Rechtsprechung / Landgericht Flensburg

Landgericht Flensburg Urteil vom 13.07.2025 – 5 O 5/22

ECLI:DE:LGFLENS:2025:0713.5O5.22.00

Orientierungssatz

1. Im Rahmen eines Schadensersatzanspruches wegen Körper- oder Gesundheitsverletzung sind grundsätzlich auch die Aufwendungen zu ersetzen, die dadurch entstehen, dass der Verletzte von nahen Angehörigen im Krankenhaus besucht wird. So werden etwa die mit solchen Krankenhausbesuchen verbundenen Fahrtkosten wegen der durch die Krankenbesuche bewirkten Förderung des Heilerfolgs den zu ersetzenden Heilungskosten zugerechnet. Im Übrigen erstreckt sich der Ersatzanspruch des Geschädigten auf sämtliche Aufwendungen, die er nach den Umständen des Falles als notwendig ansehen durfte.(Rn.35) (Rn.36)

2. Für die Bemessung der Höhe eines Schmerzensgeldes sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen die wesentlichen Kriterien. Auch der Grad des Verschuldens des Schädigers hat in die Bemessung einzufließen.(Rn.39)

3. Ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Ersatzpflicht für immaterielle Zukunftsschäden kann auch dann gegeben sein, wenn der Schmerzensgeldanspruch bereits für gerechtfertigt erklärt worden ist, aber die Möglichkeit des Eintritts weiterer Verletzungsfolgen besteht. Bereits diese Möglichkeit von weiteren Schäden reicht für das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse grundsätzlich aus (Anschluss BGH, Urteil vom 20. März 2001 - VI ZR 325/99).(Rn.41)

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.734,71 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.06.2022 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche, künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Vorfall vom 10.08.2021 am Strand von W… a… F… zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialleistungsträger oder andere Dritte übergehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 22.734,71 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung eines in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld (mindestens 20.000 €), Schadensersatz in Höhe von 1.734,71 € und Feststellung der Ersatzpflicht für sämtliche künftige materielle und immaterielle Schäden in Anspruch. Sie stützt ihre Forderungen darauf, der Beklagte habe sie am 10.08.2021 am Strand von W... auf F... verletzt.

2

Die zum Zeitpunkt des Vorfalls 82-jährige Klägerin verbrachte gemeinsam mit ihrem Ehemann, dem Zeugen H... P..., im August des Jahres 2021 ihren Sommerurlaub in W... auf F.... Am 10.08.2021 um die Mittagszeit hielten sich die Klägerin und ihr Ehemann gemeinsam mit einem befreundeten Ehepaar, den Zeugen R... und W... W... am Strand von W... auf F... auf. Die Klägerin saß im Bereich vor ihrem Strandkorb auf einem Klappstuhl. Hinter den Strandkörben spielte der Beklagte mit seinem Sohn, dem Zeugen F... U... - wie auch schon in den Tagen zuvor - Volleyball. Als der Ball auf die Klägerin zurollte, hob diese den Ball auf. Der Beklagte kam auf sie zugelaufen, um den Ball an sich zu nehmen. Das weitere Geschehen ist zwischen den Parteien streitig. Jedenfalls fiel die Beklagte rückwärts in den Sand und schrie vor Schmerzen. Der Zeuge P... kam daraufhin auf den Beklagten zu und schlug ihn mit der Faust auf die Lippe, sodass diese leicht blutete. Als der Beklagte daraufhin dem Zeugen P... hinterher lief, bat dieser ihn nicht zu schlagen, er habe nur seine Frau verteidigen wollen. Der Beklagte ließ daraufhin von dem Zeugen P... ab.

3

Der Zeuge W... rief den Rettungsdienst sowie die Polizei. Vom Strand aus wurde die Klägerin mit dem Rettungswagen in das Krankenhaus in W... auf F... gefahren. Im Klinikum N… in N… wurde eine vordere Beckenringfraktur rechts diagnostiziert.

4

Die Klägerin behauptet, der Beklagten habe mit dem Volleyballspiel am Strand gegen die allgemeine Rücksichtspflicht gemäß § 4 Abs. 1 der Satzung der Stadt W... auf F... über die Einschränkung des Gemeingebrauchs am Meeresstrand verstoßen. Der Beklagte sei von ihr und ihren Begleitern bereits einen Tag zuvor gebeten worden, mit dem Ball woanders hinzugehen oder das Ballspiel in unmittelbarer Nähe einzustellen.

5

Nach dem Aufheben des Balles sei der Beklagte auf sie zugelaufen gekommen, habe ihr den Ball aus den Händen gerissen und ihr mit voller Absicht den Ball in das Gesicht geschlagen. Dann habe der Beklagte sie an den Ellenbogen genommen, sie hochgehoben und in den Sand geworfen.

6

Vom Krankenhaus in W... auf F... sei sie mit dem Hubschrauber in das Klinikum N... gebracht worden. Sie habe aufgrund der erlittenen Beckenringfraktur nur mit stärksten Schmerzen an der Bettkante mobilisiert werden können. Neben der Beckenringfraktur habe sie mehrere Hämatome am Körper erlitten. Der Gang mit oder ohne Hilfsmittel sei nicht möglich gewesen. Sie habe vielfältige Hilfe in den Bereichen der Körperpflege, des An- und Auskleidens, beim Waschen, bei Toilettengängen und bei der Mobilisation benötigt. Sie habe eine - inzwischen nicht mehr vorhandene - Urindranginkontinenz erlitten. Im Krankenhaus habe sie zunächst einen Rollstuhl benutzen müssen. Sie habe einen Rollator, einen Duschhocker mit Armlehne und eine Greifzange verordnet bekommen. Auch zum Entlassungszeitpunkt am 28.08.2021 habe sie sich lediglich am Rollator fortbewegen können. Sie habe dann zunächst einige wenige Tage zu Hause verbracht und sei weiterhin auf die Benutzung des Gehwagens angewiesen gewesen. In der Zeit vom 13.09.2021 bis 03.10.2021 habe sie an einer Rehabilitationsmaßnahme in G… teilgenommen. Auch dort sei sie weiterhin nur unter Zuhilfenahme eines Rollators mobil gewesen.

