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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 15.08.2014 – 2-25 O 200/14

ECLI:DE:LGFFM:2014:0815.2.25O200.14.0A

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung nach Beendigung eines Darlehensvertrages.

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Der Kläger und die Rechtsvorgängerin der Beklagten schlossen am 14.04.2008 einen Darlehensvertrag über € 172.000. Dem Darlehensvertrag beigefügt war eine Widerrufsbelehrung (Anlage K 1, Blatt 11 der Akte, auf die verwiesen wird). Darin heißt es unter anderem: „Die Frist beginnt frühestens mit dem Erhalt der Belehrung“.

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Der Kläger kündigte den Darlehensvertrag im Juli 2012. Die Beklagte berechnete daraufhin eine Vorfälligkeitsentschädigung und Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 31.866,73, die Kläger bezahlte.

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Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 16.05.2014 ließ der Kläger seine Vertragserklärung widerrufen.

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Er hält die Widerrufbelehrung für fehlerhaft. auf das Muster der BGB-Info-VO könne sich die Beklagte nicht berufen, weil sie das Muster nicht vollständig übernommen habe; die Überschrift sei nicht zentriert, es sei die Erläuterung „Nach Muster gemäß § 14 der BGB-Informationspflichten-Verordnung“ beigefügt worden und es fehle in der Belehrung an der Umrandung. Verwirkung sei nicht eingetreten.

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Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 31.866,73 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.06.2014 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Sie hält die Widerrufsbelehrung für wirksam, ohne relevante Abweichungen zur info-VO. auch § 355 BGB sei eingehalten. Die Beendigung des Darlehensvertrages habe das Widerrufsrecht entfallen lassen; dessen Geltendmachung sei verwirkt.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückzahlung nicht zu.

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1.

Dem Kläger wurde bereits eine wirksame Widerrufsbelehrung erteilt, so dass sein Widerrufsrecht bereits längst durch Zeitablauf entfallen ist.

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Wie die Beklagte zu Recht ausführt, entspricht der Wortlaut der vom Kläger kritisierten Passage dem Mustertext gemäß Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV aus dem Jahr 2004, der auch nach Änderung im April 2008 nach der Überleitungsvorschrift in § 16 BGBG-InfoV verwendet werden durfte. Diese Belehrung gilt damit als ordnungsgemäß (BGH NJW-RR 2012, 183 ), sodass offen bleiben kann, ob die Belehrung §§ 495, 355 BGB entspricht.

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Eigene inhaltliche Bearbeitung durch die Beklagte liegt nicht vor. Die fehlende Zentrierung der Überschrift ist als Formalie nicht geeignet, eine Bearbeitung des Textes darzustellen. Die Überschrift gehört bereits nicht zum Text. Der Zusatz in der Überschrift ist belanglos, weil dadurch der Text der Belehrung nicht verändert wird. Wie die Kammer bereits entschieden hat, stellt die Aufnahme des weiteren Textes in der Überschrift keine Bearbeitung dar, weil diese – wie bereits ausgeführt – schon nicht zum Text selbst gehört (Landgericht Frankfurt am Main, Urt. v. 6.06.2014 – 2-25 O 489/13). Die bloße Quellenangabe vermag auch den Text inhaltlich nicht zu verändern. Schließlich macht auch die fehlende Umrandung die Belehrung nicht fehlerhaft. Die Belehrung selbst ist deutlich abgehoben vom vorangehenden Text, sie trägt eine fette, deutlich erkennbare augenfangende Überschrift und erkennbar größere Buchstaben, auf sie wird ausdrücklich in Ziffer 9 des Kreditvertrages hingewiesen. Zudem weist der gesamte Kreditvertrag nur 6 Seiten auf und ist damit sehr übersichtlich gestaltet. Insgesamt ist damit die Belehrung ausreichend deutlich hervor gehoben.

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2.

Das Widerrufsrecht ist nach Auffassung der Kammer aber auch durch die Beendigung des Darlehensvertrages entfallen. Ein Widerrufsrecht nimmt Bezug auf einen bestehenden Vertrag und kann daher nicht entfallen, wenn der zugrunde liegende Vertrag zwischen den Parteien einvernehmlich beendet wird.

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3.

