Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main
Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 13.11.2012 – 2-12 O 515/11
ECLI:DE:LGFFM:2012:1113.2.12O515.11.0A
Verfahrensgang
nachgehend OLG Frankfurt, 8. Mai 2013, 19 U 295/12
nachgehend BGH, XI ZR 200/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Schadenersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb von Inhaber-Schuldverschreibungen.
Die Beklagte, die deutsche Zweigniederlassung eines Bank- und Finanzinstituts mit Hauptsitz London, war Emittentin dieser Schuldverschreibungen.
Bei den Schuldverschreibungen handelt es sich um ein Finanzprodukt, das auf einen Referenz-Index, den A Index bezogen ist.
Die Grundlage des C Zertifikats bildet ein von dem … B entwickeltes und seit 1996 angewendetes sogenanntes C System. Die Rückzahlung des Zertifikats ist an die Wertentwicklung des Referenz-Index geknüpft. Dieser Index beruht auf einem von der A GmbH errichteten und verwalteten Dach-Hedgefonds C Ltd.
Die GmbH verfügte über alle notwendigen Lizenzen, insbesondere für das Portfoliomanagement, und wurde von der BaFin beaufsichtigt. Herr B war bei der GmbH als Mitarbeiter angestellt. 2001 war ihm mangels einer Lizenz die Finanzportfolioverwaltung für eine C GbR untersagt worden.
Im Vorfeld der Emission holte die Beklagte Informationen über den Referenz-Index ein. Zu diesem Zweck versandte sie ein von der AIMA, einer Organisation der Hedgefonds-Branche, entwickeltes Dokument, das u.a. einen Fragenkatalog mit „Ja“ und „Nein“ Antworten nebst Stellungnahmen zu gewissen Themenkomplexen enthielt. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 118 bis 120 d.A. verwiesen. Im November 2005 fanden in den Geschäftsräumen der A GmbH persönliche Gespräche mit dem Geschäftsführer der GmbH, Herrn G, zwecks weiterer Informationen zum Referenz-Index statt. Bei dieser Gelegenheit demonstrierte Herr B das „… System“.
Am 31.03.2006 emittierte die Beklagte die streitgegenständlichen Schuldverschreibungen mit einer Laufzeit bis 2016. Im Zusammenhang damit veröffentlichte sie ein Konditionenblatt mit Datum vom 20.12.2005.
Die für die Schuldverschreibungen maßgebliche Fassung des Basisprospekts datiert vom 22.09.2005. Bezüglich weiterer Einzelheiten zu den Schuldverschreibungen wird verwiesen auf Anlage L1 im Anlagenband.
Die Schuldverschreibungen wurden von Finanzdienstleistern im eigenen Namen und für eigene Rechnung an die Anleger verkauft. Ein solcher Finanzdienstleister war die D in ....
Der Kläger erwarb am 15.06.2007, am 07.09.2007 und am 16.10.2007 von dem Finanzdienstleister D ... insgesamt 63,284 Anteile des von der Beklagten emittierten Index-Zertifikats A Zertifikat (ISIN: DE …, WKN: …), wie in den Anlagen K1, K2 und K3 (Bl. 23 bis 25) dokumentiert.
Die A GmbH begleitete den Vertrieb mit von ihr herausgegebenem Werbematerial. Diesbezüglich wird auf die Anlagen K4 und K5, Bl. 26 bis 58 d. A., verwiesen.
Auf Seite 24 der Anlage K4 heißt es: „Dagegen besteht kein Recht der Inhaber von Zertifikaten, die Zertifikate vorzeitig zu kündigen.“ Auf Seite 27 findet sich unter der Rubrik „Rücknahme von Zertifikaten“ u.a. der Satz „Der Zertifikatinhaber kann jederzeit mit einer Frist von 33 Kalendertagen zum Monatsende kündigen.“ Die Aussage auf Seite 27 steht nicht in Übereinstimmung mit den Anleihebedingungen, auf die auf derselben Seite zwecks näherer Information verwiesen wird (Bl. 52 d.A.).
Gemäß Konditionenblatt richtete die Beklagte einen Sekundärmarkt für institutionelle Geschäftspartner ein.
Der Kläger kündigte einen Teil der Zertifikate. Die Depotbank bestätigte mit Schreiben vom 25.04.2008 die Kündigung mit Hinweis auf den Werbeprospekt (Anlage K20, Bl. 80 d.A.).
