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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 28.03.2012 – 3-08 O 174/11
ECLI:DE:LGFFM:2012:0328.3.08O174.11.00
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Wort-/Bildmarke "..." für die Dienstleistungen Schädlingsbekämpfung, Desinfektion und/oder Sonderreinigung auf ihren Geschäftspapieren, insbesondere auf Schreiben, Verträge und Rechnungen, verwendet und welcher Umsatz damit erreicht wurde.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Tatbestand
Der Kläger war Mitinhaber der am 19.06.2001 für die Klassen 37/44 (Schädlingsbekämpfung, Desinfektion) eingetragenen Wort-/Bildmarke "..." (Bl. 6/7 d. A.).
Der frühere Mitinhaber, ..., trat dem Kläger, der mittlerweile Alleininhaber der Marke ist, seine Ansprüche aus und im Zusammenhang mit der Marke an den Kläger ab.
Der Kläger ist Alleingesellschafter und Geschäftsführer der ... GmbH.
Die Beklagte firmierte in der Zeit vom 28.10.2003, Eintragung im HRA des Amtsgerichts Mannheim, bis zum 06.05.2004, Änderung der Firma im HRA des Amtsgerichts Mannheim, unter dem Namen ... GmbH & Co. KG.
Der Kläger beantragte am 18.03.2004 den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Beklagte, unter anderem mit dem Antrag, es zu unterlassen, das Zeichen und den Markennamen "..." zu benutzen. Der Kläger verwies insoweit auf die Anlagen K5 bis K10 in Bl. 13 - 20 d. Beiakte 2-03 O 166/04. Das Landgericht Frankfurt, 3 Zivilkammer, erließ am 22.03.2004 eine einstweilige Verfügung (Bl. 33 - 35 d. Beiakte 2-03 O 166/04) unter anderem mit folgendem Beschlusstenor,
der Beklagten wird gegenüber dem Kläger ........ untersagt, im geschäftlichen Verkehr die Wort-/Bildmarke "..." für die Dienstleistungen Schädlingsbekämpfung, Desinfektion und Sonderreinigung zu benutzen.
Nachdem das Landgericht Frankfurt die einstweilige Verfügung im Urteil vom 29.04.2004 (Bl. 158 - 168 d. Beiakte 2-03 O 166/04) bestätigt und die Beklagte im Berufungstermin am 07.10.2004 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat (Bl. 292 d. Beiakte), erklärten die Parteien die Hauptsache für erledigt.
Im Hauptsacheverfahren vor dem Landgericht Frankfurt - 2-03 O 454/04 - wurde die Beklagte zusammen mit einem Herrn ... gesamtschuldnerisch rechtskräftig verurteilt, dem Kläger allen Schaden zu erstatten, der ihm aus der Benutzung der Wort-/Bildmarke "..." für die Dienstleistungen Schädlingsbekämpfung, Desinfektion und Sonderreinigung im geschäftlichen Verkehr entstanden ist oder künftig hin entstehen wird. Insoweit wird wegen der weiteren Einzelheiten auf das Urteil vom 28.04.2005 in Bl. 199 - 214 der Beiakte 2-03 O 454/04 verwiesen.
Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 11.08.2010 (Bl. 9/10 d. A.) zur Auskunft auf.
Der Kläger macht im Wege der Stufenklage Auskunft wegen der Benutzung der Klagemarke durch die Beklagte und den daraus resultierenden Umsatz geltend, um den ihm entstandenen Schaden zu beziffern. Er beruft sich insoweit auf das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 28.04.2005, in dem unter anderem festgestellt worden sei, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm allen Schaden zu erstatten, der ihm aus der Benutzung der Wort-/Bildmarke "..." für die Dienstleistungen Schädlingsbekämpfung, Desinfektion und Sonderreinigung entstanden ist oder künftig hin entstehen wird.
Der Kläger beantragt,
im Wege der Stufenklage, die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Wort-/Bildmarke "..." für die Dienstleistungen Schädlingsbekämpfung, Desinfektion und/oder Sonderreinigung auf ihren Geschäftspapieren, insbesondere Schreiben, Verträge und Rechnungen, verwendet und welcher Umsatz damit erzielt wurde.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, dass sie niemals mit der Dienstleistung Schädlingsbekämpfung befasst gewesen sei. Zwischen der ... GmbH und der Beklagten habe nämlich seinerzeit die Vereinbarung bestanden, dass die ... die Dienstleistungen erbringen und die Beklagte den Vertrieb und die Verträge abwickeln sollte. Daran habe sie sich gehalten. Es habe deshalb keine Benutzung der Wort-/Bildmarke im Zusammenhang mit der Dienstleistung Schädlingsbekämpfung durch die Beklagte gegeben.
Die Schädlingsbekämpfung vor Ort sei ab Herbst 2003 teilweise vom Kläger für die Beklagte durchgeführt worden. Dies sei bereits im Rahmen der damaligen Rechtsstreitigkeiten festgestellt worden. Nach Erlass der einstweiligen Verfügung habe sie penibel darauf geachtet, nirgendwo mehr mit der streitbefangenen Wort-/Bildmarke aufzutreten.
Bereits kurz nach der Urteilsverkündung am 28.04.2005 habe die damalige Rechtsanwältin des Klägers Ansprüche aus Ziffer 2 des Urteils geltend gemacht. Diese Ansprüche seien jedoch fallen gelassen worden, nachdem ihr nachgewiesen worden sei, dass es keine schadensersatzpflichtigen Handlungen der Beklagten gegeben habe.
Im Übrigen sei die Geltendmachung der Ansprüche nach über sieben Jahren treuwidrig und verwirkt.
