Rechtsprechung / Landgericht Essen
Landgericht Essen Urteil vom 29.04.2025 – 64 KLs-12 Js 1397/21-12/24
XXIV. große Strafkammer · ECLI:DE:LGE:2025:0429.64KLS12JS1397.21.00
Gründe
I. Gang des Verfahrens
Der Angeklagte wurde mit Urteils des Landgerichts Essen vom 16.12.2022, Az. 65 KLs-12 Js 1397/21-33/22, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Übergriff, sexuellen Missbrauchs von Kindern in 5 Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, Verleumdung in drei Fällen und wegen Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt, auf die der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 21.11.2023 das Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben hat, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 5, II.7 und II.8 der Urteilsgründe wegen Verleumdung verurteilt worden ist, soweit der der Angeklagte in den Fällen II.1 bis II.4 der Urteilsgründe verurteilt worden ist sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Hinsicht der Fälle II. 5, II.7 und II.8 hat der Bundesgerichtshof das Verfahren eingestellt. Im Übrigen hat er das Verfahren im Umfang der Aufhebung die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen und die weitergehende Revision verworfen.
Hinsichtlich des Teilerfolgs der Revision führte der Bundesgerichtshof aus, dass in den Fällen II. 5, II.7 und II.8 der Verurteilung wegen Verleumdung in drei Fällen gemäß § 187 StGB ein Verfahrenshindernis entgegenstehe. Es fehle an dem nach § 194 Abs. 1 S. 1 StGB, § 158 StPO erforderlichen schriftlichen Strafantrag der Verletzten. Der Bundesgerichtshof hat darauf verwiesen, dass die Unterschrift der Zeugin A. unter dem polizeilichen Vernehmungsprotokoll, in dem sie auch Angaben zur Verleumdung macht, dem Schriftformerfordernis für einen Strafantrag gem. § 158 Abs. 2 StPO nicht genüge. § 158 Abs. 2 StPO verlange eine Unterschrift des Antragstellers. Dazu könne grundsätzlich auch ein unterschriebenes Vernehmungsprotokoll ausreichen, sofern dadurch der Verfolgungswille unmissverständlich und schriftlich zum Ausdruck gebracht werde. Für eine vergleichbare Abschwächung des Formerfordernisses lasse die für die Einreichung elektronischer Dokumente allein maßgebliche Vorschrift des § 32a StPO keinen Raum. Insofern würden weder das unterschriebene Vernehmungsprotokoll noch die Anzeige der Geschädigten vom 08.07.2021 auf dem Online-Portal des Polizeipräsidiums ausreichend. Hinsichtlich der Fälle II. 1 und II. 4 hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 3 b) StGB in der Fassung ab 13.03.2020 bzw. ab 01.01.2021 geltenden Fassung von den Feststellungen nicht getragen werde, da diese nicht ergeben würden, dass die Einwirkung des Angeklagten auf die Herstellung einer kinderpornografischen Schrift bzw. (ab 01.01.2021) eines kinderpornografischen Inhalts gerichtet war. Eine kinderpornografische Schrift (bzw. ein kinderpornografischer Inhalt) liege vor bei sexuellen Handlungen von, an oder vor einem Kind, der Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in unnatürlich bzw. aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder der sexuell aufreizenden Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes, nicht jedoch bei Aufnahme des nur unbekleideten Körpers eines Kindes. Den Feststellungen lasse sich nicht entnehmen, dass die Geschädigten nach dem Ausziehen bzw. Hochziehen des Trikots in unnatürlich oder aufreizend geschlechtsbetonter Weise zu sehen gewesen wären oder dies vom Angeklagten beabsichtigt gewesen sei. Hinsichtlich der Fälle II.2 und II.3 der Urteilsgründe hat der Bundesgerichtshof darauf verwiesen, dass ein (versuchtes) Bestimmen gemäß § 176 Abs. 2 StGB zur Vornahme sexueller Handlungen in der von § 