7

Mit Wirkung seit 01.09.2021 sei bei ihr Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe 2 festgestellt worden, diese bestehe auch weiterhin. Die Klägerin sei nicht in der Lage, ihren Alltag ohne fremde Hilfe zu bewerkstelligen. Sie leide noch heute unter dem Ereignis und werde auch in Zukunft noch weiter darunter leiden müssen.

8

Die Verletzungen rechtfertigten mindestens ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 €. Zu berücksichtigen sei, dass der Beklagte sie nicht lediglich fahrlässig, sondern vorsätzlich gar absichtlich geschädigt habe. Die Klägerin sei dem Beklagten in körperlicher Hinsicht unterlegen gewesen und dieser habe sie vollkommen unvermittelt und grundlos auf schwere Art und Weise angegriffen. Er habe auch keinerlei Reue gezeigt und jegliche Haftung von sich gewiesen.

9

Aufgrund des noch nicht abgeschlossenen Heilungsprozesses sei nicht absehbar, ob dieser irgendwann vollständig abgeschlossen sein werde, sodass auch Interesse an der Feststellung der Einstandspflicht des Beklagten für zukünftige Schäden bestehe.

10

Infolge der Körperverletzung sei ihr ein Gesamtschaden in Höhe von 1.734,71 € entstanden und zwar in Form von Fahrtkosten des Ehemannes für Besuche im Krankenhaus in N... (insgesamt 97,60 €), Kosten für den Kauf eines - vorn zu öffnenden - Nachthemdes in Höhe von 69,95 €, Kosten für den Kauf eines Duschstuhls, eines Rollators, einer Greifhilfe sowie Unterarmstützen in Höhe von 220,96 €, Fahrtkosten für die Abholung aus dem Klinikum N... in Höhe von 70,50 €, Zuzahlung für den Krankenhausaufenthalt in Höhe von 190,00 €, Fahrtkosten für die Besuche des Ehemannes während der Reha in Höhe von 60,00 €, Kosten für den jeweiligen Eigenanteil für Krankentransport und Hubschrauber in Höhe von 20,00 €, Kosten für eine Zuzahlung für Anwendungen während der Reha im Kurzentrum P…, einer Praxis für Krankengymnastik, in Höhe von 2 x 24,45 € sowie für die Zuzahlung für das Reha-Zentrum in Höhe von 90 €. Daneben verlangt die Klägerin die Erstattung der anteiligen Miete für die von ihr nicht nutzbare Ferienwohnung in der Zeit vom 10.08.2021 bis 22.08.2022 in Höhe von 923,00 € sowie für den angemieteten Strandkorb in Höhe von 33,80 €. Hinsichtlich der vorgelegten ärztlichen Atteste, Röntgenbilder, Entlassungsberichte und Pflegegutachten wird Bezug genommen auf Blatt 11-26 der Akte; hinsichtlich der vorgelegten Belege betreffend die Aufwendungen wird Bezug genommen auf Blatt 67-87 der Akte.

11

Die Klägerin beantragt,

12

1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.734,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

13

2. den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtsfähigkeit zu zahlen,

14

3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche, die den Betrag gemäß Klageantrag zu Ziffer 1 und 2 übersteigenden Schäden, die aus dem Vorfall vom 10.08.2021 am Strand von W... auf F... zukünftig entstehen, zu ersetzen soweit sie nicht auf Sozialleistungsträger oder andere Dritte übergehen.

15

Der Beklagte beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Der Beklagte behauptet, dass das Volleyballspiel am Strand ausweislich der Satzung der Stadt W... auf F... über die Einschränkung des Gemeingebrauchs am Meeresstrand - insoweit wird Bezug genommen auf Blatt 55-56 der Akte - nicht verboten gewesen sei. Eine Aufforderung, das Spiel zu unterlassen, sei nicht erfolgt.

18

Als der Ball neben der Klägerin gelegen habe, habe diese den Ball aufgegriffen und sich umwenden wollen. Was die Klägerin damit gewollt habe, sei ihm nicht bekannt gewesen. Die Klägerin habe den ihr nicht gehörenden Ball festgehalten. Seiner Meinung nach habe sie den Ball nicht zurückgeben wollen. Er sei auf die Klägerin zugekommen und habe den Ball an sich genommen. Aufgrund einer vorherigen Äußerung der Klägerin, wonach sie den Ball zerstören habe wollen, habe er sich gesorgt, dass diese den Ball seines Sohnes zerstören wolle. Um das Eigentum seines Sohnes zu schützen, habe er den Ball an sich genommen. Er habe dabei von oben und unten um den Ball gegriffen, so dass er die Klägerin nicht berührt habe. Dabei habe die Klägerin das Gleichgewicht verloren. Er habe ihr weder den Ball ins Gesicht geworfen, noch habe er sie an den Ellenbogen hochgehoben und in den Sand geworfen. Die Klägerin sei aufgrund des aus ihren Händen genommenen Balls durch ihre eigene Bewegung umgefallen und unglücklich gestürzt. Der Beklagte habe selbst die gesamte Zeit den Ball in den Händen gehalten, sodass er die Klägerin auch gar nicht hätte hochheben können. Für ihn selbst sei nicht vorhersehbar gewesen, dass die Klägerin hinfallen würde, sobald er den Ball an sich nehmen würde.

19

Hinsichtlich der Verletzungsfolgen werde angezweifelt, ob die Einschränkungen im Bewegungsapparat allein auf den Sturz zurückzuführen seien. Insbesondere die Urindrang-Inkontinenz müsse nicht unbedingt in Zusammenhang mit der Verletzung stehen. Gleiches gelte für die Obstipationsprobleme. Die weiteren beschriebenen Einschränkungen seien eher Einschränkungen aufgrund des Alters, nicht jedoch aufgrund des Sturzes.

20

Hinsichtlich der Schadenspositionen seien die Schäden, die beim Ehemann der Klägerin angefallen seien, nicht mit der Klage der Klägerin geltend zu machen. Die Besuche sowie die damit entstandenen Kosten sowie die Kosten für die Abholung und die Erforderlichkeit der Abholung würden bestritten, ebenso die Erforderlichkeit des Kaufs des Nachthemdes sowie der Hilfsmittel. Die Nichtnutzbarkeit von Ferienwohnung und Strandkorb falle nicht in den Schutzbereich eines möglichen Schadensersatzanspruchs wegen einer Körperverletzung. Außerdem habe der Ehemann die Ferienwohnung und den Strandkorb noch nutzen können. Ebenso würden die Krankenhausaufenthalte in N... sowie in G… und die dafür geltend gemachten Kosten in Abrede gestellt, gleiches gelte für die Zuzahlungen zu den Transporten und Hilfsmitteln.

21

Das Schmerzensgeld sei zu hoch angesetzt, da die angeführten vergleichbaren Fälle sich auf weitaus höhere Schäden als bei der Klägerin beziehen.

22

Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des jeweiligen behaupteten Hergangs des Vorfalls sowie des jeweiligen Vortrages zu den Schadenspositionen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze sowie die beigefügten Anlagen.

23

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen H... P..., R... und W... W..., R... S... und F... U.... Wegen des Inhalts der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.06.2033 (Blatt 174-188 R der Akte). Ferner wurde die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Flensburg Aktenzeichen 112 Js 22358/21 beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Entscheidungsgründe

24

Die Klage ist überwiegend begründet.

25

Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 €, ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 1.734,71 € sowie ein Anspruch auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige materielle und immaterielle Schäden gemäß §§ 823 Abs. 1, 249, 253 Abs. 2 BGB zu.

26

Der Beklagte hat die Klägerin am 10.08.2021 gegen Mittag am Strand in W... auf F... dadurch verletzt, dass er bei der Wegnahme des von der Klägerin in den Händen gehaltenen Balles diese nach hinten gestoßen hat, wodurch die Klägerin in den Sand fiel und dabei eine vordere Beckenringfraktur rechts erlitt.

27

Dieses Beweisergebnis folgt aus den glaubhaften Aussagen der vernommenen Zeugen R... und W... W... sowie des Zeugen S.... Diese haben jeweils bestätigt, dass der Beklagte mit hoher Geschwindigkeit auf die Klägerin zugelaufen ist und sie beim Entreißen des von ihr gehaltenen Balles nach hinten gestoßen hat, wodurch sie nach hinten in den Sand fiel und sich verletzte. Die Zeugen schilderten das Geschehen übereinstimmend, ohne dass Widersprüche aufgetreten sind und mit zahlreichen, detaillierten Einzelheiten, so dass das Gericht davon überzeugt ist, dass diese Schilderungen jeweils das Geschehen richtig wiedergeben. So hat der Zeuge W... W... angegeben, dass der Beklagte „angestürmt“ sei und sie „zurückgeschmissen“ habe. Er sei nicht so gewesen das die Klägerin lediglich das Gleichgewicht verloren habe, weil der Beklagte ihr den Ball aus der Hand genommen habe. Er habe sie beim Abnehmen des Balles „nach hinten gestoßen“. „Durch das schnelle Anrennen habe er sie umgerannt“, sie habe sich nicht selbst bewegt. Auch die Zeugin R... W... hat angegeben, dass der Beklagte angelaufen gekommen sei, der Klägerin den Ball habe entreißen wollen und sie nach hinten gestoßen habe. Sie sei „gut einen Meter weit geflogen“. Er habe sie mit dem Ball in der Hand nach hinten gestoßen, seine Hände seien auch am Ball gewesen. Nach den Angaben des Zeugen S... sei der Beklagte mit einer gewissen Geschwindigkeit auf sie zugerannt, habe ihr den Ball entrissen und sie dabei „angestoßen“ bzw. „angerempelt“. Sie habe wohl auch nicht abbremsen können und dann sei sie nach hinten „weggestürzt“ bzw. „umgefallen“. Es haben sich keine Widersprüche im Vergleich mit den Angaben der Zeugen gegenüber der Polizei ergeben. So hat der Zeuge W... gegenüber der Polizei ausweislich des Vermerks Blatt 7 der Ermittlungsakte angegeben, dass der Beklagte forsch und frontal auf die Klägerin zugelaufen sei und den Ball ebenfalls mit beiden Händen ergriffen habe, er habe sie dabei „regelrecht umgerannt“. Es könne auch sein, dass er in Richtung des Gesichts geschlagen bzw. die Klägerin im Gesicht mit dem Ball getroffen habe. Der Zeuge S... hat gegenüber der Polizei (Blatt 40 der Ermittlungsakte) angegeben, dass der Beklagte mit einer rasanten Geschwindigkeit angekommen sei, der Frau dem Ball entrissen und sie „umgerempelt“ habe. Es liegen zudem keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Zeugen mit der Klägerin in einem besonderen Vertrauensverhältnis stehen und sich dadurch eventuell hinsichtlich ihrer Aussagen hätten beeinflussen lassen. Der Zeuge S... war ein Urlauber am Strand und hielt sich in dem Strandkorb neben den Eheleuten W... auf. Eine Bekanntschaft zur Klägerin oder den Eheleuten W... bestand nicht. Der Zeuge P... hat insoweit angegeben, dass der Zeuge S... nach dem ganzen Geschehen auf ihn zugekommen sei und sich als Zeuge angeboten habe, weiter habe man aber nicht miteinander gesprochen. Soweit der Zeuge S... durch das Volleyballspiel „genervt“ war, geht die Kammer davon aus, dass dies seine Angaben hinsichtlich ihrer Glaubhaftigkeit nicht beeinflusst hat, da er diesen Umstand völlig offen eingeräumt hat. Der Zeuge hat insoweit nachvollziehbar geschildert, dass das Ballspiel zum Zeitpunkt des Vorfalls bereits über eine Stunde angedauert habe, es sei „schon nervig“ gewesen. Der Ball sei öfter an ihren Strandkorb geprallt und „auch mal drübergeflogen“. Der Beklagte habe den Ball dann immer geholt und sei „dabei auch ziemlich schnell immer bei seiner Tochter und seinem Schwiegersohn lang gelaufen“, womit ausweislich seiner Angaben gegenüber der Polizei gemeint war, dass der Beklagte ohne Rücksicht über die Decke seiner Tochter und seines Schwiegersohnes gesprungen sei. Er habe selbst irgendwann gedacht, jetzt müsse er bald mal etwas sagen, wozu es dann aber aufgrund des Vorfalls nicht mehr gekommen sei. Das Ehepaar W... verbrachte zwar nach eigenen Angaben schon mehrfach den Urlaub zur gleichen Zeit wie die Klägerin und ihr Ehemann in W... auf F.... Man wohnte in getrennten Mietwohnungen im selben Haus und verbrachte auch Zeit am Strand miteinander. Darüber hinausgehender Kontakt insbesondere nach dem Vorfall bestand jedoch nicht. Insoweit hat die Zeugin W... angegeben, dass man zwar hinterher mit dem Ehemann der Klägerin telefoniert habe, da man habe wissen wollen, wie es ausgegangen sei. Weitergehender Kontakt habe aber nicht bestanden, was im Übrigen auch der Zeuge H... P... bestätigt hat.

