Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main

Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 04.04.2012 – 2-24 O 208/11

ECLI:DE:LGFFM:2012:0404.2.24O208.11.0A

Verfahrensgang

nachgehend OLG Frankfurt, 28. Februar 2013, 3 U 122/12, Urteil

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 231.886,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.1.07 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Insolvenzverwalter eines geschlossenen Immobilienfonds. Unternehmerischer Gegenstand dieser Kapitalanlagegesellschaft war die Errichtung und Unterhaltung von Wohn- und Geschäftshäusern im Bereich des sozialen Wohnungsbaus in Berlin. Um den Wohnungsbau in Berlin zu fördern, war dieser staatlich subventioniert worden. Das Geschäftsmodell des Fonds basierte darauf, durch die Inanspruchnahme von Fördermitteln die Differenz zwischen der am Markt erzielbaren Miete und den sich aus den Herstellungskosten ergebenden deutlich höheren Kostenmieten auszugleichen.

2

Die staatliche Förderung über die … erfolgte durch verlorene Zuschüsse und Annuitätsdarlehen. Diese Grundförderung war für 15 Jahre fest zugesagt. Eine Anschlussförderung für weitere 15 Jahre war in Aussicht gestellt worden. Zur weiteren Finanzierung hatte der Fonds im Jahre 1990 unter anderem bei einer Rechtsvorgängerin der Beklagten Darlehen aufgenommen. Um im Haushalt des Landes Berlin dringend erforderliche hohe Einsparungen zu erzielen, hatte das Land Berlin eine Expertenkommission eingesetzt. Diese hatte in ihrem Abschlussbericht vom 27.1.03 (Anlage K 25 Bl. 397ff) vorgeschlagen, das bisherige System der Wohnungsbauförderung nicht mehr fortzusetzen und keine Anschlussförderung zu gewähren.

3

Als Folge schätzte die Kommission die Insolvenzwahrscheinlichkeit für Gesellschaften ohne haftenden Eigentümer auf 100 % und für Gesellschaften bürgerlichen Rechts auf 10 %. Mit Schreiben vom 15.9.03 (Anlage K 15 Bl. 294f) informierte die Schuldnerin die Beklagte unter anderem über den Beschluss des Berliner Senats vom 4.2.03, keine Anschlussförderung mehr zu gewähren und hiergegen eingeleitete Maßnahmen, um die drohende Insolvenz der Komplementärin abzuwenden. Unter dem 2.5.05 übersandte die Schuldnerin ihren Geschäftsbericht für 2003 (Anlage K 9 Bl. 208 ff) an die Beklagte.

4

Darin wird auf den Ablauf der Förderung am 28.2.07 hingewiesen sowie darauf, dass ohne öffentliche Förderung in absehbarer Zeit danach die Insolvenz wegen Zahlungsunfähigkeit kaum zu vermeiden sei. Dieser Hinweis erfolgte erneut im Geschäftsbericht für 2004 (Anlage K 10 Bl. 227ff), der mit Schreiben vom 9.11.05 an die Beklagte übersandt wurde. Durch Urteil vom 11.5.06 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht, den Beschluss des Senats über die Einstellung der Anschlussförderung als rechtsmäßig wie zuvor bereits das Verwaltungs- und das Oberverwaltungsgericht. Am 16.6.06 zog die Beklagte von einem bei der Bank1 geführten Girokonto der Schuldnerin im Lastschriftverfahren zu diesem Zeitpunkt fällige Zins- und Tilgungsraten ein (Anlage K 20 Bl. 301ff). Diese Zahlungen in Höhe von zusammen 231.886,28 € verlangt der Kläger im Wege insolvenzrechtlicher Anfechtung wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung zurück. Im Testat der Prüfung des Jahresabschlusses 2005 vom 29.6.06 heißt es, dass der Abschluss ungeachtet der bestehenden bilanziellen Überschuldung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Unternehmensfortführung aufgestellt worden ist, da aufgrund der noch weiterlaufenden Förderung und der vorhandenen Liquiditätsreserve genügend Zeit für die Entwicklung eines Fortführungskonzeptes zur Verfügung stehe (Anlage K 7 Bl. 156). Am 7.9.06 übersandte die Schuldnerin das Sanierungskonzept der Fa. ... vom 22.8.06 (Anlage K 8 Bl. 185 ff) an die Beklagte. Daraus ergibt sich, dass im Jahre 2007 mit Einnahmen von 1.133.000.- (Restförderung: 237.000.-) und Verbindlichkeiten aus Kapitaldiensten und allgemeinen Ausgaben von 2.455.000.- zu rechnen war. Die dort unter anderem vorgeschlagene Sondertilgung der Darlehen durch Nachzahlungen der Gesellschafter in Höhe von 61 % ihrer Beteiligung zur Beseitigung der bestehenden Überschuldung lehnten die Gesellschafter in ihrer Versammlung vom 15.9.06 (Anlage K 13 Bl. 287 ff) mehrheitlich ab. Am 29.9.06 ging der Insolvenzantrag der Schuldnerin bei Gericht ein. Das Verfahren wurde dann mit Beschluss vom 1.1.07 eröffnet.