Die auch in das streitgegenständliche Investment involvierte Großbank, die ..., erstattete zur Jahreswende 2008/2009 Strafanzeige gegen B.
Ende 2008 nahm die Beklagte keine Rückkaufangebote auf dem Sekundärmarkt mehr an.
Am ….2009 erließ die StA ... Haftbefehl gegen B und am 17.11.2009 ging die C Ltd. in Liquidation. Am 11.12.2009 wurde das Insolvenzverfahren über die GmbH eröffnet. Der Referenz-Index wurde anschließend nicht mehr aktiv verwaltet.
Mit Schreiben vom 07.05.2010 an die Beklagte erklärte der Kläger die Kündigung aller Anteile seines A-Engagements und begehrte Auszahlung auf Basis eines Kurses von 1939,607 € (Bl. 77 d.A.).
B wurde vom Landgericht ... am ….2011 wegen u.a. Anlagebetrugs und Urkundenfälschung zu 10 Jahren und 8 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig.
B wirkte nach Feststellungen der Strafkammer mit dem Fonds-Administrator und dem Wirtschaftsprüfer zusammen, indem er Depot-Auszüge fälschte, Phantasieinvestments als reale Investitionen auswies und falsche Abschlüsse erstellen ließ. Dabei floss das Geld der Anleger zu einem Teil nicht in die angegebenen Fonds. Das Urteil stellt u.a. fest, dass B die Beklagte über die in Wahrheit nicht vorhandenen Erfolge getäuscht habe.
Der Kläger behauptet, er sei auch gegenwärtig noch Inhaber der Schuldverschreibungen. Beim Kauf habe ihm der Prospekt K4 vorgelegen. Darauf habe er seine Kaufentscheidung gestützt. Es sei keine branchenübliche due-diligence-Prüfung vorgenommen worden. Hätte die Beklagte rechtzeitig über die Diskrepanzen aufgeklärt, hätte er nicht in die Papiere investiert. Es habe eine enge Zusammenarbeit zwischen der Beklagten und der GmbH gegeben. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei insbesondere aus dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung sowie der Pflichtverletzung wegen mangelhafter Überwachung der Machenschaften des B zum Schadenersatz verpflichtet. Die Beklagte sei nur deshalb betrogen worden, weil sie sich dilettantisch und grob fahrlässig verhalten habe.
Er beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 60.958,92 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gültigen Basiszinssatz Zug um Zug gegen Übertragung von 33 Anteilen des A Zertifikats Fond-Nr. X … (ISIN DE …) seit dem 1.11.2011 zu zahlen.
2. die Beklagte darüber hinaus zu verurteilen, an ihn 1.050,51 € als Zinsschaden zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem gültigen Basiszinssatz seit dem 1.11.2011 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie erhebt die Einrede der Verjährung und behauptet, bei den Gesprächen bei der GmbH habe es keine Auffälligkeiten gegeben. Die eingeholten Informationen vor der Begebung der Schuldverschreibungen über den Referenz-Index seien detailliert gewesen.
Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Anlagenband verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger ist aktivlegitimiert. Die Inhaberschaft des Klägers ist nach Überzeugung der Kammer aufgrund des aktuellen Depotauszugs bewiesen.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Schadenersatzanspruch in Höhe von 60.958,92 € gemäß Klageantrag zu 1).
Ein solcher Anspruch aufgrund eines unmittelbar zwischen den Parteien bestehenden Vertrags scheidet aus, da unstreitig ein Vertragsschluss nicht stattfand.
Der Kläger kann seine Klage auch nicht auf den Gesichtspunkt eines Vertrags mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter analog § 328 BGB stützen, nämlich auf eine Schutzwirkung des Begebungsvertrags bzw. Kaufvertrags zwischen der Beklagten und der D.
Grundsätzlich können Vermögensschäden Gegenstand des Drittschutzes sein (Palandt/Grüneberg, § 328, Rn.14 m.w.N.). Erforderlich ist weiterhin, dass der Dritte, hier der Kläger, zum geschützten Personenkreis gehört. Insoweit sind strenge Maßstäbe anzulegen (a.a.O., Rn.10). Die Erkennbarkeit und Zumutbarkeit der Haftungserweiterung aus der Sicht des Schuldners ist ein weiteres Tatbestandmerkmal (Erman / H.P. Westermann, § 328, Rn.15), ferner muss der Dritte bestimmungsgemäßen Kontakt zur Vertragssphäre haben, ohne dass Namen und Zahl der betroffenen Personen bereits bekannt sein müssen (a.a.O., Rn.15).
