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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 04.10.2013 – 2-25 O 248/13

ECLI:DE:LGFFM:2013:1004.2.25O248.13.0A

Verfahrensgang

nachgehend OLG Frankfurt, 4. August 2014, 23 U 228/13, Urteil

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Lehman-Zertifikaten.

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Am 23.02.2007 erwarb die Klägerin über die Bank1 AG als Rechtsvorgängerin der Beklagten (nachfolgend einheitlich: Beklagte) 24 Zertifikate X (…) (WKN ...) zu einem Gesamtbetrag von 24.384,48 € (Anlage K 2). Für den Erwerb veräußerte die Klägerin die in ihrem Depot befindlichen Zertifikate der Bank1 (WKN ...) und ersetzte diese durch die streitgegenständlichen Lehman-Zertifikate. Dem Erwerb ging ein telefonisches Beratungsgespräch zwischen dem Berater der Beklagten, Herrn B, und dem Vater der Klägerin voraus. Die Klägerin ließ sich von ihrem Vater häufig in ihren Depotangelegenheiten vertreten.

3

Bei dem streitgegenständlichen Zertifikat handelt es sich um ein Bonus-Express-Zertifikat. Bei diesem bestimmen sich Fälligkeit und Bonuszahlungen nach dem Dow Jones EuroSTOXX 50. Es kommt zu einer vorzeitigen Rückzahlung des Zertifikates wenn der aktuelle Kurs des Dow Jones EuroSTOXX 50 an einem der drei Beobachtungstermine den Startkurs berührt oder darüber liegt. Wenn das Rückzahlungsereignis nicht eintritt und der Dow Jones EuroSTOXX 50 während der Laufzeit über der Risikoschwelle von 60 % liegt erhält der Anleger am Ende der Laufzeit 135,20 % des Nominalbetrages ausgezahlt. Im anderen Fall richtet sich der Rückzahlungspreis nach dem Basiswert.

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Am 21.12.2011 leitete die Klägerin ein Ombudsmannverfahren ein, welches mit Beschluss vom 19.11.2012 endete.

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Mit der Klage begehrt die Klägerin die Rückzahlung des eingesetzten Kapitals sowie entgangenen Gewinn in Höhe von 4 % p.a.

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Die Klägerin behauptet, ihr Vater habe dem Berater erläutert, dass das Geld sicher angelegt werden müsse, da es für die Gründung einer zahnärztlichen Praxis der Klägerin vorgesehen sei. Der Vater der Klägerin sei nicht bereit gewesen, Risiken einzugehen. Der Berater habe das Zertifikat als sehr sicher und mit günstiger Verzinsung angeboten. Die Klägerin habe bis dahin über keinerlei Erfahrung mit dem Handel von Zertifikaten verfügt. Weder sie noch ihr Vater seien über die Risiken aufgeklärt worden, insbesondere nicht über das Totalverlustrisiko, die Provisionszahlungen in Höhe von 3 %, die fehlende Einlagensicherung und den Handel im Freiverkehr.

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Es sei ihnen auch die Konstruktions- und Funktionsweise der Papiere nicht erläutert worden. Schriftliche Unterlagen seien ihnen nicht ausgehändigt worden. Die Klägerin behauptet weiter, bei dem abgeschlossenen Geschäft habe es sich um ein Kommissionsgeschäft gehandelt. Wären sie und ihr Vater ordnungsgemäß aufgeklärt worden, dann hätte sie die streitgegenständlichen Zertifikate nicht erworben.

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Die Klägerin ist der Ansicht, durch die außergerichtliche Korrespondenz mit der Beklagten seien in verjährungshemmender Weise Verhandlungen geführt worden.

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Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 24.384,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit sowie 6.058,19 € für entgangenen Zinsgewinn aus 24.384,48 € für den Zeitraum vom 28.02.2007 bis 13.05.2013 Zug-um-Zug gegen Übertragung von 24 Stück X (…) (WKN ...) sowie weitere 1.473,31 € zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, es seinen zum Erwerbszeitpunkt keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich gewesen, dass der Index um mehr als 40 % fallen könnte. Die Zertifikate seien im Eigenhandelsgeschäft angeboten und an die Klägerseite verkauft worden. Eine Provision sei daher nicht angefallen. Die Beklagte behauptet weiter, bei dem Vater der Klägerin handele es sich um einen erfahrenen Anleger, welcher über Erfahrungen im Wertpapierbereich verfüge. Er habe auch zuvor schon Zertifikate sowohl für sich, als auch für seine Tochter gezeichnet. Es sei ihnen bei ihren Anlagen nicht auf die Sicherheit angekommen, sondern lediglich auf eine hohe Rendite. Daher habe er die Risikobereitschaft für das Depot der Klägerin mit „hoch“ angegeben. Der Grund für den Erwerb der streitgegenständlichen Zertifikate sei gewesen, dass bei dem Bank1 Zertifikat über ein Jahr keine Erträge erzielt worden seien. Ferner habe der Berater B den Vater der Klägerin vollständig und richtig über die Struktur, die Funktionsweise und die Risiken des streitgegenständlichen Zertifikates anhand der Anlage B 3 aufgeklärt. Die Beklagte behauptet ferner, es seien Teilzahlungen in Höhe von 2.390,04 € und 1.902,24 € erfolgt, welche die Klägerin sich anrechnen lassen müsse.

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Die Beklagte ist der Ansicht, die Produktinformationen würden über die Risiken und die Funktionsweise der Zertifikate ordnungsgemäß aufklären.

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Ferner habe über eine eingepreiste Gewinnmarge nicht aufgeklärt werden müssen. Die Ansprüche seien darüber hinaus auch verjährt.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlage, sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.08.2013 (Blatt 135 der Akte) verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1BGB i.V.m. einem Beratungsvertrag nicht zu.

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Unstreitig kam zwischen der Beklagten und der Klägerin, vertreten durch ihren Vater, ein Beratungsvertrag zustande, aus dem die Beklagte eine anleger- und objektgerechte Beratung schuldete.

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Ob die Beklagte ihre Pflichten aus dem Beratungsvertrag verletzt hat, kann hier jedoch dahinstehen, da mögliche Ansprüche jedenfalls nach § 37a WpHG a.F. verjährt sind und somit die Einrede des § 214 BGB entgegensteht. Gemäß § 37 a WpHG, der gemäß § 43 WpHG auf dieses Anlagegeschäft aus dem Jahr 2007 noch Anwendung findet, verjähren Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung drei Jahre nach Entstehen des Anspruchs. Erfasst werden von dieser Norm vertragliche Ansprüche, sowie - hinsichtlich der fahrlässigen Begehungsweise - deliktische Ansprüche.

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Der Erwerb der Zertifikate erfolgte am 23.02.2007, so dass die Ansprüche spätestens mit Ablauf des 24.02.2010 verjährt waren. Die Klägerin ist darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass die Verjährung rechtzeitig gehemmt wurde. Insbesondere lässt der Vortrag der Klägerin kein Verhandeln im Sinne des § 203 BGB erkennen. Voraussetzung dafür wäre zunächst, dass die Klägerin einen Anspruch gegenüber der Beklagten geltend gemacht hat. Das Schreiben vom 18.12.2008 stellt jedoch nur eine allgemeine Anfrage dar, ohne einen konkreten Schadensersatzanspruch zu benennen. Daher konnte über diesen auch nicht verhandelt werden im Sinne von § 203 BGB. Dies lässt auch das Schreiben der Beklagten vom Februar 2009 nicht erkennen, da sie darin lediglich Auskunft über den Stand des Insolvenzverfahrens gibt. Erst mit Schreiben des Vaters der Klägerin vom 15.01.2010 berühmt diese sich eines konkreten Schadensersatzes.

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Diesen Anspruch hat die Beklagte jedoch mit Schreiben vom 10.02.2010 zurückgewiesen. Somit fand zwischen den Parteien kein Verhandeln im Sinne von § 203 BGB statt. Der Ende des Jahres 2011 eingereichte Antrag auf Durchführung eines Ombudsmannverfahrens konnte somit die Verjährung ebenfalls nicht mehr rechtzeitig hemmen.

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Deliktische Ansprüche kann die Klägerin nicht geltend machen. In Betracht kämen hier lediglich § 826 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. einem Schutzgesetz. Die Klägerin hat bereits nicht schlüssig vorgetragen, dass die Beklagte mit sittenwidriger Schädigungsabsicht gehandelt hat, so dass ein Anspruch nach § 826 BGB ausscheidet. Des Weiteren ist auch kein Schutzgesetz erkennbar, gegen welches die Beklagte verstoßen haben könnte. Für die Anwendung der entsprechenden Strafgesetze hat die Klägerin den Vorsatz der Beklagten nicht dargelegt und bewiesen. Im Rahmen des § 823 Abs. 2 BGB obliegt ihr die Beweislast hinsichtlich des Vorsatzes. § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB findet insoweit keine Anwendung.

22

Der Verjährung steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte vorsätzlich gehandelt haben soll. Solch vorsätzliches Handeln hat die Klägerin nicht schlüssig dargelegt. Im Übrigen gilt § 37a WpHG entsprechend auch für deliktisches Handeln mit Ausnahme einer vorsätzlichen Begehung. Die allgemeine Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB greift damit insoweit nur bei vorsätzlichem Handeln ein. Solches ist aber nicht erkennbar. Dafür wäre erforderlich, dass die Beklagte mit Wissen und Wollen der Schädigung der Klägerin dieser die streitgegenständlichen Zertifikate verkauft hätte.

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Dies ist nach Lage der Akten auszuschließen. Entgegen der von der Klägerin geäußerten Auffassung ist hier eine vorsätzliche Falschberatung durch die Beklagte nicht ersichtlich. Zwar wird nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB das Verschulden der Beklagten (Vorsatz und Fahrlässigkeit) vermutet, so dass es ihr obliegt nachzuweisen, dass sie nicht vorsätzlich handelte. An den Entlastungsbeweis sind jedoch keine zu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. Palandt BGB, 71. Auflage 2012, § 280 Rn. 40). Insbesondere handelt es sich bei Vorsatz um ein subjektives, inneres Element, welches lediglich anhand von Indizien bestimmt werden kann. Aus dem gesamten Akteninhalt lassen sich keine Indizien für ein vorsätzliches Handeln der Beklagten entnehmen. Es besteht insbesondere keine generelle Vermutung für eine vorsätzliche Pflichtverletzung der Beklagten (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27.06.2012, Az. 23 U 208/11). Selbst wenn man zugunsten der Klägerin hier unterstellen würde, dass eine objektive Pflichtverletzung vorliegt, indiziert dies noch nicht eine vorsätzliche Falschberatung.

24

Die von dem BGH (Urteil vom 12.05.2009, Az. XI ZR 586/07) aufgestellte Vorsatzvermutung bezieht sich ausschließlich auf die Verletzung der Aufklärungspflicht über Rückvergütungen.

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Solche liegen hier jedoch nicht vor. Die Klägerin trägt schon nicht substantiiert dazu vor, dass hier entgegen der Aussage der Beklagten kein Festpreisgeschäft vorlag. Insbesondere trägt die Klägerin nicht einmal ansatzweise vor, aus welcher Position Provisionen geflossen sein sollen. Zur Aufklärung über die von ihr im Zusammenhang mit dem Geschäft über die Zertifikate erzielten Erträge war die Beklagte nach der Kick-Back-Rechtsprechung des BGH auch nicht verpflichtet, denn es handelt sich nicht um verdeckte Rückvergütungen. Eine Bank ist nicht verpflichtet darüber aufzuklären, dass sie bei der Veräußerung von Anlagen im Wege des Eigengeschäftes ein Gewinninteresse verfolgt. Eine Aufklärungspflicht bestünde nur bei einem Erwerb im Wege des Kommissionsgeschäftes. Darlegungs- und beweisbelastet für das Vorliegen eines Kommissionsgeschäftes ist die Klägerin.

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Zunächst ist diesbezüglich anzumerken, dass keineswegs davon ausgegangen werden kann, dass Aufträge zum Kauf von Zertifikaten in der Regel als Kommission ausgeführt werden. Auch aus der Verwendung der Begriffe „Kurs“, „Börse“ und „Kurswert“ kann nicht auf ein Kommissionsgeschäft geschlossen werden. Diese Formulierungen stehen auch nicht im Widerspruch zu einem Eigenhandelsgeschäft. Insbesondere ist der Auftrag mit „Kauf von Wertpapieren“ überschrieben. Des Weiteren ergibt sich bereits aus dem Fact-Sheets (Anlage B 3), dass eine Börsennotierung erst am 01.08.2007 erfolgte. Ferner ist auf der Wertpapierabrechnungen auch keine Gebühr ausgewiesen. Somit konnte die Klägerin nicht zur Überzeugung des Gerichts darlegen, dass hier ein Erwerb im Wege des Kommissionsgeschäftes erfolgte.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

28

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.