184h Nr. 1 StGB geforderten Erheblichkeit nicht festgestellt sei. Als erheblich im Sinne des § 184h Nr. 1 StGB seien solche sexualbezogenen Handlungen zu werten, die nach Art, Intensität und Dauer eine sozial nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung des im jeweiligen Tatbestand geschützten Rechtsguts besorgen lassen würden. Bei einem einfachen Kuss auf den Mund zwischen zwei 12- Jährigen könne nach dem Vorstehenden nicht ohne Weiteres von einer sexuellen Handlung von einiger Erheblichkeit ausgegangen werden. Feststellungen zu einer besonderen Intensität oder Dauer, die eine andere Bewertung rechtfertigen könnten, ließen sich dem Urteil nicht entnehmen. Auch die Voraussetzungen eines versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 2, Abs. 6 S. 1 StGB in der ab 13.03.2020 geltenden Fassung, §§ 22, 23 StGB durch die Aufforderung zu einem Zungenkuss seien nicht festgestellt. Ein Zungenkuss komme zwar als sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit in Betracht. Die Feststellungen würden jedoch die Annahme eines unmittelbaren Ansetzens zur Tatbestandsverwirklichung im Sinne des § 22 StGB nicht tragen. Dies erfordere ein Verhalten des Täters, dass nach seinem Tatplan in ungestörtem Fortgang ohne weitere Zwischenschritte zur Tatbestandsverwirklichung führen oder in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen solle. Die Vornahme des Zungenkusses sei jedoch nach der Vorstellung des Angeklagten von der Bereitschaft der Geschädigten, sich auf das sexuelle Ansinnen des Angeklagten einzulassen und damit von einem wesentlichen Zwischenschritt abhängig.
Mit Beschluss vom 27.11.2024 hat die XXIV. große Strafkammer das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft im Hinblick auf die Taten zu II. 1 und 4. des Urteils der XXV. großen Strafkammer des Landgerichts Essen vom 16.12.2022 gem. § 154 Abs. 2, 1 Nr. 1 Alt. 2 StPO vorläufig eingestellt.
Mit Beschluss im Rahmen der Hauptverhandlung vom 29.04.2025 hat die XXIV. große Strafkammer jeweils auf Antrag der Staatsanwaltschaft im Hinblick auf den Tatvorwurf zu Ziffer 2. der Anklageschrift vom 25.08.2022 bzw. Ziffer II. 2 des angefochtenen Urteils gemäß § 154a StPO das Verfahren auf den Vorwurf gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 3a StGB in der Fassung vom 01.01.2021 bis 30.06.2021 beschränkt und das Verfahren im Hinblick auf Ziffer 3. der Anklageschrift vom 25.08.2022 bzw. Ziffer II. 3 des angefochtenen Urteils gem. § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.
II. Feststellungen zur Person
Lebenslauf
Der Angeklagte wurde am 00.00.0000 in D. im Libanon geboren. Er ist deutscher und libanesischer Staatsangehöriger. Im Jahr 1985 flüchteten seine Eltern mit ihm infolge des libanesischen Bürgerkriegs nach Deutschland. Sein Vater arbeitete im Libanon als Taxi- und LKW-Fahrer und war in Deutschland im Bergbau tätig. Im Jahr 1994 verstarb er. Seine Mutter ist Hausfrau. Er hat fünf jüngere Schwestern.
Zunächst besuchte der Angeklagte den Kindergarten und anschließend die Grundschule, wo er die 4. Klasse wiederholte. Sodann wechselte er auf eine Hauptschule, die er mit 16 Jahren ohne Abschluss verließ.
Seine frühere Ehefrau, die er im Jahr 2005 heiratete, lernte der Angeklagte im Jahr 2004 im Internet kennen. Mit dieser hat der Angeklagte vier Kinder im Alter von zum Zeitpunkt der Verhandlung vom 16.12.2022 00, 00 und 00 und 00 Jahren. Der 00-Jährige Sohn besucht den Kindergarten, die übrigen Kinder die Schule. Der 00-jährige Sohn besucht aufgrund einer Autismus-Spektrums-Störung eine Förderschule. Zwischenzeitlich besuchte er auch eine Regelschule, die er jedoch wieder verließ und auf die Förderschule wechselte.