Ein Drittschutz greift jedoch nur dann ein, wenn der Dritte schutzbedürftig ist. Denn ein zusätzlicher Drittschutz ist ausgeschlossen, wenn der Dritte wegen des Sachverhalts, aus dem er seinen Anspruch herleitet, einen inhaltsgleichen vertraglichen Anspruch gegen den Gläubiger hat (BGH NJW 2004, 3420, 3421 ; Palandt/Grüneberg, § 328, Rn.18 m.N. aus der Rspr.).
An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Aus dem Klagevortrag ergibt sich nichts hinsichtlich der erforderlichen Schutzbedürftigkeit. Das wäre insbesondere deshalb erforderlich gewesen, weil ein Anspruch gegen die Beklagte und ein möglicher Anspruch gegen die D durchaus inhaltsgleich wären. Sie wären nämlich vertraglicher Natur, da gegen die D ein Ersatzanspruch aus Beratungs- bzw. Vermittlungsvertrag mit gleichem Inhalt, nämlich auf Rückabwicklung des Erwerbs in Frage kommen kann.
Der Kläger hat auch keinen Schadenersatzanspruch aufgrund deliktsrechtlicher Haftungsnormen.
Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 823 Abs.2 BGB, §§ 31 ff. WpHG.
Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob diese Vorschriften des WpHG a.F. bzw. n.F. nach dem Klagevortrag überhaupt tatbestandsmäßig eingreifen. Jedenfalls fehlt den einzelnen Pflichtenregelungen die erforderliche Schutzgesetzeigenschaft im Sinne des § 823 Abs.2 BGB.
Zwar wird dies – insbesondere nach der Neufassung dieser Vorschrift durch das FRUG – in der Literatur unterschiedlich beurteilt (vgl. Schäfer WM 2007, 1821, 1875 und Veil WM 2007, 1821, 1826). Nach BGH NJW 2008, 1734, 1736 ist über die anlegerschützende Wirkung hinaus weitere Voraussetzung für die Annahme eines Schutzgesetzes, dass die Schaffung eines individuellen Schadenersatzanspruchs im haftungsrechtlichen Gesamtsystem sich sinnvoll einfügt. Danach löst eine Verletzung von reinen Vermögensinteressen einen Schadenersatzanspruch nur bei sittenwidriger und vorsätzlicher Schadenzufügung aus. Gemessen daran können grundsätzlich nur solche Normen des WpHG als Schutzgesetz qualifiziert werden, die entweder nur vorsätzlich verletzt werden können oder im Falle fahrlässiger Begehung ein sittenwidriges Verhalten sanktionieren (so BGH, a.a.O.).
Diesen Anforderungen genügen die in den §§ 31 ff. WpHG a.F. bzw. n.F. normierten Pflichten nicht. Denn sie können auch fahrlässig verletzt werden und ihrer Verletzung kommt in diesem Fall keine sittenwidrige Qualität zu.
Für eine unmittelbare Emittentenhaftung der Beklagten nach dem WpHG ist nichts ersichtlich.
Mithin kann auch offen bleiben, ob die Beklagte Kontroll- und Informationspflichten bezüglich des von der A GmbH verwalteten Hedgefonds-Portfolios bereits in Zusammenhang mit der Emission der streitgegenständlichen Schuldverschreibung oder spätestens im Zeitpunkt des Erwerbs durch den Kläger im Juli 2007 verletzt hat.
Die Beklagte haftet dem Kläger auch nicht nach § 826 BGB für den geltend gemachten Schaden, weil bereits nach dem Klagevortrag kein vorsätzliches Handeln der Beklagten vorliegt.
