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Landgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 06.02.2017 – 2-09 T 505/16, 91 M 2651/15
ECLI:DE:LGFFM:2017:0206.2.09T505.16.00
Verfahrensgang
vorgehend AG Königstein im Taunus, 29. September 2016, 91 M 2651/15, Beschluss
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Drittschuldnerin und Beschwerdeführerin zu 4) vom 10.10.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Königstein im Taunus vom 29.9.2016 (91 M 2651/15) wird als unzulässig verworfen die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer zu 1), 2) und 3) vom 10.10.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Königstein im Taunus vom 29.9.2016 (91 M 2651/15) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführer.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Gläubigerin erwirkte gegen den Schuldner …, den Beschwerdeführer zu 1) den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 30.11.2015 zu dem Aktenzeichen (91 M 2651/15), wodurch dessen Forderungen gegenüber der Drittschuldnerin, ... (LLP), Personengesellschaft nach englischem Recht, registriert im … Zweigniederlassung … registriert beim Partnerschaftsregister des Amtsgerichts München unter der Nr. PR 1214, vertreten durch die Partner … und …, der Beschwerdeführerin zu 3) gepfändet wurden.
Die Beschwerdeführer legten gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (Az. 91 M 2651/15) am 14.12.2015 mit Schriftsatz gleichen Datums Erinnerung ein. Sie beantragten, den Pfändungsbeschluss (91 M 2651/15) aufzuheben und den Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses abzuweisen sowie die Zwangsvollstreckung aus den Beschlüssen einstweilen einzustellen. Zur Begründung führten sie aus: Die Anteile des Schuldners an der der Beschwerdeführerin zu 3) seien nicht nach deutschem Recht pfändbar. Das Amtsgericht Königstein wäre nicht örtlich zuständig. Der Pfändungsbeschluss sei aus formellen Gründen aufzuheben, da ihm die Anlage G fehlen würde. Die Aktivlegitimation der Gläubigerin sei zweifelhaft, da das streitgegenständliche Objekt, die Liegenschaft …, mit notariellem Kaufvertrag vom 25.8.2015 an die … verkauft worden sei.
Daraufhin hat das Amtsgerichts Königstein im Taunus mit Beschluss vom 12.2.2016 die Zwangsvollstreckung einstweilig eingestellt und dem Schuldner aufgegeben binnen einer Frist von drei Monaten die Entscheidung des Prozessgerichts vorzulegen.
Gegen diesen Beschluss vom 12.2.2016 legten die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 3.3.2016 Erinnerung ein, in der sie beantragten, den Beschluss vom 12.2.2016 aufzuheben, den Pfändungsbeschluss (91 M 2651/15) aufzuheben und den Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses abzuweisen sowie die Zwangsvollstreckung aus den Beschlüssen einstweilen einzustellen. Zur Begründung greifen sie dabei ihren bisherigen Vortrag auf und wenden sich insbesondere gegen die Auflage, das Prozessgericht anzurufen, da es im vorliegenden Verfahren nicht um Einwendungen gegen den Titel selber, sondern um die formellen und materiellen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung ginge.
Mit Beschluss vom 29.9.2016 hat das Amtsgericht Königstein im Taunus den Beschluss vom 12.2.2016 aufgehoben, die Erinnerung der Beschwerdeführer vom 14.12.2015 und vom 3.3.2016 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Beschluss vom 12.2.2016 aufzuheben war, weil die Einstellung der Zwangsvollstreckung bei einer Erinnerung nach §§ 766 Abs. 1 S. 2, 732 Abs. 2 ZPO aufgrund einstweiliger Anordnung erfolge und mit der Entscheidung über die Erinnerung die einstweilige Anordnung gegenstandslos werde. Die Gläubigerin sei aktivlegitimiert, da die geltend gemachten Rechte gegen den Schuldner nicht auf den Käufer der Liegenschaft übergegangen seien. Die Anlage „G“ sei bei Beantragung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vorhanden gewesen. Das Gericht sei auch örtlich zuständig. Die Zwangsvollstreckung in die Anteile der LLP richte sich nach deutschem Recht, die LLP sei diesbezüglich wie eine deutsche Partnergesellschaft zu behandeln. Da nach der vom Bundesgerichtshof entwickelten sogenannten modifizierten Sitztheorie ausländische Kapitalgesellschaften mit Verwaltungssitz in Deutschland in inländische Gesellschaftsformen transponiert werden.