Aber ungeachtet dieser Ansicht wäre die Geltendmachung des Widerrufsrechts hier rechtsmissbräuchlich. Der Kläger nutzt ein ihm – nach seiner Auffassung – zustehendes Recht, um ein völlig anderes Ziel zu erreichen. Diese Verknüpfung macht die Geltendmachung rechtsmissbräuchlich. Sinn und Zweck eines Widerrufsrechts liegt darin, dem Kunden die Sinnhaftigkeit des von ihm abgeschlossenen Vertrages noch einmal überdenken zu können. Sinn und Zweck des Widerrufsrechts liegen nicht darin, dem Kunden eine Möglichkeit zu geben, der anderen Vertragspartei berechtigterweise zustehende Rechte zu beseitigen.

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Von der Verwirkung eines Rechts ist auszugehen, wenn der Berechtigte das Recht längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment) und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend macht (Umstandsmoment) (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 19.10.2005, Az. XII ZR 224/03). Hier liegen sowohl das Zeitmoment als auch das Umstandsmoment vor (vgl. in einem anderen Fall bzgl. eines Widerrufs bei bereits abgewickeltem Darlehensvertrag: OLG Köln, Urteil vom 15.01.2012, Az. 13 U 30/11).

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Das Zeitmoment ist erfüllt, da der Kläger das Widerrufsrecht erst 6 Jahre nach erfolgter Belehrung – und damit erst nach einer längeren Zeit – ausgeübt hat.

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Das Umstandsmoment ist gegeben, weil die Beklagte nicht mehr mit einem Widerruf nach der bereits erfolgten vollständigen Rückzahlung der Darlehensvaluta rechnen musste. Der Kläger hat das Darlehen fast 2 Jahre vor Abgabe der Widerrufserklärung abgelöst. Für beide Vertragsparteien war damit das Schuldverhältnis abgewickelt und erledigt. Die Beklagte musste auch nicht mehr damit rechnen, dass die zwischen den Parteien mit dem Darlehensvertrag bestehende Geschäftsverbindung im Nachhinein noch einmal in Frage gestellt werde. Ihr diesbezügliches Vertrauen war auch schutzwürdig. Die Ansicht des Klägers, die Schutzbedürftigkeit entfalle, weil es die Beklagte in der Hand gehabt habe, durch eine ordnungsgemäße Belehrung – auch noch nach Vertragsschluss – das Widerrufsrecht auf einen Monat nach Erhalt der Widerrufsbelehrung zu beschränken, greift nicht durch. Es ist nämlich auch zu beachten, dass die Frage nach der Annahme einer Verwirkung ein Ergebnis eines Abwägungsprozesses ist und damit die Schutzbedürftigkeit beider Vertragsparteien zu berücksichtigen ist. Die Schutzbedürftigkeit des jeweils Verpflichteten wird dabei wesentlich bestimmt durch den Umfang seiner Vertrauenssituation und seinen Informationsstand (OLG Köln, Urteil vom 15.01.2012, Az. 13 U 30/11). Es kann davon ausgegangen werden, dass weder der Kläger noch die Beklagte Kenntnis von der – nunmehr hier unterstellten – Unwirksamkeit hatten. Soweit man gegen eine Schutzwürdigkeit der Beklagten anführen möchte, dass sie es in der Hand gehabt habe, die Belehrung zu formulieren, muss man auf der anderen Seite aber auch beachten, dass der Kläger nicht in völliger Unkenntnis seines Widerrufsrechts war und dennoch früher keine Anstalten gemacht hat, seine Willenserklärungen zu widerrufen. Er hielt vielmehr selbst an dem Vertrag fest und signalisierte damit, am Darlehensvertrag festhalten zu wollen.

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4.

Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Rückzahlung der entrichteten Vorfälligkeitsentschädigung aus § 812 Abs. 1, S. 1, 1. Alt BGB.

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Ein Anspruch daraus setzt voraus, dass der Anspruchsteller an den Anspruchsgegner etwas ohne Rechtsgrund geleistet hat. Die Leistung des Klägers mit dem Entrichten der Vorfälligkeitsentschädigung an die Beklagte geschah aber nicht ohne Rechtsgrund. Die Parteien hatten vielmehr vereinbart, dass die vorzeitige Darlehensablöse nur gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung erfolgt. Diese Absprache stellt keinen Aufhebungsvertrag dar, sondern vielmehr eine Modifizierung des ursprünglichen Darlehensvertrages. Der Kläger entrichtete die Vorfälligkeitsentschädigung damit auf Grundlage eines wirksamen Vertrages. Der Wirksamkeit des modifizierten Darlehensvertrages steht auch nicht entgegen, dass der Kläger mittlerweile seine Willenserklärung, die zum Abschluss des Darlehensvertrages geführt hat, widerrufen hat. Der Widerruf war eben nicht fristgemäß erklärt.

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5.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.