D. sowie der Geschädigte N. bewegten sich mit dem Angeklagten und dem Geschädigten Y. nach hinten und der Zeuge D. beugte sich über den Geschädigten Y. und schlug ihn, währen der Angeklagte erneut weit ausholte und auf den hinter seinem Bruder befindlichen Geschädigten N. zunächst im vorderen rechten Schulterbereich einstach und sodann nochmal im Bereich der linken vorderen Schulter. Der Zeuge Y. entfernte sich sodann durch die Tür hinten links in Richtung der Treppe zum Tanzbereich. Dies nahm der Angeklagte wahr. Währenddessen näherte sich der Geschädigte I. dem Angeklagten von hinten und schlug ihn am Hinterkopf, um seinen Angriff zu stoppen. Der Angeklagte stach noch einmal auf den Geschädigten N. im Bereich des linken Gesichtes und Ohres ein. Dabei entfernte sich der Geschädigte I. zunächst etwas von dem Angeklagten. Der Zeuge Z. versuchte den Geschädigten I. von dem Angeklagten wegzuhalten und der Geschädigte I. wendete sich in Richtung den Zeugen Z.. Der Angeklagte, welcher den Schlag des Zeugen I. wahrgenommen hatte, drehte sich um, holte erneut aus und stach auf den Geschädigten I. im Bereich der linken Achsel ein. Währenddessen entfernte sich der Zeuge N. nach rechts in Richtung des Glasraums. Die Zeugen F. und Z. versuchten, den Angeklagten und den Geschädigten I. auseinander zu halten. Als der Geschädigte I. ausholte, um seinerseits den Angeklagten zu schlagen, holte der Angeklagte erneut aus und stach den Geschädigten I. im Brustbereich. Das Geschehen dauerte insgesamt etwa 15 Sekunden. Die ausgeführten Stichbewegungen des Angeklagten waren allesamt schnell, weit ausladend und sehr kraftvoll.

Der Geschädigte P. hatte sich unmittelbar nach dem zweiten Stich durch die rechte Ausgangstür auf den davorliegenden Innenhof entfernt. Der Geschädigte Y. lag zunächst am Boden, wobei er von dem Zeugen D. getreten und geschlagen wurde, bis er aufstand und durch die Glastür in Richtung des Treppenaufganges lief, wo er sich schwerverletzt auf die Treppenstufen legte. Weitere Verletzungshandlungen zum Nachteil der Geschädigten P. und Y. waren dem Angeklagten nicht aufgrund der weiteren vorhandenen Personen und der Flucht der beiden möglich.

Unmittelbar nach dem letzten Stich auf den Geschädigten I. stellte sich der Zeuge Z. zwischen den Angeklagten und den Geschädigten I. und der Zeuge F. fasste den Angeklagten an dem Handgelenk seiner rechten Hand, in der dieser das Messer hielt. Er hielt den Angeklagten zurück. Der Zeuge D. schlug währenddessen auf den Geschädigten I. ein und drängte diesen in Richtung der Treppe zum Aufgang zur Tanzfläche zurück. Der Angeklagte ließ von dem Zeugen I. insoweit letztlich aus eigenem Antrieb ab. Der Zeuge S. versuchte von hinten einzugreifen, wovon der Zeuge Z. ihn abhielt, so dass der Zeuge S. ebenfalls zu Boden ging. Die Zeugen F. und Z. befanden sich dabei zwischen dem Angeklagten und dem weiteren Durchgang in das Gebäude. Der Angeklagte lief währenddessen mit dem Messer in der Hand vor dem linken Ausgang kurzzeitig für einige Sekunden umher und baute sich bedrohlich zu einem unbeteiligten Gast, welcher die Diskothek durch den rechten Ausgang verließ, auf. Während dieser Zeit befand sich zunächst keiner der Geschädigten mehr im Sichtfeld des Angeklagten. Er nahm eine Absperrung zur Seite als seine Brüder und der Zeuge F. rückwärts in Richtung Ausgang gingen, da er nunmehr mit ihnen die Diskothek verlassen wollte. Mittlerweile hatte unter anderem der Geschädigte N. einen Baseballschläger geholt und auch der Geschädigte I. war erneut erschienen. Der Angeklagte floh gemeinsam mit seinen Brüdern und dem Zeugen H.. Der Zeuge F. stürzte und es kam in der Folge zu gesondert verfolgten Taten zu seinem Nachteil. Dabei schlugen und traten, neben weiteren nicht identifizierten Personen, unter anderem die Zeugen N., I., YY. sowie NC. auf den am Boden liegenden F. ein. Dabei verwendeten sie zwei Baseballschläger, welche aufgrund der Heftigkeit der Schläge zu Bruch gingen. Außerdem wurde ein Teleskopschlagstock verwendet. Die Schläge und Tritte waren dabei sowohl gegen den Oberkörper als auch den Kopf des Zeugen F. gerichtet. Diesem gelang es sich zu erheben und aufzustehen. Der verwirrte Zeuge F. entfernte sich jedoch nicht vom Gelände und kam wieder zurück, so dass es zu weiteren Übergriffen und Tritten sowie Schlägen gegen ihn kam und er erneut zu Boden ging. Unter anderem wurde er auch mit einem Barhocker niedergeschlagen. Der Zeuge F. wurde stark blutend und mit schweren Kopfverletzungen in das Krankenhaus eingeliefert.

Kein anderer der an dem Geschehen beteiligten verwendete ein Messer oder einen ähnlichen scharfen oder spitzen Gegenstand. Der Angeklagte unternahm hinsichtlich keines Geschädigten Rettungsbemühungen.

Der Angeklagte wusste bei den Messerstichen auf den Bauch-, Brust und Kopfbereich der Geschädigten P., Y., N. und I., dass ein Stich mit einem Messer in diese nicht nur potentiell geeignet ist, lebensgefährliche Verletzungen herbeizuführen, sondern auch töten kann. Er nahm die Folgen jedenfalls billigend in Kauf und wollte diese mit dem Messer verletzen. Er tat dies alles, weil er wütend und aufgebracht war und die zuvor erlittenen Erniedrigung von sich und seinen Brüdern sowie seinem Schwager, welche seiner Wahrnehmung nach von den Geschädigten ausging, nicht hinnehmen wollte. Der Angeklagte machte sich keine Gedanken dazu, ob die Geschädigten P. und Y. an den von ihm zugefügten Verletzungen sterben würden. Da sich die Zeugen in unterschiedliche Richtungen entfernt hatten, ging der Angeklagte auch aufgrund der vielen weiteren anwesenden Personen nicht davon aus, dass er weitere Verletzungshandlungen zu ihrem Nachteil vornehmen konnte.

Als der Angeklagte floh, erkannte dieser, dass die Geschädigten N. und I. noch standen und aktiv in das Geschehen eingriffen. Er ging davon aus, dass sie die von ihm zugefügten Verletzungen überleben würden. Zugunsten des Angeklagten geht die Kammer dabei davon aus, dass der Angeklagte sich aus freien Stücken entschied von weiteren, ihm noch möglichen Verletzungshandlungen zum Nachteil der Zeugen I. und N. abzusehen.

Bei dem zuvor geschilderten Geschehen war die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, weder aufgehoben noch erheblich eingeschränkt.

Der Geschädigte Y. erlitt eine Stichverletzung am Bauch rechtsseitig, eine im Bereich des rechten Brustkorbes sowie eine Schnittverletzung am rechten Knie und eine an der linken Schulter. Der Darm wurde perforiert und er musste notoperiert werden. Es bestand abstrakte Lebensgefahr. Der Geschädigte Y. erlitt keine psychischen Beeinträchtigungen.

Der Geschädigte P. erlitt eine Rissschnittwunde von 12 cm Länge und 10 cm tiefe, wodurch die Gedärme zweitweise austraten und er diese selbst mit seiner Hand bis zum Eintreffen der Rettungskräfte halten musste. Der rechte Leberlappen wurde verletzt sowie auch die äußeren Schichten des quer verlaufenden Dickdarms. Er behielt breite und über den gesamten Bauchbereich gehende, teils parallel zueinander verlaufende Narben, außerdem ist er von der Tat traumatisiert und leidet an Schlafstörungen. Es bestand akute Lebensgefahr und eine Notoperation mit anschließendem Krankenhausaufenthalt war erforderlich. Hinsichtlich der von dem Zeugen erlittenen Narben wird wegen der weiteren Einzelheiten auf die Lichtbilder dieser auf Bl. 1233 bis 1236 der Akte verwiesen.

Der Geschädigte I. erlitt eine Stichwunde jeweils im linken Brust- und Rückenbereich von jeweils 3 cm Länge. Es wurde ein Thorax-CT gemacht, allerdings keine Verletzung der Lunge festgestellt. Er blieb über Nacht im Krankenhaus.

Der Geschädigte N. erlitt eine Stich-/Rissverletzung am Ohr sowie Stichverletzungen im linken und rechten Schulterbereich, wobei die Wunde an der rechten Schulter 2 cm lang und 3 cm tief und klaffend war und die Wunde an der linken Schulter 6 cm tief und ebenfalls klaffend. Er litt nach dem Vorfall zunächst an Schlafstörungen und war psychisch belastet.

3. Nachtatgeschehen

Nach der Tat floh der Angeklagte zunächst gemeinsam mit seinen Brüdern und dem Zeugen H. in dessen Auto in Richtung seiner Wohnanschrift, wo er und der Zeuge Z. aus dem Auto ausstiegen. Von dort begab er sich gemeinsam mit seinen Eltern und seinem Bruder Z. zu der Wohnung des Zeugen F. und seiner Schwester. Noch am 00.00.0000 um 14:10 Uhr flog der Angeklagte gemeinsam mit seinem Bruder Z. mit Flug N01 vom Flughafen WZ. nach VL. in der Türkei wo er sich bis zu seiner unangekündigten Einreise in die Niederlande bei Familienangehörigen aufhielt.

III.

Beweiswürdigung

Einlassung des Angeklagten

Am fünften Hauptverhandlungstag nachdem wiederhergestellte Überwachungskameraaufnahmen aus dem Kasseneberich der Diskothek bereits mehrfach in Augenschein genommen worden waren und u.a. die Geschädigten P., Y., N. und I. sowie die Zeugen F., QW., ZR., EE. sowie die rechtsmedizinische Sachverständige EO. bereits gehört worden waren, hat sich der Angeklagte über eine von seinem Verteidiger Herrn Rechtsanwalt XB. verlesene Erklärung, die er als seine Einlassung hat gelten lassen, wie folgt eingelassen:

Er wolle zunächst sagen, dass es ihm keineswegs leicht falle hier zu sprechen. Es falle ihm auch nicht leicht hier zu sitzen. Jeder Verhandlungstag sei eine Qual für ihn. Wenn er seine Familie im Zuschauerraum sehe, dann könne er kaum seinen Kopf heben und sie ansehen, weil er sich so schäme für all das, was passiert sei. Dennoch wolle er hier endlich aussagen und erzählen was passiert sei.

Der 00.00.0000 sei zunächst als ein schöner und entspannter Tag verlaufen. Sein Bruder E. habe seine Hochzeit gefeiert, auf der er sich mit ca. 200 anderen Gästen befunden habe. Es sei eine schöne Feier gewesen.

Er habe ca. 1 Std vor Beendigung der Feier dort weggemusst, weil er die Neueröffnung des Dönerladens vorbereiten und Renovierungsarbeiten dort vollenden habe wollen bzw. habe müssen. Er sei also zunächst zu seinem Kiosk und dem danebenliegenden neu zu eröffnenden Dönerladen. Es klänge vielleicht merkwürdig, dass er bei der Hochzeitsfeier seines eigenen Bruders nicht die ganze Zeit anwesend gewesen sei, allerdings sei das genauso abgesprochen gewesen, weil sie vorher eine sehr große Verlobungsfeier im engsten Kreis gehabt hätten und die Hochzeit eher noch für die entfernten Verwandten und Freunde gewesen sei. Außerdem habe sich E. nach den Verfügbarkeiten des Saales richten müssen, in dem er feierte und das sei halt mit der Eröffnung seines Dönerladens kollidiert. Es habe noch ein paar Kleinigkeiten zu tun gegeben im Dönerladen und deswegen sei E. auch nicht böse gewesen. Er sei eigentlich sogar stolz gewesen, dass er seinen zweiten Laden aufmache und so fleißig hinterher gewesen sei.

Er sei also von der Location der Hochzeit zu seinem Laden gefahren. Dort habe er sich zunächst umgezogen, weil er nicht im Anzug habe rumhantieren wollen. Dort habe er dann u.a. die Pakete für die Neueröffnung geöffnet/aufgeschnitten in denen insbesondere Hölzer für die Wandverkleidung gelegen hätten. Diese hab er noch zum Teil anbringen müssen.

D. sei später zu ihm gekommen und habe gewollt, dass er mit ihm und ein paar Anderen noch feiern gehe. Er habe zunächst nicht gewollt, weil er den Kiosk nicht einfach schließen habe wollen und er die Neueröffnung weiterhabe vorbereiten müssen. D. sei aber hartnäckig gewesen und habe ihm ein schlechtes Gewissen gemacht, weil es die Gelegenheit gewesen sei, dass sie „Jungs“ untereinander - vor allem auch sie drei Brüder - einmal zusammen weggehen könnten. Der H. sei dann auch in den Kiosk gekommen, der sei vorher auch auf der Hochzeit gewesen. Sein Bruder D. könne dann echt sehr fordernd und nervig sein und er habe eingewilligt.

Sodann seien sie zum F. gefahren, um den abzuholen. F. sei sein Schwager und auch er könne nur selten raus, weil er Familienvater sei. Zudem habe es seine Schwester auch nur zu besonderen Anlässen erlaubt und es sei auch ein Grund, weshalb er D.s Wunsch gefolgt sei, dass sie endlich alle einmal zusammen was unternehmen könnten. D. sei ja auch Familienvater und habe kaum Zeit. Er habe gedacht, dass er deswegen auch die Chance einmal habe nutzen wollen, rauszugehen. Angekommen bei F. sei da bereits sein Bruder der Z. gewesen. Z. habe das G. vorgeschlagen und habe wohl auch über einen Bekannten einen Tisch im VIP-Bereich klargemacht. Das müsse ganz grob so gegen 01.00 Uhr gewesen sein.

Er sei davon nicht sehr begeistert gewesen und habe sich ein anderes Ziel gewünscht. Aus seinem Freundeskreis seien ihm krasse Geschichten über die Disko bekannt gewesen und er habe gewusst, dass diese in Händen eines Clans sei und sich die Türsteher dort benehmen würden, als gäbe es für sie kein Gesetz.

Im G. angekommen habe Z. die Bändchen für den VIP-Bereich und die entsprechenden Getränke organisiert, insbesondere 2 Flaschen Whisky. Sie hätten einen Tisch auf der 2. Ebene des VIP-Bereichs rechts vom Eingang gehabt und dort seien sie die Einzigen gewesen. In der Gruppe seien alle eigentlich relativ ruhig gewesen, nur der D., der ja auch die ganze Aktion initiiert habe, habe richtig Spaß gehabt.

Ganz klar von sich weisen müsse er, dass sie andere Frauen kennengelernt hätten, geschweige denn Frauen belästigt hätten. Es seien gar keine Frau in ihrer Nähe gewesen.

Problematisch sei für sie im weiteren Verlauf gewesen, dass der F. deutlich über seinen Durst getrunken habe, weil der D. ihn auch abgefüllt habe; auch er selbst sei schon ziemlich betrunken gewesen. Sie hätten daher beschlossen Feierabend zu machen. D. und er hätten den F. gestützt. Z. sei vorangegangen, weil er als einziger den Laden aus einem vorherigen Besuch gekannt habe. Sie seien die Treppe runter Richtung Ausgang gegangen.

Sie seien dann im Garderobenbereich gewesen als der F. gesagt habe, dass er sich nicht mehr lange zurückhalten könne und gleich erbrechen müsste. Daraufhin habe der Z. beschlossen an der Schlange vorbeizugehen und an der Garderobe zu fragen, ob er für F. die Jacke bekommen könne, um diesen schnell aus der Disko zu bringen. Er habe mitbekommen, dass der Z. dann eine Diskussion mit einem korpulenteren Mädchen aus der Schlange geführt habe, die wohl gemeint habe, er drängele sich vor, was ja streng genommen auch so gewesen sei, aber nötig gewesen sei, weil sie keine Lust gehabt hätten, dass F. da alles vollko… Diese habe ihn dann laut beleidigt, indem sie gesagt habe: „ich stecke Deinen Schwanz in Deinen Arsch“. Daraufhin sei auch Z. lauter geworden und habe sie angeschrien.

Dann sei der Y. in die Garderobe gerannt gekommen und habe sofort beleidigend und aggressiv auf Z. eingeschrien. Zunächst sei es so nach dem Motto „was hier los sei“ und „warum er hier Welle macht“ gewesen. Z. habe immer wieder in relativ ruhigem Ton „wir machen doch nichts, wir brauchen nur die Jacke von unserem Schwager. Guck mal der ist komplett besoffen.“ gesagt. Es sei von dem Y. einfach völlig übertrieben gewesen so auszurasten. Er habe nicht verstanden, weshalb der derart aggressiv gewesen sei. Es sei dann der D. dazu gekommen, um dem Z. zu helfen und habe dem Y. gesagt er solle sich beruhigen und auch seine Hand runternehmen, mit der dieser die ganze Zeit vor dem Gesicht des Z. rumhantiert habe.

Man müsse sich das so vorstellen, dass Y. vor Z. total aggressiv rumhantiere und ihn anschreie und beleidige und D. dazu käme und ihm sage, dass er ruhig bleiben und auch die Hände runternehmen solle. Der Y. habe dem D. auf diese Aussage hin sofort mit geballten Fäusten auf den Brustkorb geschlagen. Z. sei dazwischen gegangen und habe gerufen, der Y. solle „chillen“.

Er habe dann gesehen und gehört, wie der Z. zum D. und ihm fast panisch gerufen habe: „Die ficken uns. Chillt einfach. Lass uns einfach irgendwie raus. Lasst die Jacken hier. Die ficken uns. Wir kommen von hier nicht heil raus.“ Er habe das immer wieder gerufen. Z. habe den Club ja auch schon von vorher gekannt.

Bereits in diesem Moment habe er selbst ein flaues Gefühl im Magen und Angst bekommen. Er habe einfach nur gehofft, dass sich der Y. beruhige und sie einfach nur gehen könnten. Eigentlich jeder aus NRW kenne das G.. Auch jeder kenne den Y., der ja auch irgendwie Profikämpfer sei und sich als Knochenbrecher bezeichne.

Er habe natürlich wahrgenommen, was seine Verteidiger in den ersten Verhandlungstagen über das G. recherchiert hätten und er könne bestätigen, dass es genauso gewesen sei, wie die ganzen Leute es beschreiben würden. Einfach völlig aggressiv und so als wenn man nur darauf warten würde Leute zu schlagen. Er selbst sei kein Schläger. Er habe weder die körperliche Statur noch die Erfahrung oder das Auftreten sich auf der Straße zu schlagen.

Als er Z. habe schreien hören, dass sie „auf die Jacken scheißen sollen“ und einfach gehen sei er erleichtert gewesen, bis ihm aber eingefallen sei, dass sie die Autoschlüssel in der Jackentasche gehabt hätten. Er habe dann gerufen, dass die Autoschlüssel in den Jacken seien. Das alles müsse man sich als wilde hektische Diskussion vorstellen. F. habe halb an ihm gehangen und sei nicht klargekommen. Z. habe an die Jacken gewollt und habe Y. angeschrien, dass er ruhig bleiben solle und sie ja gleich weg seien und D. sei von Y. bereits körperlich angegriffen worden und auch die beiden hätten sich angeschrien. Anstatt sich abzuregen, sei es dann erst richtig losgegangen. Währenddessen habe der Y. immer wieder auf den D. eingeschlagen, teilweise auch auf den Rücken, als dieser sich wegdreht habe.