Der Angeklagte besuchte ab dem Jahr 2007 die Volkshochschule, holte seinen Hauptschulabschluss nach und begann anschließend eine Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker, die er im Jahr 2011 erfolgreich abschloss. Anschließend arbeitete er in verschiedenen Kfz-Betrieben und begann im Jahr 2019 eine Umschulung zum Wagenmeister, die er jedoch nicht erfolgreich beendete. In der Folgezeit arbeitete der Angeklagte zwei Jahre lang als Elektriker sowie ein Jahr lang als Automechaniker bei X.. Zudem arbeitete er im Objektschutz als Sicherheitsposten. Von seiner Ehefrau erfolgte zwischenzeitlich eine Trennung und ein Jahr später die Scheidung. Kontakt zu seiner Familie bestand sodann nicht mehr. Der Angeklagte zog vor 1,5 Jahren in den Libanon. Dort lernte er seine neue Frau kennen und heiratete sie. Ein Familiennachzug nach Deutschland ist insoweit beabsichtigt. Der Angeklagte bewohnt mittlerweile eine eigene Wohnung und arbeitet als Helfer im Bereich Aufzugtechnik/Montage. Der Arbeitsvertrag ist derzeit befristet bis zum 16.03.2026. Danach ist eine unbefristete Anstellung geplant. Der Angeklagte verdient derzeit 2.200 € netto. Er hat sich um einen Therapieplatz bemüht und befindet sich auf Platz 9 der Warteliste der Beratungsstelle „Q.“. Es besteht Kontakt zu seinen Kindern, die bei der früheren Ehefrau wohnen. Die jüngeren Kinder übernachten vier bis fünf Mal im Monat bei dem Angeklagten. Der Angeklagte ist die Bezugsperson für den autistischen Sohn und unterstützt diesen besonders.
Vorstrafen
Der Angeklagte ist bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
Am 29.11.1999 verurteilte ihn das Amtsgericht Essen, rechtskräftig seit dem 07.12.1999, wegen gefährlicher Körperverletzung, verhängte gegen ihn zwei Freizeit-Jugendarreste und erlegte ihm die Erbringung von Arbeitsleistungen auf. Wegen der Zuwiderhandlung gegen Auflagen wurde zudem ein zweiwöchiger Jugendarrest festgesetzt.
Am 22.09.2000 verurteilte ihn das Amtsgericht Essen, rechtskräftig seit dem 30.09.2000, wegen Diebstahls in zwei Fällen, Beförderungserschleichung in drei Fällen und Sachbeschädigung und verhängte unter Einbeziehung der Entscheidung vom 29.11.1999 einen Jugendarrest von drei Wochen.
Am 13.10.2000 verurteilte ihn das Amtsgericht Essen, rechtskräftig seit dem 21.10.2000, wegen gemeinschaftlichen Diebstahls und verhängte gegen ihn unter Einbeziehung der Entscheidungen vom 29.11.1999 und 22.09.2000 einen Jugendarrest von vier Wochen.
Am 15.03.2001 verurteilte ihn das Amtsgericht Essen, rechtskräftig seit dem 23.03.2001, wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten. Die Vollstreckung der Jugendstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Am 04.01.2002 verurteilte ihn das Amtsgericht Essen wegen gemeinschaftlichen Computerbetruges und unerlaubten Besitzes von Haschisch unter Einbeziehung der Entscheidung vom 15.03.2001, rechtskräftig seit dem 06.03.2002, zu einer Jugendstrafe von zehn Monaten ohne Bewährung. Mit Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 19.11.2002 wurde die Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt.
