Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main

Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 27.07.2018 – 2-27 O 7/18

ECLI:DE:LGFFM:2018:0727.2.27O7.18.00

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 11.736,41 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 24.2.2010, ab dem 9.2.2018 i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 1.10.2009 den Klägern das unter der Kontonummer Nr. … geführte Verbraucher-Universaldarlehen und stellte einen Schuldsaldo i.H.v. 153.412,52 € zur sofortigen Rückzahlung fällig. Zusätzlich sollten die Kläger eine Vorfälligkeitsentschädigung i.H.v. 11.736,21 € zahlen. Die Kläger hatten insgesamt 165.837,41 € bis zur gesetzten Frist vom 22.10.2009 an die Beklagte zu zahlen. Die Beklagte gewährte den Klägern am 18.11.2009 eine Fristverlängerung bis zum 15.2.2010, weil das Beleihungsobjekt verkauft werden und der Ablösebetrag mit dem Darlehen verrechnet werden sollte. Mit Zahlungen vom 22.12.2009 und 23.2.2010 wurde die Forderung der Beklagten beglichen.

Die Klägerin sind der Ansicht, dass der Beklagten von vornherein keinen Anspruch auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung zugestanden habe. Sie hätten daher einen Anspruch auf Erstattung der gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung i.H.v. 11.736,41 € aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Eine Vorfälligkeitsentschädigung sei nur für den Fall vorgesehen, dass der Kunde das Darlehen aus den in § 490 Abs. 2 S. 3 BGB genannten Gründen beende, der Bank also keine andere Wahl bleibt, als der Beendigung zuzustimmen. Für den Fall der Kündigung durch die Bank sei keine Vorfälligkeitsentschädigung vorgesehen.

Der Anspruch sei nicht verjährt. Gemäß BGH könne die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliege, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermöge. Bis zum Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.1.2016 sei es in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und der Literatur umstritten gewesen, ob § 497 Abs. 1 BGB anstelle der Ersatzfähigkeit des Verzögerungsschadens die Geltendmachung des Nichterfüllungsschadens zulasse. Ein solcher Anspruch sei weitgehend bejaht worden. Die Rechtslage habe auch nicht von einem Rechtskundigen zuverlässig eingeschätzt werden können. Zudem habe eine weit überwiegende gegenteilige obergerichtliche Rechtsprechung existiert.

Der bloße Zeitablauf rechtfertige den Einwand der Verwirkung nicht.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte zu verurteilen an die Kläger 11.736,41 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 24.2.2010 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, der Anspruch der Kläger auf Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung sei verjährt. Darüber hinaus sei der Anspruch verwirkt.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beginne mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die Verjährung habe bereits mit Schluss des Jahres 2010 zu laufen begonnen. Den Klägern seien die tatsächlichen Umstände zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen, so dass auch die Erhebung einer Schadensersatzklage erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich gewesen sei. Den Klägern sei insbesondere bereits im Jahr 2009 bekannt gewesen, dass die Beklagte das streitgegenständliche Darlehen wegen wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Kläger kündigte und eine Vorfälligkeitsentschädigung berechnet habe. Ihnen sei auch bekannt gewesen, dass sie eine Vorfälligkeitsentschädigung an die Beklagte geleistet hatten. Ein Rechtsirrtum hindere den Verjährungsbeginn nicht. Die Kläger trügen vor, dass der Gesetzgeber für das Kündigungsrecht der Bank in § 490 Abs. 1 BGB keine Vorfälligkeitsentschädigung vorgesehen habe. Ein Rechtsirrtum sei hier also auch nicht ersichtlich.

Darüber hinaus sei der Anspruch verwirkt. Der BGH habe in seinem Urteil vom 12.7.2016 für das Widerrufsrecht entschieden, dass ein solches Recht verwirkt werden könne. Dies greife dann wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum bei objektiver Beurteilung darauf eingerichtet einrichten durfte und eingerichtet habe, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstoße. Gerade bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen könne das Vertrauen des Unternehmens auf ein Unterbleiben des Widerrufs schutzwürdig sein.

