Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main
Landgericht Frankfurt am Main Teilurteil vom 20.01.2012 – 2-10 O 197/11
ECLI:DE:LGFFM:2012:0120.2.10O197.11.0A
Verfahrensgang
nachgehend OLG Frankfurt, 9. Januar 2013, 23 U 46/12, Beschluss
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die Höhe der erhaltenen Provisionen, Rückvergütungen, „Kick-Backs“ und/oder sonstiger Zuwendungen, die die Beklagte im Zuge der Beratung des Abschlusses hinsichtlich der Beteiligung A GmbH & Co. KG mit der Anteilsnummer … zum Nennwert von 250.000,00 EUR nebst einem Agio in Höhe von 4.620,00 EUR, insgesamt also 254.620,00 EUR betreffend den Kläger erhalten hat.
Hinsichtlich des Feststellungsantrags wird die Klage abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 27.500,- Euro vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht einen Auskunftsanspruch im Zusammenhang mit einer Anlageberatung über Medienfonds gegen die Beklagte geltend.
Nach Beratung durch die Beklagte zeichnete der Kläger mit Zeichnungsschein vom 9. Oktober 2002 eine Beteiligung an dem Medienfonds A GmbH & Co. KG (Fonds-Nr. 142) in Höhe von 250.000,00 EUR zzgl. Agio in Höhe von 4.620,00 EUR. Der eigenfinanzierte Anteil des Klägers betrug 154.000,00 EUR, die vorgesehene Fremdfinanzierung betrug 96.000,00 EUR.
Der Kläger ist von Beruf … und hatte im Zeitpunkt der Investition noch keine Erfahrungen mit Medienfonds. Dem Erwerb ging ein telefonisches Beratungsgespräch am 8.10.2002 mit dem Berater, dem Bankdirektor Herrn B voraus. Bereits zuvor hatte Herr B dem Kläger die Kurzinformation, die als Anlage K 2, Bl. 31 f. d. A., vorgelegt wurde, übersendet. Am 9.10.2002 erfolgte sodann in der … des Klägers die Zeichnung. Über Provisionen, Rückvergütungen oder sonstige Zahlungen der Anlagegesellschaft an die Beklagte informierte der Berater B den Kläger nicht. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger Auskunft darüber, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Zahlungen an die Beklagte für die Vermittlung der Anlage des Klägers geflossen sind.
Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe der hier im Rahmen einer Stufenklage geltend gemachte Auskunftsanspruch zu, da er nur so das Bestehen eines Schadensersatzanspruches wegen erhaltener Rückvergütungen beurteilen könne. Der Anlageberater sei gemäß § 675 Abs. 1 BGB i. V. m. § 666 BGB verpflichtet, über die Ausführungen des ihm erteilten Auftrags Rechenschaft abzulegen. Dabei seien insbesondere auch solche Positionen aufzunehmen, die der Beauftragte aus der Geschäftsbesorgung erlangt habe. Hiervon erfasst seien insbesondere Vermittlungsprovisionen, die der Beauftragte von Dritten erhält, wenn solche Vorteile eine Willensbildung zum Nachteil des Auftraggebers befürchten lassen (BGH NJW 2001, 2476 ). Ein besonderes Interesse des Klägers an der Auskunftserteilung ergebe sich aufgrund eines Interessenkonflikts, da die Objektivität der Beratung nur beurteilt werden könne, wenn Provisionen bzw. Rückvergütungen bekannt seien.
Der Kläger beantragte nach teilweiser Klagerücknahme zuletzt,
1. die Beklagte wird verurteilt:
a) dem Kläger Auskunft zu erteilen über die Höhe der erhaltenen Provisionen, Rückvergütungen, „Kick-Backs“, kurz Zuwendungen jeglicher Art, die die Beklagte im Zuge der Beratung und des Abschlusses hinsichtlich der Beteiligung A GmbH & Co. KG mit der Anteilsnummer … zum Nennwert 250.000,00 EUR nebst einem Agio in Höhe von 5.620,00 EUR, insgesamt also 254.620,00 EUR, erhalten hat.
b) Erforderlichenfalls die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Angaben durch den zur Vertretung berechtigten Vorstand der Beklagten an Eides statt zu versichern.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der geschuldeten Auskunftserteilung in Verzug befindet.
