Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main
Landgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 03.11.2014 – 2-25 O 127/14
ECLI:DE:LGFFM:2014:1103.2.25O127.14.0A
Tenor
In dem Rechtsstreit … wird der sofortigen Beschwerde der Kläger vom 11.08.2014 gegen den Beschluss vom 30.07.2014 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
I.
Mit ihrer Klage haben die Kläger die Feststellung begehrt, aufgrund eines mit Schreiben vom 17.03.2014 erklärten Widerrufs nicht mehr an ihre auf Abschluss eines Darlehensvertrags mit der Beklagten gerichtete Willenserklärung gebunden zu sein und dass daher der Darlehensvertrag rückabzuwickeln sei. Die Parteien hatten den Darlehensvertrag über eine Darlehenssumme von 115.000,- Euro im Dezember 2004 abgeschlossen.
Mit Beschluss vom 31.03.2014 hat die Kammer den Streitwert vorläufig auf 92.000,- Euro festgesetzt, was 80% der Darlehenssumme entspricht. Die Kläger haben diesen Beschluss – trotz Angabe eines vorläufigen Streitwerts von 75.297,03 Euro in ihrer Klageschrift – nicht beanstandet und einen Gerichtskostenvorschuss auf Basis des festgesetzten vorläufigen Streitwerts eingezahlt.
Nach außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen der Parteien hat die Kammer mit Beschluss vom 30.07.2014 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt, dass die Parteien den in diesem Beschluss wiedergegebenen Vergleich geschlossen haben, womit der Rechtsstreit beendet ist. In diesem Beschluss hat die Kammer zugleich den Streitwert endgültig auf 92.000,- Euro festgesetzt und diesen Betrag zugleich als Vergleichswert angesetzt.
Mit Schriftsatz vom 11.08.2014 haben die Kläger Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes und des Vergleichswertes eingelegt. Sie sind der Auffassung, der Streit- und Vergleichswert bemesse sich nach der „noch offenen Darlehensvaluta“ in Höhe von 75.297,03 Euro. Dieser Wert sei als Streit- und als Vergleichswert anzusetzen.
Die Beklagte hatte Gelegenheit zur Stellungnahme zu der Streitwertbeschwerde.
II.
1. Es kann letztlich dahinstehen, ob die Streitwertbeschwerde überhaupt zulässig ist, nachdem die Kläger die vorläufige Streitwertfestsetzung unbeanstandet gelassen und auf Basis des nunmehr angegriffenen Streitwerts beanstandungslos den Gerichtskostenvorschuss entrichtet haben, womit das Beschwerderecht gegen die Streitwertfestsetzung verwirkt sein dürfte.
2. Denn jedenfalls ist die Streitwertbeschwerde unbegründet.
Gemäß § 48 Abs. 1 GKG bemisst sich der Gebührenstreitwert nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts geltenden Vorschriften, da das Gerichtskostengesetz für eine Streitigkeit um den (Nicht-)Bestand eines Darlehensverhältnisses nichts anderes bestimmt. Maßgeblich ist hiernach § 3 ZPO (vgl. Zöller/Herget, ZPO, § 3 Rn. 16 „Darlehen“ m.w.N.), wonach das Gericht den Streitwert nach freiem Ermessen festsetzt. Die Kammer hat die Grenzen dieses Ermessens nicht überschritten.
Maßgeblich für die Streitwertfestsetzung ist der Streitgegenstand, mithin das Interesse des Klägers an seiner Klage. Da eine Feststellungsklage das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses betrifft, ist für die Streitwertfestsetzung der Gegenstand dieses Rechtsverhältnisses maßgeblich. Steht der Bestand des Rechtsverhältnisses insgesamt in Frage, ist dementsprechend auch der Gesamtwert zugrundezulegen, der sich bei einem Darlehensvertrag nach der Darlehenssumme bemisst.
Vorliegend haben die Kläger ihren Feststellungsantrag auf das gesamte Darlehensverhältnis erstreckt, indem sie die Feststellung begehrt haben, infolge des Widerrufs nicht mehr an ihre auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung gebunden zu sein, weshalb der Darlehensvertrag rückabzuwickeln sei. Streitgegenständlich ist damit der zwischen den Parteien im Jahr 2004 geschlossene Darlehensvertrag insgesamt. Dementsprechend war Ausgangspunkt der Streitwertfestsetzung die gesamte Darlehenssumme von 150.000,- Euro, von der die Kammer – da lediglich ein Feststellungsantrag gestellt war – einen Abschlag von 20% vorgenommen hat.
Die von der Kammer vorgenommene Bemessung des Streitwertes entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Kündigung eines Darlehensvertrags (vgl. BGH, NJW 1997, 1787). Dort wird auf den vollen Betrag der von der Kündigung betroffenen, also noch ausstehenden Darlehenssumme abgestellt. Hintergrund hierfür ist der Umstand, dass die Kündigung ein Vertragsverhältnis ex nunc beendet, also den Vertrag für die Zeit bis zur Kündigung und damit auch die bereits ausgetauschten Leistungen unberührt lässt. Daher ist es konsequent, bei einem Rechtsstreit um die Wirksamkeit einer Kündigung nur die noch „offenen“ Leistungspflichten für die Streitwertbemessung heranzuziehen. Genauso konsequent ist es jedoch, bei einem Streit um die Wirksamkeit einer Erklärung, die dem gesamten Vertragsverhältnis seine Grundlage entzieht, auch den gesamten Vertragswert bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen.
Würde man hingegen – wie von den Klägern gewollt – auf den noch nicht zurückgezahlten Teil der Darlehenssumme abstellen, hinge der Streitwert von dem zufälligen und sogar vom Widerrufenden bestimmbaren Zeitpunkt der Klageerhebung sowie den bis dahin geleisteten Zahlungen ab, obwohl es um die Klärung des Rechtsverhältnisses insgesamt geht. Ein solcher Ansatz erschiene willkürlich, denn das Interesse an der Feststellung der Wirksamkeit eines Widerrufs liegt immer in der Befreiung von der Bindung an einen missliebig gewordenen Vertrag insgesamt, und zwar unabhängig davon, ob und ggf. welche Leistungen unter diesem Vertrag bereits erbracht wurden. Denn rückabzuwickeln ist das gesamte Vertragsverhältnis, womit auch auf den Rechtsgrund etwaig schon erbrachter Teilleistungen zugegriffen wird. Inwieweit solche Leistungen zu verrechnen oder zu saldieren sind, ist erst eine Folgefrage. Hier unterscheidet sich die vorliegende Konstellation maßgeblich von dem Streit um die Wirksamkeit einer Kündigung, bei der – wie bereits ausgeführt wurde – das Vertragsverhältnis für den Zeitraum bis zum Wirksamwerden der Kündigung unangetastet bleibt, also gerade nicht in Streit steht.
Aus der von den Klägern vorgelegten Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main folgt nichts anderes. Dort war – nachdem das Landgericht auf die noch ausstehende Darlehensvaluta abgestellt hatte – Beschwerde mit dem Ziel einer Herabsetzung des Streitwerts eingelegt worden. Über die Frage, ob der Streitwert nicht tatsächlich sogar höher anzusetzen gewesen wäre, konnte das Oberlandesgericht daher nicht entscheiden. Allerdings stellt das Oberlandesgericht in der vorgelegten Entscheidung (Beschluss vom 01.10.2013 – 23 W 56/13, dort Seite 4) auf den Wert der Leistung ab, von der der Kläger freigestellt werden will. Nichts anderes hat die Kammer getan. Geht es um die
(Un-)Wirksamkeit eines Vertrags, bezieht sich der Rechtsstreit auf die gesamte Darlehensvaluta.