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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 12.02.2016 – 2-5 O 220/15

ECLI:DE:LGFFM:2016:0212.2.5O220.15.0A

Verfahrensgang

nachgehend OLG Frankfurt, 23. Juni 2016, 17 U 39/16, Berufung zurückgenommen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt in dem Leistungsantrag von der Beklagten Rückzahlung von Vorfälligkeitsentschädigungen nach Beendigung dreier Darlehensverträge.

Der Kläger nahm bei der Beklagten im Februar und Oktober 2009 drei Darlehen auf. Im Einzelnen handelte es sich um ein Darlehen über 1.300.000,00 € (Darlehensnummer A), ein Darlehen über 200.000,00 € (Darlehensnummer: B) und ein Darlehen über wiederum 200.000,00 € (Darlehensnummer C). Die Darlehen wurden benötigt zum Kauf bzw. Renovierung einer Immobilie. Wegen der Einzelheiten der Verträge wird auf die Anlagen K1 - K3 Bezug genommen.

Alle drei Darlehensverträge enthielten eine identische Widerrufsbelehrung. Der Anfang lautete wörtlich wie folgt:

"Widerrufsbelehrung (§ 492 ff. BGB) nach §§ 495, 355 - 359 BGB

Widerrufsrecht

Ich bin darüber informiert worden, dass ich an meine auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden bin, wenn ich sie binnen zwei Wochen widerrufe.

Form des Widerrufs

Der Widerruf muss in Textform (z. B. schriftlich, mittels Telefax- oder e-mail-Nachricht)

erfolgen.

Der Widerruf muss keine Begründung enthalten.

Fristablauf

Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem mir

• ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung zur Verfügung gestellt wurde und

• eine Vertragsurkunde, mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der

Vertragsurkunde bzw. meines Vertragsantrages ausgehändigt wurde.

Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufes. ...."

Wegen der weiteren Einzelheiten der Widerrufsbelehrung und der graphischen Gestaltung wird auf Anlage K 5 Bezug genommen.

Alle drei Darlehen wurden im Juli 2013 auf Wunsch des Klägers aufgehoben und der Kläger hat diese unter dem 10. September 2013 bei der Beklagten abgelöst. Der Ablösebetrag belief sich insgesamt auf einen Betrag von 1.946.900,99 € und setzt sich wie folgt zusammen:

Darlehensnummer A 1.565.069,04 €,

Darlehensnummer B 145.396,45 € und

Darlehensnummer C 236.435,50 €.

In diesen Beträgen war eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 322.933,21 € enthalten, die sich wie folgt auf die drei Darlehen verteilt hat:

Darlehensnummer A 263.182,21 €,

Darlehensnummer B 15.390,40 € und

Darlehensnummer C 44.360,60 €.

Der Kläger, vertreten durch die D GmbH, Straße1, Stadt1, erklärte unter dem 23. September 2014 den Widerruf der drei Darlehensverträge.

Der Kläger hält die Widerrufbelehrung für fehlerhaft und meint daher, er habe auch im Jahr 2014 den Widerruf noch erklären können. Nachdem er in der Klageschrift Gründe für die angebliche Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung nicht angegeben hat, führt er im weiteren Verlauf des Rechtsstreits durch Schriftsatz vom 30.07.2015 aus, dass durch das Eingehen auf eine Frist von Zwei-Wochen für die Rückzahlung bei bereits ausgezahlten Darlehen für den Verbraucher nicht klar ersichtlich sei , binnen welcher Frist er die erhaltenen Leistungen zurückzuzahlen habe. Im Übrigen fehle die für die Bank geltende Frist.

Der Kläger beantragt,

Es wird festgestellt, dass die drei zwischen dem Kläger und der Beklagten im Jahre 2009 abgeschlossenen Verbraucherdarlehensverträge zu den Darlehensnummern A, B und C, mit Schreiben vom 23. September 2014 wirksam widerrufen wurden.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 322.933,21 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, der Feststellungsantrag sei bereits unzulässig.

Der Kläger sei auch zu einem Widerruf allein deswegen nicht mehr berechtigt gewesen, weil er die streitgegenständlichen Darlehen auf seinen eigenen ausdrücklichen Wunsch hin - was unstreitig ist - bereits vorzeitig zurückgeführt hat. Dadurch habe der Kläger sowohl von seiner Gestaltungsoption im Hinblick auf das streitgegenständliche Darlehen bereits Gebrauch gemacht, als auch das Vertrauen der Beklagten darauf geweckt, dass ein Widerruf des streitgegenständlichen Darlehens nicht mehr erfolgen würde. Sein Widerrufsrecht sei verwirkt und die Ausübung jedenfalls rechtsmissbräuchlich.

Der Belehrung über die Widerrufsfolgen komme zudem für Verbraucherdarlehensverträge schon von Gesetzes wegen nicht dieselbe Bedeutung zu, wie etwa eine Belehrung über den Fristbeginn.