Die Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, die Klage sei bereits unzulässig. Es bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis. Denn der Kläger benötige die Auskunft über das ob und die Höhe der an die Beklagte gezahlten Vertriebsprovisionen nicht, um seinen Schadensersatzanspruch der Höhe nach beziffern zu können. Auch darüber hinaus sei ein Rechtsschutzinteresse nicht ersichtlich. Rein vorsorglich weist die Beklagte auf ihre Rechtsauffassung hin, dass die Klage zudem auch unbegründet sei. Denn eine Auskunftspflicht treffe den Berater nur im Rahmen der Beratungssituation. Nach der Anlageentscheidung und nach der Zeichnung sei der Anleger nicht mehr beratungsbedürftig. Zudem macht die Beklagte geltend, der Vortrag des Klägers, die Beklagte habe Provisionen im Zusammenhang mit dem Vertrieb der streitgegenständlichen Anlage erhalten, sei rein spekulativ und beruhe lediglich auf Mutmaßungen. Die Beklagte ist der Auffassung, ein Anspruch auf Auskunftserteilung ergebe sich weder aus §§ 666, 675 BGB noch aus § 242 BGB. Insbesondere seien die Voraussetzungen des § 242 BGB nicht gegeben, da der Kläger sich nicht im Unklaren über den Umfang seines Leistungsbegehrens befindet, sondern im Ungewissen über die Frage sei, ob ein Anspruch aus Beratungspflichtverletzung überhaupt dem Grunde nach bestehe. Die Darlegungs- und Beweislast des Klägers für das Bestehen einer Pflichtverletzung im Schadensersatzprozess könne nicht auf die Beklagte abgewälzt werden, indem die Beklagte im Vorfeld eines Schadensersatzprozesses zur Auskunft über mögliche Beratungsfehler verpflichtet werde. Außerdem erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist – soweit sie nicht zurückgenommen wurde – hinsichtlich des geltend gemachten Auskunftsanspruches sowohl zulässig als auch begründet.
Zunächst besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für den hier geltend gemachten Auskunftsanspruch. Denn der Kläger begehrt hier zur Vorbereitung eines künftig gegebenenfalls zu führenden Schadensersatzprozesses Auskunft darüber, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Beklagte Provisionen aufgrund der Vermittlung der Anlage an den Kläger erhalten hat.
Insoweit liegt die Sache hier anders als in dem von der Beklagten vorgelegten Urteil der 21. Zivilkammer vom 12.8.2011, Az.: 2/21 O 143/10. Dort wurde die Auskunft auf derselben Stufe geltend gemacht wie die gleichzeitig anhängig gemachte Schadensersatzklage. In einem derartigen Fall dient die Auskunftserteilung nicht zur Vorbereitung einer späteren Schadensersatzklage. Im vorliegenden Fall wird hingegen isoliert zunächst die Auskunft geltend gemacht. Dies erfolgt gerade zur Vorbereitung eines eventuellen Schadensersatzprozesses, was zulässig ist (vgl. BGH, Urt. Vom 2.3.2000 – III ZR 65/99, zit. nach juris – zum Amtshaftungsanspruch). Dem Rechtsschutzbedürfnis steht dabei auch nicht entgegen, dass die Höhe eines etwaig geltend zu machenden Schadensersatzes bereits unabhängig von der begehrten Auskunft feststeht. Das Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich in der vorliegenden Konstellation daraus, dass dem Kläger gegebenenfalls Schadensersatzansprüche zustehen könnten, falls die Beklagte Zahlungen für die Vermittlung der Anlage erhalten hat. Eine – hier unzulässige – Verknüpfung im Sinne einer Stufenklage dergestalt, dass durch die Auskunft der Leistungsanspruch beziffert werden soll, wird hier klägerseits nicht, jedenfalls nicht ausweislich der gestellten Anträge, geltend gemacht.
Die Klage ist hinsichtlich des Auskunftsanspruches im zuletzt geltend gemachten Umfang auch begründet.