Sie könne eine Auskunft nur in dem Sinne abgeben, wie sie dies bereits im Jahr 2005 getan habe, nämlich dass es von ihr keine Benutzung der Wort-/Bildmarke im Zusammenhang mit der Dienstleistung Schädlingsbekämpfung gegeben habe. Es gäbe weder eine Nutzung noch einen gemachten Umsatz.
Die entsprechenden Unterlagen habe sie Ende 2009 und 2010 entsorgt. Sie sei nach § 257 HGB nicht verpflichtet gewesen, diese länger als 6 Jahre aufzubewahren.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Klägerin steht ein Auskunftsanspruch nach §§ 19d MarkenG, 242 BGB zu.
Ein auf § 242 BGB gegründetes Auskunftsrecht ist gegeben, wenn dem Berechtigten ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach zusteht, er in entschuldbarer Weise über den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, er sich zur Vorbereitung und Durchführung seines Zahlungsanspruchs notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann, der Verpflichtete sie unschwer zu geben vermag und zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten eine besondere rechtliche Beziehung besteht (BGH NJW - RR 1987, 1296). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Denn aufgrund des Urteils des Landgerichts Frankfurt vom 28.04.2005 steht zwischen den Parteien rechtskräftig fest, dass die Beklagte dem Kläger verpflichtet ist, den ihm aus der Benutzung der Wort-/Bildmarke "..." für Dienstleistungen Schädlingsbekämpfung, Desinfektion und Sonderreinigung durch die Beklagte entstandenen oder künftig entstehenden Schaden zu ersetzen. Deshalb kann die Beklagte nicht mehr einwenden, dass sie die Klagemarke nicht benutzt habe. Vielmehr steht eine solche Benutzung der Beklagten fest. Danach geht es nur noch um die Höhe des Schadens.
Da der Kläger über den Umfang der Nutzung der Dienstleistungsmarke durch die Beklagte in entschuldbarer Weise im Unklaren ist, und sich die zur Berechnung seines Schadens erforderlichen Informationen nicht selbst beschaffen kann, ist er auf Auskünfte der Beklagten angewiesen. Diese kann sich insoweit nicht darauf berufen, dass sie alle Unterlagen schon entsorgt habe. Vielmehr ist sie nach wie vor in der Lage, die Auskünfte unschwer zu erteilen, auch wenn die Aufbewahrungsfrist nach § 257 HGB abgelaufen ist. Denn es geht nicht um die Vorlage von Unterlagen, sondern um die Erteilung von Auskünften.
Soweit es um die konkrete Benutzung der Wort-/Bildmarke geht, hat das Landgericht Frankfurt in seinem Urteil folgendes festgestellt:
"Der zugunsten des Klägers zu 2) unter Ziffer 2 des Beschlusses tenorierte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte ergibt sich aus § 14 MarkenG.
Unstreitig verwendet die Beklagte auf ihrem Geschäftspapier eine identische Nachbildung der ursprünglich für den Kläger zu 2) und Herrn ... eingetragenen Wort-/Bildmarke für genau die Dienstleistungen, für die die Marke Schutz genießt (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Dabei wäre der Kläger zu 2) allein, auch ohne den Erwerb der Markenrechte von Herrn ..., zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs aus § 14 V MarkenG berechtigt gewesen."
Soweit es um die Benutzung der Wort-/Bildmarke auf dem Geschäftspapier der Beklagten geht, ergibt sich diese Verwendung aus den Anlagen K5 bis K 9 in Blatt 15 - 20 der Beiakte 2-03 O 454/04. Deshalb war der Auskunftsanspruch, soweit es um die Benutzung der Wort-/Bildmarke geht, auf die Benutzung der Wort-/Bildmarke auf dem Geschäftspapier der Beklagten, wie in der mündlichen Verhandlung geschehen, einzuschränken.
Der Auskunftsanspruch ist auch nicht verwirkt.
Verwirkung eines Rechts liegt vor, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat, und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat, und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde. Ob das Zeitmoment vorliegend gegeben ist, kann offen bleiben, weil es jedenfalls am Umstandsmoment fehlt.
Die Beklagte hat bereits nicht dargetan, dass sie im Hinblick auf die Nichtgeltendmachung des Rechts vom Zeitpunkt der Verkündung des Urteils bis zum Zugang des Schreibens vom 11.08.2010 Vermögensdispositionen getroffen und sich darauf eingerichtet hat, dass der Kläger seinen Schadensersatzanspruch nicht mehr geltend machen werde. Allein die Entsorgung von Unterlagen genügt hierfür nicht. Zumal diese Entsorgung nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten im Hinblick auf § 257 HGB erfolgte und nicht im Hinblick darauf, dass der Kläger seine, im Urteil des Landgerichts Frankfurt festgestellten Schadensersatzansprüche nicht mehr geltend machen werde.
Ebenso wenig hat die Beklagte schlüssig dargetan, dass sie sich darauf einrichten durfte, dass der Kläger seinen Schadensersatzanspruch nicht mehr geltend machen werde. Denn der Vortrag hierzu, dass Rechtsanwältin Markus solche Ansprüche hat fallen lassen, ist viel zu pauschal, um daraus auf einen Vertrauenstatbestand schließen zu können.
Der Auskunftsanspruch ist auch nicht erfüllt. Denn die bislang erteilten Auskünfte, dass die Beklagte weder die Wort-/Bildmarke genutzt noch damit einen Umsatz erzielt habe, reichen im Hinblick auf die unstreitig feststehende Nutzung der Wort-/Bildmarke durch die Beklagte nicht aus, um die vom Kläger begehrte Auskunft zu erfüllen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erging nach § 709 ZPO.