28

Auch die Klägerin und der Zeuge P... haben den Geschehensablauf ähnlich, allerdings mit Abweichungen hinsichtlich der eigentlichen Verletzungshandlung geschildert, was aber nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben insgesamt spricht. Soweit in der Klageschrift angegeben worden ist, der Ball habe die Klägerin zunächst am Kopf getroffen, hat sie selbst erklärt, dass dies nicht richtig sei, der Ball sei angerollt gekommen, was mit den Angaben der Zeugen übereinstimmt. Soweit die Klägerin und der Zeuge P... abweichend von den Angaben der oben genannten Zeugen angegeben haben, dass der Beklagte der Klägerin den Ball ins Gesicht geschlagen, sie an den Ellenbogen hochgehoben und in den Sand geworfen habe, geht das Gericht zwar davon aus, dass der Beklagte durch das Greifen nach dem Ball und das unmittelbar danach folgende Anstoßen der Klägerin mit dem Ball entweder mit seinen Händen oder mit dem Ball die Klägerin im Gesicht getroffen hat. Hierfür spricht, dass ausweislich des Vermerks der Polizeibeamtin Ingwersen (Blatt 5 der Ermittlungsakte) bei der Klägerin im Bereich der Nase und des rechten Wangenknochens deutliche Rötungen zu sehen gewesen seien und die Klägerin glaubhaft angegeben hat, sie habe solche Angst um ihre Zähne gehabt, weil „der Ball auch so hart“ gewesen sei. Auch der Zeuge P... hat angegeben, dass der Beklagten „mit seiner Faust in ihr Gesicht gekommen sei“. Hingegen geht das Gericht nicht davon aus, dass der Beklagte die Klägerin an den Ellbogen hochgehoben und nach hinten geworfen hat, sondern dass er die Klägerin mit dem Ball nach hinten gestoßen hat. Möglicherweise haben die Klägerin und durch spätere Gespräche zwischen den Eheleuten auch der Zeuge P... durch das Stoßen mit dem Ball, den die Klägerin selbst noch in den Händen hielt, so dass es durchaus auch zu einer Berührung im Bereich der Arme bzw. Ellenbogen gekommen sein kann, angenommen, dass der Beklagte sie hochgehoben und nach hinten geworfen hat. Sämtliche Zeugen haben angegeben, dass es ein ganz kurzer Geschehensablauf war, „dass es so schnell gegangen“ sei und es „nur ein kurzer Moment“ gewesen sei. Falsche Wahrnehmungen und/oder falsche Erinnerungen könne dabei durchaus auftreten und sprechen nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Klägerin und des Zeugen P... im Übrigen. Zudem haben die Klägerin und der Zeuge P... gegenüber dem Polizeibeamten W… unmittelbar nach dem Geschehen angegeben, dass der Beklagte sie geschubst habe, wodurch sie gefallen sei. Ein Hochheben an den Ellenbogen wurde nicht erwähnt.

