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BGH Beschluß vom 21.11.2000 – 4 StR 354/00
4. Strafsenat
BGHR: ja
BGHSt: ja
1. Das Fehlen einer Unterschrift oder eines Verhinderungsvermerks im Urteil
macht dessen Zustellung nicht unwirksam, wenn das zugestellte Schriftstück
der Urschrift entspricht.
2. Ein solcher Mangel des Urteils ist nur auf eine Verfahrensbeschwerde, nicht
aber auf Sachrüge zu beachten.
BGH, Beschluß vom 21. November 2000 - 4 StR 354/00 - LG Essen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. November 2000
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 21. November 2000 gemäß
§§ 44 ff., 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Be-
gründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts
Essen vom 20. März 2000 Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gewährt.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete
Urteil im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte
des versuchten Totschlags in Tateinheit mit zwei rechtlich
zusammentreffenden Fällen der gefährlichen Körperverlet-
zung schuldig ist.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Wiedereinsetzung
und seines Rechtsmittels sowie die dem Nebenkläger im
Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu
tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten "des versuchten Totschlags in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und in einem weiteren Fall der
gefährlichen Körperverletzung" schuldig gesprochen und ihn zu einer Jugend-
strafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wen-
det sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er allgemein die Verlet-
zung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des
Schuldspruchs; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Dem Angeklagten ist nach Versäumung der Revisionsbegründungs-
frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da ihn, wie sein
Verteidiger glaubhaft vorgetragen hat, an der Versäumung der Frist kein (Mit-)
Verschulden trifft (§ 44 Satz 1 StPO). Die Frist ist versäumt worden, denn sie
lief am 16. Juni 2000 ab, da das Urteil am 16. Mai 2000 zugestellt worden ist
(§ 345 Abs. 1 Satz 2 StPO). Die Zustellung war wirksam. Dem steht nicht ent-
gegen, daß die Unterschrift der zweiten richterlichen Beisitzerin oder ein ent-
sprechender (zweiter) Verhinderungsvermerk unter dem Urteil fehlt (vgl. RG
JW 1923, 934 [obiter dictum]; a.A. Hanack in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl.
Zwar hat die große Jugendkammer nach dem Hauptverhandlungsprotokoll und
dem Rubrum in der in § 33 b Abs. 2 JGG bestimmten Besetzung mit drei Rich-
tern und zwei Jugendschöffen entschieden. Der demnach gegebene Verstoß
gegen § 275 Abs. 2 StPO hindert aber die Wirksamkeit der Zustellung nicht;
insoweit besteht kein Unterschied zu den Folgen anderer Auslassungen im
schriftlichen Urteil (vgl. etwa BGH NStZ 1989, 584 und 1994, 47 f. [Rubrum
lückenhaft]; NJW 1999, 800 [Tenor unvollständig]). In derartigen Fällen handelt
es sich nämlich nicht um einen Mangel der Zustellung, sondern um einen Feh-
ler des Urteils selbst; ein solcher kann die Rechtswirksamkeit der Zustellung
nicht berühren. Entscheidend ist vielmehr allein, daß dem Empfänger eine mit
der Urschrift des Urteils übereinstimmende Ausfertigung oder beglaubigte Ab-
schrift zugestellt worden ist (vgl. Kuckein in KK 4. Aufl. § 345 Rdn. 6; Klein-
knecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 37 Rdn. 2), woran zu zweifeln der Senat
im gegebenen Fall keinen Anlaß hat. Dem Beschwerdeführer war daher ohne
weiteres erkennbar, daß er die für seine Rechtsmittelbegründung maßgebliche
Fassung in Händen hielt (vgl. BayObLGSt 1996, 155, 156). Die (erneute) Zu-
stellung mit allen erforderlichen Unterschriften bzw. Verhinderungsvermerken
kam im übrigen schon deswegen nicht in Betracht, weil nach Ablauf der in
§ 275 StPO bestimmten Frist der Mangel ohnehin nicht mehr behoben werden
kann (BGH NStZ-RR 2000, 237; BGHR § 275 Abs. 2 Satz 1 Unterschrift 3 bis
5). Das Fehlen einer Unterschrift bzw. eines Verhinderungsvermerks unter dem
Urteil ist daher zwar gemäß § 338 Nr. 7 StPO ein absoluter Revisionsgrund,
nicht jedoch ein Hindernis für das weitere Revisionsverfahren.
2. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachbeschwerde führt le-
diglich zu einer Änderung des Schuldspruchs, da das Landgericht das Konkur-
renzverhältnis unrichtig beurteilt hat.
a) Das Urteil unterliegt hier nicht deshalb der Aufhebung, weil die Unter-
schrift der zweiten beisitzenden Richterin bzw. ein entsprechender Verhinde-
rungsvermerk fehlt. Entgegen dem Bayerischen Obersten Landesgericht (NJW
1967, 1578; GA 1981, 475; JR 1983, 261 mit abl. Anm. Foth; bei Rüth DAR
1983, 253; ebenso Hanack aaO § 338 Rdn. 115, 116; Gollwitzer in Festschrift
für Kleinknecht 1985 S. 147, 168) ist dies nicht auf Sachrüge zu beachten, es
hätte vielmehr mit einer Verfahrensrüge beanstandet werden müssen; eine sol-
che Rüge ist indes nicht erhoben worden.
Die Unterzeichnung des Urteils durch die mitwirkenden Berufsrichter ist
ausschließlich in einer Norm des Verfahrensrechts (§ 275 Abs. 2 StPO) vorge-
sehen; Rechtsfehler müssen daher mit der Verfahrensbeschwerde (§ 338 Nr. 7
StPO) geltend gemacht werden. Hiergegen kann nicht eingewandt werden, daß
ein Urteil, welches nicht von allen Richtern unterschrieben worden ist, über-
haupt keine - endgültig fertiggestellten - Entscheidungsgründe enthalten
könnte. Auf Sachrüge darf ein solcher Mangel nur beachtet werden, wenn die
Gründe völlig fehlen (BGHR StPO § 338 Nr. 7 Entscheidungsgründe 2; Kuckein
aaO § 338 Rdn. 94; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 338 Rdn. 52); nicht an-
ders wird es sich verhalten, wenn das Urteil überhaupt keine Unterschriften
trägt. Eine revisionsrechtliche Prüfung, ob es sich bei an sich vorhandenen
schriftlichen Gründen - sowie einzelnen Unterschriften - lediglich um einen Ur-
teilsentwurf handelt, kann der Revisionsführer hingegen nur mit einer ord-
nungsgemäß ausgeführten Verfahrensrüge erreichen, weil diese Frage nicht
ohne Kenntnis der zugrunde liegenden Verfahrenstatsachen beurteilt werden
kann (vgl. hierzu Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 275 Rdn. 4
und 5; s. auch BayObLG JR 1983, 261, 262); die aus der Urteilsurkunde allein
ersichtliche Zahl der Unterschriften genügt hierfür nicht (vgl. BGHSt 27, 334 f.).
Hinzu kommt, daß selbst dann, wenn die erforderlichen richterlichen Unter-
schriften geleistet worden sind, ein bloßer Entwurf vorliegen kann (so aus-
drücklich BGH NStZ 1993, 200; ebenso OLG Köln NJW 1980, 1405; OLG
Zweibrücken DAR 1978, 194).
Im Blick auf diese Differenzierung zwischen Verfahrens- und Sachrüge
erstreckt das Revisionsgericht deshalb auch die Urteilsaufhebung gemäß
§ 357 StPO auf Nichtrevidenten nur bei völligem Fehlen der Gründe (BGHR
StPO § 338 Nr. 7 Entscheidungsgründe 2; OLG Celle NJW 1959, 1647), nicht
aber bei bloßem Fehlen einer Unterschrift (BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 1
Unterschrift 3).
b) Der Schuldspruch bedarf jedoch der Änderung, weil die vom Landge-
richt nicht weiter begründete Annahme von Tatmehrheit zwischen den zum
Nachteil der Geschädigten K. einerseits und O. andererseits began-
genen Straftaten rechtlicher Prüfung nicht standhält. Nach den Feststellungen
stach der Angeklagte - in ungeklärter Abfolge - mehrfach mit dem "Schlagmes-
ser" auf seine beiden in einem Pkw sitzenden Opfer ein, um sie davon abzu-
bringen, ihrem Bekannten Ka. zu helfen. Da somit eine äußerlich erkennba-
re Zäsur oder ein Weiterhandeln aufgrund eines neu gefaßten Entschlusses
ersichtlich ausscheidet, stellt sich das Vorgehen des Angeklagten insgesamt
als eine natürliche Handlungseinheit und damit als eine Handlung im Rechts-
sinne dar. So verhält es sich ausnahmsweise auch dann, wenn es um die Be-
einträchtigung höchstpersönlicher Rechtsgüter verschiedener Personen geht.
Die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit ist in derartigen Fällen dann
gerechtfertigt, wenn eine Aufspaltung in Einzeltaten wegen eines außerge-
wöhnlich engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs willkürlich und ge-
künstelt erschiene (BGHR StGB vor § 1/natürliche Handlungseinheit -
Entschluß, einheitlicher 1 und 9; BGH, Beschluß vom 24. Oktober 2000 -
5 StR 323/00). Ein solcher Ausnahmefall ist hier gegeben, da der Angeklagte
innerhalb weniger Sekunden ohne jegliche zeitliche Zäsur mehrfach mit einem
Messer auf zwei Personen eingestochen hat (BGHR vor § 1/natürliche Hand-
lungseinheit - Entschluß, einheitlicher 2 und 5).
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht
nicht entgegen, weil der Angeklagte sich insoweit nicht wirksamer als gesche-
hen hätte verteidigen können.
3. Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Der Senat schließt aus,
daß das Landgericht unter Berücksichtigung der tateinheitlichen Begehung der
Straftaten auf eine mildere Jugendstrafe erkannt hätte; es hat nämlich eine Ju-
gendstrafe von zwei Jahren und neun Monaten für erforderlich gehalten, "um
die notwendige erzieherische Wirkung zu erzielen". Der Schuldgehalt der Tat
(vgl. BGH StV 1994, 598, 599; NStZ-RR 1996, 120) wird von der geänderten
rechtlichen Bewertung des Konkurrenzverhältnisses ohnehin nicht berührt.
Meyer-Goßner Kuckein Athing
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