5

Der Kläger beruft sich darauf, die Schuldnerin sei seit dem 31.12.05 überschuldet und verweist zum Nachweis auf deren Jahresabschluss zum 31.12.05 (vgl. Anlage K 7 Bl. 154 ff) in dem der Prüfer ausführt, dass der Jahresabschluss ungeachtet der bestehenden bilanziellen Überschuldung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Unternehmensfortführung aufgestellt worden ist.

6

Im Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen habe bereits die Zahlungsunfähigkeit gedroht, da schon damals absehbar gewesen sei, dass bereits bestehende und nach Auslaufen der Grundförderung fällige Forderungen nicht mehr bedient werden können. Durch die Zahlungen sei das an die Gläubiger zu verteilende Aktivvermögen verkürzt und diese somit benachteiligt worden. Die Schuldnerin habe zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt, da sie zu diesem Zeitpunkt wusste, dass ihr Vermögen nicht ausreichte, um nach Auslaufen der Grundförderung alle Gläubiger befriedigen zu können und dass ihnen somit der abgebuchte Betrag entzogen wurde und sie dies gewollt oder als mutmaßliche Folge erkannt und gebilligt hat. Es sei zu vermuten, dass die Beklagte den Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin gekannt habe. Schließlich sei sie über die finanziellen Verhältnisse der Schuldnerin und über die Verhältnisse auf dem Berliner Wohnungsmarkt im Bilde gewesen und habe gewusst, welche Auswirkungen das Ausbleiben der Anschlussförderung haben werde. Es sei davon auszugehen, dass die Beklagte entsprechend ihren gesetzlichen Verpflichtungen die finanzielle Lage der Schuldnerin und die Werthaltigkeit ihrer Sicherungen geprüft habe und von der Schuldnerin informiert worden sei. Der Kläger verweist ferner darauf, dass über das Auslaufen der Anschlussförderung in der Presse umfangreich berichtet worden war.

7

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 231.886,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.1.07

ferner,

vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 2.687,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (24.8.11) zu zahlen.