29

Soweit der Beklagte dieses Geschehen in Abrede stellt und lediglich angibt, er habe der Klägerin den Ball lediglich aus den Händen genommen und sie sei hingefallen, war dem nicht zu folgen. Zweifel bestehen hinsichtlich der Glaubhaftigkeit seiner Angaben bereits deshalb, weil erhebliche Abweichungen zwischen den früheren Angaben gegenüber der Polizei und den Angaben in der Beweisaufnahme aufgetreten sind. Nach dem Vermerk des Polizeibeamten W... (Blatt 10-11 der Ermittlungsakte) hat der Beklagte angegeben, dass die Klägerin mit dem Rücken zu ihm gestanden und den Ball festgehalten habe. Er habe dann die Klägerin mit beiden Arm umgriffen und sodann nach dem Ball gegriffen. Da die Klägerin diesen jedoch weiter festgehalten habe, habe er den Ball nach oben über den Kopf der Klägerin hinweg bewegt und hierbei möglicherweise unbeabsichtigt das Gesicht getroffen. Die Klägerin habe dann überraschend das Gleichgewicht verloren und sei nach vorne übergefallen. In seiner eigenen Schilderung gegenüber der Polizei (Blatt 58 der Ermittlungsakte) habe er den Ball „ruckartig zu sich gezogen“, worauf die Klägerin, die in einer Rückwärtsbewegung Richtung Meer gewesen sei, das Gleichgewicht verloren habe. In seiner persönlichen Anhörung hat der Beklagte dann ähnlich seiner eigenen Aussage gegenüber der Polizei den Vorfall geschildert, allerdings angegeben, den Ball lediglich festgehalten und „zu sich gezogen“ zu haben. Auch auf Vorhalt seiner eigenen Aussage gegenüber der Polizei, wonach das „ruckartig“ geschehen sein soll, hat er angegeben, den Ball „zu sich gezogen“ zu haben. Aufgrund der Widersprüchlichkeit der eigenen Angaben und des Umstandes, dass der Beklagte versucht hat, das Entreißen des Balles zu bagatellisieren und zu beschönigen und insbesondere im Hinblick auf die übereinstimmenden Angaben der Zeugen R... und W... W... sowie S..., waren die Angaben des Beklagten nicht glaubhaft. Daran änderte es auch nichts, dass - wie der Beklagte selbst hervorgehoben hat - er nach dem Schlag seitens des Zeugen P... ruhig geblieben sei und die Beherrschung behalten habe.

30

Auch die Angaben des Zeugen F... U... überzeugen nicht. Er hat zunächst angegeben, sein Vater habe „den Ball genommen“ und die Klägerin sei dann hingefallen. Erst auf Nachfrage hat er angegeben, sie sei gefallen, weil sie den Ball noch festgehalten habe, als sein Vater den Ball „zu sich genommen“ habe. Auf Vorhalt seiner eigenen Angaben gegenüber der Polizei, wonach das ganze „ruckartig“ geschehen sein soll, erklärte der Zeuge zunächst, dass der Vater „halt den Ball zu sich gezogen“ habe. Erst auf nochmaligen Vorhalt räumte er sodann ein, dass das „schon ruckartig“ gewesen sei. Auch insoweit drängt sich der Eindruck auf, dass der Vorgang verharmlost und beschönigt wird. Zweifel bestehen insbesondere auch aufgrund der von dem Zeugen angegebenen örtlichen Situation. Hiernach soll sich der Vorfall im Bereich zwischen dem in einer Reihe stehenden Strandkorb der Klägerin und den rechts daneben befindlichen Strandkorb ereignet haben. Insoweit wird Bezug genommen auf die von dem Zeugen angefertigte Skizze auf Blatt 188 R der Akte. Wäre dies tatsächlich so gewesen, hätte weder die Zeugin R... W... noch der Zeuge S... den Vorfall so genau beobachten können, da diese sich jeweils weiter links in ihren eigenen Strandkörben befanden und die Sicht der Zeugin W... durch den Strandkorb der Klägerin und die Sicht des Zeugen S... durch die Strandkörbe der Klägerin und der Zeugin W... verdeckt gewesen wäre. Das Gericht hat aber wie bereits oben ausgeführt keinerlei Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen W... und S....

31

Soweit der Beklagte angegeben hat, er habe aufgrund einer vorherigen Äußerung der Klägerin angenommen, die Klägerin wolle den Ball kaputtmachen und sich damit auf ein Notwehrrecht nach § 227 BGB berufen will, lagen die Voraussetzungen hierfür jedenfalls nicht vor. Es mag sein, dass es zuvor einen Wortwechsel zwischen dem Beklagten und der Klägerin gegeben hat. Die Klägerin konnte sich hieran zwar nicht mehr erinnern. Insoweit hat allerdings die Zeugin W... glaubhaft angegeben, dass die Klägerin schon vorher was zu dem Beklagten gesagt habe. Zum einen soll die Klägerin ihn darauf hingewiesen haben, dass Volleyballspiel nicht erlaubt sei, woraufhin der Beklagte sinngemäß geantwortet habe, „wer solle ihm das denn hier verbieten“. Die Klägerin habe auch einmal gesagt, „ich schmeiß den Ball gleich ins Wasser“, woraufhin der Beklagte geantwortet habe, dass „sie sich das nicht wagen solle“. Hingegen hat die Zeugin entgegen der Aussage des Zeugen F... U... nicht bestätigt, dass die Klägerin damit gedroht habe, den Ball kaputt zu machen oder gar zu zerstechen, so dass das Gericht diese Behauptung des Beklagten nicht für erwiesen erachtet.