Auch in tatsächlicher Hinsicht konnte die Belehrung über die Widerrufsfolgen, insbesondere die Rückzahlungspflicht, vorliegend keinerlei Relevanz entfalten, da eine Valutierung erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erfolgt ist. Dass dieser Belehrungsbestandteil für den Kläger keinerlei Rolle spielt, konnte der Kläger, so meint die Beklagte, der Belehrung auch unschwer entnehmen. Denn der entsprechende Abschnitt der Belehrung ist überschrieben mit: "Widerruf bei bereits ausgezahlten Darlehen". Da der Kläger die Darlehensvaluta erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erhalten habe, sei ihm bekannt gewesen, dass es sich vorliegend gerade nicht um ein solches, bereits ausbezahltes Darlehen handelte.

Letztlich sei darauf hinzuweisen, dass entgegen der Auffassung der Klägerseite der Hinweis auf die Zwei-Wochen-Frist nicht zwangsweise fehlerhaft ist. Denn zwar wird das Darlehen grundsätzlich nach erfolgtem Widerruf binnen 30 Tagen zur Rückzahlung fällig, diese Verpflichtung resultiere jedoch aus den Vorschriften des § 357 Abs. 1 Satz 2, 286 Abs. 3 BGB. Dieser gesetzlich geregelte Verzugsbeginn sei jedoch keineswegs zwingend, vielmehr kann Verzug bereits vorher, etwa durch Mahnung des Unternehmers, eintreten. Da die Frist von 14 Tagen für die Rückzahlung regelmäßig als angemessen anzusehen ist, ist ein Hinweis darauf, dass die Rückzahlung eines ausgezahlten Darlehens innerhalb von zwei Wochen erfolgen muss, nicht zwingend falsch.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig.

Die Kammer ist der Auffassung, dass vorliegend auch der Feststellungsantrag gemäß § 256 ZPO zulässig ist. Die Klage hat im Feststellungsantrag 1 die Frage der Beendigung der Darlehensverträge durch Widerruf zum Gegenstand. Die Klärung der Beendigung eines Vertrages kann typischerweise im Wege der Feststellungsklage geltend gemacht werden (Zöller/Greger, ZPO, 30. Auflage, § 256 Randnr. 4 mit weiteren Nachweisen).

Wenn eine Feststellung zur endgültigen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt, etwa weil von der Bereitschaft der Beklagten zur Leistung schon auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin auszugehen ist, bestehen gegen die Zulässigkeit keine Bedenken (vergleiche BGHZ 130, 59). So liegt der Fall hier. Es besteht hinreichende Gewähr, dass die Beklagte auch einem rechtskräftigen Feststellungsurteil nachkommen würde.

Die Klage ist jedoch nicht begründet.

Dem Kläger steht weder der begehrte Anspruch auf Feststellung, dass die streitgegenständlichen Verträge wirksam widerrufen wurden, noch ein Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung, wie mit Antrag zu Ziffer 2) geltend gemacht, aus dem Gesichtspunkt eines Rückgewährschuldverhältnisses zu.

Denn dem Kläger stand am 23. September 2014 ein Widerrufsrecht gemäß § 495 BGB nicht mehr zu.

Der Kläger ist durch die streitgegenständlichen Widerrufsbelehrungen nicht über die Widerrufsfrist von 2 Wochen und deren Beginn im Unklaren gelassen worden.

Es kann dahin gestellt bleiben, ob über die Widerrufsfolgen, über die gemäß § 355 BGB in der hier maßgeblichen Fassung vom 2.12.2004 bis 10.6.2010 ohnehin nicht hätte aufgeklärt werden müssen, in der Widerrufsbelehrung irreführend, unvollständig oder falsch belehrt worden ist, wie vom Kläger dargelegt.

Selbst wenn man den Ausführungen des Klägers zu den fehlerhaften Widerrufsfolgen wollte, wäre das Widerrufsrecht jedenfalls nach Auffassung des Gerichts durch die Beendigung der Darlehensverträge entfallen; so dass der im September 2014 erklärte Widerruf ins Leere ging. Ein Widerrufsrecht nimmt Bezug auf einen bestehenden Vertrag und kann daher nicht mehr ausgeübt werden, wenn der zugrunde liegende Vertrag zwischen den Parteien einvernehmlich beendet wird, wie auch ein Rücktritt - auf den die Widerrufsregelungen verweisen - nach Wegfall des Vertrages nicht mehr möglich ist.

Aber ungeachtet dessen ist die Geltendmachung des Widerrufsrechts hier jedenfalls rechtsmissbräuchlich. Der Kläger nutzt ein ihm - nach seiner Auffassung - zustehendes Recht, um ein völlig anderes Ziel zu erreichen. Diese Verknüpfung macht die Geltendmachung rechtsmissbräuchlich. Sinn und Zweck eines Widerrufsrechts liegt darin, dem Kunden die Möglichkeit im Nachhinein einzuräumen, die Sinnhaftigkeit des von ihm abgeschlossenen Vertrages noch einmal überdenken und auf eine voreilige Entschließung überprüfen zu können. Sinn und Zweck des Widerrufsrechts liegen nicht darin, dem Kunden eine Möglichkeit zu geben, der anderen Vertragspartei berechtigterweise zustehende Rechte zu beseitigen.

