Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main
Landgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 15.01.2018 – 2-29 T 3/18
ECLI:DE:LGFFM:2018:0115.2.29T3.18.00
Verfahrensgang
vorgehend AG Bad Homburg, 24. November 2017, 42 XVII 179/17 L
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert wird auf € 5.000,-- festgesetzt.
Gründe
Durch Beschluss des Amtsgerichts Bad Homburg v. d. H. vom 31.05.2017 wurde durch einstweilige Anordnung die Schwester des Betroffenen, …, zur vorläufigen Betreuerin bestellt und ein vorläufiger Einwilligungsvorbehalt für die Vermögenssorge bis zum 30.11.2017 eingerichtet. Die hiergegen durch den Betroffenen eingelegte Beschwerde vom 08.06.2017 wurde vom Landgericht Frankfurt am Main (Az. 2-29 T 228/17) mit Beschluss vom 05.10.2017 zurückgewiesen. Auf den Inhalt der Entscheidung, Bl. 181 ff d.A., wird Bezug genommen.
Nach Anhörung des Betroffenen hat das Amtsgericht Bad Homburg v. d. H. mit Beschluss vom 24.11.2017 Herrn Rechtsanwalt … zum berufsmäßigen Betreuer des Betroffenen mit den Aufgabenkreisen "Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen und sonstigen Institutionen, Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post" bestellt. Darüber hinaus hat das Amtsgericht einen Einwilligungsvorbehalt für die Vermögenssorge eingerichtet. Der Betroffene hat mit Schreiben vom 05.12.2017 gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt und beantragt, die Betreuung aufzuheben. Hinsichtlich der Beschwerdebegründung wird vollumfänglich auf das Schreiben vom 20.12.2017 Bl. 222 ff d.A. verwiesen.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 20.12.2017 nicht abgeholfen und die Akte dem Landgericht am 03.01.2018 vorgelegt.
Die Beschwerde ist gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und im Übrigen gem. §§ 59 Abs. 1, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 FamFG zulässig, da sie insbesondere form- und fristgerecht eingereicht wurde. Jedoch hat sie in der Sache keinen Erfolg.
Das Amtsgericht Bad Homburg hat mit zutreffender Begründung, auf die vollumfänglich Bezug genommen wird, die Voraussetzungen der Betreuerbestellung bejaht.
Der Betroffene leidet ausweislich des Gutachtens vom 31.07.2017 an einer Krankheit im Sinne von § 1896 Abs. 1 BGB, nämlich einer schweren psychischen Erkrankung mit paranoider Symptomatik, vermutlich einer schizoaffektiven Psychose, und es bestehen dringende Gründe für die Annahme, dass der Betroffene nicht in der Lage ist, die Angelegenheiten in den bestimmten Aufgabenkreisen der vorläufigen Betreuung sowie der Vermögenssorge selbst zu besorgen. Den Ausführungen des aktuellen Gutachtens des Arztes für Psychiatrie … vom 31.07.2017 (Bl. 123 ff d.A.) und der Bewertung der Verfahrenspfelgerin in der aktuellen Stellungnahme vom 11.01.2018 schließt sich die Kammer nach eigener Überprüfung an.
Zutreffend führt sowohl das Amtsgericht Bad Homburg in der angefochtenen Entscheidung als auch seine vorläufige Betreuerin (die Schwester des Betroffenen) an, dass ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden sowie Gefahr im Verzug bestünde, weil der Betroffene keinen Überblick über seine Finanzen habe und daher auf dem Weg der Verschuldung sei. Die vorläufige Betreuerin berichtete dem Amtsgericht am 24.11.2017 von weiteren offenen 10 Rechnungen, 2 offenen Monatsmieten, einer drohenden Räumungsklage, dem Auslaufen des Arbeitslosengeldes, dem Nichtvorhandensein weiterer Lebensversicherungen und fehlendes Geld auf dem Girokonto. Aus den gleichen Erwägungen ist auch die Einrichtung eines Einwilligungsvorbehalts nach § 1903 BGB notwendig. Eine entsprechende Erforderlichkeit wegen erheblicher Gefahren für das Vermögen des Betroffenen sieht auch der Gutachter … (vgl. Bl. 132 d.A.).
Die Einschätzung des Amtsgerichts wird von der Verfahrenspflegerin in ihrer aktuellen Stellungnahme vom 11.01.2018 bestätigt. Auch sie befürwortet die Betreuerbestellung unter Zugrundelegung des Untersuchungsergebnisses des Sachverständigen … und ihres persönlichen Eindrucks vom Betroffenen bei dessen Anhörung am 24.11.2017. Auf die Stellungnahme der Verfahrenspflegerin wird Bezug genommen (Bl. 250 f. d.A.).
Der Betroffene ist zwar mit der Einrichtung der Betreuung nicht einverstanden, da er selbst keine Notwendigkeit einer Betreuung sieht. Es besteht dennoch kein Verbot einer Betreuerbestellung nach § 1896 Abs. 1a BGB, wonach gegen den freien Willen des Volljährigen kein Betreuer bestellt werden darf. Denn laut dem Sachverständigengutachten vom 31.07.2017 (Bl. 132 d.A.) ist der Betroffene krankheitsbedingt nicht in der Lage, seinen Willen frei und von seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung zu bilden und nach den gewonnenen Erkenntnissen zu handeln. Angesichts des Ausschlusses eines freien Willens ist daher nicht auf seine Willensäußerung abzustellen.
Eine erneute Anhörung des Betroffenen war nicht erforderlich gem. § 68 Abs. 3 FamFG, da hiervon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten waren. Der Betroffene wurde zeitnah vom Amtsgericht und von seiner Verfahrenspflegerin angehört.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 84, 81, FamFG, 25 Abs. 2 GNotKG.
Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 36 GNotKG.