32

Selbst wenn der Beklagte aufgrund des von der Zeugin W... geschilderten Wortwechsels davon ausgegangen sein sollte, dass die Klägerin beabsichtigte, mit dem Ball wegzulaufen, um diesen kaputt zu machen, wäre seine Verteidigungshandlung, die Klägerin mit dem Ball nach hinten zu stoßen und den Ball an sich zu reißen, jedenfalls nicht erforderlich im Sinne des §§ 227 BGB gewesen. Welche Verteidigung zur Abwehr eines rechtswidrigen, gegenwärtigen Angriffs erforderlich ist, richtet sich nach der objektiven Sachlage. Der Angegriffene muss das am wenigsten schädliche oder gefährliche Mittel zur Abwehr einsetzen, wobei er ungefährliche Maßnahmen nur dann bevorzugen muss, wenn eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr mit Sicherheit zu erwarten ist. Gegenüber der 82-jährigen Klägerin, der der Beklagte körperlich weitaus überlegen war, wäre eine solche körperliche Handlung jedenfalls nicht erforderlich gewesen. Der Beklagte hätte die Klägerin zunächst zur Rückgabe des Balles auffordern müssen, insbesondere da ein Zerstechen des Balles oder ein sonstiges Beschädigen nicht unmittelbar bevorstand. Selbst wenn die Klägerin mit dem Ball weggelaufen wäre, hätte der Beklagte sie mühelos einholen und - ggf. mit Nachdruck - zur Rückgabe auffordern können. Es kann dahin stehen, ob aus Sicht des Beklagten ein ruckartiges Wegreißen des Balles möglicherweise noch als erforderlich angesehen werden könnte, das Zurückstoßen der Klägerin war jedenfalls keine erforderliche Verteidigungshandlung im Sinne der Vorschrift.

33

Ein Mitverschulden vermag das Gericht auf Seiten der Klägerin nicht zu erkennen. Das Gericht hat nicht festgestellt, dass die Klägerin den Ball nicht zurückgeben und beschädigen oder gar zerstechen wollte. Soweit sie nach Aussage der Zeugin W... geäußert hat, den Ball beim nächsten mal ins Wasser werfen zu wollen, bleibt offen, ob diese Äußerung seitens der Klägerin ernst gemeint war und sie die Ankündigung in die Tat umsetzen wollte. Die Klägerin hat dies in Abrede gestellt. Selbst dies unterstellt, wäre die Aussage der Klägerin wiederum lediglich - eine berechtigte - Reaktion auf das rücksichtslose Ballspielen des Beklagten. Neben der Klägerin hat zumindest eine weitere Person das Ballspiel am Strand beanstandet. Der Zeuge F... U... hat insoweit angegeben, dass man schon von anderen Personen angesprochen worden sei. Man sei „angemotzt“ worden, das Ballspiel sei zu laut und sie sollten zum Volleyballfeld gehen. Dies sei öfters geschehen. Man habe sich aber nichts dabei gedacht, zumal „das ja auch nicht höflich gesagt“ worden sei. Man habe gedacht, es störe nicht. Dies ist im Hinblick auf die geschilderten - wiederholten - Hinweise durch eine andere Person am Strand sowie den zweimaligen Hinweis der Klägerin nicht nachvollziehbar. Aufgrund dieser Äußerungen war klar, dass das Ballspiel die anderen Personen am Strand stört. Gleichwohl wurde das Ballspiel ohne Rücksicht darauf fortgesetzt. Dies ergibt sich auch aus den oben bereits dargelegten Äußerungen des Zeugen S... sowie der Aussage der Zeugin W..., die angegeben hat, dass „es“ (das Volleyballspielen) schon aufgefallen sei, insbesondere wenn der Ball dann von hinten gegen den Strandkorb gefallen sei; an dem Tag sei es „extrem“ gewesen.

34

Der Beklagte ist damit der Klägerin gemäß §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB zum Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens verpflichtet, da er durch den Stoß erhebliche Verletzungen der Klägerin verursacht und verschuldet hat. Es steht außer Zweifel, dass der vorsätzlich ausgeführte Stoß ursächlich dafür war, dass die Klägerin nach hinten gestürzt ist und sich verletzt hat.

35

Hinsichtlich der geltend gemachten Schadenspositionen ist das Gericht davon überzeugt, dass diese der Klägerin entstanden sind, dass diese erforderlich waren und dementsprechend von dem Beklagten zu erstatten sind. Die Fahrtkosten für die Besuche des Ehemannes im Krankenhaus in N... sind durch die vorgelegten Belege teilweise nachgewiesen. Im Übrigen hat der Zeuge P... glaubhaft bestätigt, dass er die Klägerin im Krankenhaus mehrfach besucht hat. Die hierfür geltend gemachten Fahrtkosten für Besuche am 11.08.2021, 12.08.2021 und 16.08.2021 in Höhe von jeweils 9,20 € Fährkosten für die Fahrt von W... auf F... nach D… und zurück (Bl. 68, 70 d.A.) sind dementsprechend zu erstatten. Auch die Taxikosten erachtet das Gericht für angemessen. Der Zeuge P... hat insoweit angegeben, dass er mit dem Taxi gefahren sei, da er sich dort überhaupt nicht ausgekannt habe. Dementsprechend sind auch die Taxikosten in Höhe von 2 x 35,00 € (Bl. 69 d.A.) zu erstatten. Nach gefestigter Rechtsprechung sind im Rahmen des Schadensersatzanspruches wegen Körper- oder Gesundheitsverletzung grundsätzlich auch die Aufwendungen zu ersetzen, die dadurch entstehen, dass der Verletzte von nahen Angehörigen im Krankenhaus besucht wird. Das gilt etwa für die mit solchen Krankenhausbesuchen verbundenen Fahrtkosten. Derartige Aufwendungen werden aufgrund wertender Betrachtung wegen der durch die Krankenbesuche naher Angehöriger bewirkten Förderung des Heilerfolgs den zu ersetzenden Heilungskosten zugerechnet (Grüneberg, 82. Aufl., § 249, Rn. 9 m.w.N.)

36

Den Kauf eines Nachthemdes in Höhe von 69,95 € hält das Gericht ebenfalls für erforderlich und auch ausreichend belegt (Bl. 71 d.A.). Der Zeuge P... bestätigt, dass er für die Klägerin ein Nachthemd gekauft habe. Dieses habe vorne offen sein müssen, was auch die Klägerin bestätigt hat. Sie habe Lymphdrainage bekommen und dafür sei es erforderlich gewesen dass man das Nachthemd vorne aufmachen können, damit „die da ran kommen“. Auch die Aufwendungen für Zuzahlungen für den Kauf eines Duschstuhles (10,00 €), eines Rollators (200,96 €) einer Greifhilfe (5,00 €) und Unterarmstützen (5,00 €) sind aufgrund der Ausführungen der Klägerin hinsichtlich ihrer Einschränkungen nach dem Vorfall, die auch der Zeuge P... bestätigt hat und die auch durch die vorgelegten ärztlichen Berichte Bestätigung finden, erforderlich gewesen und durch die vorgelegten Quittungen (Bl. 72-75 d.A.) ausreichend belegt. Hinsichtlich des Rollators war auch der Aufschlag für eine bessere Ausstattung in Höhe von 194,00 € zu erstatten. Die Klägerin hat insoweit glaubhaft angegeben, dass man ihr vor Ort zu einer besseren Qualität geraten habe, weil sie den Rollator auch noch für zu Hause brauchen werde, was dann auch tatsächlich der Fall gewesen sei; sie benutze den Rollator bis heute. Der Ersatzanspruch des Geschädigten erstreckt sich auf Aufwendungen, soweit er diese nach den Umständen des Falles als notwendig ansehen durfte. Dies war hier unter Berücksichtigung der Angaben der Klägerin der Fall.

37

Erstattungsfähig sind auch die Kosten für die Abholung der Klägerin aus dem Klinikum N... in Höhe von insgesamt 70,50 €, die Kosten für Zuzahlungen für den Krankenhausaufenthalt in N... in Höhe von 190,00 €, die Fahrtkosten für die Besuche des Ehemanns der Klägerin in der Reha-Klinik in G... in Höhe von 60,00 €, die Kosten für den jeweiligen Eigenanteil für den Krankentransport mit dem Rettungswagen und den Hubschrauber in Höhe von jeweils 10 €, die Zuzahlungen für Anwendungen im Kurzentrum P… während des Aufenthaltes in der Reha-Klinik in G... in Höhe von 2 x 24,45 € sowie die Zuzahlung für die Reha-Klinik G... in Höhe von 90,00 €. Sämtliche Aufwendungen waren erforderlich und sind durch die vorgelegten Belege (Bl. 77-82, 86-87) bzw. hinsichtlich der Fahrtkosten durch die Angaben der Klägerin und des Zeugen P... ausreichend nachgewiesen.

38

Auch die infolge der Verletzungen entgangene Möglichkeit der Nutzung der Ferienwohnung in Höhe von 923,00 € sowie die Kosten für die vergeblich aufgewendete Miete für den Strandkorb in Höhe von 33,80 € sind zu erstatten (Grüneberg, 82. Aufl., § 249, Rn. 69). Insoweit hat die Klägerin nur ihren Anteil an der gesamten Miete für Ferienunterkunft und Strandkorb geltend gemacht, sodass die weitere Nutzungsmöglichkeit durch den Ehemann der Klägerin nach dem Vorfall am 10.08.2021 der Erstattungspflicht nicht entgegensteht. Auch diese Kosten sind durch die vorgelegten Belege (Blatt 83-84 der Akte) ausreichend nachgewiesen.

39

Die Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz immaterieller Schäden folgt aus § 253 Abs. 2 BGB. Das Schmerzensgeld verfolgt vordringlich das Ziel, dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden zu verschaffen, die nicht vermögensrechtlicher Art sind (Ausgleichsfunktion). Für die Bemessung der Schmerzensgeldhöhe sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen die wesentlichen Kriterien. Als objektivierbare Umstände besitzen vor allem die Art der Verletzungen, Art und Dauer der Behandlungen sowie die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ein besonderes Gewicht. Hierbei zählen das Entstehen von Dauerschäden, psychischen Beeinträchtigungen und seelisch bedingten Folgeschäden zu den maßgeblichen Faktoren. Darüber hinaus sind die speziellen Auswirkungen des Schadensereignisses auf die konkrete Lebenssituation des Betroffenen zu berücksichtigen. So können beruflichen Folgen der Verletzung und ihre Auswirkungen auf die Freizeitgestaltung des Geschädigten Faktoren bei der Bestimmung des Schmerzensgeldes sein. Hierbei kommt es nicht zuletzt auch auf das Alter des Geschädigten an; denn ein und dieselbe Beeinträchtigung wird nicht in jedem Lebensalter gleich gravierend empfunden. Auch der Grad des Verschuldens des Schädigers fließt in die Bemessung des Schmerzensgeldes ein. So mindert ein leichtes Verschulden das Schmerzensgeld, ein grobes erhöht es (Grüneberg, 82. Aufl., § 253 Rn. 4 ff. m.w.N.).

