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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 25.09.2017 – 2-26 O 172/16

ECLI:DE:LGFFM:2017:0925.2.26O172.16.00

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.355,93 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit 09.07.2016 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreites haben die Klägerin zu 12% und die Beklagte zu 88% zu tragen.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Ihr bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des aus dem Urteil jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin ist als Steuerberaterin tätig. Sie führt für Unternehmen u.a. auch die Buchhaltung, die Erstellung der Jahresabschlüsse und die Lohnbuchhaltung aus.

Sie stellte der Beklagten für die Buchführung, Lohnabrechnung und Quartalsabrechnungen für den Zeitraum August 2015 bis Juni 2016 folgende Rechnungsbeträge in Rechnung:

Re. Nr. Datum Betrag brutto Bl.d.A.

555 30.9.15 552, 34 € 23

683 1.12.15 677, 29 € 24

746 31.12.15 802, 24 € 27

115 31.1.16 534, 49 € 29

206 29.2.16 418, 40 € 31

271 30.3.16 489, 80 € 33

366 29.4.16 848, 35 € 35

463 31.5.16 402, 10 € 39

514 9.6.16 300,48 € 41

Für die Steuererklärungen 2013 und 2014 und die Erläuterungsberichte stellte sie ferner folgende (Vorschuss)rechnungen:

Re. Nr. Datum Betrag brutto Bl.d.A.

401 6.5.16 2.975, 00 € 38

402 6.5.16 2.970, 00 € 37

512 9.6.16 506, 46 € 44

513 9.6.16 289, 53 € 42

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Gesamt

11.771, 48 €

Sie macht diesen Gesamtbetrag, nachdem vorgerichtliche Zahlungsaufforderungen erfolglos geblieben sind, nunmehr klageweise geltend.

Die Klägerin behauptet, sie habe die im Schriftsatz vom 13.03.2017 unter Berücksichtigung der Anlagen K 28 und 29 (Bl. 94-97 dA) zu entnehmenden Stunden an den dort näher angegebenen Tagen erbracht und habe diese daher zu Recht in den Rechnungen für die Buchführung, Lohnabrechnung und Quartalsabrechnung eingestellt.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 11.771,48 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit 09.07.2016 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 08.05.2017 (Bl. 107-109 dA) durch Vernehmung der Zeugin…………. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.08.2017.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.

Der Klägerin stehen aus ihrer Tätigkeit für die Beklagte 10.355,93 € (6.740, 99 + 3614, 94) zu.

Sie ist aktivlegitimiert, denn sie war auch mit der Buchführung, Lohnabrechnung und Quartalsabrechnung der Beklagten beauftragt. Ausweislich der Anlage K 20 hatte die Beklagte die Klägerin bevollmächtigt, sie in Steuerangelegenheiten gegenüber dem Finanzamt III zu vertreten. Schon dies spricht dafür, dass sie und nicht der Partner ………….auch mit der Ausführung der Buchhaltung beauftragt war. Hätte die Beklagte den Partner ………persönlich beauftragen wollen, so hätte es nahegelegen, dass sie diesen auch mit der Vertretung gegenüber dem Finanzamt beauftragt. Außerdem wird die Buchführung, Lohnabrechnung und Quartalsabrechnung zu großen Teilen, was sicherlich auch der Beklagten bekannt ist, vom angestellten Personal und nicht dem Steuerberater selbst ausgeführt, so dass es naheliegt, damit die Gesellschaft zu beauftragen. Auch die von der Klägerin stammenden E-Mails der Anlagen K 21 bis 27 sind in ihrem Namen und nicht im Namen des Partners ………….der Beklagten übersandt worden, so dass aus der Sicht der Beklagten die Klägerin ihre Vertragspartnerin war.

Ob die Klägerin hinsichtlich der Steuererklärungen 2013 und 2014 Vorschüsse geltend machen durfte, kann dahinstehen. Denn sie hat mit den Rechnungen 513 (Bl. 42 dA) und 512 (Bl. 44 dA) Schlussrechnungen vorgelegt. Dort werden die Jahressteuererklärungen 2013 und 2014 abgerechnet und die jeweiligen Vorschussrechnungen mit 2 x 2.500 € in Abzug gebracht. Wie diese Abrechnungen zustande gekommen sind und was abgerechnet wird, ist den Rechnungen selbst zu entnehmen. Ebenso die entsprechenden Vorschriften, auf denen die Abrechnungen beruhen, die Gebührensätze und die Gegenstandswerte. Da die Beklagte trotz des Hinweises der Kammer vom 20.02.2017 keine substantiierten Einwendungen gegen diese Abrechnungen vorgebracht hat, sind die für die Steuererklärungen 2013 und 2014 abgerechneten 6.740, 99 € zu begleichen.