Am 05.11.2003 verurteilte ihn das Amtsgericht Essen wegen Meineides unter Einbeziehung der Entscheidungen vom 15.03.2001 und 04.01.2022, rechtskräftig seit dem 05.11.2003, zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten und setzte die Vollstreckung der Jugendstrafe zur Bewährung aus. Nach Verlängerung der Bewährungszeit bis zum 04.11.2006 wurde diese mit Wirkung vom 22.01.2007 erlassen.
Am 24.11.2004 verurteilte ihn das Amtsgericht Essen, rechtskräftig seit dem 11.12.2004, wegen unerlaubten Erwerbes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu 10,00 EUR.
Am 31.07.2012 verurteilte ihn das Amtsgericht Essen, rechtskräftig seit dem 23.08.2012, wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu 20,00 EUR.
Am 01.03.2016 verurteilte ihn das Amtsgericht Essen, rechtskräftig seit dem 24.03.2016, erneut wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu 20,00 EUR.
III. Feststellungen zur Sache
Im Umfang der Aufhebung war von der Kammer neu zu verhandeln und zu entscheiden, soweit das Verfahren nicht zwischenzeitlich eingestellt wurde. Das Landgericht Essen hat mit Urteil vom 16.12.2022 folgende Feststellungen getroffen, die für die nunmehr zu erkennende Kammer durch Beschluss des Bundesgerichtshofs binden geworden sind:
„6.
Wenig später rief der Angeklagte erneut in der Filiale an. Die Zeugin U. gab der Zeugin A. den Hörer, woraufhin der Angeklagte äußerte: "Du wirst sehen A. ich mache dich fertig. Ich werd dich ficken".
[…]
9. und 10.
Anfang März des Jahres 2021 nahm der Angeklagte über K. mit seinem Account F. Kontakt zu der am 00.00.0000 geborene Zeugin B. auf. Die Zeugin teilte dem Angeklagten bereits zu Beginn der Unterhaltung mit, dass sie erst 13 Jahre alt sei. Der Angeklagte gab sich auch hier bewusst wahrheitswidrig als junger Mann im Alter von 18 bis 20 Jahren aus.
Einige Tage später kam es zu einem Treffen zwischen dem Angeklagten und der Zeugin. Der Angeklagte holte die Zeugin mit einem schwarzen Pkw Mercedes ab und fuhr mit ihr in ein Parkhaus des Supermarktes L. in der Nähe der Wohnung der Zeugin in N.. Er parkte den PKW im Untergeschoss des Parkhauses und begab sich zu der Zeugin auf die Rücksitzbank. Nach einiger Zeit zog er der Zeugin das Shirt aus und massierte ihre Brüste. Die Zeugin äußerte, dass sie dies nicht wolle, der Angeklagte fuhr jedoch unbeirrt für einige Zeit weiter fort, obwohl ihm aufgrund der Äußerung der Zeugin bewusst war, dass diese damit nicht einverstanden war. Dabei griff er auch in die Hose der Zeugin, wo er ihr Gesäß und ihren Vaginalbereich berührte, bevor er dann von ihr abließ.
Nach dem Treffen brach die Zeugin den Kontakt zu dem Angeklagten zunächst ab.
Im Mai des Jahres 2021 nahmen die Zeugin und der Angeklagte den Kontakt jedoch wieder auf. Nachdem der Angeklagte sich für sein Verhalten im März entschuldigt hatte, willigte die Zeugin zu einem weiteren Treffen ein.