8

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

9

Sie bestreitet, dass sie andere Gläubiger habe benachteiligen wollen. Mit der Zahlung habe die Schuldnerin vorrangig ihren vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Beklagten nachkommen und nicht etwa Zwangsmaßnahmen der Beklagten verhindern wollen. Die Beklagte habe lediglich das erhalten, was ihr zustand. Sie verweist darauf, damals sei die Schuldnerin nicht zahlungsunfähig gewesen; bis zur Stellung des Insolvenzantrages sei sie allen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen. Zum 31.5.05 habe keine Überschuldung vorgelegen. Negative Kapitalkonten seien von den Anlegern gewollt gewesen, um Verluste steuerlich absetzen zu können. Da die Schuldnerin nicht vorsätzlich gehandelt habe, scheide von vornherein eine Kenntnis der Beklagten aus. Die Anfang 2005 vorgenommene Umschuldung zeige, dass die Beklagte nicht davon ausging, dass sich eine drohende Zahlungsunfähigkeit realisieren würde. Die weitere Entwicklung habe gezeigt, dass die Prognose der vom Land Berlin eingesetzten Expertenkommission falsch gewesen sei. Nur etwas über 25 % der geförderten Unternehmen seien insolvent geworden. Sie hätte einer Sanierungsvereinbarung zugestimmt.

10

Vorgerichtliche Anwaltskosten seien schon deshalb nicht erstattungsfähig, da laut Schreiben vom 21.12.10 (Anlage K 21) von Anfang an Klageauftrag erteilt worden war.

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Unstreitig hatte sie mit Schreiben vom 22.6.11 bis zum 30.7.11 auf die Geltendmachung dieser Einrede verzichtet (Anlage K 22 Bl. 312), nachdem sie zuvor mit Schreiben vom 28.12.10 bis zum 30.6.11 verzichtet hatte. Die Klage ist am 27.7.11 bei Gericht eingegangen und am 24.8.11 zugestellt worden.

Entscheidungsgründe

11

Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht gem. §§ 133 I, 143 I InsO der geltend gemachte Anspruch auf Rückgewähr der abgebuchten Beträge zu.

12

Dadurch, dass es die Schuldnerin es unterlassen hatte, der Lastschrift zu widersprechen, hatte sie willentlich eine Ursache dafür gesetzt, dass die Beklagte den vom Girokonto eingezogenen Betrag behalten konnte und damit eine anfechtbare Rechtshandlung im Sinne des § 129 I InsO vorgenommen. Der Kläger hatte Zugriff auf das Konto, auf dem im Übrigen Mietzahlungen eingingen.

13

Es ist zu vermuten, dass die Schuldnerin dabei mit Benachteiligungsvorsatz gehandelt hatte. Der Benachteiligungsvorsatz ist gegeben, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung ( § 140 InsO) die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge - sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils - erkannt und gebilligt hat. Diese Vermutung ist nicht bereits deshalb widerlegt, weil fällige Darlehensraten getilgt wurden, auf die die Beklagte einen Anspruch hatte. Dazu reicht es auch nicht aus, dass die Schuldnerin keine Zwangsvollstreckung abwenden wollte und ihr zur Zeit der Abbuchung kein anderer Nachteil drohte, weil sie wegen der noch fließenden Fördermittel, alle Forderungen bedienen konnte und sie noch nicht zahlungsunfähig war.

