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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 04.12.2015 – 2-25 O 706/15

ECLI:DE:LGFFM:2015:1204.2.25O706.15.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von Widerrufserklärungen bezogen auf Willenserklärungen, die einem Darlehensvertrag zugrunde liegen.

Die Parteien schlossen am 10.10.2008 einen Darlehensvertrag über eine Darlehensvaluta i.H.v. 17.000,00 €. Die Kläger unterzeichneten dabei das als Darlehensvertrag überschriebene Vertragsdokument am 10.10.2008. Die Gegenzeichnung durch die Beklagte erfolgte ebenfalls am 10.10.2008. Im weiteren Verlauf übersandte die Beklagte den Klägern eine Abschrift des von den Parteien unterzeichneten Vertragsdokuments, hinsichtlich dessen Inhalts auf Anlage K1 Bezug genommen wird.

Auf S. 3 des Vertrages befand sich eine Widerrufsbelehrung mit folgendem Inhalt:

Widerrufsbelehrung

Widerrufsbelehrung

Der Darlehensnehmer ist an seine Willenserklärung zum Abschluss des Darlehensvertrages nicht mehr gebunden, wenn er sie binnen zwei Wochen widerruft. Bei mehreren Darlehensnehmern steht dieses Widerrufsrecht jedem einzelnen Darlehensnehmer alleine zu.

Form des Widerrufs

Der Widerruf muss in Textform (z.B. schriftlich, mittels Telefax- oder E-Mail-Nachricht) erfolgen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten.

Fristablauf

Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer

. ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und

. die Vertragsurkunde oder eine Abschrift der Vertragsurkunde

zur Verfügung gestellt wurden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

Adressat des Widerrufs

Der Widerruf ist zu senden an:

...

Widerrufsfolgen

Hat der Darlehensnehmer vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits eine Leistung von der Bank erhalten, so kann er sein Widerrufsrecht dennoch ausüben. Im Fall eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben.

Kann der Darlehensnehmer die von der Bank erbrachte Leistung ganz oder teilweise nicht zurückgewähren beispielsweise weil dies nach dem Inhalt der erhaltenen Leistung ausgeschlossen ist, so ist er verpflichtet, insoweit Wertersatz zu leisten. Dies kann dazu führen, dass der Darlehensnehmer die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen muss. Dies gilt auch für den Fall, dass er die von der Bank erbrachte Leistung bestimmungsgemäß genutzt hat. Diese Verpflichtung zum Wertersatz kann der Darlehensnehmer vermeiden, wenn er die Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht in Anspruch nimmt.

Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen muss der Darlehensnehmer innerhalb von 30 Tagen nach Absendung seiner Widerrufserklärung erfüllen und die Bank 30 Tage nach Zugang der Widerrufserklärung.

Ende der Widerrufsbelehrung

Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.05.2015 erklärten die Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf ihrer auf den streitgegenständlichen Darlehensvertrag gerichteten Willenserklärungen.

Die Kläger sind der Ansicht, der Zulässigkeit der Klage stehe nicht entgegen, dass es sich bei ihr nicht um eine Leistungs-, sondern um eine Feststellungsklage handele.

Weiter sind sie der Ansicht, dass die Widerrufsbelehrung fehlerhaft gewesen sei; so habe sie nicht der damals geltenden Musterbelehrung i.S.d. BGB-InfoV entsprochen. Den Klägern stünde daher ein "ewiges" Widerrufsrecht zu.

Die Kläger haben hilfsweise schriftsätzlich für den Fall, dass das Gericht eine Leistungsklage als einzig zulässige Klageart ansehen sollte, beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger 8.329,04 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Diesen Antrag haben sie sodann aber nach Erörterung der Sach- und Rechtslage im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht weiter verfolgt.

Die Kläger beantragen,

festzustellen, dass die Kläger als Gesamtgläubiger ihre Vertragserklärung zum Abschluss des mit der Beklagten vereinbarten Darlehensvertrages Nummer ... über 17.000,00 € mit anwaltlichem Schreiben vom 13.05.2015 wirksam widerrufen haben;

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei in Form einer Feststellungsklage bereits unzulässig. So sei zum einen lediglich das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses und nicht einer bloßen Vorfrage feststellbar; zum anderen fehle es aufgrund des Grundsatzes des Vorrangs einer Leistungsklage auch an einem Feststellungsinteresse.

Sie ist ferner der Ansicht, dass die Kläger ihre Willenserklärungen nicht wirksam widerrufen hätten. Die Widerrufsbelehrung sei ordnungsgemäß, so dass die Kläger an die zweiwöchige Widerrufsfrist gebunden gewesen seien.

Die Beklagte ist überdies der Ansicht, die Kläger hätten ihr Widerrufsrecht verwirkt, wobei sich die Ausübung dieses Rechtes zudem als rechtsmissbräuchlich darstelle.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

I.

Die zwingend erforderlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind gegeben.

Soweit die Kläger die Feststellung der Wirksamkeit einer Rechtshandlung und nicht eines Rechtsverhältnisses begehren, ist dies unschädlich, da Anträge auslegungsfähig sind und offenkundig ist, dass es ihnen um die Feststellung des Nichtbestehens des Darlehensvertrages geht.

Ob der Zulässigkeit der Klage aber eventuell der Vorrang der Leistungsklage und damit das Fehlen eines Feststellungsinteresses entgegenstehen könnten, kann dahinstehen. Zwar gilt grundsätzlich der Vorrang der Zulässigkeitsprüfung, es ist aber allgemein anerkannt, dass das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses und damit auch eines Feststellungsinteresses offen bleiben kann, wenn die Klage - so wie vorliegend - ohnehin unbegründet ist.

II.

Die Klage ist unbegründet.

Das Feststellungsbegehren hat in der Sache keinen Erfolg, da die Kläger die Willenserklärungen, die zum Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrags geführt hatten, nicht wirksam widerrufen haben.

Den Klägern stand zwar ein Widerrufsrecht nach § 495 I BGB a.F. (in der Fassung vom 23.07.2002, gültig vom 01.08.2002 bis 10.06.2010) zu.

Die Kläger haben aber die mittels Gesetz und auch in der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung vorgesehene zweiwöchige Frist i.S.d. § 355 BGB (in der Fassung vom 02.12.2004; gültig vom 08.12.2004 bis 10.06.2010) nicht eingehalten, sondern erst Jahre später den Widerruf erklärt.

Den Klägern ist zwar dahingehend zuzustimmen, dass die zweiwöchige Widerrufsfrist dann nicht in Gang gesetzt wird, wenn die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß ist, vorliegend ist die Belehrung aber nicht zu beanstanden.

Soweit die Kläger vortragen, dass die streitgegenständliche Belehrung nicht dem damals geltenden Muster der BGB-InfoV entsprach, ist dies durchaus richtig. Es gab aber auch zu keiner Zeit eine Verpflichtung, das Muster der BGB-InfoV zu verwenden. Die Verwendung des Musters brachte dem Verwender lediglich einen Schutz und zwar dergestalt, dass dieser von der Ordnungsgemäßheit der Belehrung ausgehen durfte und die Ordnungsgemäßheit der dem Muster entsprechenden Belehrung dann fingiert wurde, selbst wenn die Musterbelehrung Fehler beinhaltete (was durchaus teilweise der Fall war).

Der eigentliche und vorrangige Prüfungsmaßstab für die Frage, ob eine Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß ist oder nicht, war und ist letztlich aber nicht ein wie auch immer geartetes Muster, sondern vielmehr die Regelung des BGB, in der die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung aufgeführt waren bzw. sind.

§ 355 BGB in der damals bei Vertragsschluss geltenden Fassung (Fassung vom 02.12.2004; gültig vom 08.12.2004 bis 10.06.2010) lautete wie folgt:

I. Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

II. DiDie Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.

III.

..."

Die in der vorstehend zitierten Norm vorgesehenen damaligen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung sind bei der streitgegenständlichen Belehrung allesamt beachtet.

So ist die Belehrung zunächst deutlich gestaltetet und optisch hervorgehoben. Sie ist schwarz umrandet und mit einer schwarz hinterlegten weißen Überschrift klar und deutlich als Widerrufsbelehrung erkennbar. Selbst für einen Leser, der lediglich die Seiten des Vertrages durchblättert, ist die Belehrung als eine solche ohne Probleme zu erkennen.

Die Belehrung ist zudem in Textform.

Die Belehrung weist darüber hinaus Name und Anschrift der Beklagten als Widerrufsempfänger aus.

Die Belehrung weist zudem darauf hin, dass der Widerruf in Textform zu erfolgen hat und nennt zugleich auch mögliche Kommunikationsmittel zum Einlegen des Widerrufs.

Die Belehrung beinhaltet außerdem die Hinweise über die in § 355 I S.2 BGB a.F. aufgeführten Aspekte; so ist ihr zu entnehmen, dass der Widerruf in Textform und binnen 2 Wochen zu erfolgen hat und dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung genügt und dass der Widerruf keiner Begründung bedarf.

Letztlich ist auch über den Beginn der Widerrufsfrist ordnungsgemäß belehrt. So wird in der Belehrung zum Beginn ausgeführt:

Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer

- ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und

- die Vertragsurkunde oder eine Abschrift der Vertragsurkunde

zur Verfügung gestellt wurden.

Mit diesem Passus ist der Fristbeginn ausreichend dargelegt. Die Formulierung entspricht dabei im Wesentlichen dem Wortlaut des Gesetzestextes unter § 355 II S. 1, 3 BGB a.F..

Soweit es im Gesetz " eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht " heißt und in der streitgegenständlichen dagegen " ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung " ist dies unschädlich, da es inhaltlich das Gleiche ist, weil die streitgegenständliche Belehrung - wie oben ausgeführt - deutlich gestaltet ist.

Soweit die streitgegenständliche Belehrung als Alternative unter Punkt 2 nur auf die Vertragsurkunde oder eine Abschrift derselben abstellt und damit nicht als weitere Alternativen den schriftlichen Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift des Antrags aufführt, ist dies nicht zu bemängeln und macht die Widerrufsbelehrung nicht fehlerhaft. Für den Verbraucher ist es nämlich sogar besser, je weniger Dokumente aufgezählt werden. Es minimiert nämlich die Möglichkeit, dass die Widerrufsfrist überhaupt zu laufen beginnt. Im Übrigen dient die Reduzierung der zu erhaltenen Dokumente dem besseren Verständnis.

Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang zur Begründung, die streitgegenständliche Belehrung über den Fristbeginn sei nicht ordnungsgemäß, auf die Entscheidung des BGH vom 10.03.2009 - XI ZR 33/08 (bzw. die Entscheidung des BGH vom 15.02.2011 - XI ZR 148/10) abstellen möchten, verkennen sie, dass diese dortige Fallkonstellation auf die vorliegende gar nicht übertragbar ist. Die Formulierung der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung und die, die den Entscheidungen des BGH zugrunde lagen, sind nämlich gar nicht vergleichbar. Die für den Rechtsstreit, den der BGH jeweils zu entscheiden hatte, maßgebliche Belehrung lautete "Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer diese Belehrung mitgeteilt und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Darlehensvertrages zur Verfügung gestellt wurde." . Der BGH kritisierte an dieser Belehrung, dass nicht erkennbar sei, von wem der Antrag denn stammen müsse, so dass ein Verbraucher ggf. hätte glauben können, dass der Antrag des Darlehensgebers ausreichend sein könne. Dies ist in der vorliegenden Belehrung aber gerade anders, in dem gar nicht auf das Angebot, sondern nur auf die Vertragsurkunde bzw. eine Abschrift dieser abgestellt wird.

Soweit die streitgegenständliche Belehrung für den Fristbeginn auf " einen Tag, nachdem... " abstellt, was § 355 II BGB a.F. so nicht entnommen werden kann, ist auch dies unschädlich, da ein Blick in die Normen des BGB über einen Fristbeginn (§ 187 I BGB) ergibt, dass bei Fristen, für deren Anfang ein Ereignis maßgebend ist, dieser Tag bei der Berechnung nicht miteingerechnet wird. Die in § 355 II BGB a.F. bezeichnete 2-Wochen-Frist beginnt daher auch nicht an dem Tag, an dem die erforderlichen Unterlagen dem Verbraucher vorliegen, sondern nach § 187 I BGB vielmehr erst am folgenden Tag. Indem die streitgegenständliche Belehrung gleich auf den folgenden Tag abstellt, vereint sie lediglich § 355 II BGB a.F. mit § 187 I BGB und sorgt dabei für den Verbraucher für mehr Klarheit, da ein Verbraucher wahrscheinlich den Inhalt von § 187 I BGB nicht kennt und daher dann irrig annehmen würde, dass die Frist direkt mit Zurverfügungstellung der genannten Unterlagen anlaufen würde.

Aufgrund der Ordnungsgemäßheit der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung und aufgrund des Umstandes, dass die Kläger die Widerrufsfrist von 2 Wochen nicht eingehalten haben, kommt es schließlich nicht mehr auf die Einwände der Beklagten bezüglich einer Verwirkung und eines Rechtsmissbrauchs an.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 100 I ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.