An einem nicht mehr näher bestimmbaren Tag im Mai 2021 holte der Angeklagte die Zeugin am Hauptbahnhof in Z. mit einem Pkw der Marke Fiat ab. Er fuhr sodann zu einem etwa 10 Minuten entfernten Feldweg und parkte dort. Nach einiger Zeit begab er sich erneut zu der Zeugin auf die Rücksitzbank und küsste diese. Sodann fasste er unter ihrem Shirt an ihre Brüste. Er zog der Zeugin die Hose bis zu den Knien herunter und öffnete seine Hose. Er legte sich sodann auf die Zeugin und drückte seinen Penis gegen den Vaginalbereich der Zeugin, ohne vaginal in sie einzudringen. Nunmehr wurde es der Zeugin zu viel und sie drückte den Angeklagten von sich weg, wobei sie ihn laut aufforderte, aufzuhören. Der Angeklagte ließ daraufhin von der Zeugin ab und brachte sie zu der nächst gelegenen U-Bahn-Haltestelle.“
IV.
Darüber hinaus hat die Kammer folgende Feststellungen zur Sache hinsichtlich der Tat zu Ziffer 2 der Anklageschrift vom 25.08.2022 getroffen:
An einem nicht mehr näher bestimmbaren Samstag im Februar oder März des Jahres 2021 telefonierte die am 00.00.0000 geborene Zeugin T. gemeinsam mit ihrer Freundin, der am 00.00.0000 geborenen Zeugin P., mitten in der Nacht via K. mit dem Angeklagten. Der Angeklagte, der das Alter von T. kannte, äußerte hierbei wahrheitswidrig, dass er 20 Jahre alt sei. Die Zeuginnen teilten ihm mit, dass sie 12 Jahre alt seien. Im Verlaufe des Gesprächs forderte der Angeklagte die Zeuginnen auf, sich zu küssen. Dieser Aufforderung kamen die Zeuginnen nach und küssten sich gegenseitig auf den Mund. Anschließend forderte der Angeklagte beide Zeuginnen zu einem Zungenkuss auf, was diese jedoch ablehnten.
V. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf der glaubhaften Einlassung des Angeklagten. Die Einlassung des Angeklagten wird hinsichtlich der Bemühungen um einen Therapieplatz bestätigt durch die Verlesung des Schreibens der Y. vom 14.04.2025, aus dem sich ergibt, dass der Angeklagte sich hinsichtlich eines Therapieplatzes an diese gewandt hat und dort seit längerer Zeit auf Platz 9 der Warteliste befindet, ihm derzeit jedoch noch kein regelmäßiger Therapieplatz angeboten werden kann. Die Feststellungen zu seinen Vorstrafen hat die Kammer aufgrund des in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszuges vom 09.12.2024 getroffen.
Die Feststellungen zur Sache beruhen auf dem Geständnis des Angeklagten, der die Taten umfassend einräumte. Die Kammer hat keinen Anlass, an dem Geständnis des Angeklagten zu zweifeln. Dieses wird gestützt durch die Angaben des Zeugen M. im Rahmen der Hauptverhandlung, der die Zeugin T. vernommen hat. Ergänzend hat die Kammer das entsprechende Vernehmungsprotokoll in der Hauptverhandlung verlesen.
In der polizeilichen Vernehmung vom 12.08.2021 schildert die Zeugin T. den Sachverhalt wie festgestellt. Sie gab an, an einem Samstag im Februar oder März bei ihrer Freundin gewesen zu sein. Diese habe mit einem Typen über K. geschrieben. Dieser habe angegeben, dass er 20 sei. Die Zeuginnen T. und P. hätten gesagt, dass sie zwölf seien. Er habe gewollt, dass sie sich küssten. Dies hätten sie dann getan. Sie hätten ihn über S. auch sehen können. Das Telefonat habe 90 Minuten gedauert. Es sei mitten in der Nacht gewesen. Der Angeklagte habe pervers reagiert und positive Sachen gesagt. Dann habe er sie aufgefordert, Zungenküsse zu machen. Dies hätten sie jedoch nicht getan.
