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Landgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 12.09.2019 – 2-29 T 262/18, 42 XVII 179/17

ECLI:DE:LGFFM:2019:0912.2.29T262.18.00

Verfahrensgang

vorgehend AG Bad Homburg, 22. Februar 2018, 42 XVII 179/17, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.

Der Beschwerdewert wird auf € 5.000 festgesetzt.

Gründe

Mit Beschluss des Amtsgerichts Bad Homburg vom 22.02.2018 hat dieses die angeordnete Betreuung um den Aufgabenkreis Entscheidung über den Verzicht auf die anwaltliche Zulassung gegenüber der Rechtsanwaltskammer erweitert. Gegen diesen Beschluss hat der Betroffene Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Die Beschwerde war vorliegend bereits unzulässig und daher zu verwerfen. Der Betreuer hat gegenüber der Rechtsanwaltskammer bereits den Verzicht bzgl. der anwaltlichen Zulassung erklärt. Mit der Abgabe der Erklärung ist Erledigung eingetreten. Die Erweiterung des Aufgabenkreises hat vorliegend keine eigenständige Bedeutung mehr. Gem. § 62 FamFG begründet die Erledigung der Hauptsache ein Verfahrenshindernis mit der Folge, dass eine Sachentscheidung über den weggefallenen Verfahrensgegenstand nicht mehr ergehen kann (Keidel, FamFG, 18. Auflage, § 62, Rn. 1). Eine weitere Antragstellung gem. § 62 FamFG ist trotz Hinweis der Kammer nicht erfolgt.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 81 FamFG, 26 Abs. 3 GNotKG.

Die Entscheidung über den Beschwerdewert beruht auf §§ 61, 36 Abs. 3 GNotKG