14

Das Vorliegen eines Benachteiligungsvorsatzes ist jedoch schon deshalb zu vermuten, weil die Schuldnerin ihre drohende Zahlungsunfähigkeit kannte. Bereits bestehende Zahlungsunfähigkeit ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch bei kongruenter Deckung nicht erforderlich, um die Vermutung auszulösen (BGH IX ZR 134/10 v0m 30.6.11 Rn 8; IX ZR 158/05 vom 13.4.06 Rn 14). Dies ergibt sich mittelbar aus § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO. Da für den anderen Teil die Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners vermutet wird, wenn er wusste, dass dessen Zahlungsunfähigkeit drohte, können für den Schuldner selbst keine strengeren Anforderungen gelten (HK-InsO/Kreft, § 133 Rn. 10; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 133 Rn. 26). Zahlungsunfähigkeit drohte, weil die Schuldnerin bei Abbuchung voraussichtlich nicht in der Lage war, bereits bestehende Zahlungsverpflichtungen im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erfüllen (§ 18 II ZPO). Denn im Zeitpunkt der Zahlungen stand bereits fest, dass nach Einstellung der Grundförderung Zahlungsunfähigkeit eintreten würde. Die am Markt erzielbaren Mieten lagen weit unter dem, was zur Bedienung sämtlicher Darlehen auch von anderen Gläubigern benötigt wurde. Die bloße Hoffnung auf eine Sanierung räumt den Benachteiligungsvorsatz schon deshalb nicht aus, da bei Hinnahme der Abbuchungen kein Sanierungskonzept vorlag. Selbst nach Vorlage des Konzepts der Fa. ... bestand keine begründete Aussicht auf Erfolg. Die dort gemachten Berechnungen mögen zwar in sich schlüssig gewesen sein; sie hingen aber entscheidend von erheblichen Zuschüssen der Kommanditisten ab. Es bestand keine begründete Hoffnung, dass diese geleistet würden, sondern dies war völlig offen. Der Schuldnerin war klar, dass nach Beendigung der Förderung ohne erhebliche Zuschüsse der Anleger Zahlungsunfähigkeit eintreten würde. Daraus ergibt sich dann zwingend, dass zuvor abgeflossene Gelder der Insolvenzmasse fehlen werden. Die Masse reicht nicht aus, um alle Insolvenzgläubiger befriedigen zu können. Indizien, die die Vermutung erschüttern könnten, dass es der Schuldnerin nicht so sehr auf die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den Darlehen der Beklagten ankam als auf das Vereiteln der Ansprüche anderer Gläubiger, fehlen. Aus der Situation bei anderen Fonds, deren Förderung zu anderen Zeitpunkten auslief, lassen sich keine tragfähigen Rückschlüsse für die Prognose der weiteren wirtschaftlichen Entwicklung und den Benachteiligungsvorsatz bei der Schuldnerin ziehen. Eine Vernehmung der als Zeugen benannten Beiratmitglieder Z1 und Z2 kam nicht in Betracht. Über den damaligen Willen des Geschäftsführers der Komplementärin können sie keine Angaben machen, da es sich um eine innere Tatsache handelt. Streitige Indizien, die einen Rückschluss hierauf zulassen, wurden nicht in ihr Wissen gestellt.

15

Der Beklagten war die drohende Zahlungsunfähigkeit und die durch die Abbuchung bewirkte Benachteiligung anderer Gläubiger bekannt. Sie war zumindest durch die an sie gerichteten Schreiben der Schuldnerin informiert. Mit Schreiben 15.9.03 wurde sie über den Abschlussbericht der Expertenkommission in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben vom 2.5.05 und vom 9.9.05 wurden die Jahresabschlüsse für 2003 und 2004 übersandt. Schon angesichts der Presseveröffentlichungen kann der Beklagten die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.5.06 nicht verborgen geblieben sein. Als institutioneller Großgläubiger darf sie sich positiver Kenntnis nicht verschließen.

16

Die Anfang 2005 erfolgte Umschuldung beweist nicht, dass die Beklagte trotz Kenntnis von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit bei Einzug der Gelder gutgläubig war.

17

Der Anspruch ist nicht verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist (§ 146 InsO, 195 BGB), die frühestens am Schluss des Jahres, in dem das Verfahren eröffnet wurde, zu laufen begann, wurde einverständlich bis 30.7.11 verlängert und dann durch Einreichung der Klage gehemmt.

18

Vorgerichtlich angefallene Anwaltskosten kann der Kläger nicht als Verzugsschaden ersetzt verlangen. Da der Kläger von Anfang an Klageauftrag erteilt hatte (vgl. Schreiben vom 21.12.10 Anlage K 21 Bl. 308 ff) gehören außergerichtliche Verhandlungen zum Rechtszug und lösen keine Gebühr nach VV 2300 aus.

19

Die Zinsforderung ist gem. §§ 291, 288 BGB begründet.

20

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 II 1, 709 ZPO.