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BGH Urteil vom 20.03.2001 – VI ZR 325/99

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

ANERKENNTNISURTEIL

Verkündet am: 20. März 2001 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

ZPO § 256

Besteht die Möglichkeit des Eintritts weiterer Verletzungsfolgen, so kann ein rechtli-

ches Interesse an der Feststellung der Ersatzpflicht für immaterielle Zukunftsschä-

den auch dann gegeben sein, wenn der Schmerzensgeldanspruch dem Grunde

nach bereits für gerechtfertigt erklärt worden ist.

BGH, Urteil vom 20. März 2001 - VI ZR 325/99 - OLG Oldenburg LG Oldenburg

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 20. März 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter

Dr. Lepa, Dr. v. Gerlach, Dr. Greiner und Wellner

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden die Urteile des 6. Zivil-

senats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 3. September

1999 und des Landgerichts Oldenburg vom 9. April 1999 bezüg-

lich des Feststellungsausspruchs dahin abgeändert, daß die Ver-

pflichtung des Beklagten auch zum Ersatz aller immateriellen

Schäden festgestellt wird, die dem Kläger aus dem Unfall vom

30. Mai 1998 entstehen.

Der Beklagte hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten

seiner eigenen Revision und diejenigen der Revision des Klägers

zu tragen. Im übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Landge-

richt vorbehalten.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger nimmt den Beklagten, der eine krankengymnastische Praxis

betrieb, wegen eines schweren Unfalls in dessen Praxisräumen auf Schadens-

ersatz in Anspruch.

Am 30. Mai 1998 wurde der damals ca. 1 1/2 Jahre alte Kläger von sei-

ner Mutter zu einem Behandlungstermin beim Beklagten mitgenommen. Dort

mußte sich die Mutter für ca. 20 Minuten mit dem Rücken auf eine Liege mit

Kühlkissen legen, die durch Betätigung zweier in Kniehöhe angebrachter Elek-

trotaster auf und ab bewegt werden konnten.

Nachdem der Beklagte zunächst erklärt hatte, er werde sich für die Dau-

er der Behandlung um den Kläger kümmern, begab er sich wegen eines Tele-

fonats in einen Nebenraum und ließ den Kläger im Behandlungsraum zurück.

Dieser geriet bei dem Versuch, auf die Liege zu klettern, an den Taster, mit

dem man die Liege herunterfahren konnte, und wurde durch deren Abwärtsbe-

wegung mit dem Kopf zwischen Liege und Untergestell eingeklemmt. Dabei

erlitt er einen Schädelbruch. Der rechte Sehnerv wurde derart geschädigt, daß

der Kläger auf dem rechten Auge erblindete. Durch eine Hirnblutung kam es zu

einer dauerhaften Wesensveränderung.

Das Landgericht hat die auf Zahlung von Schmerzensgeld und Fest-

stellung der Ersatzpflicht für sämtliche künftigen materiellen und immateriellen

Schäden gerichtete Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die

Schmerzensgeldklage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt; außerdem

hat es festgestellt, daß der Beklagte dem Kläger alle materiellen Schäden aus

dem Unfall zu ersetzen habe. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen.

Der Senat hat die Revision des Beklagten nicht angenommen; diejenige

des Klägers hat er angenommen. Den danach noch streitigen Anspruch auf

Feststellung der Ersatzpflicht für immaterielle Zukunftsschäden hat der Be-

klagte in der mündlichen Verhandlung anerkannt.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat diesen Anspruch abgewiesen, weil es an dem

erforderlichen Feststellungsinteresse fehle. Es meint, ein Schmerzensgeld

könne grundsätzlich nicht in einen Betrag für die Vergangenheit und einen für

die Zukunft aufgeteilt werden. Es handele sich vielmehr um einen einheitlichen

Anspruch, bei dem über die zukünftige Entwicklung eine Prognose zu treffen

sei. Diese habe in den zu findenden Schmerzensgeldbetrag einzufließen. Ein

Feststellungsausspruch über zukünftige immaterielle Schäden komme daher

nur dann in Betracht, wenn die zukünftige gesundheitliche Entwicklung des

Geschädigten völlig ungewiß sei, so daß eine Prognose nicht möglich sei. Die-

se Voraussetzungen lägen hier nach dem Vortrag des Klägers nicht vor.

II.

Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.