Der Schädigungsvorsatz im Sinne des § 826 BGB erfordert, dass der betreffende Schaden wissentlich und willentlich zugefügt worden ist. Das ist auch schon dann der Fall, wenn der Schädiger die Schadensfolge als nicht fernliegende Möglichkeit vorausgesehen und sie, wenn auch nicht erwünscht, so doch billigend in Kauf genommen hat. Der Schädiger braucht nicht alle Einzelheiten des Schadenverlaufs vorausgesehen zu haben. Unerheblich ist ferner, ob der Schädiger im Zeitpunkt der Handlung wusste, wen der als möglich vorausgesehene Schaden treffen werde (u.a. BGH NJW 2000, 2896, 2897 ; BGH NJW 2004, 446, 448 ). Es genügt für eine vorsätzliche Schadenszufügung, dass der Geschädigte zu selbstschädigendem Verhalten veranlasst wird, wie es etwa im Falle des Erwerbs von Wertpapieren der Fall sein kann (BGH NJW 2004, 2971).
Dem Klagevortrag ist nicht zu entnehmen, dass die Beklagte, d.h. die für die Emission der Schuldverschreibung verantwortlichen verfassungsmäßigen Organe im Sinne des § 31 BGB, im Zeitpunkt der Emission es als nicht entfernt liegend erkannt hatten, dass B bereits am 30.11.2005 im Rahmen seiner Präsentation über die Rendite getäuscht hatte und insbesondere es für möglich hielten, dass er Gelder der Anleger nicht in reale Fonds investieren, sondern zum eigenen Vorteil abzweigen würde.
Auf die Kenntnis der Möglichkeit gerade dieses Schadenverlaufs kommt es hier an, da er den bei dem Kläger eingetretenen Schaden ganz entscheidend beeinflusste. Insofern handelt es sich nicht lediglich um Einzelheiten des konkreten Schadenverlaufs.
Für einen bedingten Schädigungsvorsatz der Beklagten spricht auch keine tatsächliche Vermutung.
Eine solche Vermutung wurde von der Rechtsprechung angenommen, wenn der Schädiger leichtfertig gehandelt hat. (z.B. BGH NJW 1991, 3282, 3283 f ; BGH NJW 1995, 1739). Eine Leichtfertigkeit in diesem Sinne kann nicht mit Fahrlässigkeit oder generell mit grober Fahrlässigkeit gleichgesetzt werden. Als „leichtfertig“ bezeichnet man Behauptungen, die „ins Blaue“ hinein abgegeben werden (vgl. Erman/Schiemann, § 826, Rn.12; so schon RGZ 143, 48, 52; hierzu auch Sack NJW 2006, 945, 948).
Anknüpfend daran kann nach Auffassung der Kammer eine Leichtfertigkeit im vorgenannten Sinne im Falle der Emission auch eines spekulativen Wertpapiers vorliegen, wenn der Emittent die in einem solchen Fall üblicherweise angezeigte due diligence bezüglich des Investmentmanagements gänzlich oder nahezu gänzlich unterlässt, so dass vermutet werden kann, dass er eine Schädigung der Gläubiger billigend in Kauf nimmt.
Ein solches leichtfertiges Verhalten hat der Kläger nicht dargelegt. Die Beklagte hat nämlich keineswegs eine Prüfung der A GmbH unterlassen. Sie hat sich unstreitig vor Ort in Gesprächen mit dem Geschäftsführer und B einen persönlichen Eindruck verschafft. Außerdem hat sie mit einem branchenüblichen Standarddokument unstreitig Informationen abgefragt, die sich nicht nur auf schlichte „Ja“- und „Nein“-Antworten beschränkten, sondern Ausführungen zu verschiedenen Themenkomplexen enthielten. Soweit der Kläger lediglich mit Nichtwissen die von der Beklagten im Rahmen der due diligence vorgetragene Maßnahmen bestreitet, verkennt er, dass er für die tatsächlichen Voraussetzungen des Schädigungsvorsatzes die Darlegungs- und Beweislast hat.
Auch das ursprünglich von der C Ltd., dem Dach-Hedgefonds, verwaltete Portfolio ließ keine Auffälligkeiten erkennen. Jedenfalls hat die Beklagte auch diesbezüglich mit der ...-Bank, einer der führenden Investmentbanken Deutschlands, in Verbindung gestanden, ohne dass von dieser Seite Bedenken gegen die Zusammensetzung des Portfolios geäußert wurden.
Unter diesen Voraussetzungen ist die Kammer der Auffassung, dass die Beklagte die Anforderungen an eine due diligence jedenfalls nicht leichtfertig verletzt hat.
Eine solche Leichtfertigkeit ist auch nicht hinsichtlich der Person des B dargetan. Unstreitig war dieser bis dahin noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, dass der Beklagten die aufsichtsrechtliche Maßnahme aus dem Jahre 2001 bekannt war. Eine vorsorgliche nähere Überprüfung der Person eines Investmentmanagers ohne tatsächliche Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit mag zwar wünschenswert oder gar von einer gesteigerten Sorgfaltspflicht gefordert sein.
Jedenfalls vermag die Kammer in einer entsprechenden Unterlassung keine Leichtfertigkeit zu erkennen, die eine Vermutung für einen bedingten Schädigungsvorsatz rechtfertigen würde. Dies gilt hier umso mehr, als jedenfalls die A GmbH und die C Ltd. aufsichtsrechtlich unauffällig waren.
Die Behauptung des Klägers, die Machenschaften des B seien branchenintern bekannt gewesen, ist in dieser Allgemeinheit unsubstantiiert. Der Bericht eines sogenannten Brancheninformationsdiensts – selbst wenn er der Beklagten bekannt gewesen wäre – lässt jedenfalls allein mit dem pauschalen wertenden Hinweis, dass die C GbR etwas für Abzocker und Zocker sei, nicht die Möglichkeit erkennen, dass die Tätigkeit des Herrn B im Rahmen des Portfoliomanagements auf einen planmäßigen Betrug der Anleger angelegt war.
Der Klageanspruch gemäß Klageantrag zu 1) lässt sich auch nicht auf § 823 Abs.2, 31 BGB, § 263 StGB stützen.
Zwar kann eine Betrugshandlung auch darin gesehen werden, dass der Handelnde einen Dritten in der Erwartung täuscht, dass dieser seinen Irrtum einem anderen vermitteln und diesen dadurch zu einer schädigenden Vermögensverfügung veranlassen werde (so BGH NJW 1992, 3167, 3174 ).
Jedenfalls fehlt es gemäß den vorausgegangenen Ausführungen an dem erforderlichen Schädigungsvorsatz. Denn die Beklagte hatte bei der Begebung der streitgegenständlichen Schuldverschreibungen an den ... Finanzdienstleister nicht den zumindest bedingten Vorsatz, einen Anleger zu schädigen. Eine auf Leichtfertigkeit gestützte Vermutung besteht insoweit ohnehin nicht.
Eine deliktische Haftung der Beklagten ergibt sich schließlich auch nicht aus §§ 823 Abs.2, 31, § 264 a StGB.
Der Kläger hat nicht dargelegt, dass in dem Basisprospekt oder dem Konditionenblatt unrichtige Angaben im Sinne des § 264 a StGB enthalten gewesen wären.
Der Kläger kann sich auch nicht auf widersprüchliche Angaben im Werbeprospekt K4 zur Begründung seines Klageantrags zu 1) berufen.
Denn die Beklagte hat unstreitig die Angaben in diesem Prospekt nicht veranlasst, d.h. nicht im Sinne von § 264 a StGB„gemacht“. Im Übrigen handelt es sich bei den Angaben zur Kündigungsmöglichkeit nicht um solche des § 264 a StGB. Denn danach sind Angaben Behauptungen über tatsächliche Umstände (Fischer, § 264 a StGB, Rn.14), während der Hinweis auf ein Kündigungsrecht rechtlicher Natur ist.
Der Kläger kann seine Klage auch nicht mit Erfolg auf die spezialgesetzliche Prospekthaftung des § 13 Abs.1 VerkProspG i.V.m. § 44 Abs.1 BörsG stützen.
Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob insoweit auf das Konditionenblatt nebst Basisprospekt der Beklagten oder auf die Werbeprospekte gemäß Anlage K4 und 5 Bezug genommen wird.
Jedenfalls wäre ein solcher Anspruch verjährt. Er verjährt in drei Jahren nach Veröffentlichung des Prospekts. Das Konditionenblatt wurde spätestens im Jahr 2006 veröffentlicht, ein Anspruch verjährte mithin im Jahr 2009, da die Klage erst 2011 anhängig gemacht wurde. Da die Werbeprospekte unstreitig spätestens im Jahr 2007 veröffentlicht wurden, trat insoweit Verjährung spätestens im Laufe des Jahres 2010 ein.