VI. Rechtliche Beurteilung
Hinsichtlich der Tat zu IV. hat sich der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern gem. §§ 176 Abs. 4 Nr. 3 a) in der Fassung vom 30.11.2020 (mit Wirkung vom 01.01.2021 bis 30.06.2021) strafbar gemacht, indem er die zwölfjährige Zeugin T. und die dreizehnjährige P. im Februar / März 2021 via K. aufforderte, einander Zungenküsse zu geben. Indem der Angeklagte mittels K. die Zeuginnen hierzu aufforderte, wirkte er mittels Informations- und Telekommunikationstechnologie, was auch die Verwendung von Videotelefonie einschließt, auf diese ein, um sie dazu zu bringen, sexuelle Handlungen an der jeweils anderen als dritter Person vorzunehmen. Einwirken bezeichnet das zur Kenntnisbringen der Gedankeninhalte an das Kind im Sinne einer tiefergehenden Einflussnahme psychischer Art (BGH, Beschluss v. 22.01.2015 - 3 StR 490/14; BGH, Urteil v. 22.10.2014 - 2 StR 509/13; BGH, Beschluss vom 22.06. 2010 - 3 StR 177/10; BGHSt 29, 29, 30f.; BGH NStZ 1991, 485; NJW 1976, 1984). Dies beinhaltet eine gewisse Hartnäckigkeit. Als Mittel kommen wiederholtes Drängen, Überreden, Versprechungen, Wecken von Neugier, Einsatz der Autorität, Täuschung, Einschüchterung, Drohung oder auch Gewaltanwendung in Betracht (BGH, Beschluss vom 07.04. 2005 - 2 StR 524/04 zum Einwirken in § 180b StGB a.F.; zur Heranziehung der Rspr. zu § 180b StGB BT-Drs 15/350, 17). Umfasst sein kann auch die Einflussnahme auf die Psyche eines Kindes zur Förderung nicht altersgerechter (sexueller) Handlungen (vgl. in ähnlichem Fall BGH, Beschl. v. 14.6.2018 - 3 StR 180/18). Im vorliegenden Fall erklärte der Angeklagte den Zeuginnen gegenüber wahrheitswidrig, er sei 20 Jahre alt. Hierdurch verringerte er scheinbar den Altersunterschied zu den Zeuginnen erheblich. Hinzu kommt, dass das Telefonat mitten in der Nacht stattfand, mithin gerade zu einer Zeit, in der Eltern oder andere Erwachsene, die Tat verhindern könnten, nicht anwesend oder ohne Weiteres eingriffsbereit sind. Hierdurch steigt auch die Hemmschwelle, sich an eben jene Erwachsene zu wenden und es verringert sich das Risiko einer Entdeckung. Zudem forderte der Angeklagte die Zeuginnen nachdem sie sich in diesem Umfeld auf seine Aufforderung hin bereits geküsst hatte, zur Steigerung dieser Handlungen auf, indem er verlangte, dass die Zeuginnen einander Zungenküsse gaben. Hierdurch nahm er zunehmend Einfluss auf die Zeuginnen, um sie zu sexuellen Handlungen zu bewegen. Die Aufforderung zu Zungenküssen überschreitet auch die Erheblichkeitsschwelle des § 184h Nr. 1 StGB. Der Eintritt des gewünschten Erfolgs ist hierbei keine tatbestandliche Voraussetzung.
VII. Strafzumessung
1.
Die Strafzumessung hinsichtlich der Taten zu Ziffer 6., 9. und 10. der Anklageschrift vom 25.08.2022 hat das Landgericht Essen mit Urteil vom 16.12.2022 in Bezug auf die Einzelstrafen, die durch Beschluss des Bundesgerichtshofs für die erkennende Kammer bindend geworden sind, wie folgt vorgenommen:
„V.
Strafzumessung
Bei der Strafzumessung ist die Kammer gemäß den Grundsätzen der §§ 46 ff. StGB von der Schuld des Angeklagten ausgegangen und hat die Wirkungen, die von der Strafe für ihr zukünftiges Leben in der Gesellschaft zu erwarten sind, berücksichtigt. Im Einzelnen hat sie sich von folgenden Erwägungen leiten lassen:
„4.