Das ganze Geschehen habe sich mittlerweile in den Kassenbereich bewegt. Er habe den Y. angeschrien, er solle den D. lassen, sie würden ja schon gehen. Das habe aber keinen mehr interessiert. Er habe das Gefühl gehabt von allen Seiten würden sie auf ihn und D. losgehen. Er habe später auf den Videoausschnitten gesehen, dass man diesen Tumult dann auch auf dem Video Kanal 4 - 03.20.17 Uhr sehen könne.

Sie seien quasi in Richtung Garderobe geprügelt worden. Er habe nicht mehr gewusst was hier abgehe. Er habe gerufen, dass die sie in Ruhe lassen sollen und was hier das Problem sei. Er wisse noch genau, dass er gesagt habe „ey wir haben nix gemacht alter lasst uns in Ruhe“. P. habe die Hand vor dem Mund gehalten und habe gemeint sie sollten die Fresse halten. Das sehe man deutlich in einer Videosequenz auf Kanal

Der Z. habe ihm später erzählt, dass er danach auch von Y. geschlagen worden sei und in Richtung Garderobenbereich getaumelt sei. Dies sehe man auf Kanal 5 03.20.34 Uhr. Dort sei er von einem anderen Türsteher am Arm genommen worden und habe die Jacken geholt. Dies sehe man auf dem Video Garderobe 03.20.53 Uhr.

Er wisse, dass er sich mitten im Gewühl wiedergefunden habe, um ihn herum nur Türsteher, die ihn von hinten und von vorne gepackt hätten, in den Nacken und ins Gesicht; alle hätten auf ihn eingeredet, zwischendurch sei ihm ins Gesicht geschlagen worden. Man habe ihn dann in Richtung der Garderobe gebracht oder gezogen und habe ihn wohl zunächst in einen kleinen Raum dort bringen wollen. Der P. habe immer wieder gesagt „komm in Raum. Ich bringe Dich in Raum“ Er habe immer wieder gesagt „ich will nicht in den Raum. Lass uns einfach gehen“ Er habe panische Angst gehabt, dass man ihn dort übel zurichten würde. Dieser Raum sei ebenfalls bekannt. Man sehe auf den Videos, wie er sich oben allein mit zwei Türstehern wiederfinde. Niemand von den Türstehern habe auch nur im Ansatz versucht die Situation zu beruhigen. Es sei einfach überhaupt kein Problem gewesen, wenn man sie einfach hätte gehen lassen. Mehr hätten sie nicht gewollt.

Dann hab er wieder nach vorne in den Kassenbereich gehen sollen. Er habe alles gemacht, was man wollte und habe sich mal hierhin mal dorthin dirigieren lassen. An der Kasse dann habe er mehr Bewegungsfreiheit gehabt und es sei nicht mehr so auf ihn eingeredet und geschlagen worden. Er habe versucht von D. oder P. herauszubekommen, was man von ihnen wollte und warum sie nicht einfach hätten weggehen dürfen. Da sei der Y. an ihm vorbeigekommen und habe im Vorbeigehen sinngemäß gesagt, dass hier „alle jetzt richtig gefickt“ werden würden. Als er an der Kasse gestanden habe, sei dann der H. an ihm vorbeigeschoben worden. Im Vorbeigehen habe er ihm zu gemurmelt: „Pass auf Y. hat Messer“ Er sei erschrocken. Er habe Panik bekommen. Er habe dann den P. angesprochen und ihm gesagt er solle die Leute ruhig halten.

Dann habe er den Y. gesehen, der seine rechte Hand in der Jackentasche gehabt habe und augenscheinlich etwas in dieser gehalten habe. Ihm sei klar gewesen, dass dies das Messer sein müsse, weil in der aufgebrachten Situation keiner einfach so eine Hand in der Jackentasche habe, welche auch so ausbeule, als ob er etwas umklammere. Er habe ihn angesprochen, sinngemäß, dass er alles stecken lassen solle. Er habe daran gedacht, dass ja auch er ein Messer habe, welches er allerdings nicht benutzen habe wollen und ja auch trotz der durchgehenden Erniedrigungen gegen ihn und seine Brüder und der Körperverletzungen nicht gezogen hätte. Allerdings habe er den Y. nicht mehr aus den Augen gelassen, nachdem er gewusst habe, dass dieser ein Messer habe. Y. sei ihm vorher schon als einer der aggressivste aufgefallen, der immer wieder ohne Anlass auf sie eingeschlagen habe. Die andauernden Schläge und die Beleidigungen und Bedrohungen hätten ihn in Panik versetzt.

Man stelle sich mal vor, dass seine Brüder - und auch er - die ganze Zeit geschlagen werden würden wie sie auf dem Video. Es habe kein Entkommen gegeben, man habe nicht gehen dürfen und es sei dann sogar noch gesagt worden, dass man sie richtig ficken werde. Eigentlich seien sie ja schon gefickt worden, vor allem D., der ja die meisten Schläge abbekommen habe. Niemand von ihnen habe sich wirklich gewehrt oder mal zurückgeschlagen. Sie hätten immer nur eingesteckt.

Er sei dann in der Nähe des Y. stehengeblieben. Er habe es da auch schon seltsam und unverständlich gefunden, dass der Y. den Ausgang versperre mit seiner Person, weil der Ausgang ja eigentlich die Möglichkeit der Deeskalation durch unser Entfernen aus der Disko geboten hätte. Ihm sei es so erschienen, als habe der Y. verhindern wollen, dass sie aus der Disko rauskommen oder ihm entkommen können. Als er an ihm vorbei in Richtung seines Bruders gegangen sei, habe er selbst sein Messer gezogen, um einen möglichen Messerangriff des Y. stoppen zu können. Er sei innerlich zum Bersten gespannt gewesen. Dann habe er gesehen, wie der Y. den rechten Ellenbogen gehoben habe und die Hand aus der Tasche bewegt habe, um das Messer aus der rechten Jackentasche zu ziehen, dabei habe er sich von hinten auf seinen Bruder zu bewegt. In diesem Augenblick sei er ihm zuvorgekommen und habe von der Seite in die Richtung seines rechten Armes gestochen. Er habe ihn wohl auch getroffen; beide seien sie in einer leicht gebückten Haltung gewesen.

Beim Hochkommen habe ihn der Ellenbogen des P. mit voller Wucht im Gesicht getroffen und er sei nach links geschleudert worden. Bei dieser Bewegung sei sein Arm mitgeschleudert worden. Der P. habe sich dann umgedreht und habe versucht ihn zu schlagen. Er habe da allerdings nur seinen Bruder D. im Blick gehabt, welcher von RI. umklammert und festgehalten worden sei. Ich habe ihm zur Hilfe eilen wollen, da die Türsteher ja schon vorher versucht hätten sie zu trennen und in die Nebenräume zu bringen. Der RI. habe seinen Bruder als Schutzschild genutzt. Er habe versucht ihn an den Armen mit dem Messer zu stechen, damit er den D. loslasse.

Auf den P. habe er da nicht mehr geachtet, auf dem Video erkenne man allerdings, wie er ihn mit einer seitlichen Armbewegung beim nach vorne sprinten wohl mit dem Messer treffe. Er habe den P. zu keinem Zeitpunkt verletzen wollen, auch wenn er nicht verstehe, warum er vorher bei dem ganzen Tumult dabei gewesen sei und mitgemacht habe. Es tue ihm unendlich leid, dass er ihm die schlimmen Wunden verursacht habe und er danke Gott, dass die Ärzte schnell beim ihm gewesen seien.

Er habe dabei gemerkt wie von hinten auf ihn eingeschlagen worden sei, während er vorne auf andere eingewirkt habe. Er habe das Gefühl der Einkesselung gehabt. Er habe daher versucht in Richtung Tür räumliche Freiheit zu erlangen für seine Brüder und sich. Als er gesehen habe, dass einer neben ihm auf seinen Bruder Z. losgegangen sei, sei er diesem zur Hilfe geeilt und habe auf den Angreifer eingestochen, direkt danach habe er versucht auch einen Angreifer von F. abzubringen. Er habe gesehen, dass seine Brüder es geschafft hätten in den freien Raum zu gelangen und rückwärts hätten sie sich dem Ausgang genähert, während immer wieder Leute gekommen seien, um seine Brüder zu schlagen.

Er sei dann bereits an der Tür gewesen und habe dort auf seine Brüder gewartet. Er habe Z. und D. noch in einer Auseinandersetzung mit zwei Personen gesehen. Jetzt sei es aber so gewesen, dass die beiden sich selber hätten wehren können, weil sie nicht von mehreren und nicht von hinten festgehalten worden seien. Er habe sich bewusst zurückgehalten und habe versucht die Tür freizuhalten. Mehrere Sekunden hab er im Bereich der Tür gestanden, ohne selber angegriffen zu werden oder eine anderen anzugreifen. Er habe seine Brüder versammelt und habe zum Verlassen gedrängelt. D. sei abermals attackiert worden und er habe gedacht von rechts würde jemand kommen. Er habe in dieser Richtung gebrüllt, man solle wegbleiben.

Sie hätten sich erfolgreich aus der Gefahr befreit. Sie seien dann an der Tür gewesen als die Meute wiedergekommen sei, ihnen sei es aber gelungen ohne weitere Verletzungen davonzukommen.

Leider habe F. nicht dieses Glück gehabt. Er selbst sei auch heute noch, insbesondere, wenn er das Video in der Hauptverhandlung sehe, davon überzeugt, dass der Y. seinen Bruder abgestochen hätte, wenn er nicht eingegriffen hätte. Auch nach seinen Stichen mit dem Messer habe er die Angreifer noch allesamt laufen und schlagen sehen. Er sei daher davon ausgegangen, dass keiner lebensgefährlich verletzt gewesen sei, wobei er P.s Verletzung nicht bewusst wahrgenommen habe. Er sei auch davon ausgegangen, dass die Leute von der Diskothek umgehend ihre eigenen Leute versorgen würden.

Nachdem seine Brüder bei ihm im Türbereich gewesen seien, habe er nur noch an der Tür gestanden und auf keinen mehr eingewirkt mit dem Messer. Heute sei er ebenfalls froh, dass sein Schwager lebend aus der Situation herausgekommen sei. Es sei das schlimmste Ereignis seines Lebens und er habe gedacht sie würden an Ort und Stelle umgebracht werden, wenn er nicht reagiere.

Als sie dann im Taxi gewesen seien und von der Situation weiter fliehen konnten, hätten sofort ihre Handys geschellt. Z. sei permanent angerufen worden und es sei bereits zu diesem Zeitpunkt gesagt worden, dass man sie finden und umbringen werde. Man habe ihnen unmissverständlich deutlich gemacht, dass die Sache nicht abgeschlossen sei. Man wisse, wo sie wohnten, man wisse wo ihre Familien wohne und man werde nach L. kommen und sie ficken. So sei es letztlich auch gewesen. Noch in der Nacht habe seine Schwester die Polizei rufen müssen, weil sich Autos aus ZQ. vor der Haustür versammelt hätten. Es sei an der Wohnungstür seiner Eltern geklopft und gehauen worden. Gottseidank sei Z. in diesem Moment so klar gewesen, dass er sie und auch ihre Eltern habe verstecken können. Z. sei durchgehend angerufen und bedroht worden. Er habe ab diesem Moment gedacht, dass sein Leben vorbei sei. Sie würden es niemals schaffen diese Angelegenheit irgendwie auf normalem Weg zu klären.

Es klinge vielleicht komisch, aber es sei richtig, dass er sich in einem Gerichtssaal verantworten müsse und nicht entführt und durch die Gegenseite zur Rechenschaft gezogen werden würde. Das würde er nicht überleben. Sie seien kein Familienclan oder eine andere kriminelle Gruppierung. Er habe ja bereits in der Justizvollzugsanstalt ZQ. erleben müssen, wie einflussreich die Gegenseite sei. Er habe Angst dort in die Freistunde zu gehen oder Umschluss zu machen. Angst und Panik hätte sie nach diesem Vorfall begleitet. So viel Panik um sein Leib und Leben, dass er letztlich untergetaucht sei. Nicht wegen der Polizei, sondern wegen der Gegenseite.

Er habe an dieser Stelle auch anmerken wollen, dass er hier natürlich auch die Aussagen der Zeugen wahrgenommen habe. Er sei offen gestanden fassungslos. Niemand habe zugegeben, dass sie geschlagen worden seien, niemand habe zugegeben, dass auf seinen Schwager mit einem Baseballschläger geschlagen worden sei und niemand wolle überhaupt etwas gesehen haben. Er habe das Gefühl, dass die Zeugen, und zwar alle Zeugen, das Gericht an der Nase herumführen wollen. Er meine die Zeugen hätten sich doch dazu erklären müssen weshalb sie so brutal und aggressiv vorgegangen sein. Auch Y. hätte zugeben müssen, dass er das Messer dabeigehabt habe.

Er möchte auch anmerken, dass ihm natürlich die ganzen Postings auf den Social Media Plattformen bekannt gemacht worden seien. Die Zeugen hätten zwar gesagt, dass sie danach nicht mehr an der Tür arbeiten hätten wollen, weil sie unter Schock gestanden hätten, aber das stimme doch nicht. Es existierten doch die Bilder kurz nach den Tagen, auf denen sie mit Mittelfinger Pose posieren würden. Natürlich wisse er auch, dass die Kommentare unter den Bildern der Zeugen kurz nach der Tat vor der Diskothek ihm gegolten hätten. Kommt Zeit kommt Rat und er sei ein hinterhältiges Hurensohn Kind.

Ohne Zweifel habe er einen Riesenfehler gemacht, aber für ihn habe in diesem Moment nur im Fokus gestanden sich und seine Brüder aus der Situation zu retten und nichts Anderes. Er habe zu seinen Verteidigern gesagt, dass er Angst habe, dass er mit dieser Aktion sein Leben komplett zerstört habe. Er sei auf einem so guten Weg gewesen. Sein Kiosk sei sehr gut gelaufen und ich habe sich auf die Eröffnung des Dönerladens gefreut. Es habe eine lange Zeit gebraucht, bis er sich getraut habe seinen Brüdern von den Bedrohungen im Gefängnis zu erzählen. Er habe zunächst wirklich viel eingesteckt und geschwiegen, weil er Angst gehabt habe, dass wenn er es seinem Bruder erzähle, draußen die Probleme weitergehen würden. Bis heute wüssten seine Brüder nicht alles, was ihm im Gefängnis widerfahren sei. All die Bedrohungen und Einschüchterungen. Er sei froh, dass er jetzt darüber sprechen könne und einmal seine Sicht der Dinge schildern habe können. Sicherlich habe er in der Aufregung einige Sachen vergessen die würde er dann noch nachträglich erzählen, das sei allerdings das Geschehen wie es sich tatsächlich abgespielt habe.

Heute seine Familie im Zuschauerraum zu sehen, wie sie jeden Gerichtstermin an seiner Seite seien und ihn im Gefängnis besuchten, zerreiße ihm das Herz. Er bereue den Tag und die Entscheidung ins G. zu gehen und dabei zerbreche es ihm auch das Herz, dass die Hochzeit seines Bruders nun von diesem Ereignis überschattet werde. Jetzt sei es zu spät, um die Entscheidungen rückgängig zu machen. Er sitze seit einer so langen Zeit in Untersuchungshaft und man glaube ihm, man habe im Gefängnis mehr als genug Zeit über alles nachzudenken. Man habe auch Zeit zu bereuen und Zeit an das zu denken, was man in Freiheit verpasse. Er bereue selbstverständlich was passiert sei und wünsche sich nichts so sehr, wie kurz nach der Hochzeit seines Bruders die Eröffnung seines Ladens feiern zu können. Im Rahmen der Einsicht in das Video habe er auch das erste Mal sehen können, was mit seinem Schwager passiert sei. Seine Schwester sei zu diesem Zeitpunkt schwanger gewesen und nicht auszudenken sei was passiert wäre, wenn die Türsteher ihn totgeschlagen hätten, was sicherlich beabsichtigt gewesen sei. Zuletzt möchte er mitteilen, dass er natürlich nicht nur das Opfer in der Situation sei. Er habe eine schlimme Handlung begangen und er wolle hiermit nur verdeutlichen, was die Beweggründe gewesen seien und dass er das nicht einfach ohne Grund getan habe. Er habe einfach keinen anderen Ausweg gesehen.

Er wolle noch ein Wort zu P. verlieren. Als P. hier als Zeuge vernommen worden sei, sei ihm klargeworden, dass er wohl kein Teil der Angreifer gewesen sei. Er habe sich nach der Aussage von P. das Video auch nochmal angesehen und jetzt wisse er, dass er ihn beim Versuch seinem Bruder D. zu helfen, aus Versehen seitlich mit dem Messer erwischt habe. Er habe das so nie vor Augen gehabt, dass er ihn getroffen habe. P. habe wie ein Teil der aggressiven Gruppe auf ihn gewirkt, aber als er P.s Emotionen gesehen habe und nochmal darüber nachgedacht habe, sei ihm bewusst geworden, dass er wirklich kein Angreifer gewesen sei. Er habe P. niemals so verletzen wollen. Er wolle sich an dieser Stelle bei P. entschuldigen. Er sei auch bereit ein Schmerzensgeld für ihn zu sammeln. Er wolle sein Leben wieder zurück, er wolle auch eine Familie gründen und sein Leben weiterführen. Natürlich gehe es nicht so einfach. Seine große Angst sei, dass sich die Sache hier mit diesem Gerichtsprozess noch nicht erledigt habe und ihnen weitere Racheaktionen drohen würden.

Die Beantwortung von Nachfragen hat der Angeklagte danach zunächst abgelehnt. Erst am 8. Verhandlungstag, nachdem zwischenzeitlich u.a. die Zeugen S., KU., PE., H. und der sachverständige Zeuge ZW. ausgesagt hatten, hat er sich entschlossen weitere Fragen zu beantwortet. Dabei hat er Nachfragen lediglich hinsichtlich des Geschehens in der Garderobe und seiner Flucht beantwortet, nicht jedoch bezüglich des eigentlichen Tatgeschehens in dem Kassenbereich. Insoweit hat er die Beantwortung von Nachfragen ausdrücklich weiter verweigert. Außerdem hat der Angeklagte sich an diesem Verhandlungstag zu seinen persönlichen Verhältnissen so wie festgestellt eingelassen. Zu seiner Flucht hat er sich dabei im Wesentlichen wie bereits vorher und so wie festgestellt eingelassen.

Hinsichtlich des Geschehens vor der Tat und in der Garderobe führte er ergänzend aus, dass auch Z. die Frau angeschrien und beleidigt habe. Der S. sei gekommen und die Frauen hätten behauptet, dass sie sie belästigt hätten. Was mit diesen genau danach gewesen sei, wisse er nicht. Als der Zeuge Y. den D. gestoßen habe, habe sich der Zeuge F. an diesem festgehalten und die beiden seien beinahe gefallen und zurückgeflogen. Der Zeuge Y. habe ihnen bereits da gedroht sie zu „ficken“. Sie seien quasi schon aus der Garderobe herausgeprügelt worden.

Zu Flucht unmittelbar nach dem Club ergänzte der Angeklagte außerdem, dass er und seine Brüder Pfefferspray abbekommen hätten. Sie seien gerannt und hätten ein Taxi ohne den Zeugen H. genommen. Sie hätten nicht wahrgenommen, dass der Zeuge F. fehlte. Sie hätten gedacht, dass dieser längst weg sei. An einer Tankstelle am U. habe er dem Taxifahrer gesagt, dass er sie rauslassen solle. Erst dort hätten sie bemerkt, dass der Zeuge F. fehle. Sie hätten sich die Augen gewaschen. Man habe sich gestritten, ob man zurück gehe um den Schwager zu suchen. Sie hätten alle Angst gehabt. Nach einiger Diskussion hätten die den Zeugen H. angerufen und diesem mitgeteilt, wo sie seien. Er sei so schnell da gewesen, dass er bereits im Auto gewesen sein musste. Z. sei auch immer wieder angerufen worden auf seinem Handy, welche er auch entgegengenommen habe.

Bei seiner Schwester habe es Diskussionen gegeben, was nun zu tun sei. Er habe immer wieder gesagt, dass nichts Falsches passiert sei. Das sei unschön, aber er könne das erklären und habe daher zur Polizei gewollt. Ein Anrufer habe Z. jedoch mitgeteilt, dass die andere Seite Blut für Blut wolle und man habe Angst gehabt.

In der Türkei habe es dann auch Probleme gegeben. Sie wären in NE. gewesen. Es seien Leute im Sommer in die Türkei geflogen und hätten nach ihnen gefragt. Die Leute wüssten, dass Z. dort immer Urlaub mache und nirgendwo anders hingehen würde. Die hätten durchgehend nach ihnen gefragt. Es sei auch Geld in Höhe von 100.000,00 € pro Geschädigten gegenüber seinem Bruder Z. gefordert worden. Geld sei aber nicht geflossen.

In seinem letzten Wort betonte der Angeklagte, dass es er keine böse Absicht gehabt habe. Es habe sich um Notwehr gehandelt. Er habe aus Angst um seine Familie gehandelt. Er habe nochmal über alles nachdenken können, den Prozess und auch seine Tochter. Sie sei erst ein Jahr alt. Er wolle sich nur noch um seine Tochter und seine Familie kümmern. Er wolle seiner Verantwortung als Vater und Ehemann nachkommen.

Zu den persönlichen Verhältnissen

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen hat die Kammer so getroffen, wie der Angeklagte sie in seiner Einlassung schilderte. Die Angaben des Angeklagten waren in sich widerspruchsfrei, chronologisch nachvollziehbar und zeigten keine Tendenz zur Übertreibung oder Verschleierung.

Sie stimmen auch mit den insoweit glaubhaften Angaben des Zeugen H. überein, soweit dieser Angaben zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten machen konnte. Gleiches gilt für die glaubhaften Angaben des Zeugen F. mit Ausnahme davon, dass der Zeuge F. bekundete, dass der Angeklagte keine Kinder habe, der Angeklagte hingegen angab Vater einer einjährigen Tochter zu sein. Insoweit folgt die Kammer jedoch den nachvollziehbaren Angaben des Angeklagten. Dieser gab insoweit an, dass seine Familie bis zur Vernehmung des Zeugen H., welche nach der Vernehmung des Zeugen F. stattfand, nichts von seiner Tochter gewusst habe. Der Angeklagte schilderte dies und die Hintergründe der Geheimhaltung nachvollziehbar, so dass die Kammer keinerlei Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der Angaben hat. Insbesondere deckt sich diese Geschichte mit den insoweit glaubhaften Angaben des Zeugen H.. Der Zeuge F. wusste bei seiner Aussage nichts von der Tochter des Angeklagten und konnte diese auch nicht erwähnen.

Die Feststellungen zu seinen Vorstrafen beruhen auf dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 21.10.2024 und den verlesenen beiden Strafbefehlen sowie der verlesenen Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Duisburg vom 14.11.2022 zum Az. 720 Js 87/22. Die Feststellungen zur Begleichung der Geldstrafen beruhen auf dem verlesenen Vermerk der Berichterstatterin vom 24.10.2024 und dem verlesenen Überweisungsbeleg der SEPS-Echtzeitüberweisung vom 10.12.2024.

Die Feststellungen zur Festnahme des Angeklagten in den Niederlanden und seiner Überführung in die Bundesrepublik Deutschland beruhen auf dem verlesenen Vermerk der KU. vom 10.10.2024 sowie der insoweit glaubhaften Aussage der Zeugin KU. und den Angaben des Angeklagten. Sowohl der verlesene Vermerk als auch die Aussage der Zeugin KU. stimmen überein und sind logisch nachvollziehbar. Sie passen zu den widerspruchsfreien und chronologischen Schilderungen des Angeklagten.

Die Feststellungen zu den Haftbedingungen in den Niederlanden beruhen ebenfalls auf den Ausführungen des Angeklagten. Die von ihm gemachten Angaben sind nachvollziehbar und zeigen keine Tendenz zur Übertreibung.

Feststellungen zum Vortatgeschehen

Die Feststellungen zum Vortatgeschehen beruhen auf den Angaben des Angeklagten, soweit sie mit seiner Einlassung übereinstimmen und der Angeklagte selbst Wahrnehmungen gemacht hat. Im Übrigen beruhen sie auf den insoweit glaubhaften Aussagen der Zeugen H. und F., soweit diese eigene Wahrnehmungen gemacht haben. Die beiden Zeugen und auch der Angeklagte persönlich haben das Vortatgeschehen detailliert und logisch nachvollziehbar sowie im Wesentlichen übereinstimmend geschildert. Dabei haben die Zeugen H. und F. keine überschießenden Belastungstendenzen gezeigt. Für die Kammer ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte die Angaben der Zeugen und des Angeklagten insoweit in Zweifel zu ziehen.

Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen

Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen bis zum Einsetzen der Videoaufzeichnungen (ab 03:20:17 Uhr) beruhen auf den glaubhaften Aussagen der Zeugen ZW., S. und Y., soweit das Geschehen jeweils im Wahrnehmungsbereich der Zeugen war.

Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen ab dem Einsetzen der Videoaufzeichnungen beruhen auf der Inaugenscheinnahme eben dieser diversen Videoaufnahmen und den teilweise angefertigten und in Augenschein genommenen Einzellichtbildern, soweit auf diesen das objektive Geschehen erkennbar war. Im Übrigen beruhen sie auf den glaubhaften Angaben der Geschädigten P., Y. sowie den Zeugen S. und QW.. Dabei beruhen die Feststellungen jeweils nur so weit darauf, wie der eigene Wahrnehmungsbereich der Zeugen betroffen ist.

Die Einlassung des Angeklagten wertet die Kammer, soweit sie von den getroffenen Feststellungen abweicht, als Schutzbehauptung und folgt dieser nicht.

a.

Die Kammer hat das objektive Geschehen beim Verlassen des VIP-Bereichs über die die Treppe hinunter so festgestellt, wie von den Zeugen H., F. und dem Angeklagten geschildert.

Die Einlassung des Angeklagten und die Aussage der Zeugen H. und F. sind insoweit glaubhaft. Die Zeugen schilderten das Geschehen sowie die Dauer des Aufenthalts in der Diskothek bis zu diesem Zeitpunkt widerspruchsfrei und übereinstimmend. Sie konnten nachvollziehbar angeben, warum die Gruppe entschied das Lokal zu verlassen. Des Weiteren stimmen die Aussagen auch mit der glaubhaften Aussage des Zeugen ZW. - dazu sogleich - überein. Ebenso beschrieb der nachträglich ermittelte Zeuge TW. dieses Geschehen in Übereinstimmung mit der Einlassung des Angeklagten und den Zeugen H. und F.. Insoweit sind für die Kammer keine Anhaltspunkte erkennbar an diesen Aussagen zu zweifeln.

b.

Die Kammer hat das objektive Geschehen in der Garderobe im Wesentlichen so festgestellt, wie es von den Zeugen ZW., S. und Y. geschildert wurde. Die Kammer ist insoweit davon überzeugt, dass das Geschehen in der Garderobe sich gerade nicht so dargestellt hat, wie es der Angeklagte in seiner Einlassung auf Nachfrage dargestellt hat, soweit diese Darstellung von den Feststellungen abweicht.

Dies gilt insbesondere soweit der Angeklagte schilderte, dass seine Gruppe aus der Garderobe herausgeprügelt worden sei, obwohl sie hätten gehen wollen und nur ihre Jacken hätten haben wollen. Die Kammer ist überzeugt, dass es zu keinen körperlichen Übergriffen des Zeugen Y. oder andere Beteiligter, mit Ausnahme der festgestellten Schubser zum Nachteil des D., im Garderobenbereich gekommen ist. Insoweit erscheint der Kammer die Einlassung des Angeklagten geprägt von Übertreibungen und übertriebenen Belastungstendenzen zum Nachteil des Zeugen Y.. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Zeuge Y. auch nach eigenen Angaben ein aggressives Auftreten hatte und den Zeugen D. zweimal schubste. Die Kammer hat jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, davon auszugehen, dass es zu weiteren körperlichen Übergriffen und insbesondere einem „rausprügeln“ aus der Garderobe gekommen ist.

Dies gilt umso mehr, als dass kein anderer Zeuge ein derartiges Geschehen schilderte, sondern die Zeugen Y., S., ZW. und TW. das Geschehen wie festgestellt übereinstimmend schilderten.

Dabei ist die Aussage des Zeugen und Geschädigten Y. glaubhaft. Der Zeuge Y. schilderte in seinen zwei Vernehmungen widerspruchsfrei und eindrücklich, was er erlebte. Dabei räumte er insbesondere in der zweiten Vernehmung am neunten Hauptverhandlungstag eigene Emotionen und eigenes Fehlverhalten ein. Er konnte Randgeschehen wiedergeben und nachvollziehbar schildern, wie er auf die Situation in der Garderobe aufmerksam wurde. Er blieb in dem, was er sagte, in beiden gerichtlichen Vernehmungen konstant und zeigte keine überschießenden Belastungstendenzen. So gab er an, dass er den Angeklagten nicht wiedererkennen würde und räumte auch ein, dass er selbst eine Person aus der Garderobe heraus in Richtung des Ausgangs geschubst habe. Er schilderte für die Kammer nachvollziehbar, wie er die aufgeheizte Situation im Kassenbereich wahrgenommen habe und wie sich dann aus seiner Sicht im Bezahlvorgang alles beruhigt hatte. Auch insoweit gab er eigenes Fehlverhalten hinsichtlich der von ihm ausgeteilten Schläge zuvor zu. Er darüber hinaus zu, dass er selbst einen Teleskopschlagstock dabeihatte und dies der Gegenstand war, den er umgesteckt hat. Auch wenn der Zeuge bezüglich des übrigen Personals in der Diskothek und auch des generellen Vorhandenseins von Baseballschlägern in einem der hinteren Räume ausweichend agierte und insoweit der Eindruck entstand, dass der Zeuge sich oder andere schützen wollte, so hindert dies nicht die Überzeugung der Kammer, dass er das von ihm Erlebte im Übrigen glaubhaft wiedergab. Dies gilt insbesondere auch, da der Zeuge dies realitätsnah beschrieb und diesbezüglich gerade nicht ausweichend reagierte oder sich oder andere schützen wollte. Er räumte wie bereits geschildert vielmehr auch eigenes Fehlverhalten ein und gab auch an, dass er mit dem Geschehen abgeschlossen habe. Für die Kammer ist nicht erkennbar, warum der Zeuge insoweit die Unwahrheit sagen sollte.

Darüber hinaus decken sich die von dem Zeugen Y. geschilderten Abläufe in der Garderobe auch mit der glaubhaften Aussage des Zeugen S.. Dieser schilderte das von ihm erlebte widerspruchsfrei, nachvollziehbar und unter Einräumung eigener Emotionen. Dabei zeigte der Zeuge keine überschießenden Belastungstendenzen. So gab er zum Beispiel an, dass er beim Eintreffen in der Garderobe zunächst die beiden Frauen als lauter und auffälliger wahrgenommen habe und daher diese nach Erhalt der Jacken direkt nach draußen begleitete. Des Weiteren schildert er auch, dass er kein Messer bei der späteren Auseinandersetzung wahrgenommen habe und auch heute keine Person mehr identifizieren könnte. Außerdem gab er offen an, dass er selbst einen Teleskopschlagstock dabeihatte und diesen gegen Ende des Angriffs des Angeklagten auf ihn und seine Kollegen herausgeholt, im Ergebnis aber nicht eingesetzt hat, was auch dem in Augenschein genommenen Video von Kanal 4 entsprochen hat. Der Zeuge hat bei seiner Aussage auch Erinnerungslücken frei eingeräumt und diese deutlich gemacht. Die Tatsache, dass der Zeuge zunächst angab, sich nicht an den späteren Einsatz der Baseballschläger durch seine Kollegen gegen den Zeugen F. zu erinnern, hindert nicht die Glaubhaftigkeit seiner Aussage. Die Kammer hat insofern keine durchgreifenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage. So hat der Zeuge auf Vorhalt der Videoaufzeichnungen nicht abgestritten, dass die Situation so war, wie auf den Bildern gesehen. Er konnte darlegen, dass er das Geschehen so nicht wahrgenommen hatte und schockiert gewesen sei, aufgrund der von ihm wahrgenommenen Verletzung des Zeugen Y.. Darüber hinaus hat der Zeuge sich selbst auch glaubhaft insgesamt von dem Geschehen danach distanziert und auch im Übrigen bereitwillig Informationen über die Diskothek und die weiteren Mitarbeiter herausgegeben. Er zeigte insoweit, anders als andere Zeugen, gerade keine übermäßigen Entlastungstendenzen betreffend seinen Kollegen. Soweit der Zeuge darlegte, dass seiner Erinnerung nach, das Tatgeschehen teilweise draußen vor dem Eingang und nicht im Kassenbereich stattfand, so handelt es sich um einen Irrtum des Zeugen. Dieser konnte nach Vorhalt der Videoaufzeichnungen die von ihm beschriebene Situation auf den Videoaufzeichnungen wiedererkennen und war sichtlich selbst überrascht angesichts seines Irrtums. Ein solcher Irrtum erscheint bei einem derart dynamischen Geschehen, welches zum Zeitpunkt der gerichtlichen Vernehmung bereits etwa 2 Jahre zurücklag, nachvollziehbar.

Die Aussagen des Zeugen Y. und des Zeugen S. werden ferner gestützt von den von dem Zeugen ZW. glaubhaft geschilderten Wahrnehmungen. Der Zeuge ist bei der Polizei angestellt und arbeitete dort als IT-Spezialist an der Wiederherstellung der gelöschten Videodateien der Überwachungskameras der Diskothek. Der Zeuge war damit beauftragt, die gesicherten Videodateien der Überwachungskamera auf das Tatgeschehen hin zu untersuchen und wiederherzustellen. Dies ist ihm zunächst - und hierauf lag das Augenmerk zu Beginn der Ermittlungen wegen des bis dahin unbekannten Täters - in mühevoller Kleinarbeit bestehend aus dem Wiederherstellen und Zusammenfügen kleinster Videodateien gelungen. Der Zeuge konnte für die Kammer logisch nachvollziehbar schildern, wie es dazu kam, dass er letztlich eigeninitiativ über das eigentliche Tatgeschehen hinaus weitere - später in Verlust geratene - Videosequenzen, nämlich das Vortatgeschehen in der Garderobe, in aufwendiger Kleinstarbeit rekonstruierte, indem er die einzelnen Videoschnipsel aller Kanäle durchsuchte und passende aneinanderreihte. Er schilderte ausführlich, wie es dazu kam und was er veranlasste, nachdem ihm die Rekonstruktion gelungen war sowie, wie es letztlich zu dem unwiederbringlichen Verlust der Videodateien bezüglich dieses Zeitraumes, also das Vortatgeschehen im Garderobenbereich betreffend. kam. Dabei ist es für die Kammer gut nachvollziehbar, dass der Zeuge, nachdem er bereits mehrere Wochen ausschließlich damit verbracht hatte die - von der Kammer in Augenschein genommenen - Videoschnipsel zum Tatgeschehen im Kassenbereich aneinander zu reihen und sich nun erneut intensiv mit den Videodateien beschäftigte, eine gute Erinnerung an das von ihm darauf Gesehene hat. Insoweit konnte der Zeuge dies detailreich und ausführlich schildern. Dabei sprach er Erinnerungslücken offen an. Soweit der Zeuge im Rahmen seiner Aussage zunächst den ersten Türsteher aus der Erinnerung heraus, als den Zeugen P. benannte, so handelt es sich insoweit um einen nachvollziehbaren Irrtum des Zeugen ZW.. So zog der Zeuge zunächst aufgrund seiner Erinnerung lediglich diejenigen Beteiligten auf den noch vorhandenen Videoaufzeichnungen in Betracht, welche Gegenstand des Ermittlungsverfahrens waren und dort identifiziert wurden. Auf Vorhalt, dass die zunächst ohne Ansicht der Bilder erfolgte Beschreibung nicht zu dem Zeugen P. passt und nochmaliger Inaugenscheinnahme der übrigen noch vorhandenen Videoaufzeichnungen auf Kanal 4 konnte dieser sodann angeben, dass er sich nicht sicher sei und es sich bei der ersten Person auch um den Zeugen S. gehandelt haben kann. Soweit der Zeuge ZW. schilderte, dass die von ihm benannten, drei Personen, welche vorgetreten sind, sich mit dem Personal und nicht mit anderen Gästen stritten, handelt es sich ebenfalls um einen Irrtum des Zeugen. Allein diese beiden Irrtümer bieten jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Kammer an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen ZW. insgesamt zu zweifeln. Dies gilt umso mehr, als dass der Zeuge das von ihm wahrgenommene trotz wiederholter, teils sprunghafter Befragung stets widerspruchsfrei schilderte. Er zeigte dabei auch in keine Richtung übertriebene Be- oder Entlastungstendenzen. So gab er auf Vorhalt der Einlassung des Angeklagten an, dass es zwar sein könne, dass es ein Schubsen oder ein gröberes Rausschieben gab, er jedoch keinerlei Schläge und starke Handgreiflichkeiten wahrgenommen hat. Der Zeuge ZW. hat keinerlei persönliche Bindungen zu den Geschädigten oder dem Angeklagten und es sind für die Kammer keinerlei Anhaltspunkte erkennbar an der Glaubhaftigkeit seiner Aussage zu zweifeln.

Die Feststellung der Kammer insofern werden ferner von den glaubhaften Angaben der Zeuginnen KU. und PL. gestützt. Die Zeuginnen wurden von dem Zeugen ZW. nach der Wiederherstellung der weiteren Videodateien aus der Garderobe erneut angerufen und begaben sich zu diesem, um sich selbst ein Bild zu machen. Auch wenn die Zeugin KU. selbst diesen Besuch nicht erinnerte, so konnte sie jedoch überzeugend darlegen, dass sie als erfahrene Ermittlerin und Leiterin der Mordkommission die Videodateien zur Akte genommen hätte, wenn es bereits in der Garderobe eine körperliche Auseinandersetzung gegeben hätte. Die Zeugin ist unbeteiligte Polizeibeamtin und schilderte dies logisch nachvollziehbar. Diese Einschätzung bestätigte auch die Zeugin PL.. Diese erinnerte den zweiten Besuch bei dem Zeugen ZW. noch und konnte dieses Vorgehen bestätigen. Auch sie hatte keine konkreten Erinnerungen mehr an das auf den Videoaufzeichnungen dort wahrgenommene, konnte jedoch ebenfalls überzeugend und nachvollziehbar schildern, dass für den Fall einer körperlichen Auseinandersetzung in der Garderobe, die Videoaufzeichnungen zur Akte genommen worden wären.

Die teilweise von den Feststellungen der Kammer abweichende Aussage des Zeugen H. ändern an der Überzeugung der Kammer nichts. Die Aussage des Zeugen H. ist, soweit sie von den Feststellungen der Kammer abweicht, unglaubhaft. So beschrieb der Zeuge H. etwa, dass der Zeuge S. nicht in die Garderobe gekommen sei, sondern direkt der Zeuge Y.. Außerdem beschrieb der Zeuge H., dass auch die Frauen, welche den Zeugen Z. angegangen waren, schockiert über das Geschehen in der Garderobe gewesen sein. Er schildert eine von dem Zeugen Y. aufgebaute erhebliche Drohkulisse, welche auch in Schlägen zum Nachteil des Zeugen D. noch in der Garderobe endeten. Unabhängig davon, dass die Aussage des Zeugen H. in vielen Punkten von übermäßigen Entlastungstendenzen zugunsten des Angeklagten geprägt und teilweise in sich widersprüchlich ist - dazu sogleich - stimmt sie darüber hinaus auch nicht mit den überzeugenden weiteren Zeugenaussagen und auch nicht mit der Einlassung des Angeklagten überein. Der Zeuge H. war bei seiner Aussage insoweit immer wieder bemüht den Angeklagten und seine Begleiter entlastende Umstände, welche zur Einlassung des Angeklagten passen, vorzutragen. Dabei verstrickte er sich jedoch immer wieder in Widersprüche im Vergleich zur Einlassung des Angeklagten. So beschreibt der Zeuge H. in der Garderobe lediglich Schläge zum Nachteil des Zeugen D., wohingegen der Angeklagte von einem Herausprügeln aller Beteiligter spricht. Der Zeuge H. beschreibt, dass der Angeklagte und der Zeuge F. zurückgeblieben seien und lediglich Z. und D. sich bei den streitenden Frauen befunden haben. Der Angeklagte demgegenüber gab an, dass er mit seinem Bruder D. gemeinsam zu Z. gegangen sei und der Zeuge F. sich auf sie gestützt habe, als es Probleme mit den Frauen gegeben habe. Des Weiteren beschreibt der Angeklagte das Verhalten des Z. als aufgebracht und beleidigend nach den Beleidigungen durch die Damen und der Zeuge H. demgegenüber betonte, dass die Brüder stets ruhig und höflich geblieben seien.