Gegen diesen dem Schuldner und Beschwerdeführer zu 1) am 8.10.2016 und der Drittschuldnerin und Beschwerdeführerin zu 3) am 10.10.2016 zugestellten Beschluss legten die Beschwerdeführer am 11.10.2016 sofortige Beschwerde ein. Sie wenden sich dagegen, dass das Amtsgericht über die Erinnerung vom 14.12.2015 und vom 3.3.2016 in einem Beschluss entschieden habe. Ferner greifen sie ihre bisherige Begründung bezüglich der Nichtanwendbarkeit deutschen Vollstreckungsrechts auf.
Sie beantragen,
den Beschluss vom 29.9.2016 aufzuheben,
den Pfändungsbeschluss zu dem Aktenzeichen 91 M 2651/15 vom 30.11.2015 aufzuheben und den Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses abzuweisen,
die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss einstweilen einzustellen.
Die Gläubigerin und Beschwerdegegnerin beantragt,
die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Das Amtsgericht Königstein im Taunus hat mit Beschluss vom 18.10.2016 es abgelehnt, der sofortigen Beschwerde abzuhelfen, und hat die Sache dem Landgericht Frankfurt am Main zur Entscheidung vorgelegt
In dem Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main haben die Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin ihren Vortrag weiter vertieft.
II.
Die sofortige Beschwerde der Drittschuldnerin und Beschwerdeführerin zu 4) ist bereits unzulässig.
Zwar ist die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 29.9.2016 gemäß §§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich statthaft. Da der streitgegenständliche Pfändungs- und Überweisungsbeschluss jedoch den Schuldner und Beschwerdeführer zu 1) und die Drittschuldnerin und Beschwerdeführerin zu 3) betrifft, besteht jedenfalls kein Rechtschutzbedürfnis für die Beschwerdeführerin zu 4).
Da die Gläubigerin die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung auch gegenüber dem Schuldner und Beschwerdeführer zu 2) betreibt ist ihm, auch wenn er im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht genannt wird, ein Rechtsschutzinteresse zuzubilligen. Auch die Drittschuldnerin und Beschwerdeführerin zu 3) kann im Wege der Erinnerung oder Beschwerde erfolgreich die Aufhebung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses verlangen, der ins Leere geht. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung einer solchen Vollstreckungsmaßnahme ergibt sich daraus, dass bei Fortbestehen der Vollstreckungsmaßnahme nicht völlig ausgeschlossen werden kann, dass der Gläubiger eventuell versucht, in irgendeiner Form daraus Rechte gegen den Drittschuldner herzuleiten.
Die sofortige Beschwerde ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden.
In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 30.11.2015 (91 M 2651/15) ist zu Recht ergangen.
Die Aktivlegitimation der Gläubigerin ist gegeben, denn im Kaufvertrag vom … zu UR-Nr. … des Notars … ist in § 8 ausdrücklich geregelt, dass die Rechte und Pflichten zwischen der Verkäuferin und der Partnerschaftsgesellschaft … und Partner nicht auf die Käuferin übergehen, sondern bei der Verkäuferin verbleiben. Damit ist auch nach dem Verkauf der Liegenschaft die Gläubigerin berechtigt, die Forderungen aus den rechtskräftigen Entscheidungen gegen die Schuldner geltend zu machen.
Der Pfändungsbeschluss vom 30.11.2015 ist auch nicht förmlich unwirksam, denn die Anlage „G“ war bei Beantragung des Beschlusses vorhanden, diese ist in der Gerichtsakte auf Blatt 13 vorliegend.
Auch die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist gegeben. Da es sich bei dem Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses um eine gerichtliche Handlung handelt, welche die Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte zum Gegenstand hat, kommt § 828 ZPO vorrangig vor § 764 Abs. 2 ZPO zur Anwendung. Gemäß § 828 Abs. 2 ZPO ist das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zuständig, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Schuldner ist im Verfahren (91 M 2651/15) … Dessen Wohnanschrift war zum Zeitpunkt des Erlasses des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses und ist noch, … und damit im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Königstein im Taunus belegen.
Dass es sich bei der Drittschuldnerin um die … (LLP), Personengesellschaft als Partnerschaft nach englischem Recht, ..LLP, mit Sitz in … mit Zweigniederlassung D… mit Sitz in München handelt, steht der Pfändung der Forderungen des Schuldners und der Anteile des Schuldners an der LLP nicht entgegen. Zwar hat die Drittschuldnerin einen ausländischen Hauptsitz gleich wohl handelt es sich bei den Forderungen des Schuldners gegen die LLP und den Anteilen an der LLP um inländische Forderungen und Vermögensrechte.
Für die Durchführung der Zwangsvollstreckung selbst gilt das Territorialprinzip. Die Internationale Vollstreckungszuständigkeit folgt dabei der örtlichen Zuständigkeit (BGH, Beschluss vom 17.7.2008, NJW 2008, S. 3288 ff) Voraussetzung für die Vollstreckung in Deutschland nach deutschem Recht ist die „Belegenheit“ der Gesellschaftsanteile und der Forderungen in Deutschland. Dabei ist ein Anteil an einer Gesellschaft ein Vermögenswert, der völlig unabhängig vom Sitz der Gesellschaft existiert und zu bewerten ist (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 27.9.1995, Az.: 17 U 165/94, NJW-RR 1996, S. 186ff). Im Rahmen der Rechtspfändung von Anteilen an einer Gesellschaft ist nach den zu § 23 ZPO entwickelten Grundsätzen grundsätzlich von einer doppelten Belegenheit am tatsächlichen Sitz der Gesellschaft (§ 17 ZPO) sowie am Wohnsitz der Gesellschafter (§13 oder §17 ZPO) auszugehen. Im Inland befindet sich eine Forderung, wenn ein hinreichender Anknüpfungspunkt im Inland gegeben ist, wie zum Beispiel eine Zweigniederlassung der Drittschuldnerin (BGH MDR 2006, 414 = NJWRR 2006, 198f).
Da beide alleinigen Partner der LLP ihren Wohnsitz im Inland haben und die LLP auch über eine Zweigniederlassung mit Sitz im Inland verfügt, über die sie ihre Geschäftstätigkeit ausübt, liegen die Anteile der LLP ebenfalls im Inland, nämlich bei den jeweiligen Partnern. Bei den Ansprüchen des Schuldners auf Durchführung und Auseinandersetzung, auf das Auseinandersetzungsguthaben und auf Herausgabe der ihm bei der Auseinandersetzung zukommender Sachen und Rechte und bei den Ansprüchen des Schuldners gegen die übrigen Partner der Partnerschaft handelt es sich demgemäß um inländische Forderungen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer sind im vorliegenden Fall auch die Anteile des Schuldners an der LLP pfändbar.
Aufgrund der „Belegenheit“ der Gesellschaftsanteile im Inland folgt die Zwangsvollstreckung in diese dem deutschen Recht. Es gibt keinen Grund die Anteile an einer LLP anders zu behandeln als beispielsweise an einer LLC. In seiner Entscheidung (Az. ZR 119/14 vom 15.3.2016) hat der Bundesgerichtshof die parallele Anwendung von § 64 GmbH auf die Haftung eines Limited-Directors einer englischen Privat Company limited by shares bestätigt. Nach der vom Bundesgerichtshof entwickelten sogenannten modifizierten Sitztheorie werden ausländische Kapitalgesellschaften mit Verwaltungssitz in Deutschland in inländische Gesellschaftsformen transportiert.
Wird eine englische LLP in Deutschland tätig, gilt zwar das englische Gesellschaftsstatut, dies folgt aus der Niederlassungsfreiheit nach Artikel 42, 48 EG, jetzt Artikel 49 Vertrag über die Arbeitsweise der europäischen Union. Danach muss jeder Mitgliedsstaat Kapitalgesellschaften, die in einem anderen Mitgliedsstaat gegründet wurden, den Zuzug ohne weitere Gründungsprozedur ermöglichen. Daraus ergibt sich zugleich, dass sich alle die Grundlagen dieser Gesellschaft betreffende Dinge, wie Entstehung, Verfassung und Erlöschen und Umwandlung nach dem Recht des Gründungsstaates behandelt werden. Jenseits davon ergibt sich jedoch auch aus der Niederlassungsfreiheit kein Anspruch von Kapitalgesellschaften im Zuzugsstaat nach dem Recht ihres Gründungsstaates behandelt zu werden (Prof. Dr. Holger Altmeppen, NJW 2004, 98 ff).