Auf das Bestreiten der Beklagten steht nach Durchführung der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer im Übrigen fest, dass die Zeugin ………….zumindest 3, 25 Stunden für die Buchhaltung August 2015 der Beklagten aufgewandt hat. Sie hat anhand der Anlage K 28 (Bl. 94 dA) näher erläutert, warum sie die in der Position 2 erfassten Stunden am 04.09.2015 erbracht hat. Ihr Aussage, sie sei die Mitarbeiterin 5 und aus der Angabe (UA) lasse sich entnehmen, dass sie diese Stunden für die Umsatzsteuerklärung der Beklagten aufgewandt hat, ist nachvollziehbar. Die Kammer folgt daher der Aussage der Zeugin. Da die Klägerin in der Rechnung 555 (Bl. 23 dA) für die Buchhaltung August 2015 aber 5 Stunden abgerechnet hat und die Zeugin die weiteren Positionen 1 und 3 der Anlage K 28, entgegen der Behauptung der Klägerin, nicht ihrer Tätigkeit zuordnen konnte, ist die Position 1 dieser Rechnung um 1,75 Stunden und damit 105,-€ (1,75 x 60) zzgl. Mehrwertsteuer mithin um 124,95 € zu kürzen.

Aus den gleichen Gründen ist die Kammer davon überzeugt, dass die Zeugin, die unter der Position 5 der Anlage K 28 angegebenen 3,75 Stunden für die Buchhaltung Oktober 2015 aufgewandt hat. Da in der Rechnung 683 (Bl. 25 dA) nur 3 Stunden abgerechnet sind, ist die Position 1 dieser Rechnung nicht zu kürzen.

Die Aussage der Zeugin zu der dort auch abgerechneten Quartalsabrechnung Q3 ist, da sie diese nach ihren Angaben nicht erbracht hat, unergiebig geblieben. Dies führt jedoch, da die Quartalsabrechnungen unstreitig von der Klägerin ausgeführt wurden, nicht dazu, dass sie keine Vergütung erhält. Der Aufwand hierfür ist vielmehr durch Schätzung nach §287 Abs.2 ZPO zu ermitteln. Die Kammer schätzt den Aufwand zumindest auf 1,5 Stunden, so dass die Rechnung 683 in der Position 4 um 1,5 Stunden zu kürzen ist. Zu Recht hat die Klägerin hingegen für diese Tätigkeit 100 €/ Stunde abgerechnet. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 20.02.2017 ausgeführt, es seien (zunächst) 100 €/Stunde für diese Tätigkeit vereinbart worden. Dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Insbesondere hat sie nicht dargetan, welche Vergütung für die nach ihrem Vortrag unstreitig erbrachte Quartalsabrechnung vereinbart gewesen sein soll. Danach verbleibt eine Kürzung von 150,-€ (1,5 x 100) zzgl. Mehrwertsteuer mithin 148,50 € aus der Rechnung 683. Der Gesellschafter ………….der Klägerin war als Partei hierzu nicht zu vernehmen.

Die Zeugin ………….hat zu den weiteren Positionen der Anlagen K 28 und K 29 keine Angaben machen können, da sie diese, da nicht mit Mitarbeiterin 5 gekennzeichnet, nicht betrafen. Dies führt jedoch nicht dazu, dass alle weiteren von der Beklagten bestrittenen Positionen aus den Rechnungen die Buchführung, Lohnabrechnung und Quartalsabrechnung betreffend vollständig zu kürzen wären, denn es ist unstreitig, dass die Klägerin die Buchführung für die Beklagten in den streitgegenständlichen Monaten ausgeführt hat. Dann aber muss die Beklagte diese Tätigkeit auch vergüten. Hinsichtlich der dafür aufgewandten Stunden, ist die Kammer aufgrund der Aussage der Zeugin …………davon überzeugt, dass für die Buchhaltung der Beklagten monatlich zumindest 3,5 Stunden aufzuwenden waren. Dies ergibt sich aus obigen Aussagen der Zeugin……….., die einmal 3,25 und einmal 3, 75 Stunden aufgewandt hat. Daher schätzt die Kammer den monatlichen Aufwand für die Buchhaltung gemäß §287 Abs.2 ZPO der Beklagten auf zumindest 3, 5 Stunden, wenn sich in diesem oder in darüber hinausgehendem Umfang Stunden in den Anlagen K 28 und 29 finden lassen, die die Buchhaltung für einen der abgerechneten Monate betreffen.

Hinsichtlich der Rechnung 746 (Bl. 27 dA) hat die Klägerin für die Buchhaltung November 2015 zwar nur 3, 5 Stunden abgerechnet, aus der Anlage 28 lassen sich aber nur die 2 Stunden der Zeile 11 dem November 2015 zuordnen, während die Zeilen 12 und 13, entgegen der Behauptung der Klägerin, den von dieser Rechnung nicht erfassten Oktober betreffen, so dass die Rechnung 746 in der Position 1 um 1, 5 Stunden und damit 90,-€ (1,5 x 60) zzgl. Mehrwertsteuer, mithin 107,10 € zu kürzen ist.

Zu den in dieser Rechnung unter der Position 5 abgerechneten 3 Stunden Beratung hat die Klägerin, auf das Bestreiten der Beklagten, nicht weiter vorgetragen. Auch der Anlage K 28 können diese nicht entnommen werden, so dass eine weitere Kürzung um 360,-€ zzgl. Mehrwertsteuer mithin 428,10 € zu erfolgen hat.

Da in der Position 1 der Rechnung 115 (Bl. 29 dA) für die Buchhaltung Dezember 2015 nur 3 Stunden abgerechnet sind, sich der Anlage K 29 S. 1 (Bl. 95 dA) aber mehr als diese 3 Stunden der Buchhaltung Dezember 2015 zuordnen lassen, wurden diese 3 Stunden zu recht abgerechnet.

Die Rechnung ist hingegen, da die Zeugin zur Position Erstattungsaufwand Knappschaft, auch unter Vorhalt der Anlage K 29 ,keine Angeben machen konnte, um die in dieser Position abgerechneten 30,-€ zzgl. Mehrwertsteuer mithin um 35,70 € zu kürzen.

Aus diesen Gründen ist, da die Zeugin auch zu dieser Besprechung keine Angaben machen konnte, die Rechnung um die Position 6 (Besprechung………) und daher 120,-€ zzgl. Mehrwertsteuer mithin um weitere 142,80 € zu kürzen.

Da in der Position 1 der Rechnung 206 (Bl. 31 dA) für die Buchhaltung Januar 2016 nur 3,5 Stunden abgerechnet sind, sich nach der Anlage K 29 S. 1 (Bl. 95 dA) aber mehr als diese 3,5 Stunden dieser Buchhaltung zuordnen lassen, wurden die 3,5 Stunden zu recht abgerechnet.

Da die Zeugin auch zur Position 4 (Besprechung…………) aus der Rechnung 271 (Bl.33 d.A.) keine Angaben machen konnte, hat auch hier ein Kürzung um 142,80 € zu erfolgen.

Da in der Position 1 der Rechnung 366 (Bl. 35 dA) für die Buchhaltung März 2016 nur 3,5 Stunden abgerechnet sind, sich nach der Anlage K 29 S. 1 (Bl. 95 dA) aber mehr als diese 3,5 Stunden dieser Buchhaltung zuordnen lassen, wurden die 3,5 Stunden zu recht abgerechnet.

Die Rechnung 366 ist, aufgrund obiger Ausführungen zur Quartalsabrechnung Q3 auch hinsichtlich der Quartalsabrechnung Q1/2016 um 1,5 Stunden zu kürzen. Zu Unrecht rechnet die Klägerin in dieser Position nunmehr auch 120 €/Stunde statt 100 €/Stunde ab, denn sie hat für ihre Behauptung, es seien für 2016 nunmehr 120 €/ Stunde vereinbart, keinen Beweis angeboten und dies auch nicht weiter substantiiert. Danach ergibt sich ein Kürzung um 210 € zzgl. MwSt mithin 249, 90 €.

Da in der Position 1 der Rechnung 463 (Bl. 39 dA) für die Buchhaltung April 2016 nur 3,5 Stunden abgerechnet sind, sich nach der Anlage K 29 S. 2 (Bl. 96 dA) aber mehr als diese 3,5 Stunden dieser Buchhaltung zuordnen lassen, wurden die 3,5 Stunden zu recht abgerechnet.

Da in der Position 1 der Rechnung 514 (Bl. 41 dA) für die Buchhaltung Mai 2016 4 Stunden abgerechnet sind, ist diese Rechnung um 0,5 Stunden zu kürzen. Da sich nach der Anlage K 29 S.3 (Bl. 97 dA) aber mehr als 3,5 Stunden dieser Buchhaltung zuordnen lassen, hat keine weitere Kürzung zu erfolgen. Es ergibt sich danach ein zu kürzender Betrag von 35, 70 € (0,5 x 60, x 1.19).

Insgesamt ergeben sich danach 1.415, 55 € (124,95 + 148,5 + 107,10 + 428,10 + 35,70 + 142,80 + 17,85 + 142,80 + 17,85 + 148,50 + 35,70 + 17,85 + 53,55) die von den 5.030, 49 €, die die Klägerin für ihre Tätigkeiten Buchführung, Lohnabrechnung und Quartalsabrechnung in Rechnung gestellt hat, abzuziehen sind, so dass 3.614, 94 € verbleiben.

Die Zinsenentscheidung folgt aus §§ 288 Abs. 2, 291 ZPO. Die Klägerin hat in ihrem Antrag zur Klageschrift zwar keinen näheren Zinsbeginn angegeben, dem Mahnantragsverfahren war jedoch zu entnehmen, dass sie Zinsen ab Zustellung mithin ab dem 09.07.2016 begehrt, die ihr nach § 291 ZPO auch zustehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.