Der Kunde hat gegen den Anlageberater einen Anspruch auf Offenlegung von Zuwendungen, die dieser von Dritten im Zusammenhang mit dem Anlagegeschäft erhält, soweit es sich bei den Zuwendungen um aufklärungspflichtige Rückvergütungen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt (BGH, Beschluss vom 9.3.3011, Az.: XI ZR 191/10). Aufklärungspflichtige Rückvergütungen sind nach dieser Rechtsprechung regelmäßig umsatzabhängige Provisionen, die im Gegensatz zu Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Provisionen wie z. B. Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen gezahlt werden, so dass beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen kann, deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt, so dass der Anleger das besondere Interesse der beratenden Bank an einer Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen kann (BGH Beschluss vom 9.3.2011, Az.: XI ZR 191/10). Nach diesen Maßstäben kommt es vorliegend in Betracht, dass eine etwaige Zahlung, die die Beklagte von der Fondsgesellschaft erhalten hätte, als Rückvergütung zu qualifizieren wäre. Dabei ist der Vortrag des Klägers im vorliegenden Fall auch hinreichend konkret und hinreichend substantiiert. Der Prospekt enthält offen ausgewiesene Eigenkapitalvermittlungskosten, ohne dass die Beklagte konkret als Empfängerin von Zahlungen ausgewiesen wäre. Ein konkreterer Vortrag dazu, dass und in welcher Höhe die Beklagte etwaige Zahlungen erhalten hat, kann von dem Kläger, der keinen Einblick in die internen Verhältnisse zwischen der Fondsgesellschaft und der Beklagten hat, nicht erwartet werden. Auch besteht die Auskunftspflicht über derartige Zahlungen nicht lediglich in der Beratungssituation. Vielmehr muss gerade als Mittel zur Durchsetzung etwaiger Schadensersatzansprüche dem Kläger die Möglichkeit der Durchsetzung der Auskunftspflichten der Beklagten auch im Nachhinein noch zustehen. Richtig ist zwar, dass die Anlageentscheidung bereits getroffen worden ist. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass hierdurch die sich aus dem geschlossenen Beratungsvertrag ergebende Aufklärungspflicht über Rückvergütungen entfällt. Insbesondere entfällt nicht das Interesse des Kunden an einer derartigen Aufklärung. Vielmehr besteht die Auskunftspflicht gerade im Hinblick auf sich hieraus etwaig ergebende Schadensersatzansprüche auch noch im Nachhinein. Voraussetzung hierfür ist, dass der Kläger konkrete Umstände darlegt, die das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs für den Fall als naheliegend erscheinen lassen, dass tatsächlich Zahlungen geflossen sind. Diesen Anforderungen hat der Kläger vorliegend genügt.
Dieser Auskunftsanspruch ergibt sich daneben auch aus §§ 666, 675 BGB (LG Karlsruhe, BKR 2010, 523 ff. ; AG Heidelberg, BKR 2010, 525). Der Rechtsbeziehung zwischen den Parteien liegt ein Auftrag bzw. ein Geschäftsbesorgungsverhältnis zugrunde. Da der Beauftragte bzw. der Geschäftsbesorger Auskunft und Rechenschaftslegung schuldet, hat die Bank den Kunden über die mit der Geschäftsbeziehung zusammenhängenden Vorgänge zu unterrichten. Inhalt und Umfang der Auskunftspflicht bestimmen sich im Wesentlichen danach, was von dem Beauftragten bzw. dem Geschäftsbesorger nach Treu und Glauben erwartet werden kann (Fischer in Beck´scher Online-Kommentar, Stand: 1.3.2011, § 666 BGB, Rn. 6). Es sind hier – gerade im Hinblick auf das Interesse des Klägers an der etwaigen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen – keine Gründe dafür ersichtlich, dass der Erhalt von Rückvergütungen nach Treu und Glauben nicht zu den Umständen gehört, über die Auskunft zu erteilen ist.
Auch ist der Auskunftsanspruch nicht verjährt. Fällig wird der Auskunftsanspruch nach § 666 BGB erst mit dem Auskunftsverlangen. Auch der aus dem Anlageberatungsvertrag folgende Auskunftsanspruch, der zwar bereits bei der Beratung zu erfüllen gewesen wäre, ist nicht verjährt. Verjährungsbeginn setzt gemäß § 199 BGB Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände voraus. Kenntniserlangung ist jedoch erst im Jahr 2010 erfolgt. Mithin ist Verjährung nicht eingetreten.
Hinsichtlich des Feststellungsantrages ist die Klage mangels Vorliegens eines Feststellungsinteresses unzulässig.
Soweit der Kläger hier den Antrag auf Feststellung des Vorliegens von Verzug damit begründet, dass die Beklagte sich im Annahmeverzug befunden habe, ist dies nicht nachvollziehbar. Ein Feststellungsinteresse für das Vorliegen des Verzuges mit der Auskunftserteilung ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich.
Da es sich zwar nicht um eine Stufenklage hinsichtlich eines geltend zu machenden Schadensersatzanspruches handelt (, die hier mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 254 ZPO unzulässig wäre), aber ein Stufenverhältnis bezüglich der eidesstattlichen Versicherung vorliegt, war lediglich durch Teilurteil zu entscheiden, § 301 ZPO. Die Kostenentscheidung bleibt danach dem Schlussurteil vorbehalten.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.