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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 11.05.2018 – 2-27 O 303/17
ECLI:DE:LGFFM:2018:0511.2.27O303.17.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu zahlen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs von auf den Abschluss von zwei Darlehensverträgen gerichteten Willenserklärungen.
Die Parteien schlossen unter dem 28.06.2010 einen grundpfandrechtlich besicherten Darlehensvertrag über einen Betrag i.H.v. 69.000 € zu einem Sollzinssatz von 4,39 % per annum, festgeschrieben bis zum 30.06.2020, zum Zwecke der Baufinanzierung (…). Zur Sicherung trat der Kläger der Beklagten zudem eine Lebensversicherung bei der … über 100.000 € ab.
Die Vertragsunterlagen vom 28.06.2010 (Anlage K1 im Anlagenband Klägerseite) enthielten auf Bl. 4 und 5 folgende Widerrufsbelehrung:
...
Wegen der weiteren Einzelheiten des Darlehensvertrages vom 28.06.2010 wird auf Anlage K1 im Anlagenband Klägerseite vollumfänglich Bezug genommen
Überdies schlossen die Parteien unter dem 15.04.2011 einen weiteren grundpfandrechtlich besicherten Darlehensvertrag über einen Betrag i.H.v. 25.000 € zu einem Sollzinssatz von 4,99 % per annum, festgeschrieben bis zum 31.03.2021, zum Zwecke der Baufinanzierung (…).
Die Vertragsunterlagen vom 15.04.2011 enthielten folgende Widerrufsbelehrung:
Wegen der weiteren Einzelheiten des Darlehensvertrages vom 15.04.2011 wird auf Anlage K1 im Anlagenband Klägerseite vollumfänglich Bezug genommen.
Die Darlehen wurden jeweils ausgezahlt und in der Folge ordnungsgemäß bedient.
Mit Schreiben vom 17.05.2016 (Anlage K2 im Anlagenband Klägerseite) erklärten die Kläger den Widerruf ihrer auf den Abschluss der streitgegenständlichen Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen. Die Beklagte wies den Widerruf zurück.
Die Kläger halten die Ihnen erteilte Widerrufsbelehrungen für fehlerhaft.
Sie sind der Ansicht, die in dem Darlehensvertrag vom 28.06.2010 verwendete Widerrufsbelehrung habe nicht den Voraussetzungen des § 355 BGB a. F. entsprochen. Unter anderem sei nicht ersichtlich, ob die Widerrufsfrist auch an Sonntagen und Feiertagen im Verlauf gesetzt werde. Auch sei nicht über das Fristende belehrt worden.
Die in dem Darlehensvertrag vom 15.04.2011 verwendete Widerrufsbelehrung habe nicht dem Muster in Anlage 6 zu Art. 247 § 6 EGBGB a.F. entsprochen. Eine inhaltliche Übereinstimmung liege nicht vor. Insbesondere sei nicht der Gestaltungshinweis 8 verwendet worden, obwohl es sich bei der Sicherheitenbestellung um ein angegebenes Geschäft handele. Die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB greife auch deshalb nicht ein, weil der Vertrag keine Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form enthalte.
Die Belehrung genüge auch nicht den Anforderungen des § 355 BGB a.F. Die Darstellung zum Fristbeginn sei unzureichend, der bloße Hinweis auf die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB sei nicht ausreichend. Der Verweis auf Sekundärliteratur, selbst wenn es sich hierbei um Gesetzestexte handelt, entspreche nicht dem Deutlichkeitsgebot. Um welche Pflichtangaben es sich handele, könnten die Kläger nicht wissen.
Es fehle auch an der Pflichtangabe gemäß Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 6 EGBGB der Vertragslaufzeit.
Auch fehle die Angabe nach Art. 247 § 3 Nr. 14 EGBGB im Hinblick auf das Recht des Darlehensnehmers das Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen.
Die Kläger beantragen abschließend,
1. festzustellen, dass der Darlehensvertrag zwischen den Klägern und der Beklagten mit der … von den Klägern wirksam widerrufen wurde und sich jeweils in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat,
hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den Klageantrag zu 1. für unzulässig halten sollte,
a. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger aus dem Darlehen über 25.000,00 € einen Betrag in Höhe von 9.694,67 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 2,5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszins aus einem Betrag von 73,26 € seit dem 29.07.2011, sowie aus einem Betrag von 88,32 € seit dem 30.08.2011, sowie aus einem Betrag von 88,32 € seit dem 30.08.2011, sowie aus jeweils einem Betrag von 97,30 € seit dem 30.08.2011 und seit dem 30.10.2011, sowie aus einem Betrag von 103,29 € seit dem 30.11.2011, sowie jeweils aus einem monatlichen Betrag von 124,80 € seit dem 30.12.2011, 30.01.2012, 29.02.2012, 30.03.2012, 30.04.2012, 30.05.2012, 29.06.2012, 30.07.2012, 30.08.2012, 28.09.2012, 30.10.2012, 30.11.2012, 28.12.2012, 30.01.2013, 28.02.2013, 28.03.2013, 30.04.2013, 30.05.2013, 28.06.2013, 30.07.2013, 30.08.2013, 30.09.2013, 30.10.2013, 29.11.2013, 30.12.2013, 30.01.2014, 28.02.2014, 31.03.2014, 30.04.2014, 30.05.2014, 30.06.2014, 30.07.2014, 01.09.2014, 30.09.2014, 30.10.2014, 01.12.2014, 30.12.2014, 30.01.2015, 02.03.2015, 30.03.2015, 30.04.2015, 01.06.2015, 30.06.2015, 30.07.2015, 31.08.2015, 30.09.2015, 30.10.2015, 30.11.2015, 30.12.2015, 30.01.2016, 01.03.2016, 30.03.2016 und seit dem 30.04.16, sowie Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von jeweils 124,80 € monatlich seit dem 30.05.2016, 30.06.2016, 30.07.2016, 31.08.2016, 30.09.2016, 30.10.2016, 30.11.2016, 30.12.2016, 30.01.2017, 28.02.2017, 30.03.2017, 02.05.2017, 30.05.2017, 30.06.2017, 31.07.2017, 30.08.2017, 02.10.2017, 30.10.2017, 30.11.2017, 29.12.2017 und seit dem 30.01.2018 zu zahlen,
b. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger aus dem Darlehen über 69.000,00 € einen Betrag in Höhe von 69.191.94 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 2,5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszins aus einem Betrag von 201,94 € seit dem 31.08.2010, sowie jeweils aus einem monatlichen Betrag von 310,00 € seit dem 31.08.2010, 30.09.2010, 31.10.2010, 30.11.2010, 31.12.2010, 31.01.2011, 30.02.2011 31.03.2011, 29.04.2011, 30.05.2011, 30.06.2011, 29.07.2011 30.08.2011 30.09.2011, 28.10.2011, 30.11.2011, 30.12.2011, 30.01.2012, 29.02.2012, 30.03.2012, 30.04.2012, 30.05.2012, 29.06.2012, 30.07.2012, 30.08.2012, 28.09.2012, 30.10.2012, 30.11.2012, 28.12.2012, 30.01.2013, 28.02.2013, 28.03.2013, 30.04.2013, 30.05.2013, 28.06.2013, 30.07.2013, 30.08.2013, 30.09.2013, 30.10.2013, 29.11.2013, 30.12.2013, 30.01.2014, 28.02.2014, 31.03.2014, 30.04.2014, 30.05.2014 30.06.2014, 30.07.2014, 01.09.2014, 30.09.2014, 30.10.2014, 01.12.2014, 30.12.2014, 30.01.2015, 02.03.2015, 30.03.2015, 30.04.2015, 01.06.2015, 30.06.2015, 30.07.2015, 31.08.2015, 30.09.2015, 30.10.2015, 30.11.2015, 30.12.2015, 30.01.2016, 01.03.2016, 30.03.2016, 30.04.2016, sowie aus einem Betrag von jeweils 6.900,00 € seit dem 31.12.2010, 30.12.2011, sowie aus einem Betrag von 5.400,00 € seit dem 28.12.2012, sowie aus einem Betrag von 1.500,00 € seit dem 31.12.2012, sowie aus einem Betrag von 4.400,00 seit dem 18.12.2013, sowie aus einem Betrag von 2.500,00 € seit dem 27.12.2013, sowie aus einem Betrag von 1.200,00 € seit dem 30.12.2014, sowie aus einem Betrag von 5.700,00 € seit dem 31.12.2014, sowie aus einem Betrag von 6.900,00 € seit dem 31.12.2015, sowie Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von jeweils 310,00 € monatlich seit dem 01.06.2016, 30.06.2016, 30.07.2016, 31.08.2016, 30.09.2016, 30.10.2016, 30.11.2016, 30.12.2016, 30.01.2017, 28.02.2017, 30.03.2017, 02.05.2017, 30.05.2017, 30.06.2017, 31.07.2017, 30.08.2017, 02.10.2017 30.10.2017 30.11.2017 29.12.2017 und seit dem 30.01.2018 zu zahlen,
c. festzustellen, dass die Kläger seit dem 17.05.2016 keine vertragsgemäßen Zins- und Tilgungsleistungen mehr an die Beklagte aus den laufenden Darlehen mit der … mehr schulden und die Beklagte verpflichtet ist, weitere Vorbehaltszahlungen der Kläger an die Beklagte nach dem 31.01.2018 bis zur Rechtskraft des Urteils in dieser Sache nebst Zinsen in Höhe 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem jeweiligen Zahlungseingang bei der Beklagten an die Kläger zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger zu dem Darlehen zu der … auf der Grundlage des Widerrufs eine Endabrechnung der Darlehensvertragsverhältnisse und der sich daraus ergebenden Rückgewährschuldverhältnisse zum 16.06.2016 zu erteilen,
3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rückabwicklung des Darlehens zur … gegenüber den Klägern in Verzug befindet und diesen als Gesamtgläubiger Ersatz für jeden Schaden schuldet, der den Klägern durch die Verweigerung der Anerkennung des Widerrufes vom 16.06.2016 entstanden ist,
4. festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, aus der Grundschuld mit persönlicher Haftungsübernahme und Zwangsvollstreckungsunterwerfung in Höhe von 20.000,00 € und 182.000,00 €, eingetragen zugunsten der Beklagten, jeweils nebst Zinsen zu Lasten des im Grundbuch … hinsichtlich der Ansprüche aus dem Darlehen zur …, Rechte herzuleiten,
5. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Freigabe der Grundschuld mit persönlicher Haftungsübernahme und Zwangsvollstreckungsunterwerfung in Höhe von 20.000,00 € und 182.000,00 €, eingetragen zugunsten der Beklagten, jeweils nebst Zinsen zu Lasten des im Grundbuch … hinsichtlich der Ansprüche der Beklagten aus dem Rückgewährschuldverhältnis aus dem Darlehen …, zu erteilen.
6. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die abgetretene Lebensversicherung über 100.000,00 € bei der …, …, zu der Versicherungsnummer …, rückabzutreten,
7. Die Beklagte zu verurteilen, die Kläger von der Inanspruchnahme der außergerichtlichen Kosten der … in Höhe eines Betrages von 6.474,43 € freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält die erteilten Widerrufsbelehrungen für gesetzeskonform. Sie erhebt überdies den Einwand des Rechtsmissbrauchs und der Verwirkung.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen vollumfänglich Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
1. Klageantrag zu 1.
Es kann dahinstehen ob der Klageantrag unter Ziffer 1. nach dem Hauptantrag zulässig ist, da die Klage sowohl nach dem Hauptantrag als auch nach den Hilfsanträgen a.-c. jedenfalls unbegründet ist. Die geltend gemachten Ansprüche nach Maßgabe der §§ 346 ff. BGB bestehen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.
Zwar stand den Klägern für beide streitgegenständlichen Darlehensverträge ein Widerrufsrecht hinsichtlich Ihrer auf den Abschluss des jeweiligen Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen gemäß § 495 Abs. 1 BGB zu (für den Darlehensvertrag vom 28.06.2010 in der vom 11.06.2010 bis 29.07.2010 gültigen Fassung; für den Darlehensvertrag vom 15.04.2011 in der vom 30.07.2010 bis 12.06.2014 gültigen Fassung).
Die mit klägerischem Schreiben vom 17.05.2016 (Anlage K2) erklärten Widerrufe waren jedoch unwirksam. Im Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufes im Mai 2016 war die 14-tägige Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB in der vom 11.06.2010 bis 12.06.2014 gültigen Fassung bereits abgelaufen.
Denn beide den Klägern (rechtzeitig) erteilten Widerrufsbelehrungen genügen den gesetzlichen Anforderungen.
a) Die im Darlehensvertrag vom 28.06.2010 erteilte Widerrufsbelehrung genügt in jeder Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen des § 355 BGB in der vom 11.06.2010 bis 12.06.2014 gültigen Fassung. Die von den Klägern erhobenen Einwände sind schlichtweg rechtlich unzutreffend.
Die vorgenannte Widerrufsbelehrung genügt auch dem Deutlichkeitsgebot in optischer Hinsicht. Sie ist übersichtlich aufgebaut und mit fett gedruckten Zwischenüberschriften versehen. Die verwendete Schriftgröße bleibt nicht hinter der Schriftgröße des übrigen Vertragstextes zurück. Eine Umrahmung oder eine Niederlegung auf einem gesonderten Blatt war gesetzlich nicht geschuldet.
b) Die Widerrufsbelehrung in dem Vertrag vom 15.04.2011 stimmt inhaltlich mit der Musterwiderrufsbelehrung in Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in der vom 30.07.2010 bis 03.08.2011 gültigen Fassung überein. Die Beklagte kann sich insoweit auf die Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB in der vom 30.07.2010 bis 03.08.2011 gültigen Fassung berufen. Die Beklagte hat auch die zu dem Muster vorgesehenen Gestaltungshinweise ordnungsgemäß umgesetzt. Irgendwelche inhaltlichen, den Musterschutz zerstörenden Veränderungen hat sie nicht vorgenommen.
Die Widerrufsbelehrung genügt auch dem Deutlichkeitsgebot in optischer Hinsicht. Sie ist übersichtlich aufgebaut, mit fett gedruckten Zwischenüberschriften versehen und auf einem gesonderten Blatt der Vertragsunterlagen niedergelegt. Die verwendete Schriftgröße bleibt nicht hinter der Schriftgröße des übrigen Vertragstextes zurück. Eine Umrahmung war gesetzlich nicht geschuldet.
Die Kläger dringen auch nicht mit ihrer Behauptung durch, sie hätten bestimmte Pflichtangaben im Sinne von § 492 Abs. 2 BGB a.F. nicht erhalten.
Soweit die Kläger behaupten, sie hätten nicht die Pflichtangabe der Vertragslaufzeit gemäß Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 6 EGBGB in der vom 11.06.2010 bis 20.03.2016 gültigen Fassung (künftig: a. F.) erhalten, ist dies unzutreffend. Die Vertragslaufzeit ist auf Seite 1 der Vertragsunterlagen ausreichend dargestellt.
Falsch ist auch der Einwand der Kläger, es fehle die Angabe nach Art. 247 § 3 Nr. 14 EGBGB a.F. Auf ihr Recht, das Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen, werden die Kläger in Ziffer 7 der Vertragsunterlagen hinreichend aufgeklärt.
2. Klageanträge zu 2. und 3.
Den Klageanträgen zu Ziffer 2. und 3. bleibt der Erfolg versagt, da die erklärten Widerrufe der auf den Abschluss der beiden Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen unwirksam waren.
3. Klageanträge zu 4.-6.
Die Klageanträge zu 4.-6. haben keinen Erfolg. Die der Beklagten von den Klägern eingeräumten Sicherheiten stehen dieser mangels Wegfalls des Sicherungszwecks weiterhin zu.
4. Klageantrag zu 7.
Mangels jedweder Pflichtverletzung der Beklagten scheidet auch der geltend gemachte Freistellungsanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB aus.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
6. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.