Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main

Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 31.07.2015 – 2-25 O 52/15

ECLI:DE:LGFFM:2015:0731.2.25O52.15.0A

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rückzahlung eines Bearbeitungsentgelts.

Die Klägerin ist im Bereich der Produktion von elektrischer Energie mit Hilfe von Windkraftanlagen tätig.

Am 24.10.2005 schlossen die Parteien einen Darlehensvertrag über eine Darlehenssumme von 1.905.000,00 €. Das Darlehen sollte der Klägerin dabei zur Errichtung eines Windparks in XXX dienen.

In Ziffer 4.5 des Vertrages heißt es dabei:

"

4.5 Bearbeitunasentoelt

Der Darlehensnehmer wird der Bank bei Annahme dieses Darlehens ein einmaliges Bearbeitungsentgelt, u.a. auch für die umfangreiche Sicherheitenbearbeitung in Höhe von EUR 5.800,00 zahlen, das einen Monat nach Inbetriebnahme fällig ist."

In der Folgezeit entrichtete die Klägerin den Betrag vonß.800,00 €an die Beklagte.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.12.2014 forderte die Klägerin die Beklagte zur Rückzahlung der geleisteten 5.800,00 € auf.

Die Klägerin behauptet, bei dem Vertragspassus 4.5 handele es sich um eine vorformulierte, einseitig von der Beklagten vorgegebene Klausel im Sinne einer allgemeinen Geschäftsbedingung.

Sie ist der Ansicht, dass die Klausel unzulässig sei; so sei die Rechtsprechung des BGH zur Unzulässigkeit von Bearbeitungsentgeltklauseln bei Verbraucherdarlehen auch auf unternehmensbezogene Darlehensverträge übertragbar. Soweit die bisherige Rechtsprechung dies anders beurteile, sei zu berücksichtigen, dass es bei den jeweiligen Verfahren um Bauträgergeschäfte bzw. -finanzierungen gegangen sei und diese Fälle daher nicht mit dem vorliegenden schlichten Darlehensvertrag vergleichbar seien.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.800,00 € nebst Nutzungsentschädigung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.10.2005 zu zahlen:

die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von der Forderung ihrer Prozessbevollmächtigten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 571,44 €freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Rechtsprechung des BGH zur Unzulässigkeit von Bearbeitungsentgeltklauseln bei Verbraucherdarlehen auch auf unternehmensbezogene Darlehensverträge nicht übertragbar sei. Ein Unternehmer sei nicht in gleichem Maße schutzbedürftig wie ein Verbraucher. Im Rahmen der Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Unternehmern seien zudem die Kenntnisse und Gebräuchlichkeiten des Handelsverkehrs im besonderen Maße zu berücksichtigen.

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

1.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte weder ein Anspruch auf Zahlung von 5.800,00 € (1.) noch ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren (2.) zu.

1.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 5.800,00 €zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus§ 812 1 1 1.Alt BGB.

Nach dieser Norm kann eine ohne Rechtsgrundlage erfolgte Leistung, durch die ein anderer etwas erlangt hat, von diesem zurückverlangt werden.

Zwar hat die Klägerin mit Zahlung von 5.800,00 €durchaus eine Leistung, durch ä ie die Beklagte etwas erlangt hat, erbracht; die Leistung der Klägerin erfolgte aber nicht ohne Rechtsgrund, da sie aufgrund der im Darlehensvertrag mit Ziffer 4.5 verankerten, wirksamen Vereinbarung erfolgte und das unabhängig davon, ob man diese Ziffer als individuelle Vereinbarung der Parteien oder als Allgemeine Geschäftsbedingung ansehen möchte.

Im Falle der Annahme einer individuellen Vereinbarung ergibt sich die Wirksamkeit aus der allgemeinen Vertragsfreiheit, die nur durch das Verbot der Sittenwidrigkeit, das Verbot eines Gesetzesverstoßes und den Grundsatz von Treu und Glauben beschränkt ist. Die individuelle Vereinbarung eines Bearbeitungsentgeltes von 5.800,00 € bei einem Darlehen von 1.905.000,00 € hält sich ohne Zweifel in dem zulässigen Rahmen der Vertragsfreiheit.

Im Falle der Annahme einer Allgemeinen Geschäftsbedingung ergibt sich die Wirksamkeit daraus, dass die gegenüber der Klägerin als Unternehmerin gestellte Klausel nicht gegen die in §§ 305 ff BGB normierten Vorgaben verstößt, soweit diese nach § 310 1 BGB für Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber Unternehmern verwendet werden, anwendbar sind.

Aus § 310 1 BGB ergibt sich, dass die in § 307 BGB normierte Inhaltskontrolle auch bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die gegenüber Unternehmern verwendet werden, Anwendung findet.

§ 307 1 BGB besagt dabei, dass allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam sind, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, wobei gemäß § 307 II Nr. 1 BGB eine unangemessen Benachteiligung im Zweifel dann anzunehmen ist, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.

Soweit man das mit Ziffer 4.5 des streitgegenständlichen Darlehensvertrages vereinbarte Bearbeitungsentgelt als Preisabrede, bei welcher der Zahlungspflicht eine echte (Gegen-) Leistung gegenübersteht, auffassen möchte, ist bereits eine Abweichung von einer gesetzlichen Regelung nicht zu verzeichnen, da es dem Recht und Gesetz nicht entgegensteht, eine echte Leistung vergüten zu lassen.

Anders verhält es sich aber, wenn man das mit Ziffer 4.5 des streitgegenständlichen Darlehensvertrages vereinbarte Bearbeitungsentgelt als Preisnebenabrede versteht, wovon das Gericht vorliegend auch ausgeht.

Bei einer Preisnebenabrede handelt es sich um eine Preisabrede, bei der die Zahlung nicht für eine eigenständige Leistung erbracht werden soll, sondern mit welcher der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, den Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige im eigenen Interesse erbrachte Tätigkeiten abgedeckt wissen möchte (BGH, Urteil vom 13.05.2014 -XI ZR 170/13).

Im Darlehensvertragsrecht ist eine solche Abrede insoweit nicht mit dem wesentlichen gesetzlichen Grundgedanken vereinbar, als nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 I S. 2 BGB die Kosten für die Kreditbearbeitung und -auszahlung durch den laufzeitabhängig bemessenen Zins zu decken ist (BGH, Urteil vom 13.05.2014 -XI ZR 170/13 m.w.N.).

Nichtsdestotrotz ist vorliegend von einer zulässigen Abweichung dieses gesetzlichen Grundgedankens auszugehen, da nicht jede Abweichung vom gesetzlichen Leitgedanken per se schädlich ist, sondern - wie der Wortlaut von § 307 BGB besagt - nur dann, wenn durch die Abweichung letztlich auch eine den Geboten von Treu und Glauben gegenläufige unangemessene Benachteiligung zu verzeichnen ist (BGH, Urteil vom 14.01.2014 - XI ZR 355/12). Von einer solchen ist vorliegend nicht auszugehen.

Unangemessen ist eine Benachteiligung in diesem Sinne nämlich nur dann, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vorneherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (BGH, Urteil vom 01.02.2005 -X ZR 10/04), wobei jeweils die Art des konkreten Vertrags, die typischen Interessen beider Parteien, die Anschauung der beteiligten Verkehrskreise und die sich aus der Gesamtheit der Rechtsordnung ergebenden Bewertungskriterien zu berücksichtigen sind (Palandt, BGB-Kommentar, 73. Aufl., § 307 Rn. 12). Dies führt dazu, dass bei der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer verwendet werden, insbesondere auf die Gewohnheiten und Gebräuche des Handelsverkehrs Rücksicht zu nehmen und darüber hinaus den Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs angemessen Rechnung zu tragen ist (BGH, Urteil vom 14.05.2014- VIII ZR 114/13). Der kaufmännische Rechtsverkehr ist wegen der dort herrschenden Handelsbräuche, Usancen, Verkehrssitten und wegen der zumeist größeren rechtsgeschäftlichen Erfahrung der Beteiligten auf eine stärkere Elastizität der für ihn maßgeblichen vertragsrechtlichen Normen angewiesen als ein Verbraucher (BT-Drs. 7/3919, 14).

Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass anders als bei einem Darlehensnehmer, der Verbraucher ist, bei einem unternehmerischen Kreditnehmer eine Klausel, die ein Bearbeitungsentgelt für den Darlehensgeber statuiert, nicht zu beanstanden ist. Von einem gewerblichen Unternehmen wie der Klägerin ist nämlich anders als von einem Verbraucher zu erwarten, dass es seine Kosten sorgfältig kalkuliert und deshalb einer ihm gegenüber verwendeten Preisnebenklausel besondere Aufmerksamkeit schenkt (in Anlehnung an BGH, Urteil vom 14.05.2014- VIII ZR 114/13). Die Kostenkalkulation gehört zum Kernbereich kaufmännischer Tätigkeit (BGH, Urteil vom 14.05.2014 - VIII ZR 114/13). Es ist deshalb in einer marktwirtschaftlichen Ordnung Aufgabe des Unternehmers, selbstverantwortlich zu prüfen und zu entscheiden, ob ein zusätzliches Entgelt, dem keine echte (Gegen")Leistung gegenübersteht, für ihn als Kunden akzeptabel ist (in Anlehnung an BGH, Urteil vom 1405.2014 - VIII ZR 114/13). Es ist dagegen nicht Aufgabe der Gerichte, die ureigene unternehmerische Entscheidung zur Lukrativität eines Geschäfts darauf hin zu überprüfen, ob sie sachgerecht ist, und sie gegebenenfalls zu Gunsten des einen Unternehmens sowie zu Lasten des anderen zu korrigieren ist (in Anlehnung an BGH, Urteil vom 14.05.2014-Vlll ZR 114/13).

Diesen Überlegungen folgend erscheint es für das Gericht auch unerheblich, ob es sich bei dem unternehmensbezogenen Darlehensvertrag um ein/e ggf. arbeitsaufwendigere/s Bauträgergeschäft bzw. -finanzierung oder um einen "schlichten" Darlehensvertrag handelt. Entscheidend ist nämlich allein, dass ein Unternehmer selbst abzuschätzen hat, ob er für eine Leistung, die der Vertragspartner vorrangig im eigenen Interesse erbringt, ein gesondertes Entgelt zahlen möchte oder nicht.

Nach alledem ist für das Gericht die Rechtsprechung des BGH zur Unzulässigkeit einer Bearbeitungsentgeltklausel im Rahmen eines Verbraucherdarlehensvertrag nicht auf unternehmensbezogene Darlehensverträge übertragbar (so im Ergebnis auch LG München, Urteil vom 22.08.2014 - 22 0 21794/13; LG Augsburg, Urteil vom 16.12.2014 - 31 0 3164/14; lies auch Dr. Hanke/Adler, Keine Gleichbehandlung von Unternehmern und Verbrauchern bei der Rückforderung von Bearbeitungsentgelten, WM 2015, 1313 ff).

Die Nichtübertragbarkeit ergibt sich insbesondere auch, wenn man sich konkret die Erwägungen des BGH, die ihn zur Annahme einer Unzulässigkeit bewogen haben, betrachtet. Der BGH geht in der Begründung seiner Entscheidung vom 13.05.2014 - XI ZR 170/13 immer wieder auf die Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers ein; eine solche ist aber bei einem Unternehmer gerade nicht zu verzeichnen. Dass für den BGH der Verbraucherschutz das schlagende Argument für die Annahme der Unzulässigkeit einer Bearbeitungsentgeltklausel ist, wird insbesondere aus folgendem Passus des Urteils deutlich:

"Die Revision weist zwar zu Recht darauf hin, dass das AGBrechtliche Verbot, Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu erheben, einen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG) der Beklagten darstellt. Denn das Grundrecht der Berufsfreiheit umfasst auch die Freiheit, das Entgelt für berufliche Leistungen selbst festzusetzen bzw. mit Vertragspartnern auszuhandeln (BVerfG, WM 2000, 2040, 2041 ). Dieser Eingriff ist jedoch gerechtfertigt.

§ 307 BGB ist taugliche Schranke im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG zur Rechtfertigung eines Eingriffs in die Berufsfreiheit. Denn die Inhaltskontrolle ist verfassungsrechtlich zum Schutz der Privatautonomie der Verbraucher geboten, um im Sinne praktischer Konkordanz die erforderliche Waffengleichheit zwischen Klauselverwendern und Verbrauchern herzustellen (BVerfG, WM 2010, 2044, 2046 ; WM 2000, 2040, 2041 ). Die Annahme der Unwirksamkeit der angegriffenen Klausel entspricht zudem dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Unwirksamkeit der Klausel im Interesse eines effektiven Verbraucherschutzes erforderlich. Eine andere, gleich geeignete, aber mildere Maßnahme kommt nicht in Betracht."

Aus dem zitierten Passus ergibt sich, dass das Verbot einer Bearbeitungsentgeltklausel einen Eingriff in die Berufsfreiheit darstellt. Ein Eingriff in ein Grundrecht ist jedoch nur hinzunehmen, wenn der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt ist, d.h. Gebotenheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit gegeben sind. In Anlehnung an die obigen Ausführungen vermag das Gericht vorliegend mangels besonderer Schutzwürdigkeit eines Unternehmers insbesondere eine Erforderlichkeit nicht zu verzeichnen.

Soweit die Klägerin letztlich auf Entscheidungen anderer Kammern des LG Frankfurt, die eine Übertragbarkeit der Rechtsprechung des BGH zur Unzulässigkeit von Bearbeitungsentgeltklauseln gegenüber Verbrauchern auf unternehmensbezogene Darlehensverträge annehmen, hinweist, ist anzumerken, dass sich das vorliegend erkennende Gericht der in den Entscheidungen vertretenen Ansicht aus den vorgenannten Gründen nicht anzuschließen vermag.

In der von der Klägerin vorgelegten Entscheidung des LG Frankfurt vom 07.05.2015 - 2-05 0 482/14 stellt das dort erkennende Gericht vor allem darauf ab, dass Bearbeitungsentgelte im Verkehr mit gewerblichen Kunden nicht als Handelsbrauch einzustufen und damit nicht ausnahmsweise als zulässig anzusehen seien. Dies mag durchaus zutreffen, steht aber den hiesigen Erörterungen auch nicht entgegen. Das hier erkennende Gericht hat vorliegend nämlich gar nicht auf den Gesichtspunkt der Handelsgebräuchlichkeit, sondern vielmehr darauf abgestellt, dass eine mit dem Verbraucherschutz vergleichbare Schutzbedürftigkeit eines Unternehmers gar nicht zu verzeichnen ist, so dass es für das hier erkennende Gericht nicht entscheidungserheblich ist, ob Bearbeitungsentgelte im Verkehr mit gewerblichen Kunden als Handelsbrauch einzustufen sind oder nicht. Dem hier erkennenden Gericht geht es vor allem um die fehlende Schutzwürdigkeit eines Unternehmers und die im Handelsverkehr weitreichendere Freiheit und Flexibilität der Vertragsgestaltung.

Auch die von der Klägerin vorgelegten Erwägungen 28. Zivilkammer LG Frankfurt im Urteil vom 07 .05.2015 (Az. von der Klägerin nicht vollständig mitgeteilt) vermögen das hier erkennende Gericht nicht von der Übertragbarkeit der Rechtsprechung des BGH zur Unzulässigkeit von Bearbeitungsentgeltklauseln gegenüber Verbrauchern auf unternehmensbezogene Darlehensverträge zu überzeugen. Soweit die 28. Zivilkammer in ihrer Entscheidung auf das Nichtvorliegen eines Handelsgebrauchs eingeht, wird auf die obigen Ausführungen entsprechend Bezug genommen. Soweit die 28. Zivilkammer zudem ausführt, es seien keine Gründe ersichtlich, warum der Grundgedanke, dass für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, kein besonderes Entgelt verlangt werden könne, für einen Unternehmer nicht gleichermaßen gelten solle wie für einen Verbraucher, ist anzumerken, dass das hier erkennende Gericht - wie ausgeführt - durchaus einen Grund darin sieht, dass eine mit dem Verbraucher vergleichbare Schutzbedürftigkeit nicht zu verzeichnen ist und vor diesem Hintergrund der mit dem Verbot von Bearbeitungsentgeltklauseln einhergehende Eingriff in die Berufsfreiheit des Darlehensnehmers letztlich nicht als verhältnismäßig angesehen werden kann und damit die im Rahmen von § 307 BGB gebotene lnteressensabwägung nicht zugunsten des unternehmerisch tätigen Darlehensnehmers ausgeht.

Da der Klägerin nach den vorangegangenen Ausführungen ein Anspruch bereits nicht entstanden ist, ist letztlich die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung nicht entscheidungserheblich.

2.

Indem der Klägerin bereits kein Anspruch auf Zahlung von 5.800,00 € zusteht, hat sie auch keinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren.

II.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 1 S. 1 ZPO. Als unterliegende Partei hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11 2. Alt, 711 S.1, 2 ZPO.