Der Zeuge F. gab an, sich an das Geschehen in der Garderobe nicht mehr zu erinnern. Dies ist auch angesichts seiner deutlichen Alkoholisierung glaubhaft.

Die Zeugen D. und Z. machten von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO als Brüder des Angeklagten Gebrauch.

c.

Das objektive Tatgeschehen ab 03:20:17 Uhr am 00.00.0000 hat die Kammer im Wesentlichen so festgestellt, wie es sich aus den in Augenschein genommenen wiederhergestellten Videoaufzeichnungen der Überwachungskameras der Diskothek aus den verschiedenen Kameraperspektiven sowie den aufbereiteten Einzellichtbildern ergibt. Dabei beruhen die Feststellungen der Kammer nur jeweils insoweit auf den Videoaufzeichnungen und den Einzellichtbildern, wie das objektive Geschehen auf ihnen erkennbar ist.

Die Videoaufzeichnungen sind dabei aus verschiedenen Kameraperspektiven gefertigt. Dabei betreffen 3 Perspektiven den Außenbereich rund um die Ausgänge der Diskothek, eine den Garderobenbereich, eine als Kanal 9 bezeichnete Perspektive den Glasraum rechts hinter dem Kassenbereich und eine den Treppenaufgang, welcher zum Tanz- und VIP-Bereich führt. Der besonders tatrelevante Kassen- und Ausgangsbereich wiederum ist aus 4 verschiedenen Perspektiven gefilmt worden. Dabei stellt die als Kanal 4 bezeichnete Kameraperspektive eine Totalaufnahme des Kassenbereichs dar. Die Kamera, welche diese Aufnahme machte, befindet sich an der vom Eingang aus gesehen hinteren Wand, fast in der linken Raumecke, relativ weit oben, so dass sie schräg nach unten filmt. Die hintere rechte Raumecke wird von dieser Perspektive nicht erfasst. Die Kamera, welche die Bilder aus Kanal 5 filmt, befindet sich oben an der Wand zwischen den beiden Eingangs-/Ausgangstüren des Kassenbereichs nach draußen und filmt ebenfalls von dort aus schräg nach unten und zeigt nahezu eine Totalaufnahme des Kassenbereichs. Die Kamera, welche die als Kanal 6 bezeichnete Perspektive filmt, befindet sich an der Decke genau über den beiden Kassentheken und filmt von da aus von oben lediglich die beiden Kassentheken. Auf Kanal 7 wiederum ist, gefilmt von rechts oberhalb der Kassentheken, lediglich der linke Ausgangsbereich mit der linken Kassentheke und ein Teil der rechten Kassentheke zu sehen. Alle Videoaufzeichnungen sind reine Bildaufzeichnungen ohne Tonspur. Die Auflösung der Videoaufzeichnungen war gut, so dass die Kammer problemlos sowohl den mit einem hellgrauen T-Shirt, einer Jeans und weißen Sneakern bekleideten Angeklagten als auch alle anderen Beteiligten auf den Aufnahmen erkennen und beobachten konnte.

Dabei ist die Kammer auch davon überzeugt, dass es sich bei dieser Person aus den Videoaufzeichnungen um den Angeklagten handelt. Zunächst hat der Angeklagte dies selbst eingeräumt und zum anderen hat der Zeuge F. den Angeklagten nach Vorhalt der Aufzeichnungen zweifelsfrei und glaubhaft identifiziert. Die Videoaufzeichnungen weisen an einigen Stellen kurze Sprünge auf, ohne dass dies dazu führt, dass das wesentliche Tatgeschehen nicht nachvollziehbar sichtbar gewesen ist. Ab 03:20:17 Uhr zeigen die Aufzeichnungen das objektive Geschehen so wie festgestellt. Dabei erfolgt der erste Angriff des Angeklagten gegen 03:22:00 Uhr. Der letzte Angriff des Angeklagten erfolgte gegen 03:22:15 Uhr bevor er die Örtlichkeit mit seinen Brüdern um 03:22:28 Uhr verlässt. Aufgrund des dynamischen Geschehensablaufs hat die Kammer aus den Videodateien teilweise Einzellichtbilder bestimmter Sequenzen erstellen lassen und diese ebenfalls in Augenschein genommen.

Die Erkenntnisse aus den Videoaufzeichnungen stimmen in großen Teilen mit der Einlassung des Angeklagten überein. Die Kammer wertet hingegen die Einlassung des Angeklagten, soweit diese von den objektiven Feststellungen der Kammer abweicht, als Schutzbehauptung und folgt dieser nicht.

Dabei war zunächst zu berücksichtigen, dass die Einlassung des Angeklagten für den Tatzeitraum ab 03:20:17 Uhr bis zur Flucht aus der Diskothek sich auf eine von seinem Verteidiger verlesene Erklärung beschränkt, welche der Angeklagte als seine Einlassung gelten ließ. Der Angeklagte beantwortete keinerlei Nachfragen der Kammer zu diesem Kerntatgeschehen, sondern beantwortete Nachfragen lediglich zu dem Geschehen in der Garderobe und nach seiner Flucht. Es handelt sich insoweit um ein Teilschweigen des Angeklagten. Bei einem derartigen Teilschweigen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich zu berücksichtigen, dass einer solchen Einlassung von vornherein nur ein erheblich verminderter Beweiswert zukommt, da es sich um schriftliches und nicht hinterfragbares Verteidigungsvorbringen handelt, welches nur einer bedingten Glaubhaftigkeitsprüfung zugänglich ist. (vgl. BGH, Urt. v. 11.3.2020 - 2 StR 69/19, NStZ 2021, 180 m.w.N)

Die Verteidigererklärung erscheint hier durch eine juristische Würdigung gefiltert und auf die vorhandenen, dem Angeklagten bekannten, Videoaufzeichnungen abgestimmt. Dadurch entsteht gerade kein Eindruck einer freien Rede, sondern es wird teilweise sekundengenau anhand der Videoaufzeichnungen beschrieben, was geschehen sein soll.

Darüber hinaus sprechen die auf den Videoaufzeichnungen objektiv erkennbaren Geschehensabläufe, welche von den Aussagen der Zeugen P., Y., I., S. und QW. bestätigt und konkretisiert werden, an maßgeblichen Stellen gegen die Glaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten. Die Kammer stützt ihre Feststellungen, soweit die Zeugen eigene Wahrnehmungen gemacht haben, auf die glaubhaften Aussagen dieser Zeugen.

Die Kammer ist davon überzeugt, dass es keine wie von dem Angeklagten beschriebene Drohkulisse zu seinem Nachteil gab, bei der ihm unter anderem angedroht worden sei ihn in einen anderen Raum zu bringen, ihn dort zu „ficken“ sowie ihn und seine Begleiter fertig zu machen. Die Kammer ist vielmehr überzeugt, dass es zwar zu den festgestellten Schlägen und auch Beleidigungen zum Nachteil des Angeklagten und seiner Begleiter kam, der Angeklagte jedoch seinerseits ebenfalls aufgebracht und gereizt war und lautstark diskutierte und daher der Zeuge P. versuchte den Angeklagten zu beruhigen und ihn allein dafür in die rechte hintere Raumecke brachte.

Dafür spricht zunächst, dass auf den Videoaufzeichnungen auf Kanal 4 zu sehen ist, dass sowohl der Zeuge P. als auch der Bruder des Angeklagten Z. den Angeklagten gegen 03:20:20 Uhr anschauen und dabei ihren Finger vor ihren eigenen Mund heben. Der Angeklagte ist zu diesem Zeitpunkt aufgebracht und diskutiert aufgrund seiner Mimik offenbar lautstark und teilweise wild mit den Händen gestikulierend. Auf Kanal 5 ist sodann ab 03:20:40 Uhr klar zu erkennen, wie zunächst der Zeuge P. und sodann auch der Zeuge YY. mit ihren ausgestreckten Händen vor dem Angeklagten von oben nach unten fahren. Die Zeugen reden dabei mit dem Angeklagten und dieser wird in der Folge ruhiger in seiner Gestik und Mimik. Er nickt sogar auf diese Geste hin. Diese Gestik und Mimik sowohl des Angeklagten als auch der Zeugen P., Z. und YY. sprechen deutlich dafür, dass der Angeklagte beruhigt werden sollte und musste und dies die Absicht der Zeugen war. Der Angeklagte macht des Weiteren in seinem gesamten Auftreten keinen eingeschüchterten Eindruck, sondern wirkt zu Beginn der Videoaufzeichnungen seinerseits aggressiv. Es ist aus Sicht der Kammer fernliegend, dass der Angeklagte sich beruhigen würde und ruhig redend mit dem Zeugen P. in Richtung des Ausganges gehen würde, wenn ihm zuvor, das von ihm in seiner Einlassung geschilderte, widerfahren wäre. Insoweit erscheint es auch nicht nachvollziehbar, dass sein Bruder Z. lediglich einen Finger an seinen Mund heben würde, wenn dem Angeklagten, wie von ihm behauptet, angedroht worden wäre, ihn in einem separaten Raum zu verprügeln. Ebenso ist es für die Kammer fernliegend, dass der Zeuge YY., als Inhaber der Diskothek, dem Angeklagten so etwas im laufenden Betrieb unter Anwesenheit von zahlreichen weiteren Gästen im Kassenbereich androhen sollte. Erst recht erschließt sich der Kammer nicht, warum der Zeuge P., der zwar mit dem Zeugen YY. befreundet war zum damaligen Zeitpunkt, jedoch im Übrigen nichts mit der Diskothek zu tun hatte, eine solche Drohung gegenüber dem Angeklagten aussprechen sollte, zumal sein gesamtes Verhalten durchweg nicht aggressiv, sondern im Gegenteil beschwichtigend wirkt, was der Angeklagte in seiner Einlassung ja auch quasi selbst vorträgt. Dies gilt umso mehr, als dass der Kassenbereich der Diskothek - wie den Zeugen P. und YY. bekannt war - videoüberwacht wird.

Diese Überzeugung der Kammer wird ferner gestützt durch die glaubhafte Aussage des Zeugen P.. Dieser beschrieb eindrücklich und nachvollziehbar sehr emotional, was er an dem Abend erlebte und wie sehr dieser Abend sein Leben verändert hat. Dabei konnte der Zeuge Randgeschehen wiedergeben und eigene Emotionen glaubhaft schildern. Er konnte nachvollziehbar darlegen, warum er sich, auch wenn er dort nicht arbeitete, eingemischt habe und wie er versucht habe den Angeklagten zu beruhigen. Dabei war für die Kammer besonders eindrücklich, dass der Zeuge nach wie vor fassungslos und emotional sehr betroffen von dem war, was er erlebte. Der Zeuge schilderte dabei lebensnah, dass er den von ihm erlittenen Stich zunächst als Schlag wahrgenommen habe und erst danach bemerkt habe, dass es sich um eine Stichverletzung handle. Bei seinen Schilderungen zeigte der Zeuge jedoch keinerlei überschießenden Belastungstendenzen. So schilderte er, dass er nicht wahrgenommen habe, wer ihn verletzt habe und, dass er auch den Anfang des Konfliktes nicht wahrgenommen habe.

Ferner gab auch der Zeuge TW., Besucher der Diskothek, welcher sich in dieser Situation in unmittelbarer örtlicher Nähe zu dem Angeklagten befand, eine solche Drohung gerade nicht wieder.

Auch ansonsten hat keiner der vernommenen Zeugen eine solche Drohung mitbekommen oder behauptet.

Darüber hinaus ist die Kammer überzeugt, dass es spätestens, nachdem der Angeklagte die rechte hintere Raumecke verließ und der letzte Schlag zum Nachteil des Zeugen D. getätigt war, es keine allgegenwärtige Drohkulisse zum Nachteil des Angeklagten und seiner Begleiter gab, welche bis zum Beginn der Verletzungshandlungen des Angeklagten andauerte. Es war vielmehr so, dass sich die Situation beruhigt hatte. Weder der Angeklagte noch seine Begleiter waren in diesem Zeitpunkt von einem unmittelbar bevorstehenden Angriff seitens der Geschädigten oder anderer Beteiligter bedroht. So wurde auch der Angeklagte zum Ausgang gebeten und stand dort mit Wissen der Zeugen Y. und P. unbehelligt in deren Rücken.

Die Feststellungen zur nicht bestehenden objektiven Notwehrlage beruhen zunächst auf den Videoaufzeichnungen auf Kanal 4 ab 03:21:34 Uhr. Darauf ist deutlich zu sehen, dass sowohl der Zeuge P. als auch der Bruder des Angeklagten, der Zeuge D. versuchen den Angeklagten in Richtung des Ausgangs zu schieben. Letztlich zieht der Bruder D. den Angeklagten leicht am Arm an sich vorbei. Anders als der Angeklagte es in seiner Einlassung schildert, versperrt nunmehr nicht der Zeuge Y. ihm und dem nachfolgenden Zeugen H. den Weg zum Ausgang, sondern es ist der Angeklagte, welcher zunächst immer wieder diskutiert und zu seinem Bruder D. drängt, welcher gerade im Bezahlvorgang ist und dem Angeklagten ebenfalls zur Deeskalation zu verstehen gibt, nach draußen zu gehen. Um 03:21:54 Uhr ist sogar zu sehen, dass der Zeuge Y. mit seinem Kopf in Richtung der Tür nickt, um dem Angeklagten zu bedeuten hinauszugehen. Sowohl der Zeuge Y. als auch der Zeuge P. lassen den Angeklagten und den Zeugen H. in der Folge rausgehen und drehen ihnen den Rücken zu. Es ist klar erkennbar, dass dem Angeklagten der Weg zum Ausgang offensteht.

Die Feststellungen der Kammer werden insoweit auch von den glaubhaften Aussagen der Zeugen Y. und P. gestützt. Auch diese beschrieben nachvollziehbar und übereinstimmend, dass sich in diesem Moment für sie alles erledigt hatte.

Diese Überzeugung der Kammer wird ferner gestützt durch die glaubhaften Angaben der Zeugin ZR., die als aushelfende Studierende an diesem Abend an der Kasse ihren Dienst verrichtet hat. Sie schilderte nachvollziehbar was sie an dem Abend erlebte und wie plötzlich beim Bezahlvorgang und nach deutlicher Beruhigung der Situation ein Kampf losgebrochen sei. Sie zeigte bei ihren Schilderungen keine überschießenden Belastungstendenzen und räumte insbesondere auch ein, dass das Sicherheitspersonal im Nachgang Baseballschläger genutzt hatte. Sie betonte auch, dass die Gruppe um den Angeklagten beim Eintreten noch einen freundlichen Eindruck gemacht hatte. Sie räumte ferner Erinnerungslücken ein und beschrieb, dass sie sich versteckt habe und daher von dem Tatgeschehen wenig wahrgenommen habe. Sie konnte insoweit jedoch die Situation vorher - das Abkassieren des Zeugen F. und den gerade stattfindenden Bezahlvorgang bei D. - nachvollziehbar schildern und darlegen, dass die Situation sich zu diesem Zeitpunkt entspannt hatte und nicht bedrohlich war. Die Zeugin war bei ihrer Aussage auch nicht darum bemüht alte Kollegen zu schützen, sondern anzugeben, was sie erlebt hatte.

Ebenso schilderte in Übereinstimmung damit die Zeugin EE., eine weitere Mitarbeiterin hinter der Kasse, glaubhaft, dass auch sie den Angriff des Angeklagten als überraschend empfunden hatte und sich die Situation zuvor entspannt hatte. Dabei schilderte die Zeugin realitätsnah, dass sie die Situation danach als chaotisch wahrgenommen habe. Sie schilderte ferner nachvollziehbar und ohne überschießende Belastungstendenzen, dass sie selbst kein Messer wahrgenommen habe in der Situation und sie in Erinnerung habe, dass die Gruppe um den Angeklagten betont habe, dass sie nicht gemacht hätten, was ihnen vorgeworfen worden sei.

Weiter wird die Überzeugung der Kammer, dass weder ein Angriff unmittelbar bevor stand auf den Angeklagten und seine Begleiter noch diese in der Diskothek festgehalten werden sollten, von der glaubhaften Aussage des Zeugen QW. gestützt. Dieser gab in Übereinstimmung mit dem in Augenschein genommenen Videos von Kanal 4 und „Außenbereich rechts“ an, dass er den Zeugen F. nach dem Bezahlvorgang nach draußen begleitet habe. Ein solches Verhalten wäre jedoch, wenn die Gruppe des Angeklagten festgehalten werden soll, nicht nachvollziehbar. Es zeigt vielmehr, dass seitens des Sicherheitspersonals und auch seitens der Zeugen QW. und P. beabsichtigt war, die Gruppe des Angeklagten aus der Diskothek zu geleiten und den Bezahlvorgang sicherzustellen. Die Aussage des Zeugen ist auch glaubhaft. Der Zeuge hat sehr eindrücklich und nachvollziehbar emotional geschildert, wie er das Geschehen wahrgenommen hat. Dies gilt vor allem auch für die sehr eindrückliche Schilderung des Zeugen, als dieser den verletzten Zeugen P. betreute. Insbesondere hat er dabei auch keinerlei überschießende Belastungstendenzen gezeigt oder aber Entlastungstendenzen hinsichtlich der Angestellten der Diskothek. Auch wenn er freundschaftlich mit einigen der Mitarbeiter verbunden war, so räumte er auch deren Fehlverhalten im Nachgang ein und konnte nachvollziehbar schildern, dass er manches nicht genau zuordnen konnte, da er sich um den Zeugen P. gekümmert habe. Der Zeuge ist lediglich privat zu Besuch gewesen und es ist für die Kammer nicht erkennbar, warum der Zeuge die Unwahrheit sagen sollte.

Auch das auf den Videoaufnahmen auf Kanal 4 zu sehende Verhalten des Zeugen S. stützt die Überzeugung der Kammer insoweit. Seine Aussage ist - wie bereits oben geschildert - glaubhaft. Er beschrieb nachvollziehbar, dass er den Zeugen Z. zunächst in die Garderobe begleitet, um eine Jacke zu holen (so wie auch auf der in Augenschein genommenen Videodatei aus dem Garderobenbereich ersichtlich) und diesen sodann an der Kassentheke vorbei nach draußen begleiten will. Warum der Zeuge S. mit dem Zeugen Z. sich um dessen Jacke kümmern sollte, wenn eigentlich beabsichtigt gewesen wäre die Gruppe des Angeklagten zu verprügeln, erschließt sich der Kammer nicht und erscheint nicht plausibel. Die Kammer hat bei der Bewertung der Aussage des Zeugen auch berücksichtigt, dass dieser von der Polizei nicht vernommen worden ist und sich bei dieser auch nicht selbständig gemeldet hat. Der Zeuge hat dies nachvollziehbar damit begründet, dass die Sache für ihn erledigt gewesen sei, auch wegen der dem Angriff des Angeklagten folgenden überschießendend Gewalttätigkeiten gegenüber dem F.. Jedenfalls teilweise werden die Feststellungen der Kammer gestützt von der Aussage des Zeugen I., welche zumindest insoweit sie mit den Feststellungen übereinstimmt glaubhaft ist.

Er schilderte im Wesentlichen, dass sie die Gruppe des Angeklagten nach einem Streit mit zwei Frauen in der Garderobe herausbegleiten wollten und sie zunächst Schwierigkeiten hatten, die Gruppe zu beruhigen und voneinander zu trennen. Er habe einen von denen am Arm gepackt und zum Kassenbereich begleitet. Er habe nur versucht zu beruhigen. Dann sei der eine auf sie los gegangen mit einem Messer. Auch er selbst habe zwei Stiche abbekommen. Er habe sein Pfefferspray eingesetzt und selbst davon etwas abbekommen. Er habe weder vor dem Angriff noch danach Schläge gegen die Gruppe des Angeklagten wahrgenommen. Dies gelte auch für die nach dem Angriff des Angeklagten eingesetzten Baseballschläger und den Schlagstock. Das habe er alles nicht wahrgenommen. Dabei blieb der Zeuge auch nach Vorhalt der entsprechenden Videoaufzeichnungen. Er gab dann vage an, sich an Schläge zu erinnern. Er wisse nicht mehr was gesagt oder gesprochen worden sei.

Der Zeuge I. berichtete dabei jedoch anders als andere Zeugen mit deutlichen Entlastungstendenzen betreffend seine Kollegen und Tendenzen zum eigenen Schutz. Es erschien insoweit der Eindruck, dass der Zeuge nicht frei berichtete, was er erlebt hatte, sondern versuchte das Erlebte zu filtern und sich in ein besseres Licht zu rücken. Darüber hinaus bleibt er bei der Beschreibung des gesamten Geschehens sehr vage und unkonkret. Die Kammer konnte ihre Überzeugung aus diesem Grund nicht auf seine Aussage stützen.

Ferner ist die Kammer überzeugt, dass der Zeuge Y. unmittelbar bevor der Angeklagte auf diesen einstach, nicht beabsichtigte den Zeugen D. mit einem Messer oder sonst wie anzugreifen. Die Überzeugung der Kammer zur auch insoweit nicht bestehenden objektiven Notwehrlage insoweit beruht auf der glaubhaften Aussage des Zeugen Y..

Dieser gab, wie zuvor bereits beschrieben, an, dass die Situation sich seiner Ansicht nach beruhigt hatte. Allein die Tatsache, dass der Zeuge Y. seine Hand in seiner rechten Jackentasche hatte und diese herausnehmen wollte, stellt kein hinreichendes Indiz für die Annahme eines beabsichtigten Angriffs dar. Es ist für die Kammer insoweit fernliegend, dass der Zeuge Y. in einer sich wieder beruhigten Situation, mit den Angeklagten in seinem Rücken, den Zeugen D., der gerade im Bezahlvorgang war, so wie es vom Zeugen ja gewollt war, ohne nunmehr erkennbaren Grund angreifen sollte. Abgesehen davon, dass der Zeuge kein Messer bei sich hatte, stand auch der Zeuge P. zwischen dem Zeugen Y. und dem Zeugen D.. Ferner befanden sich in dem videoüberwachten Kassenbereich neben der Gruppe des Angeklagten und dem Sicherheitspersonal weitere, unbeteiligte Gäste.

Insoweit ist die Kammer bereits überzeugt, dass der Zeuge H., als dieser an der Kasse an dem Angeklagten und dem Zeugen D. vorbeigeht, dem Angeklagten nicht, wie von diesem behauptet mitteilte, dass dieser aufpassen solle, da der „Y.“ ein Messer habe oder diesem überhaupt mitteilte, dass es ein Messer gebe, noch dass dieser ihm überhaupt die Existenz eines Messers mitteilte oder selbst davon ausging.

Zwar ist auf den Videoaufzeichnungen zumindest zu erkennen, dass der Angeklagte und der Zeuge H. nah aneinander vorbeilaufen und der Angeklagte mit dem Zeugen H. in dieser Situation spricht, die insoweit erfolgte Einlassung des Angeklagten und auch die Aussage des Zeugen H. wertet die Kammer dennoch als Schutzbehauptung.

Es erscheint der Kammer dabei bereits nicht besonders plausibel, dass der Angeklagte nach einer derartigen Warnung durch den Zeugen H., wie auf den Videos zu erkennen ist, unmittelbar danach das Gespräch sowohl zu dem Zeugen Y. als auch dem Zeugen P. sucht, und sodann im Eingang der Tür stehen bleibt, statt sich aus der Diskothek heraus zu begeben. Darüber hinaus spricht die Körpersprache des Angeklagten nicht dafür, dass dieser ängstlich oder schockiert war. Ebenso weichen die Einlassung des Angeklagten und die des Zeugen H. in diesem Punkt erheblich voneinander ab.

So schilderte der Zeuge H., dass er den Zeugen Y. vorher gar nicht kannte und auch seinen Namen nicht gekannt haben will. Er schilderte ferner, dass er lediglich „Messer, Messer, Messer“ gesagt haben will und dies auch nicht - wie vom Angeklagten geschildert - geflüstert, sondern es in normaler Lautstärke gesagt habe. Selbst auf Vorhalt der Einlassung des Angeklagten blieb der Zeuge bei seiner Schilderung. Die Information, dass der Zeuge Y. ein Messer habe, konnte der Zeuge H., ohne den Namen bzw. Vornamen des Zeugen Y. zu kennen, gar nicht in der Art und Weise wie vom Angeklagten geschildert weitergeben.

Auch im Übrigen ist die Aussage des Zeugen H., soweit sie von den getroffenen Feststellungen abweicht, unglaubhaft.

Sie ist geprägt von überzogenen Entlastungstendenzen zugunsten des Angeklagten und steht im Widerspruch nicht nur teilweise zu den Angaben des Angeklagten, sondern auch den übrigen Beweismitteln. Insoweit entsteht der Eindruck, dass der Zeuge H. versuchte sich bei seiner Schilderung an der Einlassung des Angeklagten zu orientieren, gehörtes mit erlebten mischte und versuchte die Einlassung des Angeklagten zu stützen, was ihm jedoch nicht gelang. Er verstrickte sich vielmehr auch immer wieder in Widersprüche zur Einlassung des Angeklagten.

So ist zwar, wie vom Zeugen H. beschrieben um 03:20:48 Uhr auf Kanal 4 zu sehen, dass der Zeuge Y. einen Gegenstand von seiner Hosentasche in seine Jackentasche umsteckt und der Zeuge H. dies wahrnimmt und kurz beide Hände hoch vor die Brust nimmt, jedoch sprechen keine weiteren Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge H. infolgedessen vollkommen verängstigt war und davon ausging, dass der Zeuge Y. ein Messer bei sich führe. Aufgrund der glaubhaften Einlassung des Zeugen Y. geht die Kammer zum einen davon aus, dass es sich nicht um ein Messer, sondern einen ausziehbaren Teleskopschlagstock handelte, und zum anderen ist die Kammer auch davon überzeugt, dass der Zeuge H. gerade nicht sicher ein Messer erkennen konnte in dieser Situation.

Gegen eine solche Annahme spricht zunächst, dass der Zeuge Y. den Gegenstand zügig umsteckte und seine eigene Hand einen ungehinderten Blick den Zeugen H. auf den Gegenstand verhinderte. Darüber hinaus konnte der Zeuge H. auch auf mehrfache Nachfrage nicht ansatzweise das von ihm gesehene Messer beschreiben und gab sogar an, dass er keine Klinge gesehen habe. Er konnte nicht erklären, wie er dennoch zu dem Schluss gelangt sei, dass es sich um ein Messer handle. Stattdessen wiederholte er lediglich mehrfach, dass es sicher ein Messer gewesen sei und er wisse, wie ein Messer aussehe, ohne konkreter werden zu können. Gegen einen Angstzustand des Zeugen H. spricht ferner, dass dieser sich im Anschluss - trotz auf Kanal 4 erkennbar freiem Weg zum Ausgang - nicht aus der Diskothek entfernte, sondern im Gegenteil sich weiter weg vom Ausgang bewegte und seinerseits den Zeugen Y. ruhig ansprach. Er holte ruhig seine Verzehrkarte und die Garderobenmarke aus seinen Hosentaschen und übergab die Garderobenmarke dem Zeugen YY.. Er hält sich etwas mehr als eine Minute noch im Kassenbereich auf bis er sich gemeinsam mit dem Angeklagten zum Ausgang bewegt. Auch dort entfernt er sich nicht etwa schnell, sondern wartet im Ausgangsbereich stehend, bis die Tathandlung beginnt. Erst dann beginnt der Zeuge zurückzuweichen und unruhig hin und her zulaufen.

Der Zeuge H. will auch der einzige Zeuge sein, der wahrgenommen hat, dass der Angeklagte in einen anderen Raum gebracht werden sollte und ihm damit gedroht worden sei. Unabhängig davon, dass die Kammer - wie bereits zuvor geschildert - es für nicht plausibel hält, dass dem Angeklagten damit in Anwesenheit anderer Gäste bei laufendem Betrieb auch noch von einer Person, die nicht einmal Mitarbeiter dort ist, gedroht wurde, erscheint es erst recht fernliegend, dass der Zeuge H. eine solche Drohung hätte wahrnehmen können. In der Situation, in der dem Angeklagten die Drohung in der rechten Ecke des Kassenraumes gemacht worden sein soll, befand sich der Zeuge H., wie auf Kanal 4 gut erkennbar ist, an der gegenüberliegenden linken Seite des Raumes, beinahe schon an der dort aufgestellten Theke des Promoters. Alle anderen Zeugen und auch der Angeklagte schilderten übereinstimmend, dass es in dem Kassenraum laut war aufgrund der Diskussionen und auch der generellen Lautstärke einer Diskothek. Damit der Zeuge H. eine derartige Drohung hätte wahrnehmen können, hätte diese sehr laut geäußert werden müssen und wäre damit für alle im Kassenraum befindlichen Personen gut hörbar gewesen. Dies ist erst recht bei laufendem Betrieb und anwesenden weiteren unbeteiligten Gästen im Kassenbereich fernliegend. Dies gilt umso mehr, da keiner der anderen Zeugen eine solche Drohung beschrieben hat. Es ist insoweit jedoch nicht ersichtlich, warum alle anderen Zeugen ausgerechnet in diesem Punkt einheitlich die Unwahrheit sagen sollten, wenn sie im Übrigen glaubhaft ausgesagt haben. Unabhängig hiervon konnte der Zeuge auch nicht erklären, warum er sich als derart wichtiger Entlastungszeuge und bester Freund des Angeklagten nicht schon bei der Polizei als Zeuge zur Verfügung gestellt hat.

Ebenso ist die Aussage des Zeugen H. betreffend des Fluchtgeschehens widersprüchlich zu der Einlassung des Angeklagten und unglaubwürdig. In seiner ursprünglichen Einlassung über die Verteidigererklärung gab der Angeklagte insoweit an, dass sie mit dem Taxi weiter geflüchtet wären. Nach der Aussage des Zeugen H., welcher davon sprach, dass er die Brüder zufällig auf dem Weg mit dem Auto nach Hause an einer Tankstelle angetroffen habe und sie mitgenommen habe, ergänzte der Angeklagte auf Nachfrage, dass man mit dem Taxi zu eben dieser Tankstelle gefahren sei und von dort aus den Zeugen H. angerufen habe, um ihn zur Tankstelle zu bestellen mit dem Auto. Man sei dann nach Hause gefahren und Z. habe diverse Anrufe erhalten, die er teilweise auch angenommen habe. Man habe auch an der Tankstelle festgestellt, dass der Zeuge F. fehle und sich darüber gestritten, ob man zurück gehe, um diesen zu holen. Demgegenüber gab der Zeuge H. auch auf ausdrückliche Nachfrage an, dass er von den Brüdern nicht zu der Tankstelle bestellt worden sei und das dortige Treffen reiner Zufall gewesen sei. Es habe auch auf der Rückfahrt weder Telefonate noch Gespräche gegeben. Ihm sei auch gar nicht aufgefallen, dass der Zeuge F. gefehlt habe. Neben den widersprüchlichen Angaben hält die Kammer es auch für lebensfremd, dass auf der 20-minütigen Heimfahrt nach einem derartigen Geschehen kein Wort geredet wurde, und dass der Zeuge H. das Fehlen des Zeugen F. nicht bemerkt und im Übrigen auch danach keine Gespräche mehr über den Abend mit der Familie geführt haben will .

Die Kammer verkennt insgesamt nicht, dass der erstmals in der Hauptverhandlung auf Antrag der Verteidigung vernommene Zeuge TW., der den Ermittlungsbehörden zuvor nicht bekannt war, das objektive Tatgeschehen und der objektiven Notwehrlage teilweise abweichend zu den getroffenen Feststellungen und auch teilweise abweichend von dem, was der Angeklagte schilderte, beschrieben hat. Insoweit ist die Aussage des Zeugen TW. unglaubhaft. Dabei waren bei der Aussage des Zeugen TW. insgesamt deutliche Entlastungstendenzen zum Vorteil des Angeklagten erkennbar. So beschrieb der Zeuge ebenfalls eine über den ganzen Geschehensablauf gesehene aggressive unnötige Härte insbesondere des Zeugen Y. sowie eine insgesamt bedrohliche Situation. Auch er sei als Unbeteiligter von den Türstehern bedroht worden. Er habe auch die vom Angeklagten wahrgenommene Einkesselung durch die Türsteher wahrgenommen. Diese Schilderungen des Zeugen stehen insoweit in Widerspruch zu den übrigen überzeugenden Beweismitteln und glaubhaften Aussagen anderer Zeugen. Trotz dieser vorgeblich genauen Erinnerungen des Zeugen konnte dieser auf Nachfrage keinerlei weitere Details seiner Beobachtungen schildern. Insoweit reagierte er ausweichend und berief sich darauf, dass er sehr betrunken gewesen sei. Auch hinsichtlich des eigentlichen Tatgeschehens habe er - auch auf Vorhalt der Videoaufzeichnungen - keinerlei Erinnerung mehr. Dies ist für die Kammer angesichts dessen, dass der Zeuge zum einen an die Situationen davor gute Erinnerungen haben will und zum anderen auf den Videoaufzeichnungen erkennbar in Richtung des Geschehens schaut und zurückweicht, nicht nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr, als dass der Zeuge sich nicht nur lediglich an Einzelheiten nicht erinnern konnte, sondern seiner Aussage nach an das gesamte Tatgeschehen keinerlei Erinnerungen mehr haben will, an das weitere Geschehen des Abends nach den Angriffen des Angeklagten jedoch wieder Erinnerungen hat. Diese Erinnerungslücken sind widersprüchlich und hegen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage insgesamt. Es entsteht der Eindruck, dass der Zeuge eigene Erinnerungen mit Gehörtem vermischt und dies nicht mehr differenzieren kann. Die Aussage des Zeugen TW. weicht dabei so weit von der Einlassung des Angeklagten ab, dass sie diese nicht zu stützen vermag. Sie ist jedoch auch nicht geeignet die von der Kammer aufgrund der übrigen Beweismittel gewonnene Überzeugung zu Erschüttern oder Zweifel an den getroffenen Feststellungen hervorzurufen.

Die Zeugen QP. und VW., beides Gäste der Diskothek, machten keine Wahrnehmungen zum unmittelbaren Tatgeschehen, sondern konnten nur Angaben zur Erstversorgung des Zeugen Y. machen.

Die Zeugen NC., YY. und N. machten von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch, letzterer nicht hinsichtlich seiner erlittenen Verletzungen, da gegen sie aufgrund des Geschehens zum Nachteil des Zeugen F., welches unmittelbar nach dem hiesigen Tatgeschehen stattfand, ermittelt wird.

Die Zeugen D. und Z. machten umfassend von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO als Brüder des Angeklagten Gebrauch. Der Zeuge F. machte ebenfalls betreffend das Kerntatgeschehen von seinem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO als Schwager des Angeklagten Gebrauch und konnte sich im Übrigen an viele Dinge aufgrund der starken Alkoholisierung nachvollziehbar nicht erinnern.

d.

Die Feststellungen zur Arg- und Wehrlosigkeit des Geschädigten P. beruhen auf dessen glaubhafter Aussage. Der Zeuge hat insoweit nachvollziehbar erklärt, dass sich die Situation für ihn bereits beruhigt und erledigt hatte. Er habe sich an die Kasse gestellt und sei sodann von dem von ihm als Schlag empfundenen Stich für ihn vollkommen überraschend getroffen worden. Insoweit gab er auch an, dass er sich bereits zu Beginn nicht in die Situation als Außenstehender eingemischt hätte, wenn er mit einem Angriff gerade auch mit einem Messer gerechnet hätte. Die Schilderung des Zeugen war insoweit für die Kammer logisch gut nachvollziehbar und lebensnah. Sie wird gestützt durch die Videoaufnahmen auf Kanal 4, auf welcher der Zeuge P. einen entspannten Eindruck macht und dem Angeklagten den Rücken zudreht. Dies ist ebenso glaubhaft, da von dem Angeklagten bis zum Tatzeitpunkt keinerlei körperliche Übergriffe ausgegangen sind, dieser nur verbal laut war und sich beruhigt hatte. Ebenso wenig kam es in der Situation des ersten Angriffs des Angeklagten noch zu körperlichen Übergriffen auf diesen, noch war der Zeuge P. überhaupt körperlich übergriffig geworden. Er war vielmehr beruhigend aufgetreten und rechnete nachvollziehbar mit keinem Angriff auf sich, was auch die in Augenschein genommenen Videoaufzeichnungen belegen, wo deutlich zu sehen ist, dass der Zeuge ebenso wie Y. dem unmittelbar hinter ihnen stehenden Angeklagten völlig arglos den Rücken zukehrt.

Die Feststellungen zu Arg- und Wehrlosigkeit des Geschädigten Y. beruhen auf seiner glaubhaften Aussage. Auch der Zeuge Y. hat nachvollziehbar dargelegt, dass für ihn die Situation bereits geklärt war, da einer der Brüder bereits zahlte und sich die Gruppe um den Angeklagten sodann aus der Lokalität entfernern sollte. Die ist auch glaubhaft, da es für die Kammer nicht plausibel ist, dass der Zeuge Y. als erfahrener Türsteher dem Angeklagten seinen Rücken zugedreht hätte, wenn er in irgendeiner Weise noch mit einem Angriff durch diesen gerechnet hätte. Dass er dem Angeklagten den Rücken zuwendet, ist auf Kanal 4 der Videoaufzeichnungen klar zu erkennen. Der Zeuge Y. nahm insoweit auch vorher wahr, dass der Angeklagte sich dort befand, da er selbst es war, der dem Angeklagten bedeutet hatte zu gehen und sich sodann in Richtung Kasse umgedreht hat. Dafür spricht ferner, dass sich die zuvor angeheizte Situation nach Überzeugung und Feststellung der Kammer wieder beruhigt hatte. Dies stützt ferner die Tatsache, dass der Angeklagte auch in der vorherigen Auseinandersetzung lediglich verbal laut war, jedoch nicht körperlich übergriffig wurde.

Die Kammer konnte hingegen nicht feststellen, dass die Geschädigten N. und I. im Zeitpunkt des Angriffs gegen sie durch den Angeklagten arg- und wehrlos waren. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass aufgrund des zeitlichen Ablaufs und der Dynamik des lediglich einige Sekunden dauernden jedoch mehraktiven Geschehens grundsätzlich auch dann von einer Arglosigkeit auszugehen ist, wenn das Opfer vom Gesamtgeschehen überrascht wird, natürliche Handlungseinheit vorliegt und aufgrund dieses Überraschungseffekts keine Zeit zu Gegenmaßnahmen bleibt. (vgl. BGH, Beschl. v. 6.7.2021 - 4 StR 100/2, NStZ-RR 2022, 46)

Dennoch war - auch unter Berücksichtigung des zuvor Gesagten - für die Kammer eine Arg- und Wehrlosigkeit der Geschädigten N. und I. zum Zeitpunkt des Angriffs auf sie nicht zweifelsfrei feststellbar und daher davon auszugehen, dass eine solche nicht vorlag. Insoweit war insbesondere zu berücksichtigen, dass die beiden Zeugen, anders als die Geschädigten P. und Y., den Angeklagten in ihrem Blickfeld hatten und ihm nicht den Rücken zugedreht hatten. Sie erkannten dabei den Angriff auf die Zeugen Y. und P. durch den Angeklagten sofort und waren zu diesem Zeitpunkt von ihm noch einige Meter und durch dazwischen stehende Personen entfernt. Dem Zeugen N. gelang es noch sich zunächst hinter dem Bruder des Angeklagten D. zu stellen. Beide Zeugen wichen, trotz Erkennen des Angriffs durch den Angeklagten, auch nicht zurück und versuchten zu fliehen, wie dies einige andere Gäste erfolgreich taten, sondern stellen sich dem Angeklagten entgegen. Der Zeuge I. versuchte sogar selbst sich seinerseits dem Angeklagten durch Faustschläge entgegen zu stellen und sich sowie den Zeugen N. zu verteidigen. Es ist für die Kammer anhand des Eindrucks der Videoaufnahmen sowie der Blickrichtung der Zeugen N. und I. gerade nicht sicher ausschließbar, dass diese den Angriff des Angeklagten auf den Zeugen Y. direkt erkannten und sich in diesem Zeitpunkt bereits eines Angriffs auch auf ihr jeweiliges Leben versahen. Dies gilt umso mehr, als dass der Zeuge I. in seiner Aussage selbst beschrieb, dass er wahrgenommen habe, dass der Angeklagte geschrien habe und auf sie alle losgegangen sei, jedoch gerade nicht beschrieb, dass er von einem Angriff auf sich überrascht worden sei, auch wenn er die Situation vorher als ruhiger beschrieb.

e.

Die Feststellungen zur kausalen Verursachung der Verletzungen der Geschädigten durch den Angeklagten beruhen auf seiner insoweit glaubhaften Einlassung sowie den hiermit korrespondierenden Angaben der Geschädigten, der in Augenschein genommenen Videoaufzeichnungen der Angriffe sowie den Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen EO.. Die Kammer ist überzeugt, dass, die Verletzungen der Geschädigten mit Ausnahme des Nasenbeinbruchs des Zeugen I. sämtlich auf das von ihm geführte Messer und seine Verletzungshandlungen zurückzuführen sind.

Auf den Videoaufzeichnungen sind, mit Ausnahme des Nasenbeinbruchs des Zeugen I., keinerlei andere Verletzungshandlungen anderer Beteiligter erkennbar, welche sich mit dem Verletzungsbild der Geschädigten übereinbringen lassen. Dies bestätigte die rechtsmedizinische Sachverständige EO. in ihrem ausführlichen und überzeugenden Gutachten ebenfalls. Sie konnte als erfahrene Rechtsmedizinerin anhand der Videoaufzeichnungen nachvollziehbar darlegen, wie sie zu diesem Schluss gelangte.

Die Kammer konnte ferner nach Aufbereitung und in Augenscheinnahme der Einzellichtbilder auf Kanal 4 um 03:21:51 und 03:22:12 Uhr auch ausschließen, dass es sich bei dem Gegenstand in der Hand des D. um ein Messer oder einen anderen spitzen Gegenstand handelte, welcher als Ursache für die Verletzungen in Betracht kommen würde.

Die Kammer konnte jedoch nicht sicher feststellen, dass der Nasenbeinbruch des Zeugen I. durch den Angeklagten versursacht wurde, da nicht ausschließbar erscheint, dass der Bruch in Folge der später auf dem Video erkennbaren Schläge des Zeugen D. gegen das Gesicht des Zeugen I. verursacht wurde.

f.

Die Feststellungen zu der Art, Schwere und der Gefährlichkeit der Verletzungen der Geschädigten P., Y., N. und I. durch den Angeklagten beruhen auf dem überzeugenden und eindeutigen rechtsmedizinischen Gutachten der EO.. Diese hat in ihrem Gutachten für jeden der Geschädigten gesondert plausibel, logisch nachvollziehbar und widerspruchsfrei dargelegt, wie sie zu den von ihr getroffenen Einschätzungen jeweils gelangt ist. Grundlage für das Gutachten waren dabei betreffend aller Geschädigten der Akteninhalt, die eingereichten medizinischen Unterlagen der Geschädigten, die Tatvideos sowie die Eindrücke der Hauptverhandlung. Dabei hat die Sachverständige klar anhand der unterschiedlichen Verletzungsbilder und der vorhandenen Unterlagen zwischen den Geschädigten sowie ihren Einschätzungen unter anderem zur Abgrenzung der konkreten und abstrakten Lebensgefahr bei jedem Geschädigten differenziert. Sie berücksichtigte dabei auch die vorhandenen Videoaufzeichnungen und konnte anhand des dort wahrnehmbaren Tatgeschehens darlegen, dass sämtliche Verletzungen plausibel durch die dort gesehenen Verletzungshandlungen des Angeklagten darstellbar sind. Ferner unterschied die Sachverständige bei ihrer Beurteilung auch klar zwischen den scharfen Verletzungen der Geschädigten und dem Nasenbeinbruch, welchen der Zeuge I. erlitten hatte. Dieser sei nach überzeugender Ausführung der Sachverständigen auf stumpfe Gewalteinwirkung zurückzuführen und gerade nicht durch einen Messerstich erklärbar.

Die Kammer schließt sich diesen ausführlichen und anschaulichen Ausführungen der Sachverständigen nach eigener kritischer Sachprüfung und Würdigung an. Die Kammer hat sich darüber hinaus, bezüglich des Geschädigten P., durch Inaugenscheinnahme des Oberkörpers des Zeugen mit den eindrücklichen Narben am ersten Hauptverhandlungstag sowie durch in Augenscheinnahme der Lichtbilder des Zeugen P. nach der Notoperation sowie der späteren Narben, einen eigenen Eindruck von den Verletzungen und insbesondere ihren dauerhaften Spuren gemacht. Insoweit wird wegen der weiteren Einzelheiten auf die Lichtbilder auf Bl. 477 bis 481 der Akte sowie Bl. 1233 bis 1236 der Akte Bezug genommen. Ebenso hat die Kammer sich durch in Augenscheinnahme des linken Ohres des Zeugen N. am zweiten Hauptverhandlungstag sowie Inaugenscheinnahme der, von der Sachverständigen angefertigten Lichtbilder der Narben des Zeugen an dem Ohr und der Schulter, einen eigenen Eindruck von den Verletzungen und den Narben des Zeugen N. gemacht. Hinsichtlich der Verletzungsbilder der Zeugen Y. und I. erhielt die Kammer keine Lichtbilder.

Die psychischen Folgen des Geschehens stellt die Kammer bezüglich des Geschädigten P. aufgrund dessen glaubhafter Aussage fest. Der Zeuge schilderte sehr eindrücklich und emotional, was er an dem Abend erlebte und wie ihn das Geschehen bis heute beeinträchtigt. Dabei war für die Kammer besonders eindrucksvoll, wie der Zeuge auch jetzt noch verzweifelt und nachvollziehbar schilderte, dass er mit seiner linken Hand seine austretenden Organe selbst bis zum Eintreffen der Rettungskräfte festhalten musste und aufgrund der Durchtrennung seiner Bauchmuskeln nicht in der Lage war sich hinzusetzen, so dass er letztlich draußen gegen einen Zaun lehnte. Dabei beschrieb der Zeuge ebenso eindrücklich seine in dem Moment empfundene Todesangst sowie sein Unverständnis über einen Angriff auf ihn. Genauso nachvollziehbar schilderte der Zeuge P. die Langzeitfolgen der Verletzung und des Erlebten für ihn. Diese Schilderung wird hinsichtlich der Lage des Zeugen bis zum Eintreffen der Rettungskräfte gestützt durch die glaubhafte Aussage des Zeugen QW.. Auch dieser beschrieb eindrücklich, emotional und in Übereinstimmung mit dem Zeugen P., was er erlebte und wie er versucht habe den Zeugen P. zu beruhigen, während dieser befürchtete jeden Moment zu sterben und seine eigenen Organe festhielt. Der Zeuge QW. war dabei sichtlich selbst noch mitgenommen von dieser Situation.

Die psychischen Folgen des Geschehens hinsichtlich des Geschädigten Y. stellt die Kammer aufgrund dessen glaubhafter Aussage fest. Dieser gab insoweit, für die Kammer zwar überraschend, aber nachvollziehbar an, dass er mit dem Geschehen abgeschlossen habe und keine psychische Beeinträchtigung erlitten habe.

Die psychischen Folgen des Geschehens hinsichtlich des Geschädigten N. stellt die Kammer aufgrund seiner glaubhaften Aussage fest. Der Zeuge war an dem Geschehen unmittelbar nach der Tat des Angeklagten zum Nachteil des Zeugen F. teilgenommen und hat daher umfassend von seinem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StGB Gebrauch gemacht. Er hat lediglich Angaben zu seinen Verletzungen gemacht. Insoweit hat er nachvollziehbar von seiner sich auch jetzt noch immer wieder entzündeten Ohrverletzung berichtet. Außerdem berichtete er nachvollziehbar von zunächst aufgetretenen Schlafstörungen und einer psychischen Belastung. Dies ist für die Kammer - trotz des auf die Tathandlung folgenden Geschehens zum Nachteil des Zeugen F., welches auf den Videoaufnahmen erkennbar ist - nachvollziehbar. Dabei ist allein die Tatsache, dass der Zeuge erneut in der Diskothek arbeitete und auf QO. nach dem Vorfall Fotos auch vor dieser lächelnd veröffentlich, kein Anhaltspunkt dafür, dass die vom Zeugen beschriebenen psychischen Folgen nicht eingetreten sind. Es ist vielmehr nachvollziehbar, dass der Zeuge versuchte sich von dem Geschehen nicht zu sehr nachträglich beeinträchtigen zu lassen und sich in den sozialen Medien anders gibt, als er sich tatsächlich fühlt. Die Angaben und Erklärungen des Zeugen waren widerspruchsfrei und plausibel. So gab er an, dass er zunächst fast ausschließlich von zuhause ausgearbeitet habe, jedoch stundenweise stets in den Betrieb habe gehen müssen, um Büroarbeiten zu erledigen.

Die Kammer konnte hingegen keine psychischen Folgen des Zeugen I. mit der erforderlichen Überzeugung feststellen. Zwar sind psychische Folgen aufgrund des objektiven Geschehensverlaufs naheliegend, jedoch konnte der Zeuge I. über die allgemein bleibende Aussage er habe in der Folgezeit Angst gehabt, keinerlei psychische Beeinträchtigungen konkret und nachvollziehbar beschreiben und darlegen.

Die Kammer hat auch geprüft, ob statt der Einlassung des Angeklagten bzw. der Schilderung der Zeugen andere Sachverhaltsalternativen in Betracht kommen könnten, die den Angeklagten entlasten bzw. seinen körperlichen Angriff rechtfertigen könnten. Im Ergebnis waren solche jedoch nicht ersichtlich. Abgesehen davon, dass der Angeklagte sich auf die von ihm geschilderte und widerlegte Variante festgelegt hat, sprachen auch sonst keine objektivierbaren Umstände für anderweitige, günstigere Sachverhaltsalternativen als die festgestellten.

Feststellungen zum subjektiven Tatbestand

Die Feststellungen zur inneren Tatseite der Kammer beruhen auf dem objektiven Tatgeschehen.

Dass der Angeklagte bei den von ihm geführten Stichen mit dem Messer gegen die Zeugen Y., N. und I. mit Verletzungsabsicht handelte und sicher wusste, dass er die Zeugen verletzen würde, wenn er sie mit dem Messer treffen würde, folgt unmittelbar aus der Verletzungshandlung selbst. Der Angeklagte führte das Messer gezielt in Richtung der Oberkörper der Zeugen. Dabei trifft er, trotz seiner sich teilweise zwischen ihm und den Zeugen befindlichen Brüder, stets lediglich die Zeugen. Dass er beabsichtigte die Zeugen zu treffen, räumte der Angeklagte betreffend dieser drei Zeugen auch ein. Darüber hinaus ist auch ohne medizinische Grundkenntnisse dabei allgemein bekannt, dass eine derartige Handlung mit einem scharfen Messer geeignet ist erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Dem Angeklagten war dabei auch bewusst und er nahm dies billigend in Kauf, dass sein Handeln abstrakt lebensgefährlich ist. Es ist für jedermann - und damit auch den mindestens durchschnittlich intelligenten Angeklagten - offensichtlich, dass wuchtige Stiche mit einem Messer unter anderem in den Oberkörperbereich der Zeugen geeignet sind, zum Tode dieser verletzten Personen zu führen.

Auch insoweit wertet die Kammer die Einlassung des Angeklagten er habe bei allen Zeugen lediglich die Hände und Arme treffen wollen, aber nicht sensible Bereiche, als Schutzbehauptung und folgt dieser nicht. Es ist auf den Videoaufzeichnungen, insbesondere auf Kanal 4, eindrücklich zu erkennen, wie der Angeklagte wuchtig und weit ausholend mit dem Messer auf die sich bewegenden Zeugen einsticht. Dabei führt er das Messer mit weiten Schwingbewegungen in Richtung der Oberkörper und teilweise Köpfe der Zeugen, so dass es vielmehr zufällig erscheint, an welcher Stelle genau er diese im Bereich des Oberkörpers und Kopfes trifft. Dafür spricht auch, dass keiner der Zeugen eine Verletzung an den Händen oder Armen hatte, sondern die Geschädigten allesamt Verletzungen im Oberkörper und Schulterbereich erlitten sowie der Zeuge N. sogar im Kopfbereich.

Auch hinsichtlich des Zeugen P. ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte gegen eben diesen in Verletzungsabsicht handelte. Insoweit folgt die Kammer der Einlassung des Angeklagten ebenfalls nicht und erachtet diese insoweit gleichfalls für widerlegt. Für eine solche Verletzungsabsicht und damit gegen ein lediglich unabsichtliches Treffen sprechen bereits die erheblichen Verletzungen des Zeugen P.. Um diese zu verursachen, benötigte es nach der überzeugenden gutachterlichen Einschätzung der Sachverständigen EO. einen nicht unerheblichen Kraftaufwand. Diese Überzeugung wird darüber hinaus gestützt von der Tatsache, dass auf dem Video auf Kanal 4 um 03:22:05 Uhr erkennbar ist, dass der Angeklagte dem sich bereits den Bauch haltenden Geschädigten P. nicht nur hinterher sieht, sondern erneut eine Stichbewegung in dessen Richtung ausführt, während der Zeuge gerade dabei ist sich zu entfernen. Wenn der Angeklagte jedoch den Zeugen, wie von ihm behauptet, nicht verletzen wollte, so ist diese Stichbewegung nicht erklärbar. Ferner spricht nach der Überzeugung der Kammer auch die Tatsache, dass der Angeklagte trotz des dynamischen Geschehens keinen seiner Brüder oder den Zeugen F. verletzte, sondern lediglich diejenigen Personen traf, die vorher die Gruppe des Angeklagten trennten und teilweise den Angeklagten und seine Brüder schlugen, dafür, dass der Angeklagte nur die Personen traf, die er treffen wollte und somit den Zeugen P. ebenfalls treffen wollte Der Angeklagte selbst war es, welcher von dem Zeugen P. vorher zur Seite genommen worden war. Es ist insoweit plausibel, dass der Angeklagte, welcher über die zuvor erfolgten Erniedrigungen erbost war, nun diejenigen angreifen wollte, die er dafür verantwortlich machte. Genau diese Personen traf er auch. Der Angeklagte schilderte in seiner Einlassung sogar selbst, dass ihm erst jetzt im Nachhinein beim Ansehen der Videos sowie nach der Aussage des Zeugen P. bewusstgeworden sei, dass dieser nichts gemacht habe und gerade keiner der Türsteher gewesen war. Wenn der Angeklagte den Zeugen P. jedoch im Umkehrschluss in der Tatsituation sehr wohl als einen der Türsteher wahrnahm, dann liegt es erst recht nahe, dass er diesen auch bewusst verletzen und treffen wollte.

Insoweit gilt auch betreffend des Zeugen P., dass auch ohne medizinische Grundkenntnisse dabei allgemein bekannt ist, dass eine derartige Handlung mit einem scharfen Messer geeignet ist erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Ferner war dem Angeklagten auch insoweit bewusst und er nahm dies billigend in Kauf, dass sein Handeln konkret lebensgefährlich ist. Es ist für jedermann - und damit auch den mindestens durchschnittlich intelligenten Angeklagten - offensichtlich, dass ein wuchtiger Stich mit einem Messer in den sensiblen und weichen Bauchbereich des Zeugen geeignet sind, zum Tode dieser verletzten Personen zu führen. Dies gilt umso mehr, als dass der Bauchbereich mit Ausnahme der Kleidung ungeschützt war und sich dort lebenswichtige Organe befinden sowie große Blutgefäße.

Dass der Angeklagte zumindest auch mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat, schließt die Kammer ebenso aus den objektiven Umständen der Tat.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt es bei gefährlichen Gewalthandlungen nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit, das Opfer könne dabei zu Tode kommen, rechnet und, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln fortsetzt, auch einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Deshalb ist in derartigen Fällen ein Schluss von der objektiven Gefährlichkeit der Handlungen des Täters auf bedingten Tötungsvorsatz grundsätzlich möglich. Jedoch ist immer auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass der Täter die Gefahr der Tötung nicht erkannt oder jedenfalls darauf vertraut hat, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten. In die hiernach erforderliche umfassende Abwägung aller für und gegen einen Tötungsvorsatz sprechenden Umstände sind vor allem die konkrete Angriffsweise, die psychische Verfassung des Täters bei der Tatbegehung sowie seine Motivation mit einzubeziehen. Danach ist es im Einzelfall denkbar, dass der Täter zwar alle Umstände kennt, die sein Vorgehen zu einer das Leben gefährdenden Behandlung machen, dass er sich aber - etwa infolge einer psychischen Beeinträchtigung oder alkoholischer Enthemmung - gleichwohl nicht bewusst ist, dass sein Tun zum Tod des Opfers führen kann oder dass er ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, der Tod werde nicht eintreten. In der Regel ist aber das Vertrauen auf ein Ausbleiben des tödlichen Erfolges dann zu verneinen, wenn der vorgestellte Ablauf eines Geschehens einem tödlichen Ausgang so nahe ist, dass nur noch ein glücklicher Zufall diesen verhindern kann.

Unter Berücksichtigung des zuvor Gesagten verbleiben der Kammer bei Abwägung aller für und gegen den Tötungsvorsatz sprechenden Umstände keine begründeten Zweifel, dass der Angeklagte den Tod der Geschädigten P., Y., N. und I. bei den Stichen mit dem Messer billigend in Kauf genommen hat. Alle vier Geschädigten erlitten Stichverletzungen mit dem Messer auf dem Oberkörper-/Schulterbereich, der Zeuge P. sogar in den unteren, nicht von Knochen geschützten Bauchbereich und der Zeuge N. sogar am Kopfbereich am Ohr. Es ist für jedermann erkennbar, dass Stiche mit einem Messer - erst recht mit der auf den Videoaufzeichnungen eindrücklich erkennbaren Wucht - im Oberkörper- und auch Schulterbereich aufgrund der sensiblen und lebenswichtigen Organe sowie den überall vorhandenen großen Blutgefäßen geeignet sind den Tod eines Menschen zu verursachen. Dies gilt erst recht für den von den Rippen nicht geschützten Bauchbereich, jedoch auch für den oberen Teil des Oberkörpers und die Schulter. Insoweit ist auch beim Treffen der Schulter aufgrund der unmittelbaren Nähe zum sensiblen Brustkorb, der Lunge und großen Schlagadern für jedermann erkennbar, dass jedenfalls die Gefahr eines Abrutschens des Messers oder des nicht genauen Treffens der Schulter besteht. Dies gilt erst recht bei einem derart dynamischen Geschehen und wuchtigen weit ausholenden Stichbewegungen, wie es auf den Videoaufzeichnungen erkennbar ist. Bei einem derartigen Vorgehen des Angeklagten muss ihm dies auch nach Überzeugung der Kammer trotz Alkoholisierung bewusst gewesen sein und er dies jedenfalls billigend in Kauf genommen haben. Im vorliegenden Fall war es betreffend des Zeugen P. allein dem Zufall und dem schnellen Eingreifen der Rettungskräfte zu verdanken, dass dieser nicht verblutet und damit gestorben ist. Bei den anderen Geschädigten war es ebenfalls allein dem Zufall geschuldet, dass keine großen Blutgefäße oder lebenswichtigen Organe verletzt wurden.

Die Feststellungen zum Ausnutzungsbewusstsein betreffend die Arg- und Wehrlosigkeit der Geschädigten Y. und P. beruhen wiederum auf dem objektiven Tatgeschehen.

Für das erforderliche bewusste Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit genügt es, wenn der Täter diese in ihrer Bedeutung für die Lage des Angegriffenen und die Ausführung der Tat erfasst. Er muss sich bewusst sein, eine durch Ahnungslosigkeit gegenüber dem Angriff schutzlose Person zu überraschen. Dies gilt in objektiv klaren Fällen bei einem psychisch normal disponierten Täter selbst dann, wenn er die Tat einer raschen Eingebung folgend begangen hat. Anders kann dies bei „Augenblickstaten“, insbesondere bei affektiven Durchbrüchen oder heftigen Gemütsbewegungen der Fall sein. (vgl. BGH, Urt. v. 29.1.2015 - 4 StR 433/14, NStZ 2015, 392 m.w.N)

Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes bleiben für die Kammer keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Angeklagte bei der Durchführung der Messerstiche gegen die Zeugen P. und Y. die Ahnungslosigkeit und Schutzlosigkeit der Geschädigten erkannte und dies bewusst für seinen Angriff ausnutzen wollte. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Angeklagte alkoholbedingt enthemmt war und aufgrund des vorangegangenen Geschehens emotional erregt war und sich gedemütigt fühlte. Dennoch handelt es sich bei der Tat des Angeklagten nach Überzeugung der Kammer gerade nicht um eine „Augenblickstat“ oder einen spontanen affektiven Durchbruch. Dafür spricht insbesondere, dass der Angeklagte nicht unmittelbar in dem Zeitpunkt das Messer zog und angriff, als seine Brüder oder er geschlagen wurden oder als er mit den übrigen Beteiligten lautstark diskutierte. Er wartete vielmehr, beruhigte sich zunächst und ließ sich von dem Zeugen P. und Y. zum Ausgang bringen. Erst als diese ihm keine Aufmerksamkeit mehr entgegenbrachten und der Angeklagte erstmals unbeobachtet war, zog dieser das von ihm verdeckt getragene Messer, ließ die Klinge ausfahren und griff die Zeugen P. und Y. von hinten an. Dies ist eindrucksvoll auf den Videoaufzeichnungen auf Kanal 4 und Kanal 7 zu sehen.

Insoweit ist die Kammer auch davon überzeugt, dass der Angeklagte sich nicht wie von ihm behauptet vorstellte, dass jederzeit ein weiterer Übergriff der Türsteher auf ihn oder seine Brüder erfolgen könnte und erst recht nicht, dass der Angeklagte der Überzeugung war, dass der Zeuge Y. im Begriff war seinerseits ein Messer zu ziehen und den Bruder des Angeklagten D. abzustechen und der Angeklagte diesen Angriffen lediglich zuvorkommen wollte, um sich und seine Brüder zu schützen. Die insoweit abgegebene Einlassung des Angeklagten wertet die Kammer ebenfalls als Schutzbehauptung.

Die von der Kammer getroffenen Feststellungen zur subjektiven Notwehrlage beruhen vielmehr auf dem objektiven Geschehensablauf. Dabei war zunächst - wie bereits oben dargelegt - zu berücksichtigen, dass der als Verteidigererklärung vorbereiteten Einlassung des Angeklagten insoweit mangels der Beantwortung von Nachfragen ein geringerer Beweiswert zukommt. Die Kammer hat dieses Teilschweigen als negatives Beweisanzeichen dafür gewertet, dass der Angeklagte eine Notwehrsituation bzw. das Vorliegen eines Erlaubnistatbestandsirrtums zu konstruieren versucht hat. Darüber hinaus ist spricht gegen die Einlassung des Angeklagten insoweit, dass die Kammer davon überzeugt ist, dass der Zeuge H. den Angeklagten nicht auf ein Messer bei dem Zeugen Y. hinwies und so ein derartiger Irrtum bei dem Angeklagten entstehen konnte. Darüber hinaus hatte sich die zunächst hitzige und angespannte Situation zu Überzeugung der Kammer bereits wieder beruhigt. Dies führten die Zeugen Y., P., ZR. und EE. überzeugend aus und ist auf den Videoaufzeichnungen deutlich zu erkennen. Auch im Vorfeld war es zu keiner wilden und unkontrollierten Schlägerei oder massiven körperlichen Übergriffen auf den Angeklagten und seine Begleiter gekommen, so dass jederzeit erneut mit solchen Übergriffen zu rechnen gewesen wäre. Es kam vielmehr zu vereinzelt gebliebenen Schlägen. Der letzte Schlag auf den Hinterkopf des Zeugen D. war bereits mehr als eine Minute vor dem Angriff des Angeklagten erfolgt. Darüber hinaus war unmittelbar vor dem ersten Messerstich des Angeklagten, dieser selbst im Ausgangsbereich und konnte ungehindert die Lokalität verlassen. Die Zeugen H. und F. befanden sich bereits außerhalb der Diskothek und der Zeuge Z. war gerade im Begriff zu gehen. Einzig der Zeuge D. war noch, aber auch das in jetzt recht ruhiger Atmosphäre, mit dem Bezahlvorgang beschäftigt. Dies zeigt, dass der Angeklagte und seine Begleiter gerade nicht in der Diskothek festgehalten werden sollten. Es ist für die Kammer daher nachvollziehbar und plausibel, dass unter anderem die Zeugen Y. und P. angaben, dass das Geschehen in diesem Zeitpunkt für sie erledigt war. Demgegenüber ist es für die Kammer fernliegend und nicht plausibel, dass der Zeuge Y. in dieser Situation an der Kassentheke stehend, bei laufenden Überwachungskameras und unter Anwesenheit weiterer Gäste im Kassenbereich plötzlich ein Messer ziehen sollte, um den im Bezahlvorgang befindlichen Zeugen D. mit einem solchen anzugreifen und der Angeklagte sich dies so vorgestellt haben will. Eine solche Vorstellung des Angeklagten liegt auch insofern nicht nahe, als dass, wenn der Zeuge Y. seinerseits einen Übergriff geplant hätte, er einen solchen sicherlich nicht in dem Moment vollzogen hätte, wo er mindestens eine Person, welche im Lager seines potenziellen Opfers stünde, in seinem Rücken weiß. Diese geschilderte Vorstellung des Angeklagten ist für die Kammer in keiner Weise nachvollziehbar und wurde von ihm, weil keine Nachfragen beantwortend, auch nicht ansatzweise erklärt. Dies gilt erst recht, da auf den Videoaufzeichnungen und auch für den Angeklagten in der Situation klar erkennbar ist, dass der Zeuge P. sich räumlich zwischen dem Zeugen D. und dem Zeugen Y. befindet. Der Zeuge Y. hätte demnach um den Zeugen P. herum den Zeugen D. mit einem Messer angreifen müssen. Auch stellt das Geschehen, welches nach dem Angriff des Angeklagten unmittelbar folgt und bei dem es zu massiven körperlichen Übergriffen und Gewalteinwirkungen auf den Zeugen F. kam und wobei dieser schwer verletzt wurde, gerade kein Indiz dar, welches einen Rückschluss auf die von dem Angeklagten beschriebene Bedrohungslage und die Angst des Angriffs auf den Bruder plausibler erscheinen lassen. Die Kammer hat keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es ohne den Angriff des Angeklagten überhaupt zu einem gewalttätigen Übergriff auf den Angeklagten oder seine Begleiter gekommen wäre.

Ferner spricht gegen den vom Angeklagten geschilderten Rettungswillen betreffend seinen Bruder, dass der Angeklagte gerade nicht, wie von ihm geschildert, in dem Moment von den Geschädigten ablässt, als er den Zeugen Y. unschädlich gemacht hatte und seine Begleiter aus dem Einflussbereich der Zeugen N. und I. befreit hatte. Das Geschehen stellte sich zur Überzeugung der Kammer, wie auch auf den Videoaufzeichnungen auf Kanal 4 eindrücklich zu sehen, anders dar. Zunächst greift der Angeklagte nicht nur den Zeugen Y., sondern auch den Zeugen P. an, von welchem jedoch auch nach der Einlassung des Angeklagten keine Gefahr ausging und der auch den Bruder des Angeklagten nicht festhielt. Ferner ist auf den Videoaufzeichnungen klar zu erkennen, dass der Angeklagte nicht einfach so von dem Zeugen N. ablässt, sondern vielmehr sich aufgrund der gegen ihn erfolgenden Schläge des Zeugen I. sich diesem zuwendet. Von dem Zeugen I. wiederum lässt der Angeklagte erkennbar ebenfalls nicht einfach so ab. Er wird von diesem durch das Dazwischentreten seines Bruders Z. abgehalten. Darüber hinaus umfasst der Zeuge F. zeitgleich den rechten Unterarm des Angeklagten und zieht ihn so zurück in Richtung des Ausgangs und hält ihn von weiteren Stichbewegungen mit eben diesem rechten Arm ab. Erst als sowohl der Zeuge F. als auch der Zeuge Z. sich zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen I. befinden, lässt der Angeklagte von der Ausführung weiterer Angriffe, die ihm möglich gewesen wären, freiwillig ab.

Feststellungen zum Nachtatgeschehen

Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen beruhen auf der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten. Soweit die Schilderung des Zeugen H. mit dieser übereinstimmt, beruht sie ebenfalls auf dessen Aussage. Im Übrigen wertet die Kammer die Einlassung des Zeugen H., wie zuvor beschrieben, als unglaubhaft.

Feststellungen zur Schuldfähigkeit

Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte im Zustand der uneingeschränkten Schuldfähigkeit gehandelt hat. Bei dem Angeklagten lagen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Eingangsmerkmals der §§ 20, 21 StGB vor.

Zwar nahm der Angeklagte während seines Aufenthalts in der Diskothek Alkohol zu sich, dieser führte jedoch nicht zu einer Einschränkung oder Aufhebung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten. Dagegen spricht bereits das sich aus den Feststellungen zur Tatzeit ergebende Leistungsbild des Angeklagten. Dieser war - auch nach eigenen Angaben - in der Lage zu erkennen, dass sein Schwager zu viel getrunken hatte und dieser nach Hause musste, konnte diesen beim Herausgehen stützen, sich gemeinsam mit seinen Brüdern um die Garderobe sowie den Bezahlvorgang kümmern und war in der Folge in der Lage bei dem von ihm geführten Angriff trotz der Dynamik und unmittelbaren Nähe zu seinen Brüdern lediglich Personen zu verletzen, die vorher ihn oder seine Brüder in seinen Augen gedemütigt hatten. Des Weiteren sind auch auf den Videoaufzeichnungen keinerlei Anhaltspunkte für eine dementsprechend starke Alkoholisierung zu erkennen wie etwa eine Gangunsicherheit. Der Angeklagte selbst hat ebenso wenig behauptet, durch den Konsum des Alkohols erheblich eingeschränkt gewesen zu sein. Im Gegenteil berichtet der Angeklagte von klaren Gedankengängen und davon, dass er sich an alles erinnern könne. Auch sonst haben sich im Rahmen der Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte ergeben, die für eine Beeinträchtigung der Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit gesprochen hätten. So haben selbst die dem Angeklagten nahestehenden Zeugen H. und F. auch auf Nachfrage nicht davon berichtet, dass der Angeklagte einen betrunkenen Eindruck gemacht habe. Hierzu passt auch, dass der Angeklagte am 00.00.0000 um 12:00 Uhr, also wenige Stunden später, zwei neue Läden eröffnen wollte und schon von daher ein höherer Alkoholkonsum unwahrscheinlich erscheint, auch weil der Angeklagte selbst auf der Hochzeit seines Bruders nicht getrunken hat und verantwortungsvoll mit der Situation umgegangen ist.

Feststellungen zum Rücktrittshorizont

Die Feststellungen zum Rücktrittshorizont trifft die Kammer aufgrund des äußeren Tatgeschehens.

Insoweit steht betreffend der Zeugen P. und Y. zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte sich, nachdem er beide Zeugen unter billigender Inkaufnahme ihres Todes mit dem Messer im Bauchbereich gestochen hatte und auch wahrnahm, dass er diese getroffen hatte, sich darüber hinaus jedenfalls keine Vorstellungen darüber machte, ob die Geschädigten P. und Y. versterben würden oder nicht. Dabei war für die Kammer aufgrund der Dynamik des Geschehens und der unmittelbar folgenden weiteren Angriffe des Angeklagten auf die weiteren Geschädigten nicht sicher feststellbar, dass der Angeklagte in dem Moment als die Zeugen Y. und P. sich entfernten erkannt hatte, wie schwer und gefährlich genau die Verletzungen dieser waren. Es ist vielmehr lebensnah, dass der Angeklagte sich keinerlei Gedanken darüber machte, ob die Geschädigten versterben würden oder nicht. Er wendete seine Gedanken vielmehr unmittelbar den Angriffen auf die Geschädigten N. und I.. Auch nach den Angriffen auf diese und der Flucht des Angeklagten aus der Diskothek, machte sich dieser nach Überzeugung der Kammer keine Gedanken darüber, ob die Geschädigten P. und Y. versterben würden. Die pauschale und durch Nachfragen nicht nachprüfbare Einlassung des Angeklagten, dass er darauf vertraut habe, dass den Zeugen geholfen werde und diese nicht versterben würden, stellt für die Kammer ebenfalls eine Schutzbehauptung dar, die er mangels der Zulassung von Nachfragen nicht weiter erläutern wollte. Diese passt auch nicht zu dem von dem Angeklagten geschilderten Gedankenablauf dessen bei der anschließenden Flucht. So beschrieb der Angeklagte die von ihm empfundene Angst, das Bedürfnis unbedingt wegzukommen und die Sorge um den zurückgebliebenen Zeugen F. ausführlich und nachvollziehbar, erwähnte jedoch mit keinem Wort Gedanken um die Geschädigten oder die Folgen seiner Handlung für diese.

Nachdem sich beide Zeugen unmittelbar nach den von ihnen erlittenen Verletzungen aus dem Kassenbereich entfernten, war der weitere Zugriff auf diese für den Angeklagten ohne Zeitverzug auch nicht mehr möglich. Nach Überzeugung der Kammer ließ der Angeklagte von den Zeugen Y. und P. insoweit gerade nicht aus eigenen Stücken ab, sondern erkannte, dass es ihm trotz Bewaffnung mit einem Messer nicht ohne weiteres und aufgrund der anwesenden Personen in der Diskothek auch nicht ohne Gefahr für sich selbst, gelingen kann die Zeugen zu verfolgen. Dies gilt umso mehr, da beide Zeugen in verschiedene Richtungen flüchteten.

Die Kammer ist ferner der Überzeugung, dass der Angeklagte das Entfernen der Zeugen sowie die Tatsache, dass sie später nicht mehr eingriffen auch wahrnahm und gerade nicht der Überzeugung war, dass diese wie die Zeugen I. und N. noch kampffähig waren. Der Angeklagte schaut auf dem Video auf Kanal 4 erkennbar sowohl in Richtung des Zeugen P. als auch des Zeugen Y., als diese sich entfernten. Er war darauf fixiert gerade die Personen, die ihn und seine Begleiter vorher gedemütigt und geschlagen hatten zu treffen, es ist daher auch fernliegend, dass der Angeklagte das spätere Nicht zurückkehren der beiden Zeugen nicht bemerkt haben könnte.

Unabhängig hiervon ist die Kammer auch davon überzeugt, dass der Angeklagte keine Rettungshandlungen irgendeiner Art in Gang setzte. Dies wird von dem Angeklagten weder behauptet, noch sind diesbezüglich für die Kammer irgendwelche Anhaltspunkte dafür erkennbar.

Hinsichtlich der Zeugen I. und N. hingegen steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte, als er aus der Diskothek mit seinen Brüdern flüchtete, der Überzeugung war, noch nicht alles getan zu haben, damit die beiden Zeugen versterben würden und sie keine tödlichen Verletzungen erlitten haben. Diese Überzeugung wird gestützt davon, dass beide Zeugen nach den Angriffen des Angeklagten für diesen erkennbar wehrhaft blieben und ihrerseits zum Gegenangriff übergingen. So war der Zeuge N. in der Lage sich aus dem Glasraum nebenan einen Baseballschläger zu holen und mit diesem in der Hand erneut nach vorne in Richtung des Angeklagten sowie seiner Begleiter zu stürmen. Der Zeuge I. war ebenso für den Angeklagten erkennbar, in der Lage sich mit dem Zeugen Z. zu schlagen. Auch er war darüber hinaus Teil der Gruppe, die letztlich erneut auf den Angeklagten und seine Begleiter zustürmte, nachdem der Angeklagte sich nach dem letzten Stich noch im Eingangsbereich aufhielt. Wenn beide Zeugen jedoch offensichtlich noch in der Lage waren sich zu wehren und ihrerseits sogar zu einem Gegenangriff bereit waren, so ist es nachvollziehbar für die Kammer, dass der Angeklagte davon ausging diese bisher nicht tödlich getroffen zu haben.

Nach Feststellung der Kammer entfernte sich der Angeklagte in Kenntnis dessen sodann aus eigenen Stücken und nahm trotz vorhandener Möglichkeit davon Abstand die Zeugen N. und I. weiter anzugreifen. Er entschied sich vielmehr nun mit seinen Begleitern die Lokalität zu verlassen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass sich dem Angeklagten und seinen Begleitern in diesem Moment für ihn erkennbar nunmehr 5 teilweise mit Baseballschlägern bewaffnete Personen, darunter auch die Geschädigten N. und I., nähern, um ihrerseits einen Gegenangriff zu starten. Auch wenn dies gegen ein eigenmotiviertes Absehen von weiteren Verletzungshandlungen spricht, so bleiben der Kammer insoweit jedoch vernünftige Zweifel, so dass sie nach dem Zweifelsgrundsatz zugunsten des Angeklagten von dem festgestellten Geschehen ausgehen musste. Insoweit spricht für eine Freiwilligkeit, dass der Angeklagte bereits, bevor er die Baseballschläger erkennen kann seinen Begleitern zuwinkt und diese zum Gehen bewegen will. Ferner ließ der Angeklagte sich auch zuvor bei seinem Angriff nicht von den vielen anwesenden Personen abhalten. Anderer äußerer Einfluss auf die Entscheidung des Angeklagten nunmehr zu fliehen ist ebenfalls nicht erkennbar. Insbesondere trafen die Polizei und die Rettungskräfte erst deutlich nach der Flucht des Angeklagten ein.

IV.

Rechtliche Würdigung

Indem der Angeklagte mit dem Messer unter billigender Inkaufnahme des Todes der Zeugen P. und Y. in ihren jeweiligen Bauch stach und dabei ihre Arg- und Wehrlosigkeit ausnutzte hat der Angeklagte sich gemäß §§ 211, 22, 23 StGB wegen versuchten Mordes zum Nachteil beider Zeugen strafbar gemacht. Dabei verwirklichte er das Mordmerkmal der Heimtücke. Das Verhalten des Angeklagten war dabei auch nicht gerechtfertigt aufgrund von Notwehr oder Nothilfe. Es lag bereits kein unmittelbar bevorstehender oder noch andauernder Angriff auf den Angeklagten oder seine Begleiter vor. Weder aufgrund einer allgemeinen Bedrohungslage noch aufgrund eines drohenden Angriffs des Zeugen Y. auf den Zeugen D.. Auch stellte sich der Angeklagte keine Umstände vor, die bei ihrem vorliegen sein Verhalten gerechtfertigt hätten, so dass kein Erlaubnistatbestandsirrtum vorliegt. Der Angeklagte war auch trotz dem Alkoholkonsums weder schuldunfähig im Sinne von § 20 StGB noch eingeschränkt schuldfähig im Sinne von § 21 StGB.

Betreffend beide Zeugen handelte es sich auch um einen beendeten Versuch, von dem der Angeklagte nicht nach § 24 Abs. 1 StGB zurückgetreten ist.

Der Angeklagte machte sich keinerlei Gedanken darüber, ob die von ihm den Zeugen Y. und P. mit bedingten Tötungsvorsatz zugefügten Verletzungen tatsächlich auch zum Tode der Zeugen führen würden, so dass ein beendeter Versuch vorliegt. (vgl. BGH, Beschluss vom 13. 9. 2010 - 1 StR 423/10, NStZ-RR 2010, 371) Er erkannte, dass er nach der Flucht beider Zeugen keine Möglichkeit zur Tatausführung ohne erheblichen Zeitverzug mehr hatte. Darüber hinaus stellte er auch keine Rettungsbemühungen an.

Durch dieselben Verletzungshandlungen hat der Angeklagte sich auch einer gefährlichen Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeuges und einer das Leben gefährdenden Behandlung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 5 StGB schuldig gemacht zum Nachteil der Zeugen Y. und P..

Ferner hat der Angeklagte sich durch die mit Verletzungsabsicht und in Kenntnis der abstrakten Lebensgefährlichkeit seiner Handlung geführten Messerstiche in die Schultern der Zeugen I. und N. sowie beim Zeugen N. auch in das linke Ohr einer gefährlichen Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeuges und einer das Leben gefährdenden Behandlung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 5 StGB schuldig gemacht zum Nachteil der Zeugen. Auch hierbei handelte er weder gerechtfertigt noch entschuldigt.

Von dem durch dieselben Verletzungshandlungen verwirklichten versuchten Totschlags zum Nachteil der Zeugen N. und I. ist der Angeklagte strafbefreiend zurückgetreten. Es handelte sich um einen unbeendeten Versuch, von dem der Angeklagte unter Zugrundelegung des in dubio pro reo Grundsatzes freiwillig zurücktrat nach § 24 Abs. 1 StGB.

Dabei stehen die verwirklichten Straftaten trotz der Betroffenheit von vier Geschädigten zueinander vorliegend in Tateinheit nach § 52 StGB.

Dabei war zu berücksichtigen, dass natürliche Handlungseinheit bei einem mehraktigen Geschehen dann im materiellen Sinne vorliegt, wenn die mehreren, im Wesentlichen gleichartigen Handlungen von einem einheitlichen Willen getragen werden und aufgrund des räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs so miteinander verbunden sind, dass sich das gesamte Tätigwerden bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv auch für einen Dritten als ein einheitliches Geschehen darstellt. Richten sich die Handlungen des Täters jedoch gegen höchstpersönliche Rechtsgüter der Opfer, kommt die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit nur ausnahmsweise in Betracht, da höchstpersönliche Rechtsgüter einer additiven Betrachtungsweise grundsätzlich nicht zugänglich sind. Deshalb können Handlungen, die sich nacheinander gegen höchstpersönliche Rechtsgüter mehrerer Personen richten, grundsätzlich weder durch ihre Aufeinanderfolge noch durch einen einheitlichen Plan oder Vorsatz zu einer natürlichen Handlungseinheit und damit einer Tat im Rechtssinne zusammengefasst werden. Ausnahmen kommen nur in Betracht, wenn die Aufspaltung des Tatgeschehens in Einzelhandlungen wegen eines außergewöhnlich engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhanges, etwa bei Messerstichen oder Schüssen innerhalb weniger Sekunden, willkürlich und gekünstelt erschiene. (vgl. BGH, Urt. v. 10.9.2019 - 3 StR 180/19, NStZ-RR 2020, 136 und BGH, Beschluss vom 21. 11. 2000 - 4 StR 354/00, NStZ 2001, 219)

Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend gegeben. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass sich die Angriffe mit Ausnahme des einmaligen Wechsels von dem Zeugen Y. auf den Zeugen P. und wieder zurück, nacheinander gegen jeden der Geschädigten richten. Insoweit beleibt es angesichts des engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs jedoch dabei, dass eine Aufspaltung des Geschehens gekünstelt erschiene. Das gesamte Geschehen ereignete sich innerhalb von lediglich etwa 15 Sekunden und mit einer auf den Videos eindrücklich erkennbaren außergewöhnlichen Dynamik und Schnelligkeit. Es war nach Überzeugung der Kammer ferner getragen von einem einheitlichen Vorsatz, welcher von Anfang an sich auf alle vier Geschädigten bezog. Es war gerade nicht so, dass der Angeklagte seinen Tatplan im Verlauf des Geschehens auf zufällig hinzutretende Personen erweiterte. Er wollte vielmehr genau die vier von ihm getroffenen Personen angreifen und setzte dies auch um.

V.

Strafzumessung

Bei der Strafzumessung hat die Kammer sich von folgenden Erwägungen leiten lassen:

Der Kammer steht wegen der Tat gemäß § 211 Abs. 1 StGB, als die verwirklichte Tat mit dem höchsten Strafrahmen, ein Strafmaß von einer lebenslangen Freiheitsstrafe zu Verfügung. Gemäß §§ 23 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB hat die Kammer von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Strafrahmen zu verschieben, so dass sich ein Strafrahmen von drei Jahren bis zu fünfzehn Jahren ergibt.

Die Kammer hat auch geprüft, ob eine Strafrahmenverschiebung nach § 46a StGB in Betracht gezogen werden kann, dies im Ergebnis aber verneint. Schon die Voraussetzungen der Vorschrift liegen nicht vor, weil der Angeklagte trotz des von ihm begangenen erheblichen Gewaltdelikts bis zuletzt kein umfassendes und vorbehaltloses Geständnis abgelegt hat, sondern bis zu Letzt eine Notwehrlage behauptet hat hinsichtlich der Geschädigten Y., I. und N.. Hinsichtlich des Geschädigten P. wies er sogar bis zuletzt jegliche vorsätzliche Verletzung des Zeugen von sich und behauptete insoweit einen Unfall. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der Angeklagte die Adhäsionsanträge des Zeugen P. teilweise, insbesondere den Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach, anerkannt hat und der Angeklagte sich bei den Zeugen P. in seiner Einlassung entschuldigte. Dieses Teilanerkenntnis und die Entschuldigung zeugen aufgrund des zuvor gesagten jedoch nicht von einer vollständigen Verantwortungsübernahme des Angeklagten. Soweit der Zeuge Y. dem Angeklagten vergeben hat, beruht dies nicht auf einem zweiseitigen Kommunikationsprozess des Angeklagten mit dem Zeugen. Der Angeklagte hat sich gerade nicht bei dem Zeugen Y. entschuldigt oder sonst einen Anlass für die Vergebung des Zeugen gegeben.

Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er die kausale Verursachung der Verletzungen der Geschädigten eingeräumt hat, sich bei dem Geschädigten P. entschuldigt hat und dessen Adhäsionsantrag mit Ausnahme der Feststellung der Begehung durch eine vorsätzlich rechtswidrige Handlung, dem Grunde nach anerkannt hat (dazu sogleich) und ferner der Geschädigte Y. dem Angeklagten verziehen hat. Darüber hinaus hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er jedenfalls nicht einschlägig vorbestraft ist, aufgrund des Alkoholeinflusses enthemmt gewesen sein mag und als noch junger Vater einer erst einjährigen Tochter sowie Erstverbüßer besonders haftempfindlich ist. Ebenso hat die Kammer strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte und seine Begleiter vor dessen Angriff eine verbale Auseinandersetzung mit den Türstehern, unter anderem auch den Zeugen Y., I. und N. hatten, in deren Verlauf der Angeklagte und seine Brüder geschlagen und hierdurch erniedrigt wurden und er seinen Tatentschluss vor diesem Hintergrund recht spontan gefasst hat.

Gegen den Angeklagten hat die Kammer gewertet, dass er mehrere Gesetzesverletzungen zum Nachteil von insgesamt 4 Personen mit dem versuchten Mord in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen sowie der gefährlichen Körperverletzung in vier tateinheitlich zusammentreffenden Fällen und jeweils zwei Varianten (§ 224 Abs. 1 Nr. 2, 5 StGB) verwirklicht hat. Darüber hinaus hat die Kammer gegen den Angeklagten gewertet, dass jedenfalls der Geschädigte P. in akuter Lebensgefahr schwebte und dieser neben erheblichen psychischen Folgen auch dauerhafte erhebliche Narben zurückbehält. Die Vorstrafen des Angeklagten wertete die Kammer dabei aufgrund ihres verhältnismäßigen geringen Gewichts nicht gegen den Angeklagten.

Die Kammer hat ferner geprüft, ob sie einen Härteausgleich vornehmen muss, da die gegen den Angeklagten verhängten Strafen aus den Strafbefehlen des Amtsgerichts Rheinberg (5 Cs - 411 Js 1288/22 - 342/22) vom 29.12.2022 und des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn (28 Ds - 720 Js 87/22 - 214/22) vom 28.03.2023 grundsätzlich mit der hier zu bildenden Strafe gesamtstrafenfähig gewesen wären nach § 55 StGB. Eine solche nachträgliche Gesamtstrafenbildung kam vorliegend jedoch aufgrund der bereits erfolgten vollständigen Zahlung der Geldstrafen nach § 55 StGB nicht mehr in Betracht. Eines solchen Härteausgleichs bedurfte es vorliegend jedoch ausnahmsweise nicht, da es an einem ausgleichbedürftigen Nachteil fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 05.05.2021 - 6 StR 15/21, BeckRS 2021, 10921). Der Angeklagte wurde von der Kammer zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und bei den sonst einzubeziehenden Strafen handelt es sich um Geldstrafen. Diese hätten bei einer Einbeziehung die Freiheitsstrafe erhöht und dies ist aufgrund des daraus folgenden Freiheitsentzugs belastender als die vom Angeklagten gezahlten Geldstrafen.

Die Kammer hat sodann unter Abwägung der genannten ent- und belastenden Umstände und unter Berücksichtigung sämtlicher weiterer Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB eine Freiheitsstrafe von

10 Jahren und 9 Monaten

für tat- und schuldangemessen erachtet.

VI.

Maßregeln der Besserung und Sicherung

Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) oder einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) vorliegen könnten, haben sich aus der Beweisaufnahme nicht ergeben.

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus war nicht anzuordnen, weil der Angeklagte die Taten nicht im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen hat. Auch für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt war kein Raum, weil die Voraussetzungen der Vorschrift nicht erfüllt sind. Im Rahmen der Beweisaufnahme haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte einen Hang im Sinne von § 64 StGB aufweist, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Überfluss zu konsumieren. Ohnehin - einen solchen Hang unterstellt - liegen schwerwiegende und dauernde störungsbedingte Beeinträchtigungen der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeitsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit nicht vor.

VI.

Ädhäsionsentscheidungen

1. Adhäsionsanträge des Geschädigten P.

Der Geschädigte P. hat in der Hauptverhandlung am 10.09.2024 folgende Anträge gestellt:

Er hat beantragt, den Angeklagten zu verurteilen, an ihn ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld - mindestens 20.000,00 € - zu zahlen, nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

Ferner hat er beantragt, festzustellen, dass die Tat auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruht.

Ebenso beantragte er festzustellen, dass der Angeklagte ihm auch jeden weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen hat, aufgrund der am 00.00.0000 begangenen gefährlichen Körperverletzungshandlung sowie versuchten Tötung des Angeklagten gegenüber ihm in der Diskothek „G.“ soweit entsprechende Ansprüche nicht auf Dritte oder sonstige Sozialversicherungsträger übergegangen sind.

Der entsprechende Adhäsionsantrag wurde durch Übergabe in der Hauptverhandlung am 10.09.2024 zugestellt. Der Angeklagte erkannte in der Hautverhandlung am 30.10.2024 den Klageantrag zu 1 dem Grunde nach und den Klageantrag zu 3 vollständig an. Er beantragte hinsichtlich des Antrages zu 2 Klageabweisung.

Der Adhäsionskläger P. hat als Geschädigter gemäß §§ 823 Abs. 1 und Abs. 2, 253 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 5 StGB gegen den Angeklagten einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 €, weil der Angeklagte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft den Körper und die Gesundheit des Adhäsionsklägers P., wie bereits oben festgestellt, verletzt hat.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes der Höhe nach hat die Kammer berücksichtigt, dass Schmerzensgeld dem Geschädigten in erster Linie einen Ausgleich für nicht vermögensrechtliche Schäden bietet, aber auch dem Gedanken Rechnung tragen soll, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung schuldet. Im Rahmen der Ausgleichsfunktion ist der Geschädigte für die erlittenen körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen zu entschädigen, wobei die Art und das Ausmaß der Verletzungen sowie Dauer und Intensität der erlittenen Schmerzen wie auch dauerhafte Entstellungen und psychische Folgen wesentliche Faktoren für die Bemessung der Entschädigung darstellen. Ebenso sind jedoch eigene Verursachungsbeiträge zu berücksichtigen.

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs war für die Kammer maßgeblich, dass der Adhäsionskläger P. durch den vorsätzlichen Gewaltakt des Angeklagten akut lebensgefährlich verletzt wurde. Ferner, dass der Geschädigte P. bis zum Eintreffen der Rettungskräfte nachvollziehbar unter Todesangst seine eigenen Organe in seinem Körper halten musste und sehr erhebliche innere Verletzungen erlitt. Insoweit hat die Kammer ebenso bedacht, dass der Zeuge unter erheblichen Schmerzen litt, eine Notoperation und ein Krankenhausaufenthalt im festgestellten Umfang erforderlich war. Außerdem hat die Kammer die dauerhaften, breiten sich über den gesamten Bauchbereich des Geschädigten P. ziehenden Narben berücksichtigt. Darüber hinaus hat die Kammer schmerzensgelderhöhend berücksichtigt, dass der Geschädigte P. erhebliche und eindrücklich geschilderte psychische Beeinträchtigungen erlitt und seinerseits auch im Vorfeld keinerlei Gewalthandlungen vorlagen, sondern der Geschädigte vielmehr nur zur Beruhigung der Situation beitragen wollte.

Der Anspruch auf Prozesszinsen besteht gemäß § 404 Abs. 2 StPO, §§ 291, 288 Ans. 1 S. 2, 187 Abs. 1 BGB (analog).

Der Adhäsionskläger hat gegen den Angeklagten auch einen Anspruch auf Feststellung, dass die Tat aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruht.

Hinsichtlich des Adhäsionsantrages zu 3 war der Angeklagte seinem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen, § 406 Abs. 2 StPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 406 Abs. 3 S. 2 StPO in Verbindung mit § 709 Abs. 2 ZPO.

2. Adhäsionsanträge des Geschädigten I.

Der Geschädigte I. hat durch Schriftsatz seines Nebenklägervertreters vom 02.10.2024, den Verteidigern des Angeklagten zugestellt am 07.10.2024, in der Hauptverhandlung am 11.10.2024 folgende Anträge gestellt:

Den Angeklagten zu verurteilen, an ihn ein in der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Angeklagte ihm auch jeden weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen hat, soweit er aufgrund der Handlung vom 00.00.0000 zurückzuführen ist, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte oder Sozialversicherungsträger übergegangen sind.

Es wird festgestellt, dass die Tat auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruht.

Die Kammer hat hinsichtlich des geltend gemachten Schmerzensgeldanspruchs des Adhäsionsklägers I. eine Entscheidung auf ein Grundurteil beschränkt nach § 406 Abs. 1 S. 2, 6 StPO. Der Adhäsionskläger I. hat als Geschädigter gemäß §§ 823 Abs. 1 und Abs. 2, 253 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 5 StGB gegen den Angeklagten grundsätzlich einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld, weil der Angeklagte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft den Körper und die Gesundheit des Adhäsionsklägers I., jedenfalls in dem Umfang wie bereits oben festgestellt, verletzt hat.

Insoweit hat der Adhäsionskläger auch einen Feststellungsanspruch gegen den Angeklagten darauf, dass die Tat auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruht.

Im Übrigen hat die Kammer von einer Entscheidung nach § 406 Abs. 1 S. 4, 5 StPO abgesehen. Im Rahmen dieser Ermessenentscheidung war für die Kammer maßgeblich, dass es sich um eine Haftsache handelt und hinsichtlich des Ausmaßes der Verletzungsfolgen des Adhäsionsklägers eine weitere Aufklärung erforderlich gewesen wäre, welche zu einem nicht unerheblichen Zeitverzug geführt hätte. So beschrieb der Adhäsionskläger, dass er operiert worden sei, aber nicht mehr wisse, ob er unter Vollnarkose gewesen sei. Die genauen Abläufe des erforderlichen Eingriffs hätten mit Hilfe von Zeugen und Gesundheitsunterlagen geklärt werden müssen. Darüber hinaus beschrieb der Adhäsionskläger, dass er an Langzeitfolgen in Form von immer wieder auftretenden Schmerzen insbesondere bei kaltem Wetter leide. Diesbezüglich wäre es erforderlich gewesen eine weitere sachverständige Begutachtung zu veranlassen, um festzustellen, ob es sich dabei um nachvollziehbare und belegbare Langzeitfolgen der erlittenen Verletzungen handelt. Ferner hätte die Aufklärung der Frage der zivilrechtlichen Zurechenbarkeit des Nasenbeinbruchs zu dem Angeklagten eine weitere Beweisaufnahme mit ebenfalls erheblichem Zeitverzug erfordert.

VII.

Kostenentscheidung

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 465 Abs. 1 S. 1, 472 Abs. 1 S. 1, 472a StPO.

Die Verurteilung des Angeklagten erfolgte aufgrund einer Tat, welche alle drei Nebenkläger betrifft im Sinne von § 472 Abs. 1 S. 1 StPO.

Hinsichtlich der Kostentragung betreffend die Kosten und notwendigen Auslagen des Adhäsionsverfahrens des Geschädigten P. waren die Kosten dem Angeklagten nach § 472a Abs. 1 StPO aufzuerlegen, da der Angeklagte vollumfänglich wie beantragt verurteilt wurde.

Hinsichtlich der Kosten und notwendigen Auslagen des Adhäsionverfahrens des Geschädigten I. waren dem Angeklagten die Kosten im Umfang seiner Verurteilung aufzuerlegen nach § 472a Abs. 1 StPO aufzuerlegen. Soweit die Kammer von einer Entscheidung betreffend die Anträge des Geschädigten I. abgesehen hat, hat die Kammer unter Berücksichtigung und pflichtgemäßen Ausübung des der Kammer insoweit zur Verfügung stehenden Ermessens die Kosten und notwendigen Auslagen entsprechend § 472a Abs. 2 S. 1 StPO ebenfalls dem Angeklagten auferlegt. Insoweit kann dem Angeklagten die Kostentragung zugemutet werden, da er das Verfahren durch sein Verhalten veranlasst hat. Ferner ist der von dem Adhäsionskläger I. gewählte Weg günstiger als eine Geltendmachung in einem gesonderten Zivilprozess. Diese Kostenfolge ist auch nicht unbillig nach § 472a Abs. 2 S. 2 StPO.

Am 25.02.2025 erging folgender Beschluss:

Der Te­nor des Urteils vom 17.12.2024 wird we­gen Un­rich­tig­keit da­hin­ge­hend be­rich­tigt, dass es in der Kostenentscheidung statt "Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger P., N. und I. sowie die besonderen gerichtlichen Kosten des Adhäsionsverfahrens und die den Nebenklägern P. und I. dabei entstandenen notwendigen Auslagen." nunmehr "Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger P., Y. und I. sowie die besonderen gerichtlichen Kosten des Adhäsionsverfahrens und die den Nebenklägern P. und I. dabei entstandenen notwendigen Auslagen." heißt.

Gründe

Der Tenor war aufgrund eines offensichtlichen Versehens wie geschehen zu berichtigen. Die Kammer wollte erkennbar dem Angeklagten die notwendigen Auslagen aller drei Nebenkläger auferlegen. Dabei ist fälschlicherweise der Name des Zeugen N. aufgenommen worden, obwohl es sich bei diesem nicht um einen Nebenkläger handelt. Hingegen fehlt der Name des dritten Nebenklägers Y.. Diese Unrichtigkeit ist dabei auch für alle Verfahrensbeteiligten offensichtlich und es handelt sich nicht um eine nachträgliche sachliche Änderung.