Die Verjährungseinrede greift auch gegen einen eventuellen Anspruch aufgrund der zivilrechtlichen Prospekthaftung durch, da auch für sie die vorgenannten Verjährungsvorschriften anzuwenden sind.
Des Weiteren liegen im Verhältnis der Parteien nicht die Voraussetzungen der sogenannten erweiterten Prospekthaftung vor.
Diese Haftung ist Haftung aus culpa in contrahendo für die Inanspruchnahme eines besonderen persönlichen Vertrauens. Wer bei den Vertragsverhandlungen als künftiger Vertragspartner, Vertreter oder Sachwalter oder Garant gegenüber einem Anleger persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat, haftet für Mängel des bei den Verhandlungen benutzten Prospekts (Palandt / Heinrichs, § 280 BGB, Rn.55 m.w.N.).
Als Schuldner können außer Berater und Vermittler auch sogenannte Hintermänner bzw. Initiatoren des Anlageobjekts, wie etwa Gründungs- oder Treuhandkommanditisten in Frage kommen (hierzu Erman / J. Kindl, § 311, Rn.56 m.N. aus der Rspr.). Erforderlich ist weiterhin, dass die unrichtige oder unvollständige Darstellung wesentlicher Umstände für die Anlageentscheidung ursächlich war. Hierfür besteht eine tatsächliche Vermutung (st. Rspr. BGHZ 79, 337, 346; BGH, Urteil vom 21.03.2005, Az. II ZR 149/03).
Dem Klagevortrag lässt sich nicht entnehmen, dass die Beklagte bei dem Erwerb der Schuldverschreibungen persönliches Vertrauen des Klägers in Anspruch genommen hat. Insbesondere trägt der Kläger nicht vor, dass ihm die Anlage K4 von der Beklagten zugänglich gemacht worden sei.
Die Klage ist auch in Höhe von 1.050,51 € gemäß Klageantrag zu 2) unbegründet.
Die Beklagte war nämlich nicht mit der Rückzahlung der Schuldverschreibungen, in welchem Umfang auch immer, in Verzug, da ein vorzeitiger Rückzahlungsanspruch nicht bestand. Die am 07.10.2010 erklärte Kündigung war unwirksam.
In dem Konditionenblatt, das die Rechtsziehungen zwischen Schuldner und Gläubiger des streitgegenständlichen Wertpapiers regelt, ist ein vorzeitiges Kündigungsrecht nicht enthalten.
Zwar enthält die Anlage K4 auf Seite 27 einen Hinweis auf ein Kündigungsrecht. Dieser unzutreffende Hinweis ist aber nicht geeignet, ein Kündigungsrecht zu begründen, da das Werbeprospekt kein Prospekt der Beklagten ist.
Es verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB, wenn sich die Beklagte auf die fehlende Vereinbarung eines Kündigungsrechts beruft. Denn der Kläger konnte bei aufmerksamer Lektüre derselben Anlage auf Seite 24 erkennen, dass ein vorzeitiges Kündigungsrecht verneint wird.
Dem steht auch nicht das Verbot widersprüchlichen Verhaltens entgegen, weil die Depotbank Schuldverschreibungen aufgrund einer Kündigung des Klägers eingelöst haben soll.
Einer Partei steht es frei, sich auf die Nichtigkeit oder Unrichtigkeit einer von ihr oder ihrem Vertreter abgegebenen Erklärung zu berufen. Missbräuchlich ist widersprüchliches Verhalten, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand entstanden ist. Wer eine rechtliche Regelung längere Zeit in einem bestimmten Sinn ausgelegt hat, ist daran gebunden, wenn der andere Teil sich auf eine gleichbleibende Einstellung eingerichtet hat (Palandt / Heinrichs, § 242 BGB, Rn. 55 und 56). Die Einlösung von Schuldverschreibungen in wenigen Fällen stellt keine Handhabung auf längere Zeit dar. Im Übrigen ist nicht dargetan, dass der Überziehungskredit im Hinblick auf die jederzeitige Kündigung erfolgt wäre.
Mangels Hauptanspruchs sind auch die in den Klageanträgen zu 1) und 2) geltend gemachten Ansprüche auf Zinsen unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1und 2 ZPO.
Der Streitwert wird auf 62.009,43 € festgesetzt.