Bei der Bemessung der auf die unter II. 6. festgestellte Tat entfallenden Einzelstrafen stand der Kammer zunächst der Strafrahmen gemäß § 241 Abs. 1 StGB von Geldstrafe bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe zur Verfügung.
Auch hier hat die Kammer zugunsten des Angeklagten insbesondere seine geständige Einlassung und zu seinen Lasten seine Vorstrafen berücksichtigt. Unter erneuter umfassender Berücksichtigung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer für die Tat II. 6 ebenfalls eine Geldstrafe von
90 Tagessätzen zu je 10,00 EUR
für tat- und schuldangemessen erachtet.
4.
Bei der Bemessung der auf die unter II. 9. und 10. festgestellten zwei Taten entfallenden Einzelstrafen stand der Kammer jeweils der Strafrahmen gemäß § 176 Abs. 1 StGB in der vom 01.01.2021 bis 30.06.2021 geltenden Fassung von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zur Verfügung. Hinsichtlich der Tat zu II. 9. bestimmt § 176 Abs. 1 StGB gegenüber § 177 Abs. 1 StGB die schwerere Strafe, da die Höchststrafe nach § 176 Abs. 1 StGB bei zehn Jahren und nach § 177 Abs. 1 StGB bei fünf Jahren liegt, § 52 Abs. 2 StGB.
Im Rahmen der Strafzumessung hat die Kammer bei beiden Taten berücksichtigt, dass sich der Angeklagte geständig eingelassen hat und dadurch den Geschädigten eine belastende Aussage erspart und die Beweisaufnahme deutlich verkürzt hat. Die Kammer hat zudem berücksichtigt, dass der Angeklagte zwar nicht unerheblich, aber nicht einschlägig vorbestraft ist. Strafmildernd hat die Kammer in beiden Fällen das mit dreizehn Jahren bereits fortgeschrittene Kindesalter der Geschädigten berücksichtigt.
Hinsichtlich der Tat zu II. 9. hat die Kammer strafschärfend die tateinheitliche Verwirklichung des sexuellen Übergriffs nach § 177 Abs. 1 StGB berücksichtigt.
Bei der Tat zu II. 10. hat die Kammer strafschärfend das nicht unerhebliche Gewicht der sexuellen Handlung berücksichtigt. Der Angeklagte hat seine Hose und die Hose der Geschädigten soweit herunter gezogen, dass er seinen nackten Penis gegen den Vaginalbereich der Geschädigten drückte. Es handelt sich insoweit um eine sexuelle Handlung im Grenzbereich zu einer mit einem Eindringen verbundenen, beischlafähnlichen sexuellen Handlung.
Unter erneuter umfassender Berücksichtigung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer
für die Tat zu II. 9.
eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten,
für die Tat zu II. 10.
eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten,
für tat- und schuldangemessen erachtet.“
2.
Bei der Bemessung der auf die unter IV. festgestellten Tat entfallenden Einzelstrafe stand der Kammer der Strafrahmen des § 176 Abs. 4 Nr. 3 a) StGB in der vom 01.01.2021 bis 30.06.2021 geltenden Fassung von Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zur Verfügung.
Im Rahmen der Strafzumessung hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte sich geständig eingelassen hat. Dadurch konnte den Geschädigten eine belastende Aussage erspart werden und die Beweisaufnahme deutlich verkürzt werden. Die Kammer hat zudem berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht unerheblich, aber nicht einschlägig vorbestraft ist. Sie hat zudem strafmildernd berücksichtigt, dass die Aufforderung, einander zu küssen mit Zunge zu küssen, im unteren Bereich möglicher sexueller Handlungen anzusiedeln ist. Strafmildernd hat die Kammer auch hier in beiden Fällen das mit zwölf bzw. dreizehn Jahren bereits fortgeschrittene Kindesalter der Geschädigten berücksichtigt, sowie den Umstand, dass die Tat bereits vier Jahre zurückliegt. Strafschärfend hat die Kammer berücksichtigt, dass es nicht nur ein, sondern zwei Tatopfer gibt.