Im vorliegenden Fall habe die Beklagte das Darlehenskonto nach Rückführung der Darlehen im Jahr 2010 abgerechnet und gelöscht. Die Beklagte habe das Darlehenskonto darauf im Rahmen ihres Jahresabschlusses für 2011 nicht mehr als laufende aktive Geschäftsbeziehung behandelt. Auch seien die Sicherheiten freigegeben worden. Erst nach Ablauf von fast 6 ½ Jahren hätten die Kläger mit Schreiben vom 18.6.2016 die gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückverlangt. Die Beklagte habe mit der endgültigen von den Klägern nicht beanstandenden Abrechnung der Darlehen indes auf die Endgültigkeit der Vertragsbeendigung vertraut und mit einer danach noch folgende Inanspruchnahme nicht gerechnet.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet. Die Kläger können die Rückerstattung der von Ihnen geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung von der Beklagten aus § 812 Abs. 1 1. Alt. BGB verlangen.

Nach heutiger Rechtsprechung kann eine Vorfälligkeitsentschädigung bei der Kündigung von Verbraucherdarlehensverträgen durch die Bank oder den Unternehmer nicht verlangt werden. § 490 Abs. 1 und Abs. 2 BGB sehen den Anfall einer Vorfälligkeitsentschädigung gemäß Abs. 2 nur für den Fall vor, in dem der Darlehensvertrag durch den Darlehensnehmer gekündigt wird. Der grundsätzlich bestehende Rückforderungsanspruch wegen rechtsgrundloser Leistung der Vorfälligkeitsentschädigung ist daher gegeben und steht zwischen den Parteien auch nicht im Streit. Die Kläger haben ohne Rechtsgrund die Vorfälligkeitsentschädigung an die Beklagte geleistet und daher einen Rückzahlungsanspruch nach § 812 Abs. 1 1. Alt. BGB.

Der geltend gemachte Anspruch ist nicht verjährt. Zwar ist der Anspruch im Jahr 2010 entstanden, als die Beklagte die nicht gerechtfertigte Forderung einer Vorfälligkeitsentschädigung erhob und diese von den Klägern beglichen wurde. Die hier anzunehmende Frist für die Regelverjährung begann daher mit dem 1.1.2011 und endete mit dem 31.12.2013. Die Klage wurde jedoch erst am 29.12.2017 bei Gericht eingereicht.

Bereicherungsansprüche verjähren nach der Regelverjährung des § 195 BGB in drei Jahren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. 1 BGB). Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB hat diese Kenntnis, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt (BGH Urteil vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115Rn. 35 mwN). Auf dieser Grundlage muss dem Anspruchsberechtigten die Erhebung einer Klage Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos möglich sein (BGH Urteil vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07, WM 2008, 2155Rn. 14 mwN).

Der Verjährungsbeginn setzt danach aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise kann die Rechtskenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn aber hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn. Das gilt erst recht, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht (BGH Urteil vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115Rn. 35 mwN).

So liegt der Fall hier. Wie die Kläger nachvollziehbar vortragen, gab es in der Zeit vor 2016, auch schon 1996 und in der Folgezeit mehrere Entscheidungen, die einen Anspruch der Bank bejahten und anstelle der Ersatzfähigkeit des Verzögerungsschadens gegenüber den Bankkunden wegen der Nichtzahlung der Kreditraten bei daraufhin ausgesprochener Kündigung die Geltendmachung des Nichterfüllungsschadens zugelassen haben. Es wird nicht verkannt, dass es auch dem entgegenstehende Rechtsprechung und Äußerungen in der rechtswissenschaftlichen Literatur gab. Durchaus verbreitet war aber seinerzeit eine obergerichtliche Rechtsprechung, die entsprechende Forderungen der Bank für zulässig ansah. Dies änderte sich mit dem Urteil des BGH vom 19.1.2016 (Az. XI ZR 103/15) in dem entschieden wurde, dass einer Bank ein Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung bei Kündigung des Darlehensvertrages seitens der Bank nicht zustand. Das OLG Stuttgart hatte noch die Auffassung vertreten, dass die Bank auch bei Kündigung von Darlehensverträgen infolge Zahlungsverzug des Darlehensnehmers als Ersatz ihres Erfüllungsinteresses eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen kann. Der BGH (a.a.O.) hat ausgeführt, dass entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Vorschrift des § 497 Abs. 1 BGB a.F. eine spezielle Regelung zur Schadensberechnung bei Not leidenden Krediten enthält, die derartiges ausschließt.