Von der Rechtsmissbräuchlichkeit ist hier auch deshalb auszugehen, weil der Kläger die Darlehensverträge wollte und gerade nicht wegen etwaiger Übereilung davon wieder frei werden wollte. Die Motivation zum Widerruf rührte allein aus dem Wunsch die gezahlte Ablöse wieder zu vereinnahmen, was mit einem Schutz im Schutzzweck des Widerrufsrechts nichts zu tun hat. Der Kläger hat den Widerruf erstmals überhaupt nach Rückführung der Kredite und Bezahlung der Vorfälligkeitsentschädigungen geltend gemacht. Er hat das Recht längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht und die Beklagte hat sich darauf eingerichtet und durfte sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten, dass der Kläger das Recht nicht mehr geltend macht (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 19.10.2005, Az. XII ZR 224/03). Hier liegen sowohl das Zeitmoment als auch das Umstandsmoment vor (vgl. in einem anderen Fall bzgl. eines Widerrufs bei bereits abgewickeltem Darlehensvertrag: OLG Köln, Urteil vom 15.01.2012, Az. 13 U 30/11).

Der Kläger hat die Darlehen insgesamt unter Einschluss der jeweiligen Vorfälligkeitsentschädigung vor Abgabe der Widerrufserklärung abgelöst. Für beide Vertragsparteien waren damit die Schuldverhältnisse abgewickelt und erledigt. Die Beklagte musste auch nicht mehr damit rechnen, dass die zwischen den Parteien mit den Darlehensverträgen bestehende Geschäftsverbindung im Nachhinein noch einmal in Frage gestellt werde. Ihr diesbezügliches Vertrauen war auch schutzwürdig.

Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Rückzahlung der entrichteten Vorfälligkeitsentschädigungen aus § 812 Abs. 1, S. 1, 1. Alt BGB.

Ein Anspruch daraus setzt voraus, dass der Anspruchsteller an den Anspruchsgegner etwas ohne Rechtsgrund geleistet hat. Die Leistung der Kläger mit dem Entrichten der Vorfälligkeitsentschädigung an die Beklagte geschah aber nicht ohne Rechtsgrund. Die Parteien hatten vielmehr vereinbart, dass die vorzeitige Darlehensablöse nur gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung erfolgt. Diese Absprache stellt keinen Aufhebungsvertrag dar, sondern vielmehr eine Modifizierung des jeweiligen ursprünglichen Darlehensvertrages. Der Kläger entrichtete die Vorfälligkeitsentschädigung damit auf Grundlage wirksamer Verträge. Der Wirksamkeit der modifizierten Darlehensverträge steht auch nicht entgegen, dass der Kläger mittlerweile seine Willenserklärungen, die zum Abschluss der streitgegenständlichen Darlehensverträge geführt haben, widerrufen hat. Der Widerruf war eben nicht wirksam erklärt. Selbst wenn kein ausdrückliches Einvernehmen über die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung getroffen worden sein sollte, so ergibt sich der Rechtsgrund aus dem Gesetz (§ 490 Abs. 2 S. 3 BGB).

Soweit der Kläger im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 5.2.2016 darauf verweist, dass künftige Sondertilgungsrechte bei der Berechnung zu berücksichtigen seien und jedenfalls in dem Darlehensvertrag mit der Nr. A unter sonstigen Bestimmungen ausgeführt worden ist: "Sondertilgungen gegen Zahlung eines Vorfälligkeitsentgeltes jederzeit möglich" ergibt sich nichts anders. Der vorliegende Fall zu Darlehensvertrag mit der Nr. A entspricht nicht - soweit dies der veröffentlichten Presseerklärung zu entnehmen ist - dem vom BGH im Urteil vom 19.1.2016 XI ZR 388/14 entschiedenen Fall; denn hier waren anders als dort gerade keine künftigen Sondertilgungsrechte, die die Zinserwartung der Beklagten und damit die Höhe der zu beanspruchenden Vorfälligkeitsentschädigung hätten beeinflussen können, vereinbart. Denn unter Tilgung wurde in dem klägerseits genannten Darlehensvertrag mit der Nr. A vereinbart: 1 % p. a. zuzüglich ersparter Zinsen, sowie folgende Passage: während einer Zinsfestschreibung sind außerplanmäßige Tilgungen nicht zulässig. Mithin waren hier nicht solche Sondertilgungsrechte vorgesehen, die die Zinserwartung der Beklagten und damit die Höhe der zu beanspruchenden Vorfälligkeitsentschädigung hätten beeinflussen können.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO