Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 01.10.2013 – 23 W 56/13

ECLI:DE:OLGHE:2013:1001.23W56.13.0A

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt, 19. Juli 2013, 2-10 O 178/13, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Festsetzung des Streit- und Vergleichswerts im Beschluss vom 19.07.2013 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: bis 7.000,-- €

Gründe

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I. Die Kläger schlossen unter dem 07.10.2005 mit der Beklagten einen Darlehensvertrag. Sie sind der Meinung, dass die hierzu erteilte Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß sei, weshalb sie mit Anwaltsschreiben vom 25.03.2013 den Widerruf gegenüber der Beklagten erklärten. Nachdem diese vorgerichtlich dieses Ansinnen zurückgewiesen hatte, haben die Kläger auf Feststellung geklagt, dass der Darlehensvertrag durch die vorgenannte Widerrufserklärung vom 25.03.2013 beendet worden ist. Noch vor der mündlichen Verhandlung haben die Parteien den Rechtsstreit durch Abschluss eines Vergleichs beendet. In dem Feststellungsbeschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO hat das Landgericht den Streitwert wie auch den Vergleichswert auf den per April 2013 offenen Darlehensbetrag von 52.450,47 € festgesetzt. Gegen diesen der Beklagten zu Händen ihres Prozessbevollmächtigten am 29.07.2013 zugestellten Beschluss hat sie am 12.08.2013 Beschwerde eingelegt mit dem Ziel der Reduzierung des Streit- und Vergleichswerts auf 4.689,94 €, wobei es sich hierbei um die vertraglich geschuldeten Zinsen bis zum Auslaufen der Zinsfestschreibung des streitgegenständlichen Darlehens zum 30.10.2015 handelt. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache deshalb dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

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II. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht (§ 68 Abs. 1 S. 3, 63 Abs. 3 S. 2 GKG) eingelegt. Da auch die erforderliche Beschwer des § 68 Abs. 1 S .1 GKG besteht, ist sie insgesamt zulässig. In der Sache hat sie allerdings keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung für die Wertfestsetzung auf die restliche Darlehensschuld der Kläger bei der Beklagten auf der Grundlage des Vertrages vom 07.10.2005 abgestellt.

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Ist die Klage auf Feststellung gerichtet, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag unwirksam bzw. nichtig ist, kommt es entscheidend auf den Wert der Leistung an, von der der Kläger freigestellt werden will (Kurpat in Schneider/ Herget, Streitwertkommentar, 13. Auflage, Rn 4274). Dem gegenüber würde eine Saldierung der vermögensrechtlichen Folgen bei Durchführung und Abstandnahme von der Vertragserfüllung, wie sie die Beklagte der Streitwertbemessung zu Grunde legen will, das klägerische Interesse nicht repräsentieren. Denn es ist nicht nachvollziehbar, warum - abweichend zur Leistungsklage, bei der beispielsweise eine Zug um Zug Verurteilung nach allgemeiner Ansicht keine Berücksichtigung findet (Zöller-Herget, ZPO, 29. Auflage, § 3, Rn 16, Stichwort Zug um Zug Leistung), die mit der Vertragsdurchführung verbundene Gegenleistung einen Einfluss auf die Bewertung haben soll abgesehen davon, dass bei diesem Ansatz ein kostenrechtlich unbrauchbarer Null Wert nicht ausgeschlossen werden kann (Kurpat, aaO, Rn 4273).

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Soweit es in der Randnummer 4275 der vorgenannten Kommentierung heißt, bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise erscheine es sachgerecht, bei einem Streit über die Nichtigkeit eines Ratenkreditvertrages für die Bewertung allein auf die Summe der Kreditzinsen abzustellen, ist dies missverständlich formuliert bzw. durch ein Fehlzitat unterlegt. Die Kommentierung bezieht sich auf eine Entscheidung des OLG Hamburg, die im Juristischen Büro 1988, 1060 veröffentlicht sein soll. Dort befindet sich jedoch eine Entscheidung des OLG Hamm betreffend einen Prozesskostenhilfeantrag eines Zwangsverwalters zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Gebäude- Feuerversicherer, ist somit nicht einschlägig. Die weitere Entscheidung, auf die sich die Kommentierung bezieht, ist ein Beschluss des OLG Düsseldorf vom 26.11.2009, der die hier vertretene Ansicht und damit auch diejenige des Landgerichts gerade bestätigt. Soweit der erste Orientierungssatz der Entscheidung lautet:

Wurde der Rechtsanwalt beauftragt, den Abschluss eines Darlehensvertrages mit einer Bank zu bestimmten von dieser in einer Finanzierungsanfrage zugesagte Konditionen herbeizuführen, weil den Mandanten nur ein ungünstigeres Finanzierungsangebot einer anderen Bank vorlag, so beschränkt sich der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf die Differenz zwischen den vom Mandanten gewünschten Zinssatz des abzuschließenden Darlehensvertrages und dem Zinssatz aus dem Finanzierungsangebot der anderen Bank,

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so ist dem voll inhaltlich zuzustimmen, betrifft jedoch einen gänzlich anderen Sachverhalt als der streitgegenständliche.

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Soweit ist dann im zweiten Orientierungssatz heißt:

Der Streitwert der außergerichtlichen anwaltlichen Tätigkeit für die Vertretung des Mandanten beim Widerruf des Antrags auf Abschluss eines (Ansparrenten- Versicherungsvertrages) bemisst sich nach den Wertvorschriften des GKG (§ 23 Abs. 1 S. 3 RVG, §§ 41 ff. GKG). Insoweit gelten die gleichen Grundsätze wie bei der anwaltlichen Tätigkeit im Rahmen der Kündigung eines Mietverhältnisses mit dem Ziel der Räumung der Mieträume. Danach ist maßgeblich der Wert der Leistung, von der der Auftraggeber infolge der Auflösung des Vertrages freigestellt werden will, das heißt im Fall des Widerrufs eines Versicherungsantrags die Summe der Prämien, die der Auftraggeber bis zum ersten möglichen Kündigungstermin hätte bezahlen müssen.

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zeigt dies, dass auch das Oberlandesgericht Düsseldorf die Auffassung vertritt, dass auf den Wert der Leistung, von der aufgrund des Widerrufs freigestellt werden soll, abzustellen ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG

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Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die tatsächlichen Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.