40

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat das Gericht primär das sich aus den glaubhaften Schilderungen der Klägerin und des Zeugen P... sowie den ärztlichen Berichten vom 28.08.2021 und 20.09.2021 ergebende Verletzungsbild und den notwendigen Behandlungsverlauf gewürdigt. Hiernach hat die Klägerin eine vordere Beckenringsfraktur rechts erlitten, worauf hin sie zur Schmerzmedikation und Mobilisierung stationär aufgenommen worden ist. Die - vor dem Vorfall unbelastete und uneingeschränkt mobile - Klägerin war anfänglich nur unter stärksten Schmerzen an die Bettkante mobilisiert, Gang mit und ohne Hilfsmitteln war nicht möglich. Die Klägerin benötigte vielfältigste Hilfe in den Bereich der Körperpflege des An- und Auskleidens, bei Toilettengängen und bei der Mobilisation. Im Rahmen der stationären Behandlung konnten kontinuierlich Fortschritte erzielt werden und eine gewisse Selbständigkeit erlangt werden. Zum Zeitpunkt der Entlassung war das Gehen am Rollator über kurze Strecken möglich, die Schmerzbelastung war reduziert und in den Bereichen Körperpflege, An- und Auskleiden, Toilettengänge etc. war nur noch teilweise Hilfestellung nötig. Durch die im Anschluss durchgeführte Reha-Behandlung besserte sich die Selbsthilfefähigkeit und die Mobilität zunehmend. Die Klägerin konnte längere Strecken am Rollator zurücklegen, Treppen steigen und war in den Bereichen Körperpflege, Toilettengänge, An- und Auskleiden weitgehend selbstständig. Auch die Schmerzbelastung ging weiter zurück. Das Gericht geht zudem davon aus, dass die Klägerin eine vorübergehende Urindranginkontinenz infolge des Vorfalls am 10.08.2021 erlitten hat. Die Klägerin hat glaubhaft angegeben, dass sie zuvor nicht an Inkontinenzproblemen gelitten hat. Sie gab zudem an, dass diese Inkontinenz hauptsächlich auf dem langen Liegen im nassen Badeanzug im Anschluss an den Vorfall beruht hat. Dies findet Bestätigung durch den ärztlichen Bericht der Reha-Klinik G..., wonach ein diagnostizierte Harnwegsinfekt im Verlauf mit Antibiotika behandelt worden ist. Die Klägerin hat zudem selbst angegeben, dass die Inkontinenz nach 4 Wochen nicht mehr bestanden hat. Zur berücksichtigen war weiter, dass mit Wirkung ab dem 01.09.2021 Pflegebedürftigkeit mit dem Pflegegrad 2 festgestellt worden ist und diese mit weiteren Bescheid vom 13.05.2022 auch weiterhin festgestellt wird. Damit korrespondierend hat die Klägerin glaubhaft angegeben, dass sie weiterhin unter Einschränkungen infolge des Vorfalls und des erlittenen Beckenbruchs leidet. Sie habe jetzt immer noch Beschwerden und könne nur eingeschränkt Treppen gehen. Sie habe zudem weiterhin Schmerzen und sei auf die Unterstützung durch ihren Mann und ihre Kinder angewiesen. Neben der erforderlichen Krankenhausbehandlung, der anschließenden Reha-Maßnahme, den damit verbundenen jeweiligen Beeinträchtigungen und Schmerzen, den Dauerfolgen einschließlich der dauerhaft verbliebenen Schmerzbelastung war auch das fortgeschrittene Alter der Klägerin zu berücksichtigen. Hiernach hält das Gericht unter Berücksichtigung der bislang zu ähnlichen Verletzungsbildern veröffentlichten Rechtsprechung (LG Potsdam, Urteil vom 05.10.2018, 6 O 476/17- juris; LG Verden, Urteil vom 23.08.2019, 8 O 264/17- juris; LG Braunschweig, Urteil vom 02.07.1998, 10 O 10/95 - juris; OLG Hamm, Urteil vom 15.12.1999, 13 U 116/99 - juris) sowie unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände und des Verschuldens des Beklagten ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 € für angemessen.

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Der Feststellungsantrag, gerichtet auf die Feststellung der Ersatzpflicht künftiger materieller und etwaiger immaterieller Schäden ist zulässig und begründet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, NJW 2001, 3414) ist ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Ersatzpflicht für immaterielle Zukunftsschäden auch dann gegeben, wenn der Schmerzensgeldanspruch bereits für gerechtfertigt erklärt worden ist, aber die Möglichkeit des Eintritts weiterer Verletzungsfolgen besteht. Zwar ist wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Schmerzensgelds, der eine ganzheitliche Betrachtung und Bemessung gebietet (vgl. BGHZ 128, 117 = NJW 1995, 781), die künftige Entwicklung des Schadensbilds in die Bemessung des Schmerzensgelds miteinzubeziehen und abschließend abzugelten. Dieser Grundsatz schließt jedoch für den Streitfall ein Interesse der Klägerin an der Feststellung der Ersatzpflicht auch für etwaige künftige immaterielle Schäden nicht aus. Lässt sich eine Aussage darüber, ob zukünftig noch Spätfolgen aus dem streitgegenständlichen Ereignis auftreten können, nicht treffen, dann ist, solange der Eintritt derartiger Schäden nicht ausgeschlossen werden kann, die Möglichkeit von weiteren Schäden gegeben. Besteht diese Möglichkeit, so reicht dies für das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse grundsätzlich aus (vgl. BGH, NJW 2001, 3414). Dies ist hier der Fall.

42

Der Zinsanspruch folgt aus § 288 BGB wobei Rechtshängigkeit ausweislich der bei der Akte befindlichen Zustellungsurkunde am 17.06.2022 eingetreten ist.

43

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO.

44

Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 709 ZPO.

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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 3 ZPO und richtet sich nach dem geltend gemachten Schmerzensgeld zuzüglich Schadensersatzes. Der Feststellungsantrag wurde zusätzlich mit einem Wert von 1.000 € bemessen.