Bei der Drittschuldnerin ... LLP handelt es sich um eine eigene juristische Person. Die englische LLP ist ein Hybrid zwischen Personen- und Kapitalgesellschaft. Ihr Innenverhältnis gleicht zwar einer Personengesellschaft, danach ist die LLP eine Körperschaft und damit selbst Trägerin von Rechten und Pflichten. Als juristische Person haftet grundsätzlich jedoch nur sie selbst für ihre Verbindlichkeiten, nicht aber ihre Gesellschafter. Die LLP ist damit vergleichbar mit einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB § 8 IV PartGG). Die Partnerschaftsgesellschaft ist eine Freiberuflern zugängliche rechtsfähige Personengesellschaft mit Gesamthandeigentum, für die weitgehend §§ 705 ff BGB und teilweise §§ 105 ff HGB gelten. Der Anteil an der Personengesellschaft kann ebenso wie der OHG Anteil nach §§ 859, 857 Abs. 1 829, 835 ZPO gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen werden (Musielak/Voit Kommentar zur ZPO § 859 Rd. 11 13.Aufl. 2016). Die nach §§ 851 Abs. 1, 857 Abs. 1 ZPO erforderlich Übertragbarkeit der Rechte an der Gesellschaft liegt auch bei der LLP vor, wenn man diese Frage nach dem britischen lex societatis beurteilt. Entsprechend section 544 des companies Act 2006 sind Anteile an englischen Gesellschaften frei übertragbar. Danach sind die Geschäftsanteile oder andere Anteile eines jeden Gesellschafters an der Gesellschaft in Übereinstimmung mit dem Gesellschaftervertrag übertragbar. Allerdings lässt das englische Gesellschaftsrecht in Übereinstimmung mit dem englischen Sachenrecht bei der Vollrechtsinhaberschaft von Gesellschaftsanteilen (legal title) nur die Vollrechtsübertragung zu und erkennt keine besitzlosen Pfandrechte an. Sicherungsrechte akzeptiert nur das Billigkeitsrecht (equity) mit seinem trust law, das wiederum die deutsche les rei sitae nicht anerkennt. Mit der Eintragung in das Gesellschaftsregister würde der Pfändungspfandgläubiger ein Mehr an Rechtsmacht erlangen, nämlich selbst die Gesellschafterstellung einnehmen, was ihm in deutschen Kapitalgesellschaften allgemein verwehrt wird.
Gleichwohl steht die unterschiedliche Ausgestaltung des britischen und deutschen Sachenrechts nicht der Anwendung des deutschen Vollstreckungsrechts entgegen. Da der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mangels Hoheitsgewalt über die Gesellschaft, nicht die Eintragung erzwingen kann, greift er auch nicht in das englische Gesellschaftsstatut der LLP ein. Auch das deutsche Recht bietet über die Vorschrift des § 857 Abs. 3 ZPO die Möglichkeit ein unveräußerliches Recht der Pfändung zu unterwerfen.
Der Gesetzeszweck des Vollstreckungsrechtes, dem Gläubiger eine Möglichkeit zu bieten auf das Vermögen des Schuldners Zugriff zu nehmen, erfordert dessen Anwendung auch auf die Gesellschaftsform der LLP. Die Beschwerdeführerin zu 3) kann über die über ihre Zweigniederlassung ausgeübte Tätigkeit im Inland Forderungen erwerben und Vermögen bilden, welches ansonsten den Partnern direkt zustünde. Ihre in Deutschland ansässigen Partner könnten sich daher ohne die Anwendung des deutschen Vollstreckungsrechtes sich dem Zugriff der Gläubiger entziehen.
Die Ansicht der Beschwerdeführer, aufgrund der Zweigniederlassung der Drittschuldnerin in Frankfurt mit Sitz in München ergäbe sich eine andere örtliche Zuständigkeit als die des Amtsgerichtes in Königstein geht fehl. Denn der Vermögensgerichtsstand ist jedenfalls nur hilfsweise begründet, grundsätzlich ist das Amtsgericht des allgemeinen deutschen Gerichtsstands des Schuldners zuständig. Dieses ist das Amtsgericht Königstein im Taunus aufgrund des Wohnsitzes des Schuldners in Kronberg.
Das Amtsgericht Königstein im Taunus konnte abschließend mit Beschluss vom 29.9.2016 sowohl über den Antrag der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 14.12.2015, den Pfändungsbeschluss zu dem Aktenzeichen 91 M 2651/15 aufzuheben, den Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses abzuweisen und die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen, als auch den Antrag im Schriftsatz vom 3.3.2016, den Beschluss vom 12.2.2016 aufzuheben, den Pfändungsbeschluss zu dem Aktenzeichen 91 M 2651/15 aufzuheben den Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses abzuweisen und die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen, entscheiden. Das Gericht hat über sämtliche Anträge der Beschwerdeführer entschieden. Es hat den Beschluss vom 12.2.2016 aufgehoben. Dies entsprach dem Antrag der Beschwerdeführer. Soweit sich das Vorbringen der Beschwerdeführer gegen den Inhalt des Beschlusses vom 12.2.2016 richtet ist es daher unerheblich. Den Beschwerdeführern fehlt insoweit die Beschwer.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde war nach §§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Inwieweit nach deutschem Vollstreckungsrecht Anteile an einer britischen LLP gepfändet werden können, ist bisher noch nicht höchstrichterlich entschieden worden und auch für eine Vielzahl von Fällen entscheidungserheblich.