Unter erneuter umfassender Berücksichtigung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer für die Tat IV. eine Freiheitsstrafe von
vier Monaten
für tat- und schuldangemessen erachtet.
Die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe war im vorliegenden Fall gem. § 47 Abs. 2 S. 1 StGB unerlässlich. Droht das Gesetz - wie im Falle des § 176 Abs. 4 Nr. 3 a) StGB in der vom 01.01.2021 bis 30.06.2021 - keine Geldstrafe an und kommt eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder darüber nicht in Betracht, so verhängt das Gericht eine Geldstrafe, wenn nicht die Verhängung einer Freiheitsstrafe aufgrund besonderer Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich ist. Im vorliegenden Fall hebt sich die konkrete Tat aus dem Durchschnitt üblicherweise abzuurteilender Fälle insoweit heraus, als dass der Angeklagte sich gezielt über K. an die Zeuginnen wandte, durch die Täuschung über sein Alter eine diesbezüglich größere Nähe dem der Zeuginnen schuf und dass Videotelefonat mitten in der Nacht stattfand, gerade zu einem Zeitpunkt, indem Eltern oder andere Erwachsene, die Tat verhindern könnten, nicht anwesend oder ohne Weiteres eingriffsbereit sind. Die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe war vor diesem Hintergrund unter Berücksichtigung aller vorgenannter Umstände und unter erneuter Gesamtwürdigung der Tat und der Person des Täters, insbesondere der zeitlich eng zusammenhängenden Folge mehrerer Missbrauchsdelikte, sowohl zur Einwirkung auf den Täter als auch zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich.
3.
Aus den gebildeten Einzelfreiheitsstrafen hat die Kammer unter nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gemäß §§ 53, 54 Abs. 1 S. 2 StGB durch angemessene Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe von einem Jahr und zehn Monaten Freiheitsstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren und drei Monaten
gebildet. Im Vordergrund stand dabei für die Kammer nicht die Summe der Einzelstrafen, sondern vielmehr die Gesamtwürdigung der Person des Angeklagten, die Anzahl sowie das Ausmaß der begangenen Taten, ihr Verhältnis zueinander sowie das Gesamtstrafübel für den Angeklagten. Die Kammer hat dabei insbesondere berücksichtigt, dass die Taten (mit Ausnahme der Bedrohung) ihrer Art nach ähnlich gelagert waren, sich jedoch in der Intensität steigerten. Insoweit hat die Kammer jedoch nicht verkannt, dass die Hemmschwelle nach der ersten Tat regelmäßig abnimmt. Strafschärfend war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte mehrfach gezielt und nicht nur bei Gelegenheit über K. zu verschiedenen Kindern Kontakt aufnahm, um diese zu sexuellen Handlungen zu bewegen.
VIII. Kosten
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465 Abs. 1 StPO, soweit die Kosten der Staatskasse nicht schon durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21.11.2023, Az. 4 StR 72/23, Bl. 178 ff. d.A., auferlegt worden sind. Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Revisionsverfahrens als Verfahrenskosten zur Last, da sich für ihn die Zurückverweisung der Sache nur als vorläufiger Erfolg dargestellt hat. Im Rahmen der abschließenden Sachentscheidung, die für den Erfolg des Revisionsverfahrens maßgeblich ist (vgl. Meyer-Goßner / Schmitt, Strafprozessordnung, 66. Aufl., 2023, § 473 Rn. 7), ist es für den Angeklagten nahezu bei der gleichen Verurteilung geblieben. Einen Teilerfolg hat der Angeklagte damit lediglich geringfügig und vorübergehend erzielt. Im Übrigen ist es nahezu bei der Gesamtfreiheitsstrafe geblieben, die der vorherigen entspricht. Es ist daher nicht unbillig, dem Angeklagten die Kosten insgesamt aufzuerlegen.