1. Der Beklagte hat zwar den Feststellungsanspruch hinsichtlich der im-

materiellen Zukunftsschäden inzwischen anerkannt (§ 307 ZPO), was noch in

der Revisionsinstanz möglich ist (BGHZ 10, 333, 334). Das enthebt den Senat

jedoch nicht der Notwendigkeit, die prozessualen Voraussetzungen der Fest-

stellungsklage, nämlich das rechtliche Interesse gemäß § 256 ZPO, um das es

hier geht, zu prüfen, denn das Anerkenntnis erstreckt sich lediglich auf den

sachlich-rechtlichen Anspruch (BGHZ 10, 333, 335; Senatsurteil vom

12. Februar 1974 - VI ZR 187/72 - VersR 1974, 601, 602).

2. Dabei trifft es allerdings zu, daß wegen des Grundsatzes der Einheit-

lichkeit des Schmerzensgeldes, der eine ganzheitliche Betrachtung und Be-

messung gebietet (BGHZ 128, 117, 121 f; Senatsurteil vom 6. Dezember 1960

- VI ZR 73/60 - VersR 1961, 164, 165), die künftige Entwicklung des Scha-

densbildes in die Bemessung des Schmerzensgeldes miteinbezogen werden

muß. Das schließt zwar, wenn sich die künftige Entwicklung noch nicht über-

schauen läßt, die Möglichkeit eines Teilschmerzensgeldes unter Ausklamme-

rung in der Zukunft etwa noch auftretender Schäden nicht grundsätzlich aus

(Senatsurteile vom 16. Mai 1961 - VI ZR 112/60 - VersR 1961, 727, 728; vom

22. April 1975 - VI ZR 50/74 - VersR 1975, 852 zu IV; RG Warn Rspr. 1917

Nr. 99; 1935 Nr. 81). Eine solche nur teilweise Abgeltung des immateriellen

Schadens ist hier jedoch nicht beantragt und hat daher außer Betracht zu blei-

ben. Deshalb muß, wie das Berufungsgericht weiter mit Recht angenommen

hat, zum Zwecke einer einheitlichen Bemessung und Abgeltung eine Prognose

über die künftige Entwicklung getroffen werden, deren Ergebnis in die Festset-

zung des Schmerzensgeldbetrages einzufließen hat.

3. Diese Grundsätze schließen jedoch für den Streitfall ein Interesse des

Klägers an der Feststellung der Ersatzpflicht für immaterielle Schäden nicht

aus.

a) Läßt sich eine Aussage darüber, ob in der Zukunft noch Spätfolgen

der Unfallverletzungen auftreten können, nicht treffen, dann ist, solange der

Eintritt derartiger Schäden nicht ausgeschlossen werden kann, die Möglichkeit

von Spätschäden gegeben. Besteht aber die Möglichkeit eines weiteren Scha-

denseintritts, so reicht dies, wie der Senat erst kürzlich im Urteil vom

16. Januar 2001 entschieden hat, für das nach § 256 ZPO erforderliche Fest-

stellungsinteresse grundsätzlich aus (VI ZR 381/99 - zur Veröffentlichung be-

stimmt). Letzteres darf nur verneint werden, wenn aus der Sicht des Klägers

bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Scha-

dens wenigstens zu rechnen. Von der Möglichkeit derartiger Spätfolgen des

Unfalls kann jedenfalls nach dem Anerkenntnis des Beklagten ausgegangen

werden.

b) Das Feststellungsinteresse entfällt auch nicht deshalb, weil der

Schmerzensgeldanspruch des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt er-

klärt worden ist und in dem anschließenden Betragsverfahren ein umfassendes

Schmerzensgeld festgesetzt werden wird. Denn mit diesem Schmerzensgeld

werden lediglich alle bereits eingetretenen oder erkennbaren sowie alle objek-

tiv vorhersehbaren unfallbedingten Verletzungsfolgen abgegolten (Senatsurteil

vom 8. Juli 1980 - VI ZR 72/79 - VersR 1980, 975; vom 24. Mai 1988 - VI ZR

326/87 - VersR 1988, 929 f; vom 7. Februar 1995 - VI ZR 201/94 - VersR 1995,

471, 472; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1975 - III ZR 41/74 - VersR 1976,

440). Nicht erfaßt werden solche Verletzungsfolgen, die im Zeitpunkt der letz-

ten mündlichen Verhandlung noch nicht eingetreten und deren Eintritt objektiv

nicht vorhersehbar waren, d.h. mit denen nicht oder nicht ernstlich zu rechnen

war.

Der Kläger kann für den Fall, daß es in Zukunft beim Eintritt nicht vor-

hersehbarer Spätschäden zu einer Schmerzensgeldnachforderung kommt,

durchaus ein Interesse daran haben, schon jetzt in einem unfallnahen Zeit-

punkt eine rechtskräftige Entscheidung über den Haftungsgrund herbeizufüh-

ren, um diesen für die Zukunft dem Streit der Parteien zu entziehen (vgl. BGH,

Urteil vom 25. November 1977 - I ZR 30/76 - NJW 1978, 544). Ein solches An-

liegen muß als ein rechtliches Interesse im Sinne des § 256 ZPO für die Erhe-

bung einer Feststellungsklage in Bezug auf nicht vorhersehbare Verletzungs-

folgen anerkannt werden; dies auch im Hinblick auf die andernfalls in Betracht

kommende

Verjährung, so daß das Berufungsgericht dem Feststellungsantrag insoweit

auch aus diesem Grunde hätte stattgeben müssen.

Dr. Müller

Dr. Lepa

Dr. v. Gerlach

Dr. Greiner Wellner