Angesichts der unklaren Rechtslage bis zur Entscheidung des BGH vom 19.1.2016 (XI ZR 103/15) erschien es immerhin denkbar, dass die Bank einen solchen Anspruch hat, so dass in der Zeit davor eine Klageerhebung nicht zumutbar war. Angesichts dieser Unklarheit konnte die Kläger nicht mit der hinreichenden Erfolgsaussicht einer Klage rechnen, die eine Klageerhebung zumutbar gemacht hätte. Der Beginn der Verjährungsfrist muss daher im vorliegenden Fall hinausgeschoben werden. Geht man vom Eintritt der Zumutbarkeit der Klageerhebung im Verlauf des Jahres 2016 aus, so erfolgte die Klageeinreichung, am 29.12.2017, die zur Klagezustellung am 8.2.2018 führte, noch rechtzeitig.

Der von der Beklagten erhobene verjährt Wirkung Einwand greift nicht durch. Das Zeitmoment kann zwar als gegeben angesehen werden, da vom Zeitpunkt der Kündigung des Darlehensvertrages im Jahre 2009 und den Zahlungen auf die Vorfälligkeitsentschädigung in den Jahren 2009 und 2010 bis zur Geltendmachung von Ansprüchen durch Klageerhebung im Jahr 2017 mehr als 6 Jahre vergangen sind. Ein Fall der illoyal verspäteten Geltendmachung von Ansprüchen ist aber hier nicht ersichtlich. Angesichts der oben aufgeführten unklaren Rechtslage und dadurch nicht gegebenen Zumutbarkeit einer Anspruchsstellung bzw. Klageerhebung kann nicht angenommen werden, dass eine zu beanstandende Untätigkeit des Gläubigers vorlag. Es ist nicht ersichtlich, dass bei der Beklagten als Schuldnerin eines möglichen Rückforderungsanspruchs aufgrund eines Verhaltens der Kläger das Vertrauen geweckt wurde, diese würden etwaige Ansprüche auf Rückforderung einer ungerechtfertigt gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung nicht mehr geltend machen. Ein konkreter Umstand bzw. Ansatzpunkt für die Annahme des Umstandsmoments ist nicht ersichtlich. Es ist nicht dargetan, inwieweit die Kläger etwas veranlasst haben sollten, dass die Beklagte auf keinen Fall mehr mit einer Geltendmachung von Ansprüchen rechnete oder rechnen musste. Die Abrechnung und Freigabe von Sicherheiten dürfte allein hierfür nicht ausreichen. Gerade auf der in Rechtsprechung und Literatur umstrittenen Frage, in wieweit eine Bank neben der Zinsforderung Bearbeitungsentgelte und Vorfälligkeitsentschädigungen von den Kunden verlangen durfte, war auch die Möglichkeit, einer späteren Rückforderung nicht völlig fernliegend.

Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 812, 818, 288 286, 291 BGB nur in dem zuerkannten Umfang gerechtfertigt. Ein darüber hinausgehender Zinsanspruch steht den Klägern nicht zu. Zu den Voraussetzungen eines Zinsanspruchs in der hier geltend gemachten Höhe haben die Kläger nicht vorgetragen. Bezüglich der herausgebenden herauszugebenden Nutzungen bei ungerechtfertigt von einer Bank vereinnahmten Beträge besteht die tatsächliche Vermutung, dass die Bank Nutzungen i.H.v. 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zieht. Ab Rechtshängigkeit kann der gesetzliche Verzugszins verlangt werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO.